Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2021, RV/7101615/2020

Erwerbsunfähigkeit vor dem Eintritt des 21. Lebensjahres

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe für T., ab Mai 2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am 28.01. bzw. stellte der Beschwerdeführer (Bf) den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (FB) ab und der erhöhten FB für seine Tochter T., wegen deren erheblicher Behinderung, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß, rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung.

Im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom wird eine organisch affektive Störung mit bipolaren und psychotischen Episoden bei velokardiofazialem Syndrom sowie ein erfolgreich operierter Ventrikel-Septum-Defekt der Tochter des Bf diagnostiziert. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen wurde mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt (Leiden 1 - 60% für die organisch affektive Störung mit bipolaren und psychotischen Episoden bei velokardiofazialem Syndrom- und Leiden 2 - 30% für den Ventrikel-Septum-Defekt, wobei das führende Leiden Position 1 von Leiden 2 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt). Und weiters: "… Der Grad der Behinderung liegt seit Oktober 2016 vor….". Als Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 60% mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der ersten stationären Aufnahme auf der Psychiatrie angenommen werden könnte.

Die Unfähigkeit der Tochter, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wurde bejaht, deren Eintritt vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr jedoch verneint. Über die Selbsterhaltungsfähigkeit vor dem 10/2016 könnte keine Aussage getroffen werden, da für diesen Zeitraum keine Befunde vorlägen.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Bf für den Zeitraummit der Begründung abgewiesen.

Am legte der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein und führte dazu aus, dass die Unfähigkeit der Tochter, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, seit ihrer Geburt bestände, da die Ursache ein angeborener Gendefekt wäre, der zu spät - erst nach der ersten Psychose im November 2016 erkannt worden wäre. Die Tochter hätte große Probleme beim Absolvieren der Pflichtschulen gehabt. Beides wären anerkannte Merkmale des Gendefekts. Eine weiterbildende Schule musste sie wegen mangelndem Erfolgs abgebrochen werden. Die Oberstufe und die weiterbildende Schule wären kostenpflichtige Privatschulen gewesen, die gewählt wurden, da in diesen mehr Rücksicht auf individuelle Fähigkeiten der Kinder genommen worden wäre. Der Versuch eine Lehrstelle zu finden, wäre an den schlechten Zeugnissen gescheitert. Sie hätte dann - gefördert vom Berufsförderungsinstitut Nö - ein Semester die Berufsschule für Konditoren, ebenfalls mit schlechtem Erfolg besucht. Nachdem sie auch als Konditorin keine Lehrstelle gefunden hätte, beendete sie den Schulbesuch. Ein, von WKÖ, durchgeführter Test "Verfahren zur Ermittlung von Fähigkeiten" brachte ein überdurchschnittliches Ergebnis für Gesundheits- und Schönheitsberufe. Nachdem keine entsprechende Lehrstelle zu finden gewesen wäre, besuchte sie eine private einjährige Ausbildung "Kosmetik" (Kosten 7600 Euro) bei IKOS, welche jedoch - wie sie dann feststellte - am Arbeitsmarkt nicht als entsprechende Berufsausbildung anerkannt worden wäre. Ein weitere, ebenfalls privat finanzierte (4600 Euro), dreimonatige Ausbildung "Special Make Up & Nails" konnte sie wegen mangelndem Erfolg nicht abschließen. Es wären dann mehrere erfolglose Versuche in einem Beruf Fuß zu fassen und eine vom AMS durchgeführte Ausbildung "Kosmetik und Fußpflege" gefolgt, die sie erfolgreich absolvierte. Letztlich hätte dann die erste Psychose während eines Beschäftigungsverhältnisses als Verkäuferin bei der ***1*** G.m.b.H. zum Erkennen ihrer Erkrankung geführt. Weitere Versuche im Berufsleben Fuß zu fassen, hätten immer mit psychischer Überlastung und Ende 2017 in einer Psychose geendet, die einen weiteren Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätten. Ich hoffe, dass ich damit deutlich gemacht habe, dass die gegenständliche Unfähigkeit einen Beruf auszuüben, nicht erst 2016 eingetreten ist und bitte Sie daher ihre Entscheidung zu überdenken.
Die entsprechenden Unterlagen (Schulzeugnisse, Berufszertifikate, Orientierungsblatt des Berufsinformationszentrum, pädagogisches Gutachten….) wurden beigelegt.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte mit ein neuerliches Gutachten, das die Begutachtungsergebnisse des Gutachtens vom grundsätzlich bestätigte und den Gesamtgrad der Behinderung der Tochter des Bf mit 60% festlegte (60% für die organisch affektive Störung mit bipolaren und psychotischen Episoden bei velokardiofazialem Syndrom und 30% für den Ventrikel-Septum-Defekt). Der Behinderungsgrad für die organisch affektive Störung mit bipolaren und psychotischen Episoden bei velokardiofazialem Syndrom mit 60% wurde mit Oktober 2016, der Behinderungsgrad für den Ventrikel-Septum-Defekt mit 30% mit 11/2003 angenommen. Die rückwirkende Anerkennung des Behinderungsgrades von 60% ab dem ersten stationären Aufenthalt der Tochter 2016 wurde damit begründet, dass die Symptome des Di-George- Syndroms sehr vielschichtig und auch variabel wären. Die vorliegenden Befunden würden nicht ausreichen, um einen Behinderungsgrad von mindestens 50% für den Zeitraum vor 10/2016 zu bestätigen. Im Gutachtern bestätigt wurde auch, dass die Unfähigkeit der Tochter, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten wäre.

Die Finanzbehörde wies die Beschwerde des Bf mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Der Bf erhob am ein Rechtsmittel und verwies darauf, dass der Gendefekt bei der Tochter seit Geburt bestände, daher hätte die erste Psychose, die im Gutachten als Zeitpunkt für den Anspruch genannt worden wäre, auch vor 10/2019 und daher auch vor dem 21. Lebensjahr eintreten können. In diesem Zusammenhang legte der Bf ein genetisches Gutachten des Dr. Z., vom vor. Darin wird bestätigt, dass die Tochter des Bf seit Geburt an dem Di-George-Syndrom leiden würde und diese Grunderkrankung aus medizinischer Sicht auch als ursächlich für die bei der Tochter aufgetretenen psychischen Beschwerden und die Unselbständigkeit der Tochter angesehen werden könnten.

Es wurde am ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten (Bundesministerium für Soziales und Behindertenwesen) erstellt.

In weiterer Folge wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Bundesfinanzgericht (BFG) durchgeführten Ermittlungen.

Den Feststellungen zu den Erkrankungen der Tochter des Bf und den Grad der Behinderung liegt die Gesamtbeurteilung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien (Sozialministeriumservice) vom , sowie vom zugrunde.

Hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt bzw. wenn ja, ob diese vor Vollendung des (18.) 21. Lebensjahres eingetreten ist, folgt das Gericht der Gesamtbeurteilung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom , sowie vom .

III. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

lit a) für minderjährige Kinder, ….

lit c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

lit h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs.1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 4 gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

IV. Erwägungen

Für volljährige Kinder, die nicht mehr in Berufsausbildung sind oder das 24. bzw. in bestimmten Fällen das 25. Lebensjahr überschritten haben, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. ). Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ).

Wie bereits im , ausgeführt, sieht § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vor.

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob Bf dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ; ).

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v.H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ; ).

Im gegenständlichen Fall wurden seitens der Fachärzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) insgesamt 3 ärztliche Sachverständigengutachten erstellt.

Die Gutachten vom , sowie vom wurden, unter Bedachtnahme der Befunde vom Z., vom , des Arztbriefes Psychiatrie N. sowie des Befundes des Psychiaters Dr. P. vom , ausführlich und für das BFG sowohl schlüssig und nachvollziehbar übereinstimmend begründet, dass ein Behinderungsgrund von gesamt 60% erreicht wird und dieser voraussichtlich länger als 3 Jahre andauern wird. Gleichzeitig wird festgestellt, dass mit der diagnostizierten Erkrankung der Tochter eine nach dem Gesetz relevante - dauernde Erwerbsunfähigkeit der Tochter besteht, diese jedoch nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist.

"…Es liegt eine durch eine Chromosomenanomalie bedingte genetische Erkrankung seit Geburt vor. Es lässt sich weder aus der Anamnese noch aus den vorgelegten Unterlagen daraus eine schwerwiegende Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß ableiten, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21.LJ eingetreten ist. Die Selbsterhaltungsunfähigkeit kann ab den dokumentierten schweren- psychisch bedingten - Funktionseinschränkungen, ab 10/2016 (erste psychiatrische stationäre Behandlung) bestätigt werden…".

Wie bereits oben ausgeführt ist das BFG an die Feststellungen der im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gebunden. Für das Gericht ist keine Unschlüssigkeit der drei Gutachten vom , sowie vom , soweit diese den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres verneinen, zu ersehen.

Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der FB bzw. des Erhöhungsbetrages zur FB nicht erfüllt.

Da seit Juni 2016 keine Berufsausbildung der Tochter mehr vorlag (die letzte nachgewiesene Abschlussprüfung war im ), begründet die ab Oktober 2019 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen escheinigte erhebliche Behinderung bzw. die Erwerbsunfähigkeit der Tochter keinen Anspruch auf FB.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Erwerbsunfähigkeit
Sachverständigengutachten
Gesamtgrad der Behinderung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101615.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at