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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.03.2021, RV/1100048/2018

Drittelbegünstigung bei Pensionsabfindung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

BESCHLUSS

Der Antrag gemäß § 271 Abs. 1 BAO vom , die Entscheidung der Beschwerde bis zum Ergehen der Entscheidungen der in dieser Rechtsfrage bereits anhängigen Verfahren auszusetzen, wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde die Einkommensteuer mit € 46.993,00 festgesetzt und hiezu unter anderem wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 124 b Z 53 EStG sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

In seiner Entscheidung 2007/15/0026 vom führte der VwGH aus, dass es sich bei einer Auszahlung als Einmalzahlung, die auf Grund eines Wahlrechts anstatt einer Rentenzahlung bezogen werden kann, nicht um eine Abfindung des Pensionsanspruches im Sinne des § 124 b Z 23, sondern um einen davon getrennten, eigenständigen Anspruch handle und daher die Drittelbegünstigung nicht zur Anwendung komme. Diese Rechtsansicht wurde durch den VwGH im Erkenntnis 2009/15/0188 vom bestätigt. Diesem Erkenntnis zufolge liegt keine "Abfindung" vor, wenn bei einer sogenannten obligatio alternativa (Wahlschuld iSd § 906 ABGB) dem Gläubiger das Wahlrecht eingeräumt ist und er seine freie Wahl zwischen mehreren gleichwertigen (primären, aber alternativen) Ansprüchen trifft.

Gemäß Art 37 des Schweizer Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden die Leistungen grundsätzlich als Renten ausgerichtet, jedoch kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können. Der im gegenständlichen Fall ausgezahlte Betrag stellt somit keine Pensionsabfindung iSd § 124 b Z 53 EStG dar. Die bestehende Möglichkeit der Auszahlung eines Einmalbetrages anstelle einer monatlichen Rente lassen erkennen, dass keine Abfindung gesetzlicher Rentenansprüche vorliegt. Die Auszahlung beruht auch nicht auf einer sekundären Rechtsgrundlage, die an die Stelle der eigentlich vorgesehenen primären Rechtsgrundlage tritt, sondern wurde die Wahl zwischen gleichwertigen primären Ansprüchen getroffen, indem die Möglichkeit, die gegenständliche Zahlung ohne weiteres als Einmalbetrag zu beanspruchen, genutzt wurde.

Im Hinblick auf die angeführte neuere Rechtsprechung des VwGH liegt daher aufgrund des im gegenständlichen Fall ausgeübten Wahlrechtes keine Pensionsabfindung vor, weshalb § 124 b Z 53 EStG nicht zur Anwendung kommen kann und der Kapitalbezug zur Gänze (ohne Belassung eines Drittels als steuerfrei) zu erfassen ist.

…."

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer (Bf) den Antrag, ein Drittel der erhaltenen Pensionsabfindung von der Pensionskasse in Liechtenstein gemäß § 124b Z 53 Satz 3 EStG steuerfrei zu belassen. Ausbezahlt worden seien insgesamt CHF 98.348,40 (EUR 90.713,71). Das steuerfreie Drittel betrage EUR 30.237,90. Die Auszahlung vom Sozialfonds, der Pensionskasse in Liechtenstein, stelle eine Pensionsabfindung im Sinne des § 124b Z 53 Satz 3 EStG dar. Ein Drittel davon sei steuerfrei zu belassen. Nachdem wegen der gleichen Rechtsfrage bereits Beschwerden anhängig seien, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, werde angeregt, die Entscheidung über diese Beschwerde gemäß § 271 BAO auszusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit € 31.874,00 festgesetzt und hiezu wie folgt ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer ließ sich anlässlich seiner Pensionierung im Jahr 2015 das auf der Sozialfonds Pensionskasse in Liechtenstein liegende Guthaben als Einmalbetrag ausbezahlen.

Zunächst wird grundsätzlich auf die Ausführungen im Erstbescheid verwiesen, wonach eine Pensionsabfindung im Sinne des § 124 b Z 53 EStG aufgrund der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur vorliegt, wenn kein Wahlrecht zwischen laufender Pension und Kapitalabfindung besteht.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund Art 9 Abs 1 und 2 des liechtensteinischen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, aufgrund des Reglements der Pensionskasse anstelle einer Altersrente eine Kapitalabfindung zu verlangen, weshalb diese nicht gemäß § 124 b Z 53 EStG zu einem Drittel steuerfrei behandelt werden konnte.

Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 124 b Z 53 EStG ist die Frage, ob eine Pensionsabfindung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der neueren, im Erstbescheid angeführten Rechtsprechung ausgeführt, wie dieser einkommensteuerrechtliche Begriff auszulegen ist, nämlich in der Weise, dass eine Pensionsabfindung nicht vorliegt, wenn eine Kapitalabfindung aufgrund eines Wahlrechts anstatt einer Rentenzahlung bezogen werden kann. Dass dem Begriff Pensionsabfindung das Element der Entschädigung für den Anspruch auf Rentenzahlung innewohnt und eine solche daher nicht durch eigenes Zutun des Anspruchsberechtigten herbeigeführt werden darf, wobei diesem Erfordernis die Überlegung zugrunde liegt, dass die Steuerermäßigung nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen er sich in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann, ergibt sich neben der österreichischen höchst- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch aus der Judikatur zu der entsprechenden Begünstigungsregelung im deutschen Einkommensteuergesetz (vgl. FG Köln vom , 4 K 7154/98, sowie BFH vom - XI R 30/02).

Die Progressionsermäßigung, welche sich aus der Anwendung des § 124 b Z 53 EStG ergibt, soll somit im Ergebnis nur jenen zugutekommen, welche gezwungen sind, sich die laufenden Rentenzahlungen als Einmalbetrag abfinden zu lassen. Gerade im Hinblick darauf, dass der Begriff Pensionsabfindung nunmehr auch durch die Rechtsprechung klargestellt ist, kann dem Gesetzgeber eine andere Intention, nämlich die steuerliche Begünstigung von Kapitalabfindungen ungeachtet des Vorliegens eines Wahlrechtes, nicht unterstellt werden.

Da das Finanzamt nicht davon ausgeht, dass der Verwaltungsgerichtshof in den noch zu ergehenden Erkenntnissen in den zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren von seiner eigenen bisherigen Begriffsauslegung abweichen wird bzw dass der Ausgang dieser Verfahren von wesentlicher Bedeutung für das Beschwerdeverfahren sein wird, erfolgte keine Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO.

Die Beschwerde war somit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

…"

Mit Bescheid vom wurde die vorige Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 293 BAO berichtigt und wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 293 BAO nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens (vgl. , und , mwN). Gemäß § 293 BAO berichtigt werden können demnach Flüchtigkeitsfehler oder andere Fehler in der Erklärung des Bescheidwillens, nicht hingegen Fehler im Bereich des Überlegens, des Schlussfolgerns oder des Urteilens, also etwa unrichtige Rechtsauffassungen, Folgen einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung, Subsumtions- und Interpretationsfehler sowie sachliche Bescheid- oder Begründungsmängel [Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., § 293 Anm. 13 (Stand: , rdb.at)].

Aus der ergangenen Beschwerdevorentscheidung geht hervor, dass Ihre Beschwerde abzuweisen war und die Pensionskassenauszahlung zur Gänze - d.h. ohne Drittelbegünstigung - zu versteuern ist. Irrtümlicherweise wurde im Zuge der Erledigung Ihrer Beschwerde der von Ihnen beantragte Drittelbetrag (= € 60.475,81) aus der entsprechenden Kennzahl nicht gelöscht, weshalb die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 293 BAO zu berichtigen war.

Mit Eingabe vom wurde die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Ferner stellte der Bf den Antrag, die Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zum Ergehen der Entscheidungen der in dieser Rechtsfrage bereits anhängigen weiteren Verfahren auszusetzen.

Laut Artikel 8 des Vorsorgereglements des Sozialfonds - Pensionskasse Liechtenstein - wird die Stiftung unter den im Reglement vorgesehenen Voraussetzungen leistungspflichtig, wenn der Vorsorgefall Alter, Invalidität oder Tod während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt.

Beendet eine versicherte Person das Arbeitsverhältnis bei der Firma ab dem Alter, in dem ein vorzeitiger Rücktritt möglich ist (Art. 5) bzw. stellt ein versicherter Selbständigerwerbender die Erwerbstätigkeit ab diesem Alter ein, so kann die vorzeitige Pensionierung verlangt werden (siehe Artikel 17 Punkt 2 des Vorsorgereglements).

Laut Artikel 18 (Alterskapital) kann eine versicherte Person beim Altersrücktritt anstelle der Altersrente ihr gesamtes Altersguthaben oder einen Teil davon in Kapitalform beziehen. Wird nur ein Teil des Altersguthabens in Kapitalform bezogen, muss die verbleibende Rente mindestens 20 % der maximalen AHV-Rente betragen. Es besteht keine Wartefrist für die Geltendmachung des Kapitalbezuges. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss aber vor der Fälligkeit des Anspruches auf die Altersrente abgegeben werden. Eine früher abgegebene Erklärung kann bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich widerrufen werden.

Sachverhalt:

Laut Feststellungen des Finanzamtes und vorliegender Unterlagen ist der Beschwerdeführer per - somit im 63. Lebensjahr - in den vorzeitigen Ruhestand getreten. Aufgrund der vorzeitigen Pensionierung ließ er sich das Vorsorgeguthaben des Sozialfonds - Pensionskasse in Liechtenstein als Einmalbetrag auszahlen. Laut vorliegendem Reglement der Pensionskasse und Ermittlungen des Finanzamtes sowie vorgelegtem Akteninhalt hatte der Beschwerdeführer die Wahlmöglichkeit einer monatlichen Rente, einer einmaligen Kapitalabfindung oder einer teilweisen Kapitalabfindung.

Dies wurde vom Bf während des gesamten Verfahrens auch nie in Abrede gestellt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und des Fürstentums Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in der Folge DBA FL) lautet:

"Einkünfte aus unselbständiger Arbeit solcher Personen, die in einem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ansässig sind und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von Ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger), werden in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sie ansässig sind. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von höchstens vier von Hundert im Abzugsweg an der Quelle zu erheben."

Nach Absatz 2 finden die Art. 15, 16 und 18 Anwendung auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden.

Gemäß § 124 b Z 53 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 54/2002, sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag iSd § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahr 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf anfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Die betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein wird durch das liechtensteinische Landesgesetz über die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (BPVG) geregelt.

Art. 9 Abs. 1 BPVG bestimmt, dass Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als lebenslängliche oder temporäre Renten ausgerichtet werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Alters-, Invaliden- oder einer Witwen- oder Witwerrente eine Kapitalabfindung verlangen kann…

Laut Reglement des Sozialfonds - Pensionskasse in Liechtenstein - kann im vorliegenden Beschwerdefall bei vorzeitiger Pensionierung per eine monatliche Rente oder das gesamte Kapital einmalig oder ein Teil des Altersguthabens in Kapitalform bezogen werden (siehe Ausführungen im Vorsorgereglement).

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes steht im Falle einer Wahlmöglichkeit (obligatio alternativa) zwischen lebenslanger Rente und Einmalzahlung eine begünstigte Besteuerung von nur zwei Dritteln des Auszahlungsbetrages (ein Drittel steuerfrei) nicht zu (; , RV/1100543/2016; , RV/1100450/2016).

Die genannten Judikate des BFG stützen sich hiebei insbesondere auf das höchstgerichtliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0188, das Zahlungen aus der Vorsorgeeinrichtung der (inländischen) Kammer der Wirtschaftstreuhänder betrifft. Im zugehörigen Rechtssatz Nr. 2 heißt es auszugsweise: "In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa … ausgesprochen, dass die Abfindung eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegen kann, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) eingeräumt ist".

Zudem bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2015/15/0033, in einem "obiter dictum" auf das oben zitierte Judikat, indem er ausspricht: …"setzt § 124b Z 53 EStG 1988 voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist. … Dass für den Revisionswerber ein Zwang zur Pensionsabfindung bestanden habe und ihm keine freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüchen offen gestanden sei, behauptet die Revision aber nicht".

Auf den hier vorliegenden Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung im Alter von 62 Jahren den Anspruch auf Bezug einer Altersrente erworben hatte und aufgrund vorliegender Unterlagen und Feststellungen des Finanzamtes von seiner Wahlmöglichkeit Gebrauch machte und sich für die kapitalisierte Auszahlung entschied. Es gab für ihn keinen Zwang, die kapitalisierte Auszahlung zu wählen. Dieser Feststellung liegen die Ermittlungen des Finanzamtes und sämtliche Schriftsätze des Beschwerdeverfahrens zugrunde. Ein gegenteiliger Beweis betreffend das vom Beschwerdeführer konsumierte Wahlrecht wurde im gesamten Beschwerdeverfahren nicht erbracht.

Wie bereits mehrmals ausgeführt liegt bei Vorhandensein einer obligatio alternativa keine begünstigungsfähige Abfindung iSd § 124 b Z 53 EStG 1988 vor.

Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Begründung zum Beschluss:

§ 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

Nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

Der Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage ein bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

Der Bf stellte im Vorlageantrag vom den Antrag, die Entscheidung dieser Beschwerde bis zum Ergehen der Entscheidungen der in dieser Rechtsfrage anhängigen weiteren Verfahren auszusetzen. Ein bestimmtes anhängiges Verfahren, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte, vermochte der Bf nicht zu benennen.

Mit der hier strittigen Rechtsproblematik hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass die Anwendung des § 124 b Z 53 EStG nur dann zum Zuge kommt, wenn eine Kapitalabfindung zwangsweise stattgefunden hat (siehe die bereits vorhin zitierte Rechtsprechung). Die im Vorlageantrag begehrte Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO kommt daher nicht mehr in Betracht, zumal die Höchstgerichte bereits in mehreren Fällen eindeutig entschieden haben.

Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben, und es war der Antrag daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die Barauszahlung eines Altersguthabens im Fall eines freien Wahlrechtes zwischen einer Rente einerseits und der Kapitalauszahlung andererseits unter die Begünstigung des § 124 b Z 53 EStG 1988 fällt, ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Auch betreffend des Beschlusses handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Innsbruck, am

Verfahrensgang

Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde die Einkommensteuer mit € 46.993,00 festgesetzt und hiezu unter anderem wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 124 b Z 53 EStG sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

In seiner Entscheidung 2007/15/0026 vom führte der VwGH aus, dass es sich bei einer Auszahlung als Einmalzahlung, die auf Grund eines Wahlrechts anstatt einer Rentenzahlung bezogen werden kann, nicht um eine Abfindung des Pensionsanspruches im Sinne des § 124 b Z 23, sondern um einen davon getrennten, eigenständigen Anspruch handle und daher die Drittelbegünstigung nicht zur Anwendung komme. Diese Rechtsansicht wurde durch den VwGH im Erkenntnis 2009/15/0188 vom bestätigt. Diesem Erkenntnis zufolge liegt keine "Abfindung" vor, wenn bei einer sogenannten obligatio alternativa (Wahlschuld iSd § 906 ABGB) dem Gläubiger das Wahlrecht eingeräumt ist und er seine freie Wahl zwischen mehreren gleichwertigen (primären, aber alternativen) Ansprüchen trifft.

Gemäß Art 37 des Schweizer Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden die Leistungen grundsätzlich als Renten ausgerichtet, jedoch kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können. Der im gegenständlichen Fall ausgezahlte Betrag stellt somit keine Pensionsabfindung iSd § 124 b Z 53 EStG dar. Die bestehende Möglichkeit der Auszahlung eines Einmalbetrages anstelle einer monatlichen Rente lassen erkennen, dass keine Abfindung gesetzlicher Rentenansprüche vorliegt. Die Auszahlung beruht auch nicht auf einer sekundären Rechtsgrundlage, die an die Stelle der eigentlich vorgesehenen primären Rechtsgrundlage tritt, sondern wurde die Wahl zwischen gleichwertigen primären Ansprüchen getroffen, indem die Möglichkeit, die gegenständliche Zahlung ohne weiteres als Einmalbetrag zu beanspruchen, genutzt wurde.

Im Hinblick auf die angeführte neuere Rechtsprechung des VwGH liegt daher aufgrund des im gegenständlichen Fall ausgeübten Wahlrechtes keine Pensionsabfindung vor, weshalb § 124 b Z 53 EStG nicht zur Anwendung kommen kann und der Kapitalbezug zur Gänze (ohne Belassung eines Drittels als steuerfrei) zu erfassen ist.

…."

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer (Bf) den Antrag, ein Drittel der erhaltenen Pensionsabfindung von der Pensionskasse in Liechtenstein gemäß § 124b Z 53 Satz 3 EStG steuerfrei zu belassen. Ausbezahlt worden seien insgesamt CHF 98.348,40 (EUR 90.713,71). Das steuerfreie Drittel betrage EUR 30.237,90. Die Auszahlung vom Sozialfonds, der Pensionskasse in Liechtenstein, stelle eine Pensionsabfindung im Sinne des § 124b Z 53 Satz 3 EStG dar. Ein Drittel davon sei steuerfrei zu belassen. Nachdem wegen der gleichen Rechtsfrage bereits Beschwerden anhängig seien, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, werde angeregt, die Entscheidung über diese Beschwerde gemäß § 271 BAO auszusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit € 31.874,00 festgesetzt und hiezu wie folgt ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer ließ sich anlässlich seiner Pensionierung im Jahr 2015 das auf der Sozialfonds Pensionskasse in Liechtenstein liegende Guthaben als Einmalbetrag ausbezahlen.

Zunächst wird grundsätzlich auf die Ausführungen im Erstbescheid verwiesen, wonach eine Pensionsabfindung im Sinne des § 124 b Z 53 EStG aufgrund der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur vorliegt, wenn kein Wahlrecht zwischen laufender Pension und Kapitalabfindung besteht.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund Art 9 Abs 1 und 2 des liechtensteinischen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, aufgrund des Reglements der Pensionskasse anstelle einer Altersrente eine Kapitalabfindung zu verlangen, weshalb diese nicht gemäß § 124 b Z 53 EStG zu einem Drittel steuerfrei behandelt werden konnte.

Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 124 b Z 53 EStG ist die Frage, ob eine Pensionsabfindung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der neueren, im Erstbescheid angeführten Rechtsprechung ausgeführt, wie dieser einkommensteuerrechtliche Begriff auszulegen ist, nämlich in der Weise, dass eine Pensionsabfindung nicht vorliegt, wenn eine Kapitalabfindung aufgrund eines Wahlrechts anstatt einer Rentenzahlung bezogen werden kann. Dass dem Begriff Pensionsabfindung das Element der Entschädigung für den Anspruch auf Rentenzahlung innewohnt und eine solche daher nicht durch eigenes Zutun des Anspruchsberechtigten herbeigeführt werden darf, wobei diesem Erfordernis die Überlegung zugrunde liegt, dass die Steuerermäßigung nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen er sich in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann, ergibt sich neben der österreichischen höchst- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch aus der Judikatur zu der entsprechenden Begünstigungsregelung im deutschen Einkommensteuergesetz (vgl. FG Köln vom , 4 K 7154/98, sowie BFH vom - XI R 30/02).

Die Progressionsermäßigung, welche sich aus der Anwendung des § 124 b Z 53 EStG ergibt, soll somit im Ergebnis nur jenen zugutekommen, welche gezwungen sind, sich die laufenden Rentenzahlungen als Einmalbetrag abfinden zu lassen. Gerade im Hinblick darauf, dass der Begriff Pensionsabfindung nunmehr auch durch die Rechtsprechung klargestellt ist, kann dem Gesetzgeber eine andere Intention, nämlich die steuerliche Begünstigung von Kapitalabfindungen ungeachtet des Vorliegens eines Wahlrechtes, nicht unterstellt werden.

Da das Finanzamt nicht davon ausgeht, dass der Verwaltungsgerichtshof in den noch zu ergehenden Erkenntnissen in den zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren von seiner eigenen bisherigen Begriffsauslegung abweichen wird bzw dass der Ausgang dieser Verfahren von wesentlicher Bedeutung für das Beschwerdeverfahren sein wird, erfolgte keine Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO.

Die Beschwerde war somit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

…"

Mit Bescheid vom wurde die vorige Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 293 BAO berichtigt und wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 293 BAO nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens (vgl. , und , mwN). Gemäß § 293 BAO berichtigt werden können demnach Flüchtigkeitsfehler oder andere Fehler in der Erklärung des Bescheidwillens, nicht hingegen Fehler im Bereich des Überlegens, des Schlussfolgerns oder des Urteilens, also etwa unrichtige Rechtsauffassungen, Folgen einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung, Subsumtions- und Interpretationsfehler sowie sachliche Bescheid- oder Begründungsmängel [Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., § 293 Anm. 13 (Stand: , rdb.at)].

Aus der ergangenen Beschwerdevorentscheidung geht hervor, dass Ihre Beschwerde abzuweisen war und die Pensionskassenauszahlung zur Gänze - d.h. ohne Drittelbegünstigung - zu versteuern ist. Irrtümlicherweise wurde im Zuge der Erledigung Ihrer Beschwerde der von Ihnen beantragte Drittelbetrag (= € 60.475,81) aus der entsprechenden Kennzahl nicht gelöscht, weshalb die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 293 BAO zu berichtigen war.

Mit Eingabe vom wurde die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Ferner stellte der Bf den Antrag, die Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zum Ergehen der Entscheidungen der in dieser Rechtsfrage bereits anhängigen weiteren Verfahren auszusetzen.

Laut Artikel 8 des Vorsorgereglements des Sozialfonds - Pensionskasse Liechtenstein - wird die Stiftung unter den im Reglement vorgesehenen Voraussetzungen leistungspflichtig, wenn der Vorsorgefall Alter, Invalidität oder Tod während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt.

Beendet eine versicherte Person das Arbeitsverhältnis bei der Firma ab dem Alter, in dem ein vorzeitiger Rücktritt möglich ist (Art. 5) bzw. stellt ein versicherter Selbständigerwerbender die Erwerbstätigkeit ab diesem Alter ein, so kann die vorzeitige Pensionierung verlangt werden (siehe Artikel 17 Punkt 2 des Vorsorgereglements).

Laut Artikel 18 (Alterskapital) kann eine versicherte Person beim Altersrücktritt anstelle der Altersrente ihr gesamtes Altersguthaben oder einen Teil davon in Kapitalform beziehen. Wird nur ein Teil des Altersguthabens in Kapitalform bezogen, muss die verbleibende Rente mindestens 20 % der maximalen AHV-Rente betragen. Es besteht keine Wartefrist für die Geltendmachung des Kapitalbezuges. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss aber vor der Fälligkeit des Anspruches auf die Altersrente abgegeben werden. Eine früher abgegebene Erklärung kann bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich widerrufen werden.

Sachverhalt:

Laut Feststellungen des Finanzamtes und vorliegender Unterlagen ist der Beschwerdeführer per - somit im 63. Lebensjahr - in den vorzeitigen Ruhestand getreten. Aufgrund der vorzeitigen Pensionierung ließ er sich das Vorsorgeguthaben des Sozialfonds - Pensionskasse in Liechtenstein als Einmalbetrag auszahlen. Laut vorliegendem Reglement der Pensionskasse und Ermittlungen des Finanzamtes sowie vorgelegtem Akteninhalt hatte der Beschwerdeführer die Wahlmöglichkeit einer monatlichen Rente, einer einmaligen Kapitalabfindung oder einer teilweisen Kapitalabfindung.

Dies wurde vom Bf während des gesamten Verfahrens auch nie in Abrede gestellt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und des Fürstentums Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in der Folge DBA FL) lautet:

"Einkünfte aus unselbständiger Arbeit solcher Personen, die in einem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ansässig sind und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von Ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger), werden in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sie ansässig sind. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von höchstens vier von Hundert im Abzugsweg an der Quelle zu erheben."

Nach Absatz 2 finden die Art. 15, 16 und 18 Anwendung auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden.

Gemäß § 124 b Z 53 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 54/2002, sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag iSd § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahr 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf anfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Die betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein wird durch das liechtensteinische Landesgesetz über die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (BPVG) geregelt.

Art. 9 Abs. 1 BPVG bestimmt, dass Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als lebenslängliche oder temporäre Renten ausgerichtet werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Alters-, Invaliden- oder einer Witwen- oder Witwerrente eine Kapitalabfindung verlangen kann…

Laut Reglement des Sozialfonds - Pensionskasse in Liechtenstein - kann im vorliegenden Beschwerdefall bei vorzeitiger Pensionierung per eine monatliche Rente oder das gesamte Kapital einmalig oder ein Teil des Altersguthabens in Kapitalform bezogen werden (siehe Ausführungen im Vorsorgereglement).

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes steht im Falle einer Wahlmöglichkeit (obligatio alternativa) zwischen lebenslanger Rente und Einmalzahlung eine begünstigte Besteuerung von nur zwei Dritteln des Auszahlungsbetrages (ein Drittel steuerfrei) nicht zu (; , RV/1100543/2016; , RV/1100450/2016).

Die genannten Judikate des BFG stützen sich hiebei insbesondere auf das höchstgerichtliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0188, das Zahlungen aus der Vorsorgeeinrichtung der (inländischen) Kammer der Wirtschaftstreuhänder betrifft. Im zugehörigen Rechtssatz Nr. 2 heißt es auszugsweise: "In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa … ausgesprochen, dass die Abfindung eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegen kann, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) eingeräumt ist".

Zudem bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2015/15/0033, in einem "obiter dictum" auf das oben zitierte Judikat, indem er ausspricht: …"setzt § 124b Z 53 EStG 1988 voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist. … Dass für den Revisionswerber ein Zwang zur Pensionsabfindung bestanden habe und ihm keine freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüchen offen gestanden sei, behauptet die Revision aber nicht".

Auf den hier vorliegenden Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung im Alter von 62 Jahren den Anspruch auf Bezug einer Altersrente erworben hatte und aufgrund vorliegender Unterlagen und Feststellungen des Finanzamtes von seiner Wahlmöglichkeit Gebrauch machte und sich für die kapitalisierte Auszahlung entschied. Es gab für ihn keinen Zwang, die kapitalisierte Auszahlung zu wählen. Dieser Feststellung liegen die Ermittlungen des Finanzamtes und sämtliche Schriftsätze des Beschwerdeverfahrens zugrunde. Ein gegenteiliger Beweis betreffend das vom Beschwerdeführer konsumierte Wahlrecht wurde im gesamten Beschwerdeverfahren nicht erbracht.

Wie bereits mehrmals ausgeführt liegt bei Vorhandensein einer obligatio alternativa keine begünstigungsfähige Abfindung iSd § 124 b Z 53 EStG 1988 vor.

Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Begründung zum Beschluss:

§ 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

Nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

Der Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage ein bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

Der Bf stellte im Vorlageantrag vom den Antrag, die Entscheidung dieser Beschwerde bis zum Ergehen der Entscheidungen der in dieser Rechtsfrage anhängigen weiteren Verfahren auszusetzen. Ein bestimmtes anhängiges Verfahren, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte, vermochte der Bf nicht zu benennen.

Mit der hier strittigen Rechtsproblematik hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass die Anwendung des § 124 b Z 53 EStG nur dann zum Zuge kommt, wenn eine Kapitalabfindung zwangsweise stattgefunden hat (siehe die bereits vorhin zitierte Rechtsprechung). Die im Vorlageantrag begehrte Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO kommt daher nicht mehr in Betracht, zumal die Höchstgerichte bereits in mehreren Fällen eindeutig entschieden haben.

Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben, und es war der Antrag daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die Barauszahlung eines Altersguthabens im Fall eines freien Wahlrechtes zwischen einer Rente einerseits und der Kapitalauszahlung andererseits unter die Begünstigung des § 124 b Z 53 EStG 1988 fällt, ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Auch betreffend des Beschlusses handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 271 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100048.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at