Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2021, RV/7300025/2020

Gebühr für Dolmetscherleistungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zl. 320000/213.272/2019-AFB, betreffend die Festsetzung des Ersatzanspruches für Dolmetscherleistungen, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Ersatzanspruch für Dolmetscherleistungen mit € 833,00 plus € 166,60 an Umsatzsteuer, somit € 999,60 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit korrigierter Gebührennote Nr. 431/2019 beansprucht die Beschwerdeführerin (Bf.) für am 24. und (Sonntag - Montag) in der Zeit vom 12:30 bis 02:40 Uhr erbrachte Dolmetscherleistungen den Betrag von € 1.000,40. Der Betrag setzt sich aus folgenden Positionen gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zusammen (ohne Umsatzsteuer):


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Zeitversäumnis § 32, 2 begonnene Std. á € 22,70
€ 45,40
Reisekosten §§ 27,28, 46 km á € 0,42
€ 19,32
Mühewaltung § 54 Abs 1 Z 3: 4 erste halbe Stunden a´€ 24,50 + 50% = € 36,75
€ 147,00
Mühewaltung § 54 Abs 1: weitere 25 halbe Stunden € 12,40 + 50% = 18,60
€ 465,00
Verpflegung Abendessen, § 53 Abs 1 iVm §§ 29 ,14 Abs 1
€ 8,50
Übersetzung von Schriftstücken in den Vernehmungen: 6 x 1000 Zeichen + 50% a´€ 11,40 nach § 54 Abs 1 Z 4
€ 68,40
Übersetzung von Schriftstücken im Rahmen derselben Vernehmung § 54 Abs 1 Z 4, 4 x € 20,00
€ 80,00

Mit Honorarbestimmungsbescheid vom , Zl. 320000/213.272/2019-AFB, setzte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde den Ersatzanspruch für die Dolmetscherleistungen vom , 12:30 Uhr bis , 02:40 Uhr gemäß §§ 112 Abs 1, 112a FinStrG iVm §§ 53 ff. GebAG in Höhe von € 834,00 fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Einvernahmen der beiden ukrainischen Staatsangehörigen durch die Bediensteten des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien und in der Folge durch Bedienstete der Zollfahndung (Finanzstrafbehörde) um eine Amtshandlung mit weitergeführter Vernehmung gehandelt habe und daher die Gebühren für Mühewaltung für die erste halbe Stunde gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG nur zweimal zustehen würden. Für in der Vernehmung angefertigte Schriftstücke (Tatbeschreibung, Rechtsbelehrung, fortgesetzte Niederschrift) seien gemäß § 54 Abs 1 Z 4 2. Halbsatz GebAG höchstens € 20,00 zu vergüten. Für andere Schriftstücke werde gemäß § 54 Abs 1 Z 4 GebAG die Hälfte der Gebühr von € 15,20 somit € 7,60 gewährt. Im Akt können lediglich zwei Bescheide nach dem Zustellgesetz Verf 50 mit je einer Seite festgestellt werden, deren Übersetzung mit dem Betrag von € 15,20 vergütet werden könne. Gebührenbeträge seien auf volle Euro abzurunden. Die übrigen Positionen wurden als richtig anerkannt. Das mit € 8,50 beantragte Abendessen wurde nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom in offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Dolmetscherleistungen 4 Einvernahmen ( 2 Tatbeschreibungen durch Bedienstete des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien und 2 Einvernahmen nach der StPO durch Bedienstete der Zollfahndung) mit jeweils einer ersten halben Stunde umfasst hätten. Außerdem seien die nicht während der Einvernahme erstellte Schriftstücke "Rechtsbelehrung Beschlagnahme" und "Verf. 50" jeweils 2 mal übersetzt worden. Für in den Nachtstunden bzw. an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen während der Vernehmung übersetzte Schriftstücke stehe der eineinhalbfache Betrag zu. Nach dem AVG seien die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.

Mit Eingabe vom wurde auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. ist Dolmetscherin und Übersetzerin für die russische Sprache. Am wurde die Bf. von Bediensteten des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien (Reisendenabfertigung) um 10:45 Uhr verständigt und für eine Amtshandlung angefordert. Die Bf. traf um 12:30 Uhr beim Zollamt ein und beendete ihre Tätigkeit vor Ort am um 02:40 Uhr.

Um 10:54 Uhr begannen die Bediensteten des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien (Reisendenabfertigung) mit der Aufnahme der ersten der beiden Tatbeschreibungen und erstellten dabei zwei Rechtsbelehrungen über die gemäß § 89 Abs 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) erfolgten Beschlagnahmen (2 x ca. 1500 Zeichen), zwei Aufforderungen zur Namhaftmachung von Zustellbevollmächtigten Verf 50 (2 x ca. 1400 Zeichen) und vier Quittungen über beschlagnahmte Gegenstände (4 x ca. 700 Zeichen). Nach dem Eintreffen der Bf. wurde die Aufnahme der beiden Tatbeschreibungen bis 17:00 Uhr fortgesetzt. In der Folge wurden die weiteren Ermittlungen von der Finanzstrafbehörde übernommen und die beiden Beschuldigten von Bediensteten der Zollfahndung bis 02:15 Uhr niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Amtshandlungen wurden von der Bf. die Tatbeschreibungen, die Rechtsbelehrungen über die gemäß § 89 Abs.2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) erfolgte Beschlagnahme, die Aufforderungen zur Namhaftmachung von Zustellbevollmächtigten Verf 50, die vier Quittungen über beschlagnahmte Gegenstände und die zwei Protokolle über die Beschuldigtenvernehmungen nach der StPO (Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde) übersetzt.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vorgelegten Verwaltungsakten und die Beschwerde vom . Die Übersetzung der Tatbeschreibungen, der Rechtsbelehrungen über die gemäß § 89 Abs.2 FinStrG erfolgten Beschlagnahmen, der Aufforderungen zur Namhaftmachung von Zustellbevollmächtigten (Verf 50) und der zwei Niederschriften nach der StPO ergibt sich auch aus dem "Protokoll" des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom betreffend die Feststellung der Übersetzungsgebühren nach dem GebAG.

Unbestritten ist die Zuerkennung der beantragten Gebühren für die Zeitversäumnis der Reisezeit und der Reisekosten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 112 Abs 1 FinStrG haben Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren.

Gemäß § 112a FinStrG gilt § 112 für Ersatzansprüche von Dolmetschern sinngemäß.

Gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.

Die belangte Behörde betrachtet die Beschuldigtenvernehmung durch Bedienstete des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien im Rahmen der Erstellung der Tatbeschreibung und die in der Folge durchgeführte Vernehmung durch andere Bedienstete des genannten Zollamtes als Finanzstrafbehörde, als eine Vernehmung. Dieser Ansicht kann das Bundesfinanzgericht nicht folgen, da der klare Wortlaut der Bestimmung des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG von der Zuziehung zu "einer Vernehmung" spricht. Dies kann auch eine, wegen der Einlegung einer Pause, fortgesetzte Vernehmung sein, wenn der zeitliche Zusammenhang gegeben ist und die Einvernahme von derselben Behörde durchgeführt wird. Von einer solchen fortgesetzten Vernehmung kann wohl nicht mehr gesprochen werden, wenn zwar der zeitliche Zusammenhang gegeben ist, aber die Behörde, die Behördenvertreter und auch der Ort der Einvernahme wechseln. Die im Rahmen der Reisendenabfertigung aufgenommenen Tatbeschreibungen des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien stellen in sich zeitlich als auch inhaltlich abgeschlossene Amtshandlungen einer bestimmten Behörde dar, welchen ein Dolmetscher beigezogen wurde. Ebenso verhält es sich mit den Einvernahmen durch die Bediensteten der Finanzstrafbehörde. Den Vernehmungsprotokollen sind nach der Struktur und den angesprochenen Rechtsgrundlagen völlig eigenständige Einvernahmen und damit Amtshandlungen einer anderen Behörde, nämlich der Finanzstrafbehörde, zu entnehmen. Zum klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , Ro 2016/16/0008, hinsichtlich mehrere zu vernehmender Personen dahingehend geäußert, dass kein Zweifel besteht, wonach die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde einer Vernehmung zusteht, ohne dass mehrere nicht gemeinsam durchgeführte Vernehmungen zusammengefasst werden.

Gemäß § 54 Abs 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Gemäß § 54 Abs 1 Z 1 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung a) für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20; c) wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr.

Gemäß § 54 Abs 3 GebAG ist zur Ermittlung der Gebühr die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.

Durch Art. VIII Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40, wurde § 54 Abs 1 Z 4 neu gefasst. Die erläuternden Bemerkungen führen hiezu unter anderem aus:

Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zustehen soll.

§ 54 GebAG unterscheidet zwischen der Tätigkeit des Übersetzers und jener des Dolmetschers. Während sich die Tätigkeit des Übersetzens auf das geschriebene Wort bezieht, bezieht sich jene des Dolmetschers auf das gesprochene (gehörte) Wort. Dieser Unterscheidung folgend knüpft § 54 GebAG die Gebühr für Mühewaltung für Übersetzen an das Schriftgut und die darin enthaltenen Schriftzeichen an, jene für Dolmetschen grundsätzlich an die aufgewendete Zeit.

§ 54 Abs 1 Z 4 GebAG regelt den besonderen Fall, dass während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, sohin während der Zuziehung als Dolmetscher eine Übersetzung eines Schriftstücks erfolgt, und ordnet an, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht.

Mit den Worten "Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks" verweist § 54 Abs 1 Z 4 GebAG auf die Regelungen für die Gebühr bei schriftlicher Übersetzung, nämlich auf § 54 Abs 1 Z 1 (). Der Bf. steht daher, wenn die Übersetzung auf Anordnung des Behörde in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, das Eineinhalbfache der Grundgebühr zu.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Bf. daher in ihrer Gebührennote zu Recht 4 mal € 20,00 für die Übersetzung der in ihrer Anwesenheit verfassten Teile der im Rahmen der Reisendenabfertigung aufgenommenen Tatbeschreibungen (jeweils mehr als 1724 Schriftzeichen, welche dem Betrag von € 11,60 entsprechen würden) und der im Rahmen der Vernehmungen durch die Finanzstrafbehörde verfassten Niederschriften nach der StPO (jeweils mehr als 1724 Schriftzeichen) angesprochen. Die Höhe der Gebühr für die Übersetzung dieser Schriftstücke ist gemäß § 54 Abs 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG mit € 20,00 pro Schriftstück gedeckelt.

Mit der Wortfolge "im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt" kann wohl nichts anderes als "verfasst" gemeint sein. Ein Schriftstück ist daher dann im Sinne des § 54 Abs 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG angefertigt, wenn dieses während der Einvernahme oder Verhandlung erstmals formuliert, daher erstmals verfasst und als "Schriftstück" erstellt worden ist. Dagegen stellt ein Schriftstück, welches vor der Einvernahme oder Verhandlung erstmals formuliert, daher erstmals verfasst und als Schriftstück erstellt worden ist, kein Schriftstück dar, welches während der Einvernahme oder Verhandlung angefertigt worden ist.

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "Schriftstück anfertigen", nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass eine Texdatei, welche sich aus Texteilen zusammensetzt, welche iSd § 54 Abs 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG in der Verhandlung angefertigt wurden und aus Textteilen, welche iSd § 54 Abs 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG nicht während der Einvernahme oder Verhandlung angefertigt wurden, als ein einziges Schriftstück iSd § 54 Abs 1 Z 4 GebAG anzusehen ist.

Für die Übersetzung jener Teile der Tatbeschreibungen, die nicht im Beisein der Bf. verfasst wurden, der Rechtsbelehrungen über die gemäß § 89 Abs 2 FinStrG erfolgten Beschlagnahmen, der Aufforderungen zur Namhaftmachung von Zustellbevollmächtigten Verf 50 und der 4 Quittungen gebührt der Bf. daher ebenfalls eine Gebühr nach § 54 Abs 1 Z 4 GebAG, da sie als bereits vor der Vernehmung existente und in die Vernehmung eingebrachte (Rechts)texte anzusehen sind. Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) gemäß § 54 Abs 3 GebAG durch 1000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz 1 iVm Abs.4 (Hälfte von € 15,20 plus 50 % Zuschlag gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG), im gegenständlichen Fall € 11,40 zu multiplizieren.

Durch Art I Z 16 lit c der Novelle BGBl. Nr. 623/1994 wurde dem Abs 3 des § 54 GebAG der zweite Satz angefügt. Die erläuternden Bemerkungen führen hiezu aus:

Nach der geltenden Regelung des § 54 Abs 3 GebAG 1975 ist die Seite einer schriftlichen Übersetzung nur dann als voll zu bewerten, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Zeichen enthält. Bei der Übersetzung von Dokumenten (Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweisen etc.) ist es aus Gründen der Übersichtlichkeit üblicherweise erforderlich, diese deckungsgleich mit dem Original wiederzugeben. Von den Interessenvertretern der Dolmetscher wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dadurch, die oben genannten Kriterien für die Entlohnung einer vollen Seite kaum erreicht werden, dass mit der deckungsgleichen Übersetzung aber ein gewisser Mehraufwand verbunden ist, der der Übersetzung einer Normalseite gleichkommt. Dieser Mehraufwand soll durch die vorgesehene Neuregelung abgedeckt werden.

Eine wie im gegenständlichen Fall bloß mündlich erfolgte Übersetzung kann die Voraussetzungen des § 54 Abs.3 zweiter Satz nicht erfüllen (). Die Bf. kann daher nicht pauschal - wie für Dokumente vorgesehen - die Gebühr für die Übersetzung nach Seiten, sondern nur nach übersetzten Zeichen ansprechen.

Jene Teile der Tatbeschreibungen, die nicht im Beisein der Bf. verfasst wurden, umfassen jeweils ca. 2000 Schriftzeichen, die Rechtsbelehrungen über die gemäß § 89 Abs 2 FinStrG erfolgten Beschlagnahmen umfassen jeweils ca. 1500 Schriftzeichen, die Aufforderungen zur Namhaftmachung von Zustellbevollmächtigten Verf 50 umfassen jeweils ca. 1400 Schriftzeichen und die Quitungen über beschlagnahmte Gegenstände jeweils ca. 700 Schriftzeichen.

Die Bf. hat in ihrer Gebührennote 6000 Zeichen verrechnet, die ihr daher jedenfalls zu gewähren sind.

Gemäß § 53 Abs 1 iVm §§ 29 und 14 GebAG steht der Bf. bei der unstrittig dokumentierten Dauer ihrer Arbeit (12:30 Uhr bis 02:40 Uhr des Folgetages zuzüglich Reisezeit) der Mehraufwand für die Verpflegung in Höhe von € 8,50 für das Abendessen zu. Dies wurde von der belangten Behörde im Vorlagebericht auch außer Streit gestellt.

Gemäß § 53 Abs 1 iVm § 39 Abs 2 GebAG sind Gebührenbeträge auf volle Euro abzurunden.

Die teilweise Stattgabe gründet sich ausschließlich auf die Anwendung der Rundungsbestimmung des GebAG.

Die Bemessung der Gebühr hatte daher spruchgemäß zu erfolgen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Übersetzung eines Schriftstücks
Zuziehung zu einer Vernehmung
Anfertigung eines Schriftstücks in der Vernehmung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300025.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at