Parkometer - Zurückweisungsbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen die zwei Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, beide vom , GZen 1) MA67/Zahl1/2020 und 2) MA67/Zahl2/2020, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Zurückweisungsbescheide bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde als jene Person, der das von seinem Dienstgeber Firma e.U., AdrFirma Wien, zur Verfügung gestellte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) überlassen war, mit Strafverfügung vom 1) , Zahl MA67/Zahl1/2020 und 2) , Zahl MA67/Zahl2/2020, angelastet, er habe das Fahrzeug am
1) um 10:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Delsenbachgasse 12,
2) um 14:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Delsenbachgasse gegenüber 12,
ohne einen für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnungin Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Am brachte der Bf. einen (wortgleichen) Einspruch gegen die Strafverfügungen 1) und 2) ein und brachte vor, er habe dieses Auto nicht gefahren. Diese Person (Anmerkung BFG, vermutlich gemeint: Firma e.U.) verwende seinen persönlichen Namen. Er werde eine Beschwerde bei der Polizei einreichen und beendete er den Einspruch mit den Worten "bitte geben Sie diese Geldstrafen an den Besitzer dieses Autos zurück".
Verfahren 1), Zahl MA67/Zahl1/2020:
Die Zustellung der Strafverfügung vom erfolgte mit Rückscheinbrief RSb durch Hinterlegung am (§ 17 Zustellgesetz).
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit Brief am mit Brief Einspruch erhoben.
Mit Verspätungsvorhalt vom wurde der Bf. von der Behörde in Kenntnis gesetzt, dass sein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nach der Aktenlage verspätet erscheine, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen sei. Die gegenständliche Strafverfügung sei nach einem erfolglosen Zustellversuch gem. § 17 Abs. 1 Zustellgesetz bei der Poststelle hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten worden. Die Einspruchsfrist habe daher am begonnen und am geendet (Anmerkung BFG, gemeint: am geendet). Das Rechtsmittel des Bf. sei jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, eingebracht worden. Für den Fall, dass der Bf. eine Ortsabwesenheit für den Zeitraum der Hinterlegung geltend machen wolle, werde ihm hiermit innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, Gelegenheit geboten. Falls der Bf. einen Zustellmangel geltend machen wolle, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege wie Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc., glaubhaft zu machen. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme erfolgen, müsse das Rechtsmittel des Bf. wegen Verspätung zurückgewiesen werden.
Die Zustellung des Schreibens (Verspätungsvorhalt vom ) erfolgte ohne Zustellnachweis (§ 26 Zustellgesetz) und blieb unbeantwortet.
Der Magistrat der Stadt Wien wies in der Folge den Einspruch des Bf. vom gegen die Strafverfügung vom mit Bescheid vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück.
Zur Begründung verwies die Behörde auf § 49 Abs. 1 VStG, wonach der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann.
Die gegenständliche Strafverfügung sei nach einem erfolglosen Zustellversuch gem. § 17 Abs. 1 ZustG bei der Poststelle hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten worden.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gem. § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt.
Die Einspruchsfrist habe daher am begonnen und am geendet (Anmerkung BFG, gemeint: am geendet).
Das Rechtsmittel des Bf. sei jedoch erst am , somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht worden.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.
Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid mit Brief vom fristgerecht Beschwerde und brachte erneut vor, dieses Auto gehöre nicht zu ihm und er habe dieses Auto nicht gelenkt.
Verfahren 2), Zahl MA67/Zahl2/2020:
Die Zustellung der Strafverfügung vom erfolgte ohne Zustellnachweis (§ 26 Zustellgesetz).
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit Brief am mit Brief Einspruch erhoben.
Mit Verspätungsvorhalt vom wurde der Bf. von der Behörde in Kenntnis gesetzt, dass sein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nach der Aktenlage verspätet erscheine.
Die gegenständliche Strafverfügung sei am dem Zustellprozess übergeben worden und habe die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz zu laufen begonnen. Daraus ergebe sich, dass der vom Bf. eingebrachte Einspruch als verspätet anzusehen sei.
Der Bf. werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket u. dgl. vorzulegen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.
Die Zustellung des Schreibens (Verspätungsvorhalt vom ) erfolgte ohne Zustellnachweis (§ 26 Zustellgesetz) und blieb unbeantwortet.
Der Magistrat der Stadt Wien wies in der Folge den Einspruch des Bf. vom gegen die Strafverfügung vom mit Bescheid vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück.
Zur Begründung verwies die Behörde auf § 49 Abs. 1 VStG, wonach der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann.
Die gegenständliche Strafverfügung sei am dem Zustellprozess übergeben worden und beginne die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz.
Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht worden.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch nicht durch die Behörde erstreckbare Frist.
Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen.
Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid mit Brief vom Beschwerde und brachte erneut vor, dieses Auto gehöre nicht zu ihm und er habe dieses Auto nicht gelenkt.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Verfahren 1), Zahl MA67/Zahl1/2020:
Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Strafverfügung vom mit RSb Brief an die Adresse des Bf. AdrBf am versendet.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist, gegenständlich somit mit , als zugestellt.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Einspruches begann daher am (Freitag) und endete mit Ablauf des (Freitag) , um 24:00 Uhr.
Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung am (Brief), und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, Einspruch.
Der Bf. machte keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend.
Der Einspruch erfolgte somit verspätet.
Gesetzesgrundlagen:
§ 49 VStG lautet:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
§ 32 AVG normiert:
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 17 Zustellgesetz normiert:
1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Verfahren 2), Zahl MA67/Zahl2/2020:
Die Zustellung der Strafverfügung vom erfolgte gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis).
Die Strafverfügung wurde am (Donnerstag) an die Adresse des Bf. AdrBf versendet.
Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit Dienstag, den als bewirkt.
Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung am (Brief), und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, Einspruch.
Der Bf. machte keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend.
Der Einspruch erfolgte somit verspätet.
Gesetzesgrundlagen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die obigen Ausführungen zu § 49 VStG und § 32 AVG verwiesen.
§ 26 Zustellgesetz normiert:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestellefolgenden Tag wirksam.
Rechtliche Beurteilung zu Verfahren 1) und 2)
Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864), die von der Behörde nicht erstreckt werden darf (vgl. ). Der Einspruch ist - wie den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 VStG zu entnehmen ist - innerhalb dieser Frist zu erheben (vgl. ). Die Frist beginnt mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheides an den Empfänger zu laufen, dh, wenn diesem die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist (vgl. ).
Die Rechtsfrage, ob ein Einspruch rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen hat (vgl. 2583, 2623/76; , 0068; , 0059).
Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. , , , , , vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88 zitierte hg. Rechtsprechung).
Die Behörde hat dem Bf. - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit Verspätungsvorhalt zu Verfahren 1) und 2) jeweils vom unter näheren Ausführungen zur Kenntnis gebracht, dass seine am mittels Brief eingebrachten Rechtsmittel nach der Aktenlage (beide) verspätet erscheinen, und ihn jeweils aufgefordert, für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung der jeweiligen Strafverfügung entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Der Bf. beantwortet die beiden Schreiben vom der belangten Behörde nicht.
Der Bf. machte in seinem Einspruch vom keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügungen geltend, sondern bestritt ausschließlich die ihm angelastete Verwaltungsübertretung.
Die Behörde konnte somit von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügungen ausgehen.
Langt der Einspruch bei der Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu spät ein, ist die Behörde verpflichtet, den Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 49 VStG unter Verweis auf ; , , vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens6, Anm. 11 zu § 49 VStG, vgl. weiters Thienel/ Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19, § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. , 0003).
Da der Bf. auch im Zuge seiner gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde keinen Zustellmangel der Strafverfügungen geltend machte, geht das Bundesfinanzgericht von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung in Verfahren 1) am Freitag, und in Verfahren 2) am Dienstag, den aus.
Da die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 Abs. 1 VStG) mit der rechtswirksamen Zustellung in Verfahren 1) am Freitag, zu laufen begann, endete die Frist am Freitag, , in Verfahren 2) am Dienstag, den zu laufen begann, endete die Frist am Dienstag, den .
Der Einspruch gegen beide Strafverfügungen wurde jedoch erst mit Brief vom , und somit verspätet, erhoben.
Die belangte Behörde hat somit den Einspruch gegen die zwei Strafverfügungen zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht kann über eine Beschwerde nur dann eine inhaltliche Entscheidung treffen, wenn diese nicht - etwa wegen Verspätung - zurückzuweisen ist (§ 28 Abs.1, § 50 VwGVG u. ).
Es konnte somit auf das Vorbringen des Bf. "diese Person verwendet meinen persönlichen Namen" nicht eingegangen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500093.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at