Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2021, RV/4100079/2018

Bezahlung ausl. Steuer DG- Vorteil aus Dienstverhältnis?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Donau City Strasse 7, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:

  • Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

  • Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./1 angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen die Frage strittig, ob die von der österreichischen Dienstgeberin (in der Folge kurz: DG) in den Vereinigten Staaten von Amerika (in der Folge kurz: USA) bezahlten Steuern für vom Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) dort geleistete Arbeitstage einen - die österreichische Besteuerung bedingenden - Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen.

Die DG des Bf. übermittelte das Streitjahr betreffend einen Inlandslohnzettel mit ausgewiesenen Bruttobezügen in Höhe von Euro xxxx. In der am eingebrachten Einkommensteuererklärung wurde unter der KZ 396 (in den erklärten Einkünften enthaltene ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht) ein Betrag von Euro xxxx, sowie unter der KZ 396 (auf die Einkünfte gemäß Kennzahl 395 entfallende anrechenbare Steuer) ein Betrag von Euro xxxx ausgewiesen. Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung erfolgte die Aufteilung der Einkünfte aufgrund der im In-und Ausland verbrachten Arbeitstage, wie folgt:

  • Euro xxxx für inländische und

  • Euro xxxx für in den USA absolvierte Arbeitstage.

Der unter der KZ 396 ausgewiesene Betrag von Euro xxxx setzt sich somit zusammen aus der Summe der auf die in den USA absolvierten Arbeitstage entfallenden Einkünfte von Euro xxxx zuzüglich sonstiger Bezüge in Höhe von Euro xxxx abzüglich der Sozialversicherung für sonstige Bezüge in Höhe von Euro xxxx.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer veranlagt, wobei der auf die USA entfallende Bruttobezug mit Euro 65.130,10 (= Euro xxxx Arbeitstage USA - Euro xxxx für steuerpflichtige Spesen/Reisekosten + Euro xxxx an von der DG bezahlte US-amerikanischer Steuer), der auf Österreich entfallende mit Euro xxxx festgesetzt wurde.

In der dagegen - nach bewilligter Fristerstreckung - erhobenen Beschwerde vom monierte der steuerlich vertretene Bf. im Wesentlichen die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Einkünfte seien insgesamt von der DG korrekt über die österreichische Lohnverrechnung erfasst worden, weshalb eine Aufteilung in Auslands-und Inlandseinkünfte weder erforderlich noch zweckmäßig sei; die Bezüge wären insgesamt mit Euro xxxx festzustellen.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. von der belangten Behörde aufgefordert, einerseits darzulegen, welche Kosten die DG konkret getragen habe und andererseits den Entsende-bzw. Arbeitsvertrag seine Tätigkeit in den USA betreffend zu übermitteln. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in den übermittelten Lohnverrechnungsunterlagen die in den USA gezahlte Einkommensteuer, sowie die Steuerberatungskosten unter "Assignment allowances" bzw. "Expenses-taxable" ausgewiesen seien, was den Schluss zulasse, dass sowohl Steuern als auch Steuerberatungskosten von der DG getragen worden und folglich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis der Besteuerung zu unterziehen seien.

Hierauf reagierte der Bf. mit Schreiben vom in dem er darauf hinwies, dass eine Entsendevereinbarung nicht abgeschlossen worden sei. Die US Steuern auf US Arbeitstage seien von der DG getragen worden, dies jedoch nur vorübergehend. In Österreich wäre nämlich die auf die angerechnete US Steuer entfallende Steuergutschrift direkt an die DG zurücküberwiesen worden. Die fragliche Steuer sei somit im Endeffekt vom Beschwerdeführer getragen worden, weshalb diese nicht als steuerpflichtiger Sachbezug berücksichtigt werden dürfe. Richtig sei schließlich, dass die DG die Kosten für die Steuererklärung übernommen habe, was grundsätzlich einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstelle; diese Kosten seien jedoch gleichzeitig als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 EStG abzugsfähig, sodass der effektive Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit null anzusetzen und deshalb eine Berücksichtigung in der Steuererklärung unterblieben sei.

Am wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass "die in den USA angefallene Steuer von der DG getragen worden" sei und somit ein - der inländischen Besteuerung unterliegender - Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorläge. Die an die DG zu refundierende Einkommensteuer könne erst im Jahr der Zahlung als Werbungskosten Berücksichtigung finden; im Übrigen seien keinerlei Unterlagen beigebracht worden, aus denen die Vertragsgestaltung der Entsendung ersichtlich werde.

Mit Schriftsatz vom begehrte der Bf. die Entscheidung durch das Verwaltungsgericht und wiederholte darin im Wesentlichen seinen bisherigen Verfahrensstandpunkt. Dem Vorlageantrag lagen ua die Beilage zur Einkommensteuererklärung 2013, ein Schreiben der steuerlichen Vertretung vom die US Steuererklärung 2013 betreffend und die US-amerikanische Steuererklärung 2013 bei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte dieser lediglich unter Berücksichtigung der steuerfreien Bezüge der KZ 243 iHv Euro xxxx sowie der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben im Ausmaß von Euro xxxx Folge zu geben.

Mit verfahrensleitender Verfügung des Gerichtes vom wurde der Bf. ua aufgefordert, die Refundierung der US Steuer an die DG durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen; hierauf reagierte der Bf. mit Schriftsatz vom und führte dazu aus, dass die Überweisung der fraglichen Gutschrift am auf das auf die DG lautende und in den Grunddaten des Bf. hinterlegte Konto erfolgt sei.

Darauf replizierte die belangte Behörde am und gab an, dass nicht nachvollzogen werden könne, auf wessen Namen das vom Bf. dem Finanzamt gegenüber angegebene Bankkonto laute; auch sei eine Vereinbarung, aus der die Verpflichtung zur Rückzahlung der entrichteten US Steuer hervorgehe, bis dato nicht vorgelegt worden.

Mit der weiteren verfahrensleitenden Verfügung vom (zugestellt am ) wurde dem Bf. der Schriftsatz der belangten Behörde vom zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt; der Bf. brachte dazu keine Stellungnahme ein.

Sachverhalt

Der in xx geborene Bf. ist österreichischer Staatsbürger und steht zumindest seit in einem aufrechten Dienstverhältnis zur X AG, eingetragen im Firmenbuch des LG X zur FN xxxxxxx, mit dem Sitz in xx.. Er unterhält seit xx.xx.2009 seinen Hauptwohnsitz in X; diesen behielt er auch während seiner Entsendung bei.

Der Bf. wurde von seiner österreichischen DG vom - zur Arbeitsverrichtung in die USA zur Muttergesellschaft (Y) entsandt; eine Entsendevereinbarung wurde nicht abgeschlossen. Während des Entsendezeitraums sollte der österreichische Dienstvertrag unverändert Gültigkeit besitzen; auch das Gehalt wurde weiterhin von der österreichischen DG zur Anweisung gebracht.

Insgesamt verbrachte der Bf. im Jahr 2013 150,5 Arbeitstage in Österreich und 83,5 in den USA.

Die DG bezahlte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachfolgende US Steuern für den Bf.:

  • Fed Gross Up Host $ xx

  • Prov./State Income Gross Up Host $ xx

  • Fed Tax Payment Host $ xx

  • Prov./State Tax Payment Host $ xx

  • Tax Consultation/Prep. Fee-EE Cost $ xx

  • TEQ to Employee $ xx

  • insgesamt sohin $ xx

Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zuge der während der Entsendung von der DG durchgeführten Schattenabrechnung Beträge vom Gehalt des Bf. für die in den USA zu zahlenden Steuern einbehalten worden wären. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die DG dem Bf. gegenüber Anspruch auf Erstattung der im Zuge der (inländischen) Arbeitnehmerveranlagung anzurechnenden inländischen Steuer hatte.

Die aus der gegenständlichen Veranlagung resultierende Gutschrift in Höhe von Euro xx ist bis dato nicht zur Auszahlung gelangt.

Seit dem ist in der Grunddatenverwaltung der belangten Behörde das auf den Bf. lautende Konto IBAN AT xxxxxxxxxx,BIC OPSKATWW als einzige Bankverbindung hinterlegt.

Die DG übernahm die im Rahmen der Erstellung der amerikanischen Steuererklärung angefallenen Steuerberatungskosten in Höhe von Euro xxxx ($ xx).

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Geburtsort und zur Staatsbürgerschaft des Bf. gehen aus dem Zentralen Melderegister des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge kurz: ZMR) hervor; jene das Dienstverhältnis betreffend, basieren auf den im elektronischen Akt erliegenden Jahreslohnkonten.

Der Sitz der DG ergibt sich unstrittig aus dem offenen Firmenbuch.

Der Hauptwohnsitz des Bf. resultiert ebenfalls aus einer Einschau in das ZMR; dass dieser auch während der Entsendung beibehalten wurde ist zwischen den Parteien unstrittig.

Unstrittig ist weiters, dass eine Entsendung zur Arbeitsverrichtung in die USA zu den festgestellten Bedingungen erfolgte. Schließlich besteht zwischen den Streitteilen Einigkeit über die von der DG für den Bf. in den USA zur Anweisung gelangten - festgestellten - Steuerzahlungen.

Die im In-bzw. Ausland verbrachten Arbeitstage resultieren aus der im Akt erliegenden Aufstellungen des Bf. ("Aliquotierung der Einkünfte nach Arbeitstagen").

Strittig ist hingegen vorerst die Frage, ob Beträge vom Gehalt des Bf. zur Abdeckung der US-Steuer - wie behauptet - einbehalten wurden, was aus nachfolgenden Gründen jedoch zu verneinen ist: Wie nämlich die belangte Behörde in ihrer - von der Gegenseite unwidersprochen gebliebenen - Stellungnahme vom zu Recht ausführt, ist ein Einbehalt dieser Beträge anhand der vorgelegten Unterlagen (insb. österreichisches Lohnkonto) nicht nachvollziehbar; einbehaltene und von der DG abgeführte Beträge müssten auf der Auszahlungsliste als "Minusbeträge" aufscheinen, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist. Daran vermag auch das "Form W-2 Wage and Tax Statement" bzw. der Inhalt der "U.S. Nonresident Alien Income Tax Return" (Form 1040 NR) nichts zu ändern, zumal eben die darin als "einbehalten" titulierten Beträge im Widerspruch zu den internen Lohnaufzeichnungen der DG - wie gerade dargestellt - stehen.

Ein Nachweis, wonach zwischen der DG und dem Bf. eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden wäre, dass allfällige Guthaben der DG zustünden, wurde im gesamten Verfahren nicht erbracht, dies obwohl der Bf. am gerichtlich aufgefordert wurde, die sein gesamtes Vorbringen stützenden Unterlagen vorzulegen. Auch auf den diesbezüglichen Einwand der belangten Behörde im Schriftsatz vom reagierte der Bf. nicht. Nach §2 a iVm §167 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Ausgehend von diesen gesetzlichen und judikativen Prämissen erachtet sohin das Gericht die Wahrscheinlichkeit, dass eine derartige Abrede nicht getroffen wurde als höher ein, als jene, dass dem so war.

Schließlich erwies sich die - mehrfach aufgestellte - Behauptung des Bf., wonach die gegenständliche Gutschrift am auf ein auf die DG lautendes Konto überwiesen worden wäre, als schlichtweg unrichtig. Eine Einsicht in das Steuerkonto des Bf. zeigt nämlich nachfolgendes Bild:

[...]

Richtig ist sohin lediglich, dass am der fragliche Betrag auf dem Steuerkonto des Bf. gutgebucht wurde, zur Auszahlung gelangte dieser Betrag - was eine Buchung "xx" (ohne Vorzeichen) bedingen würde - jedoch bis heute nicht.

Schließlich stellte sich auch die weitere Verfahrensbehauptung, wonach die Rückzahlung auf das auf die DG lautende Konto erfolgt sei, als nicht den Tatsachen entsprechend heraus. Der zum Beweis der Richtigkeit vom Bf. dafür vorgelegte Auszug aus der GDV stellt den Stand der Grunddaten zum Stichtag dar, und ist folglich bereits aus diesem Grund untauglich. Die Historie der Kontoverbindungen in der GDV sieht nämlich folgendermaßen aus:

[...]

Als Zwischenergebnis ist sohin an dieser Stelle festzuhalten, dass bis zum das Konto IBAN xxxxxxxx (BIC BFKKAT2K) und ab diesem Zeitpunkt des Konto IBAN xxxxxxxx (BIC OPSKATWW) in der GDV hinterlegt war. Wie aus den nachfolgenden Rückzahlungsvermerken des elektronischen Veranlagungsaktes unbestreitbar hervorgeht, war Inhaber des erstgenannten Kontos tatsächlich die DG, des seit hinterlegten Kontos jedoch der Bf. selbst. Eine - wie vom Bf. unrichtigerweise behauptete - Auszahlung eines Guthabens am wäre sohin auf das auf den Bf. - und eben nicht die DG - lautende Konto erfolgt:

  • Überweisung iHv Euro xxxx vom auf das Konto der DG:

[...]

  • Überweisung vom iHv Euro xxxx auf das Konto des Bf.:

[...]

  • Überweisung vom iHv Euro xxxx auf das Konto des Bf.:

[...]

  • Überweisung vom und iHv Euro xxxx auf das Konto des Bf.:

[...]

Es waren sohin zur Frage der Auszahlung von Gutschriften bzw. zu hinterlegten Bankverbindungen die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Die Übernahme der Steuerberatungskosten ist schließlich zwischen den Parteien unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 tritt das Finanzamt Österreich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei des Verfahrens ist nunmehr das Finanzamt Österreich als belangte Behörde, deren Bezeichnung war somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen.

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in-und ausländischen Einkünfte. Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand dort einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Da der Bf. über einen derartigen inländischen Wohnsitz - unstrittig - verfügte, unterliegt er im Streitjahr der österreichischen unbeschränkten Steuerpflicht.

Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, so ist nach der einhelligen Judikatur in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (; , Ro 2014/15/0050). Dafür kommt im gegenständlichen Fall das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (BGBl. III Nr. 6/1998; in der Folge kurz: DBA-USA) zur Anwendung. Gemäß Art. 15 DBA-USA dürfen unter anderem Gehälter, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Aus diesen völkerrechtlichen Normen folgt für den gegenständlichen Fall sohin vorerst, dass das Besteuerungsrecht für in den Vereinigten Staaten geleistete Arbeitstage dem Tätigkeitsstaat, sohin den USA, zusteht. Um eine damit einhergehende Doppelbesteuerung zu verhindern, sieht der sog. Methodenartikel des DBA-USA (vgl. Art. 22 DBA-USA) vor, dass Österreich, bei einer in Österreich ansässigen Person, welche Einkünfte bezieht, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden dürfen, auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag anrechnet, der der in den Vereinigten Staaten gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht (= Anrechnungsmethode). Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden dürfen, entfällt. Vereinfacht ausgedrückt darf sohin die USA die auf ihrem Staatsgebiet ins Verdienen gebrachten Einkünfte der Besteuerung unterwerfen, gleichzeitig darf jedoch auch Österreich das gesamte Welteinkommen - unter Anrechnung der in den USA bezahlten Steuern - der inländischen Einkommensteuer unterwerfen. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Republik Österreich sohin auch die auf die Vereinigten Staaten entfallenden Bezüge der Einkommensteuer - unter den genannten Bedingungen - unterwerfen darf. Daraus resultiert sohin die Vorfrage, ob die von der DG bezahlten amerikanischen Steuern in die Bemessungsgrundlage einzufließen haben. Grundsätzlich normiert § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 leg. cit der Einkommensteuer unterliegen. Unter Einkünfte im Sinn des § 25 Abs. 1 Z. 1a EStG 1988 fallen Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis. Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften unter diese Bestimmung ist, dass der Bezug oder Vorteil ohne Rücksicht auf die äußere Form, in die er gekleidet ist, dem Empfänger wegen seines Dienstverhältnisses zukommt. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nicht selbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzeln im Dienstverhältnis haben (Jakom, EStG12, Rz 1 zu § 25 samt Nachweisen aus der Judikatur). Der Veranlassungszusammenhang im Sinne der vorgenannten Ausführungen ist gegenständlich jedenfalls zu bejahen: Die DG hätte die fraglichen Ausgaben wohl nicht getätigt, wenn der Bf. nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis zu ihr gestanden wäre. Es liegt sohin ein - wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat - Vorteil aus einem bestehenden Dienstverhältnis vor. Der Argumentation, es handle sich lediglich um einen "durchlaufenden Posten" kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal nach der Legaldefinition im § 4 Abs 3 S 2 EStG 1988 darunter nur solche Beträge verstanden werden, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Im konkreten Fall fehlt es jedoch am Tatbestandsmerkmal der "Vereinnahmung" der vom DG verausgabten US-Steuern. Schließlich stellt das Vorstrecken einer ausländischen Steuer durch den Arbeitgeber nur dann keinen zusätzlichen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer Anspruch auf die Erstattung der im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung anzurechnenden ausländischen Steuer hat. Denn wenn der Arbeitgeber für die spätere DBA-rechtlich gebotene Steueranrechnung nur "in Vorlage" tritt, liegt darin - überspitzt - eine Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens. Ist die vom Arbeitgeber übernommene ausländische Steuer höher als die österreichische und kann wegen des Anrechnungshöchstbetrages nur ein Teil der ausländischen Steuer in Österreich zur Anrechnung kommen, so ist der Differenzbetrag ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Bendlinger, Steuerausgleichstechniken bei Auslandsentsendungen und die lohnsteuerlichen Folgen, VWT 2015, 106; Vrignaud, Auslandsentsendung: Kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis bei vorübergehend übernommener ausländischer Steuer durch den Arbeitgeber, PVInfo 2014, 27; BMF EAS 3344 vom ; ). Nachdem eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Bf. und der DG nicht feststellbar war, war die US-Steuer sohin als Vorteil aus dem Dienstverhältnis in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Unstrittig stellen Steuerberatungskosten Kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung Sonderausgaben dar, weshalb sie auch ordnungsgemäß zu erfassen waren. Schließlich hatte - wie die belangte Behörde im Vorlagebericht darlegte - eine Korrektur im Bereich der KZ 243 zu erfolgen, weshalb in diesen beiden Punkten der Bescheid abzuändern und sohin der Beschwerde teilweise Folge zu geben war.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, zumal - wie im Zuge der rechtlichen Beurteilung ohnedies dargelegt - zur Frage, unter welchen Prämissen Leistungen des Arbeitgebers der Besteuerung zu unterwerfen sind, ausreichend Judikatur vorliegt. Zur Frage des Bestandes einer Vereinbarung zwischen der DG und dem Bf., wonach ersterer das in Österreich entstehende Steuerguthaben zustehe, ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung einer Vereinbarung materiell richtig ist, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 22 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Schlagworte
Zahlung US-Steuer durch Dienstgeber
kein durchlaufender Posten
Nachweis der Erstattung im Zuge der ANV
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100079.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at