Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2021, RV/7300024/2020

Ersatzanspruch für Dolmetschleistungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zl. 320000/100.680/2020-AFA, betreffend die Festsetzung eines Ersatzanspruches für Dolmetschleistungen zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Ersatzanspruch für Dolmetschleistungen mit € 245,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Honorarnote vom , Nr 6/2020, beanspruchte die Beschwerdeführerin (Bf.) für am überwiegend nach 20.00 Uhr erbrachte Dolmetscherleistungen den Betrag von € 245,00. Der Betrag setzt sich aus folgenden Positionen gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zusammen:


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Zeitversäumnis § 32 bzw. §33: 2 begonnene Std. á € 22,70
€ 45,40
Reisekosten §§ 27,28: 50 km á € 0,42
€ 21,00
Preis Parkschein
€ 15,00
Mühewaltung § 54 Abs.1: erste halbe Stunde € 24,50
€ 24,50
Mühewaltung § 54 Abs.1: vier halbe Stunde € 12,40
€ 49,60
50 % Zuschlag wenn in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr
€ 24,80
Übersetzung von Schriftstücken in der Vernehmung: 4000 Zeichen
€ 30,40
50 % Zuschlag wenn in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr
€ 15,20
Übersetzung eines Schriftstückes im Rahmen derselben Vernehmung
€ 20,00

Mit Honorarbestimmungsbescheid vom , Zl. 320000/100.680/2020-AFA, setzte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde den Ersatzanspruch für die Dolmetschleistungen am , 19.30 Uhr bis 21.45 Uhr gemäß §§ 112 Abs.1, 112a Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm §§ 53 ff. GebAG in Höhe von € 207,00 fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 54 Abs.1 Z.4 GebAG seien in der Verhandlung angefertigte Schriftstücke (Tatbeschreibung, Rechtsbelehrung, Quittungen über die Beschlagnahme) mit höchstens € 20,00 zu vergüten. Für andere Schriftstücke werde gemäß § 54 Abs.1 Z.4 GebAG die Hälfte der Gebühr von € 15,20 somit € 7,60 gewährt. Im Akt könne lediglich ein Bescheid nach dem Zustellgesetz Verf 50 mit einer Seite festgestellt werden, welcher mit dem Betrag von € 7,60 vergütet werden könne. Darüber hinaus sei der Zuschlag von 50 % (€ 15,20) durch § 54 Abs.1 Z.4 GebAG nicht gedeckt, da es sich um eine mündliche Übersetzung gehandelt habe. Die Gebühr für die Übersetzung gemäß § 54 Abs.1 Z.4 GebAG sei somit mit € 27,60 (€ 20,00 und € 7,60) anstelle von € 65,60 zu bemessen. Die übrigen Positionen wurden als richtig anerkannt.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. in offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die strittigen Schriftstücke (2 Quittungen und eine Rechtsbelehrung Beschlagnahme) außerhalb der Vernehmung ohne Beisein des Dolmetschers ausgefüllt werden. Es handle sich daher um Schriftstücke, die während der Verhandlung/Vernehmung übersetzt, aber nicht angefertigt wurden. Es bestehe diesbezüglich kein Unterschied zur Aufforderung nach dem Zustellgesetz "Verf 50". Betreffend des Zuschlages für die Nachtstunden verwies die Bf. auf die Erläuterungen des Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher, die kommentierte Gesetzesausgabe Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG § 54 GebAG Anm.7, und die Praxis der Gebührenabrechnung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. ist eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die ***1*** Sprache. Am wurde die Bf. von Organen des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien um 18.05 Uhr verständigt und für eine Amtshandlung angefordert. Die Bf. traf um 19.30 Uhr beim Zollamt ein und beendete ihre Tätigkeit vor Ort um 21.45 Uhr.

Ab 18.00 Uhr begann das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien mit der Aufnahme einer Tatbeschreibung und erstellte eine Rechtsbelehrung über die gemäß § 89 Abs.2 FinStrG erfolgte Beschlagnahme (ca. 1478 Zeichen), eine Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten Verf 50 (ca. 1383 Zeichen) und zwei Quittungen mit den Nummern 11057 (ca. 952 Zeichen) und 11058 (ca. 887 Zeichen). Nach dem Eintreffen der Dolmetscherin wurde die Aufnahme der Tatbeschreibung bis 21.45 Uhr fortgesetzt. Im Rahmen der Amtshandlung (Vernehmung) wurden von der Bf. nach 20.00 Uhr die Tatbeschreibung, die Rechtsbelehrung über die gemäß § 89 Abs.2 FinStrG erfolgte Beschlagnahme, die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten Verf 50 und die zwei Quittungen mit den Nummern 11057 und 11058 übersetzt.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vorgelegten Verwaltungsakten und die Beschwerde vom . Dass neben der Tatbeschreibung die Rechtsbelehrung über die gemäß § 89 Abs.2 FinStrG erfolgte Beschlagnahme, die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten Verf 50 und zwei Quittungen mit den Nummern 11057 und 11058 angefertigt wurden, ergibt sich aus dem Protokoll vom (Beiblatt für die Feststellung der Übersetzungsgebühren nach dem GebAG).

Unbestritten ist insbesondere die Zuerkennung der beantragten Gebühr nach dem GebAG für folgende Positionen:


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Zeitversäumnis § 32 bzw. §33: 2 begonnene Std. á € 22,70
€ 45,40
Reisekosten §§ 27,28: 50 km á € 0,42
€ 21,00
Preis Parkschein
€ 15,00
Mühewaltung § 54 Abs.1: erste halbe Stunde € 24,50
€ 24,50
Mühewaltung § 54 Abs.1: vier halbe Stunde € 12,40
€ 49,60
50 % Zuschlag wenn in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr
€ 24,80
Übersetzung eines Schriftstückes im Rahmen derselben Vernehmung
€ 20,00

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 112 Abs.1 FinStrG haben Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren.

Gemäß § 112a FinStrG gilt § 112 für Ersatzansprüche von Dolmetschern sinngemäß.

Gemäß § 54 Abs,1 Z.4 GebAG beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes neben der Gebühr nach Z.3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Gemäß § 54 Abs.1 Z.1 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung a) für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20; c) wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr.

Gemäß § 54 Abs.3 GebAG ist zur Ermittlung der Gebühr die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs.1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs.1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.

Durch Art. VIII Z.2 des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40, wurde § 54 Abs.1 Z.4 neu gefasst. Die erläuternden Bemerkungen führen hiezu aus:

Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs.1 Z.4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs.1 Z.3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z.3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zustehen soll.

§ 54 GebAG unterscheidet zwischen der Tätigkeit des Übersetzers und jener des Dolmetschers. Während sich die Tätigkeit des Übersetzens auf das geschriebene Wort bezieht, bezieht sich jene des Dolmetschers auf das gesprochene (gehörte) Wort. Dieser Unterscheidung folgend knüpft § 54 GebAG die Gebühr für Mühewaltung für Übersetzen an das Schriftgut und die darin enthaltenen Schriftzeichen an, jene für Dolmetschen grundsätzlich an die aufgewendete Zeit.

§ 54 Abs.1 Z.4 GebAG regelt den besonderen Fall, dass während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, sohin während der Zuziehung als Dolmetscher eine Übersetzung eines Schriftstücks erfolgt, und ordnet an, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z.3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht.

Mit den Worten "Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks" verweist § 54 Abs.1 Z.4 GebAG auf die Regelungen für die Gebühr bei schriftlicher Übersetzung, nämlich auf § 54 Abs.1 Z.1 (). Der Bf. steht daher, wenn die Übersetzung auf Anordnung der Behörde in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, das Eineinhalbfache der Grundgebühr zu.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Bf. daher in ihrer Gebührennote zu Recht € 20,00 für die Übersetzung der im Rahmen der Vernehmung des Beschuldigten angefertigten Tatbeschreibung angesprochen. Die Höhe der Gebühr ist gemäß § 54 Abs.1 Z.4 letzter Satz GebAG mit € 20,00 gedeckelt.

Mit dem Wort angefertigt ist wohl nichts anderes als "verfasst" gemeint. Ein Schriftstück ist daher dann im Sinne des § 54 Abs.1 Z.4 letzter Halbsatz GebAG angefertigt, wenn dieses während der Einvernahme oder Verhandlung erstmals formuliert, daher erstmals verfasst und als "Schriftstück" erstellt worden ist. Dagegen stellt ein Schriftstück, welches vor der Einvernahme oder Verhandlung erstmals formuliert, daher erstmals verfasst und als Schriftstück erstellt worden ist, kein Schriftstück dar, welches während der Einvernahme oder Verhandlung angefertigt worden ist.

Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, da jedes der bereits vor der Vernehmung vorbereiteten Schriftstücke eine eigene Behördenbezeichnung und die Unterschrift des erstellenden Zollorgans kennzeichnet.

Für die Übersetzung der anderen Schriftstücke, der Rechtsbelehrung über die gemäß § 89 Abs.2 FinStrG erfolgte Beschlagnahme, der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten Verf 50 und für die zwei Quittungen mit den Nummern 11057 und 11058 gebührt der Bf. daher ebenfalls eine Gebühr nach § 54 Abs.1 Z.4 GebAG. Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) gemäß § 54 Abs.3 GebAG durch 1000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz 1 iVm Abs.4 (Hälfte von € 15,20 plus 50 % Zuschlag gemäß § 54 Abs.1 Z.1 lit.c GebAG), im gegenständlichen Fall € 11,40 zu multiplizieren.

Durch Art. I Z.16 lit.c der Novelle BGBl. Nr. 623/1994 wurde dem Abs.3 des § 54 GebAG der zweite Satz angefügt. Die erläuternden Bemerkungen führen hiezu aus:

Nach der geltenden Regelung des § 54 Abs.3 GebAG 1975 ist die Seite einer schriftlichen Übersetzung nur dann als voll zu bewerten, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Zeichen enthält. Bei der Übersetzung von Dokumenten (Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweisen etc.) ist es aus Gründen der Übersichtlichkeit üblicherweise erforderlich, diese deckungsgleich mit dem Original wiederzugeben. Von den Interessenvertretern der Dolmetscher wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dadurch, die oben genannten Kriterien für die Entlohnung einer vollen Seite kaum erreicht werden, dass mit der deckungsgleichen Übersetzung aber ein gewisser Mehraufwand verbunden ist, der der Übersetzung einer Normalseite gleichkommt. Dieser Mehraufwand soll durch die vorgesehene Neuregelung abgedeckt werden.

Eine wie im gegenständlichen Fall bloß mündlich erfolgte Übersetzung kann die Voraussetzungen des § 54 Abs.3 zweiter Satz nicht erfüllen (). Die Bf. kann daher nicht pauschal - wie für Dokumente vorgesehen - die Gebühr für die Übersetzung nach Seiten, sondern nur nach übersetzten Zeichen ansprechen.

Die Quittung Block Nr. 11057 enthält ca. 952 Zeichen, die Quittung Block Nr. 11058 enthält ca. 887 Zeichen, die Rechtsbelehrung über die gemäß § 89 Abs.2 FinStrG erfolgte Beschlagnahme enthält ca. 1478 Zeichen und die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten Verf 50 enthält ca. 1383 Zeichen.

Die Bf. hat in ihrer Gebührennote 4000 Zeichen verrechnet, die ihr daher jedenfalls zu gewähren sind.

Die Bemessung der Gebühr hatte daher spruchgemäß zu erfolgen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300024.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at