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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2021, RV/1100050/2021

Für die Kfz-Steuer ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 02-05/2017, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) übersiedelte im Jahr 2017 nach Österreich (Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich am ). Auf Grundlage der vom Finanzamt angenommenen widerrechtlichen Verwendung des eingeführten und mit einem ausländischen Kennzeichen versehenen Fahrzeuges wurde der Bf. mit Bescheid des Finanzamtes vom die Kraftfahrzeugsteuer für die ersten drei Kalendervierteljahre 2017 in Höhe von insgesamt 575,28 Euro vorgeschrieben (Quartal I [Februar und März] 143,82 Euro; Quartal II [April, Mai, Juni] 215,73 Euro; Quartal III [Juli, August, September] 215,73 Euro). In weiterer Folge erließ das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren am einen neuen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, mit dem es nunmehr die Kraftfahrzeugsteuer lediglich für die Monate Februar bis Mai 2017 mit einem Betrag von 287,64 Euro festsetzte. Begründend wurde ausgeführt, aus den nachgereichten Unterlagen vom gehe hervor, dass das Fahrzeug in der Schweiz am abgemeldet worden sei. Somit sei "die widerrechtliche Verwendung vom Feb 2017 (ZMR Anmeldung in Österreich) bis zum Mai 2017 (Abmeldung in der Schweiz)" erfolgt.

2. Gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom hat die Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und eingewendet, dass für das Fahrzeug bis zum Abmeldetermin die Kfz-Steuer in der Schweiz zu entrichten gewesen sei und somit in Österreich keine Kraftfahrzeugsteuer anfallen könne bzw. eine Doppelbesteuerung nicht rechtens sei. Zudem sei "der Zeitraum Februar/März 2017 als Übergangszeitraum definiert", woraus sich ein anderer Zeitraum als der im Kraftfahrzeugsteuerbescheid angeführte ergäbe. Weiters sei das Fahrzeug nicht widerrechtlich ab April 2017 verwendet worden, sondern nur auf einem Privatgrundstück abgestellt gewesen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, als die Kraftfahrzeugsteuer nunmehr für die Kalendervierteljahre 1 und 2 (Jänner bis Mai) 2017 mit einem Betrag von 359,54 Euro festgesetzt wurde. In der Begründung gab das Finanzamt im Wesentlichen an, dass die Bf. das Fahrzeug spätestens im Dezember 2016 nach Österreich eingebracht habe. Unter Berücksichtigung der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 angeführten Monatsfrist, innerhalb welcher das Fahrzeug angemeldet werden müsse, sei von einer widerrechtlichen Verwendung von Jänner 2017 bis Mai 2017 auszugehen.

4. In dem dagegen von der Bf. mit Eingabe vom eingebrachten Vorlageantrag wurde die widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges, wie bereits in der Beschwerde eingewendet, bestritten und die Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides beantragt.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht vom ).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt, Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Das Finanzamt hat im wiederaufgenommenen Verfahren mit der Begründung der widerrechtlichen Verwendung des eingeführten streitgegenständlichen Fahrzeuges an die Bf. den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom erlassen, in dem die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Februar bis Mai 2017 mit einem Betrag von 287,64 Euro festgesetzt wurde. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid seitens des Finanzamtes dahingehend geändert, als die Kraftfahrzeugsteuer für die Kalendervierteljahre 1 und 2 (Jänner bis Mai) 2017 mit einem Betrag von 359,54 Euro festgesetzt wurde. Strittig ist, ob eine widerrechtliche Verwendung gegeben ist oder nicht.

Im Vorlagebericht vom wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid "mit zwei irreversiblen Verfahrensfehlern belastet" sei. Erstens sei Besteuerungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer im Jahr 2017 noch das Kalendervierteljahr gewesen. Zweitens sei die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Jahreserklärung erfolgt. Weiters führt das Finanzamt aus: "Die Abgabenbehörde kann aufgrund der Verspätung keine Erledigung gemäß § 299 BAO mehr erlassen, auch § 303 BAO scheidet aus, sodass nunmehr das BFG gefordert ist, den fehlerhaften Bescheid zu beseitigen."

Seitens des Bundesfinanzgerichts wird dem Finanzamt dahingehend gefolgt, als auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des KfzStG 1992 in der für den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 105/2014 der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom aufzuheben ist. Eine Sachentscheidung seitens des Bundesfinanzgerichtes über die Frage einer widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorzunehmen.

Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Der mit "Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht, Entrichtung der Steuer" überschriebene § 6 des KfzStG 1992 in der für den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 105/2014 lautet auszugsweise:

"§ 6. (1) …

(2) …

(3) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.

(4) Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.

(5) …"

§ 201 BAO lautet:

"§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."

Im vorliegenden angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom wurde die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Februar bis Mai 2017 festgesetzt.

In § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 ist gesetzlich als Steuerberechnungs- und Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr festgelegt (vgl. auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 582 BlgNR XVIII. GP). Das KfzStG 1992 kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist.

Bei dem bekämpften Kraftfahrzeugsteuerbescheid handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (vgl. § 201 Abs. 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über das Kalendervierteljahr hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nach dem KfzStG 1992 nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gemäß § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer. Da das Finanzamt somit einen unzulässigen Besteuerungszeitraum gewählt hat, war der angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid aufzuheben (vgl. zB ; ). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seitens des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom die Kraftfahrzeugsteuer für die Kalendervierteljahre 1 und 2 (Jänner bis Mai) 2017 mit einem (Gesamt-)Betrag von 359,54 Euro festgesetzt wurde. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt (vgl. § 264 Abs. 3 BAO). Somit ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die im Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom für den angeführten Zeitraum 02/2017 bis 05/2017 festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer. Da somit dieser vom Finanzamt im Vorlagebericht aufgezeigte erste Aufhebungsgrund gegeben ist, musste auf den zweiten vom Finanzamt im Vorlagebericht angeführten Aufhebungsgrund nicht mehr eingegangen werden.

Auf dieser Grundlage war der Bescheid vom , mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Februar bis Mai 2017 festgesetzt wurde, aufzuheben.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100050.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at