Parkometer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger über die zwei (gleichlautenden) Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl 1) MA67/Zahl1 und 2) MA67/Zahl2/2020, beide vom , beide wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils € 12,00 zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (2 x € 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (2 x € 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (2 x € 10,00) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den zwei angefochtenen Straferkenntnissen, beide vom , Zahl 1) MA67/Zahl1 und 2) MA67/Zahl2/2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung für schuldig erkannt, er habe am
1) um 09:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Kopalgasse 11, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123
2) um 18:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Urbangasse 16, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 456
jeweils folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. (jeweils) die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 14 Stunden verhängt.
Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem jeweils einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher jeweils (2 x) 70,00 Euro.
Die Straferkenntnisse sind im Wesentlichen gleichlautend begründet:
"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
In Ihrem Einspruch brachten Sie zu Ihrer Verteidigung vor, dass Sie mit dem Fahrzeug nicht gefahren wären.
Auf Nachfrage übermittelte die Firma Firma1 e.U. Ihre An- und Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse, Ihren Dienstzettel und Ihren Führerschein. Insbesondere wurde ein Auszug übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass Sie der Fahrer des gegenständlichen Fahrzeuges am Beanstandungstag waren.
Diese Unterlagen, die Anzeige, die Beweisfotos und die Lenkerauskunft der Firma Firma2 GmbH (Zulassungsbesitzerin) und der Firma Firma1 e.U. wurden Ihnen mittels Schreiben vom vorgehalten. Hierzu gaben Sie keine Stellungnahme ab.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Im Zuge der freien Beweiswürdigung wurde Folgendes erwogen:
Zur Frage, ob Sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen haben oder nicht, stehen einander divergierende Darstellungen gegenüber, welche von der Behörde im Rahmen der ihr eingeräumten Beweiswürdigung zu bewerten waren.
Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Beschuldigten, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebung en durchzuführen (vgl. und ).
Dass die Firma Firma1 e.U. (jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat), bereit wäre unrichtige Angaben zu machen, war nicht anzunehmen. Immerhin beinhaltet die Bestimmung des § 2 Parkometerabgabegestz 2006 die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für den Fall, dass ohne diese eine entsprechende Auskunft über die Verwendung des Fahrzeuges nicht erfolgten könnte. Daher war der Wahrheitsgehalt der Auskunft nicht in Frage zu stellen.
Bei Abwägung der Angaben der Firma Firma1 e.U., welche bei Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen hätte und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann gegenständlich als erwiesen angesehen werden, dass Sie der Lenker waren und Ihre divergierenden unkonkreten Einwendungen eine reine Schutzbehauptung darstellen.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, weil kein Parkschein hinterlegt wurde und die Parkometerabgabe auch nicht auf andere Weise (z.B. m-parking) entrichtet wurde.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Aus diesem Grund sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In den am fristgerecht eingebrachten Beschwerden führte der Bf. neben Anführung der jeweils gegenständlichen Geschäftszahl gleichlautend aus:
"dieses Auto gehört nicht zu mir und ich habe dieses Auto nicht gelenkt."
Mit Bericht vom (Eingangsstempel) wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die mehrspurigen Kraftfahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen 1) 123 und 2) 456 waren zu den Beanstandungszeitpunkten 1) und 2) auf die Firma Firma2 GmbH, AdrFirma2, zugelassen.
Die Fahrzeuge waren am
1) um 09:20 Uhr in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Kopalgasse 11 ohne gültigen Parkschein abgestellt;
2) um 18:08 Uhr in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Urbangasse 16 ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 1) , Zahl MA67/Zahl1 und 2) , Zahl MA67/Zahl2/2020 wurde die Firma Firma2 GmbH als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Schreiben Auskunft zu erteilen, wem das in 1) und 2) genannte mehrspurige Kraftfahrzeug jeweils überlassen war, sodass es zu diesem jeweiligen Zeitpunkt in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.
Mit fristgerechter Auskunft 1) vom und 2) nannte die Firma Firma2 GmbH die Firma Firma1 e.U., AdrFirma1, als jene Person, der das jeweilige Fahrzeug zum jeweils angefragten Zeitpunkt überlassen war.
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 1) , Zahl MA67/Zahl1 und 2) , Zahl MA67/Zahl2/2020 wurde die Firma Firma1 e.U. als jene Person, die das jeweilige Fahrzeug zum jeweils angefragten Zeitpunkt einem Dritten überlassen hat, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Schreiben Auskunft zu erteilen, wem das in 1) und 2) genannte mehrspurige Kraftfahrzeug jeweils überlassen war, sodass es zu diesem (jeweiligen) Zeitpunkt in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.
Mit fristgerechter Auskunft 1) vom und 2) wurde der belangten Behörde von der befragten Firma Firma1 e.U. der Bf. als jene Person bekanntgegeben, der das jeweilige Fahrzeug zum jeweiligen (angefragten) Zeitpunkt überlassen gewesen sei.
Mit zwei Strafverfügungen vom 1), Zahl MA67/Zahl1 und 2) , Zahl MA67/Zahl2/2020 wurde dem Bf. das Abstellen der genannten Kraftfahrzeuge in den genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen zu den genannten Zeitpunkten angelastet und gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe iHv € 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Stunden) verhängt.
Nach fristgerechten (2 x) Einspruch gegen die vorgenannten zwei Strafverfügungen durch den Bf. forderte die Magistratsabteilung 67 die Firma Firma1 e.U. mit zwei Schreiben vom zu den bereits genannten Zahlen 1) und 2) auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung des jeweiligen Schreibens geeignetes Beweismaterial dafür vorzulegen, dass der genannten Person (Bf.) das jeweilige Fahrzeug zu den genannten Zeitpunkten überlassen war.
In Beantwortung der zwei Schreiben vom übermittelte die Firma Firma1 e.U. zwei Rechnungen an die Magistratsabteilung 67, die den Bf. als Lenker der gegenständlichen Fahrzeuge an den Tagen der Beanstandungen belegen sollten.
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl MA67/Zahl2/2020 wurde die Firma Firma1 e.U. aufgefordert den Dienstvertrag des Bf. mit der Firma Firma1 e.U., sowie die An- und Abmeldung des Bf. als Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkassa der Magistratsabteilung 67 vorzulegen.
In Beantwortung des Schreibens vom übermittelte die Firma Firma1 e.U. der Magistratsabteilung 67 einen Auszug der Wiener Gebietskrankenkasse aus dem hervor geht, dass der Bf. ab bis bei der Firma Firma1 e.U. beschäftigt war. Zudem waren dem Antwortschreiben eine Kopie vom Führerschein des Bf. und ein Dienstzettel beigelegt (Arbeitgeber: Firma1 e.U., Arbeitnehmer: Bf.), dem zu entnehmen ist, dass der Bf. als "Fahrer" verwendet worden ist.
Mit zwei Schreiben vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) zu gegenständlichen GZen wurde dem Bf. dieser Sachverhalt vorgehalten und ihm innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Schreiben Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die Schreiben blieben jedoch unbeantwortet.
In der Folge erlies die Magistratsabteilung 67 die beiden, nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse vom .
Das Bundesfinanzgericht geht aus den untenstehenden Ausführungen davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge zu den genannten Zeitpunkten dem Bf. überlassen waren und dieser die Fahrzeuge an den näher bezeichneten Adressen (jeweils) ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt hat.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen, den Anzeigedaten und den von den Parkraumüberwachungsorganen zum jeweiligen Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos, der vom Zulassungsbesitzer (jeweils) erteilten Lenkerauskunft, der jeweiligen Auskunft der Firma Firma1 e.U. als jene Person, die das jeweilige Fahrzeug zum jeweils angefragten Zeitpunkt einem Dritten (dem Bf.) überlassen hat, den Auszügen der Wiener Gebietskrankenkasse, die den Bf. als Dienstnehmer der Firma Firma1 e.U. zu den Beanstandungszeitpunkten belegen, dem aktenkundigen Dienstzettel dem zu entnehmen ist, dass die Firma Firma1 e.U. den Bf. als Fahrer verwendet hatte sowie den im Sachverhaltsteil angeführten zwei Rechnungen die belegen, dass der Bf. am jeweiligen Beanstandungstag das jeweils beanstandete Fahrzeug lenkte.
Unstrittig ist, dass die Fahrzeuge zu der in der (jeweiligen) Tatanlastung der angefochtenen Straferkenntnisse näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort ohne Entrichtung der fälligen Parkometerabgabe abgestellt waren.
Strittig ist, wer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
1) 123 am um 09:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Kopalgasse 11, ohne gültigen Parkschein abgestellt hat;
2) 456 am um 18:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Urbangasse 16, ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.
Der Bf. bestreitet die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen mit dem Vorbringen, die Fahrzeuge nicht gelenkt zu haben und dass er fälschlich als Lenker von dieser Firma angegeben werde.
Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. , , ). Gemäß dieser Gesetzesstelle hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. zur Unbeschränktheit der Beweismittel , , , , ).
Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, ist nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen (, 864/80, 2324/80, , , , , , vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur). Vielmehr hat der Beschuldigte den ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (, ; , vgl. auch Wessely in N. Raschauer/W. Wessely, VStG, Rz 5 zu § 6 sowie ).
Um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen, bedarf es mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens (). Kommt ein Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht - wie im vorliegenden Fall - nicht nach, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen () und bedurfte es auch keiner weiteren Erhebungen durch die belangte Behörde ().
Der Bf. wurde von der belangten Behörde mit (zwei) Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") in Kenntnis gesetzt, dass er vom Zulassungsbesitzer als jene Person genannt wurde, der das (jeweilige) Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten überlassen war und wurde ihm das Ermittlungsergebnis (Anzeige, Beweisfotos, Auszüge der Wiener Gebietskrankenkasse, Dienstzettel, Kopie vom Führerschein des Bf.) übermittelt.
Die ihm mit gleichen Schreiben von der Behörde eingeräumte Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben, wurde vom Bf. nicht wahrgenommen.
Der Bf. hat im (jeweiligen) Einspruch gegen die Strafverfügung weder ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet noch Beweismittel vorgelegt, dass er zu den Beanstandungszeitpunkten das (jeweils) in Rede stehende Fahrzeug nicht an der (jeweils) näher bezeichneten Örtlichkeit abgestellt hat.
Die Firma Firma1 e.U. hat als jene Person, die das jeweilige Fahrzeug zum jeweils angefragten Zeitpunkt einem Dritten (dem Bf.) überlassen hat, der Behörde gegenüber Nachweise erbracht, dass die Fahrzeuge zur jeweiligen Beanstandungszeit dem Bf. überlassen waren.
Für das Bundesfinanzgericht besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Auskunft der Firma Firma1 e.U. als jene Person, die das jeweilige Fahrzeug zum jeweils angefragten Zeitpunkt einem Dritten überlassen hat, sowie die vorgelegten Nachweise anzuzweifeln.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Der Bf. hat die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge ohne Parkschein an den näher bezeichneten Tatörtlichkeiten zur näher angeführten Zeit abgestellt und somit das objektive Tatbild verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, in dem er das (jeweilige) verfahrensgegenständliche Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass dem Bf. zur jeweiligen Beanstandungszeit ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Die belangte Behörde hat daher dem Bf. in beiden Fällen zu Recht die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).
Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet ().
Die Tat des Bf. schädigte das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung. Das Ausmaß des Verschuldens kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der Behörde berücksichtigt.
Der Bf. machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten - obwohl ihm von der Behörde hierzu die Möglichkeit eingeräumt wurde - keine Angaben. Es war daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen (mindestens jedoch mit zehn Euro) festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500095.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at