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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.03.2021, RV/7100597/2021

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde sowie eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO und der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 am . Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte mit gleichem Datum elektronisch in die Databox des Bf. (Datum/Zeit laut elektronischer Signatur 2020-01-27T18:31:34+01:00).

In der am auf elektronischem Weg über FinanzOnline beim Finanzamt gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ersuchte der Bf. um nochmalige Überprüfung der o.e. Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß der Bestimmung des § 260 BAO mit der Begründung, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei, zurück. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte mit gleichem Datum elektronisch in die Databox des Bf. (Datum/Zeit laut elektronischer Signatur 2020-04-24T18:02:15+02:00).

Am beantragte der Bf. auf elektronischem Weg über FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Bescheidbeschwerde ist fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht wird. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

§ 98 Abs. 2 BAO lautet:

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen ().

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durchseine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 dem Bf. am in die Databox von dessen FinanzOnline-Konto zugestellt.

Fest steht, dass die in Rede stehende Beschwerde am auf elektronischem Weg über FinanzOnline beim Finanzamt eingebracht wurde.

Da der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 bereits am elektronisch in die FinanzOnline-Databox des Bf. eingestellt wurde, dh. in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gilt - auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an, siehe oben - begann der einmonatige Fristenlauf des § 260 Abs. 1 lit b BAO am Montag, dem und endete am Donnerstag, dem .

Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Bf. erst am beim Finanzamt eingebracht und war somit verspätet.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 dem Bf. am in die Databox von dessen FinanzOnline-Konto zugestellt.

Fest steht, dass der in Rede stehende Vorlageantrag am auf elektronischem Weg über FinanzOnline beim Finanzamt eingebracht wurde.

Da die Beschwerdevorentscheidung bereits am elektronisch in die FinanzOnline-Databox des Bf. eingestellt wurde, dh. in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gilt - auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an, siehe oben - begann der einmonatige Fristenlauf des § 264 Abs. 1 BAO am Freitag, dem und endete am Montag, dem .

Der gegenständliche Vorlageantrag wurde vom Bf. erst am beim Finanzamt eingebracht und war somit verspätet.

Dass der Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von den gegenständlichen Zustellvorgängen Kenntnis erlangen konnte, wurde von ihm nicht einmal behauptet.

Schlussendlich ist darauf zu verweisen, dass es im Falle der verspäteten Einbringung einer Beschwerde dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob eine übermittelte Beschwerde bzw. ein Vorlageantrag rechtzeitig eingelangt ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und liegt daher auch keine Rechtsfragevon grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100597.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at