Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2021, RV/7500200/2021

Parkometerabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl MA67/Zahl/2020, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom , Zahl MA67/Zahl/2020, wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

Der Bf. habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 10:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schottenring 16, Nebenfahrbahn abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner wurde dem Bf. ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes), weshalb der nach dem erstinstanzlichen, verwaltungsbehördlichen Verfahren zu zahlende Gesamtbetrag € 70,00 betrug.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos. In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, dass während des Ansteckens an der Stromladestation ein wichtiger geschäftlicher Anruf eingegangen wäre. Das Gespräch hätte auf Grund der angespannten Situation im Lockdown und Homeoffice keinen Aufschub erlaubt und wäre von Ihnen daher auch angenommen und durchgeführt worden. Durch diese Ablenkung wäre es zu einem Bedienungsfehler gekommen und der Ladevorgang nicht ordnungsgemäß gestartet worden. Nach der Beendigung des Gespräches wäre Ihnen über die Applikation am Mobiltelefon der Fehler aufgefallen und Sie wären zum Fahrzeug sofort zurückgekehrt. Gegen 10:43 Uhr wäre von Ihnen am Fahrzeug das Strafmandat festgestellt und der Ladeprozess von Ihnen erfolgreich gestartet worden. Eine Kopie über diesen Ladeprozess legten Sie bei.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches.

Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird.

Es ist für die Abgabepflicht nach der Parkometerabgabeverordnung ohne rechtliche Bedeutung, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb einer Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht.

Die Abgabepflicht besteht demnach auch für Bereiche von Halteverbotszonen und Parkverbotszonen in Kurzparkzonen und kann somit aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halteverbotszonen und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen bestehen.

Laut den Angaben in der Anzeige war das Fahrzeug zur Tatzeit im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "von 8-22h, ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges" abgestellt.

In einer gekennzeichneten Halte- und Parkverbot Zone, mit dem Zusatz "ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges" ist dann keine Parkometerabgabe zu entrichten, wenn Elektrofahrzeuge ausschließlich für das Aufladen dort abgestellt werden.

Da - wie auch Ihren eigenen Angaben im Einspruch zu entnehmen war - kein Ladevorgang zum Beanstandungszeitpunkt stattfand, haben Sie den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz als Milderungsgrund zu Gute kommt.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor:

"In Ihrer Feststellung wird richtigerweise erwähnt, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein Ladevorgang stattfand und somit eine Abgabepflicht bestand. Nicht berücksichtigt wird, dass das Elektro Fahrzeug (grüne Kennzeichen) angesteckt und offensichtlich mit der Absicht Strom zu tanken in dem dafür vorgesehenen Bereich abgestellt worden ist und bei einem Ladevorgang von der Abgabepflicht befreit sein würde. Nicht berücksichtigt wird, dass man im Falle einer Fehlfunktion/ Bedienfehler - immerhin sprechen wir von einer relativ jungen Infrastruktur und nach Rücksprache mit Wien Energie auch immer wieder vorkommenden Fehlfunktionen und Ausfällen- weder von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe noch von einem fahrlässigen Verhalten sprechen kann. Nicht berücksichtigt wird die Tatsache dass durch zusätzliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit die Fehlfunktion zum ehestmöglichen Zeitpunkt - 14 min nach Beanstandung durch das Organ - korrigiert wurde und am Standort für weitere 1,617 Std. (siehe Auszug Ladekarte) Strom tankte. Somit kann weder von einer widmungswidrigen Verwendung noch von schweren bzw. nicht geringen Folgen durch die Tat gesprochen werden. Nicht berücksichtigt wird, dass durch das schnelle Eingreifen und die Aufmerksamkeit (Kontrolle der Mobil Applikation - da immer wieder Probleme) die Fehlfunktion erkannt und Behoben wurde. Somit kann das Verschulden eher als geringfügig angesehen werden. Nicht berücksichtigt wird, dass das Straferkenntnis MA67/GZ/2020 vom gleicher Zeitpunkt (Halten und Parken) bereits durch das Verwaltungsgericht Wien behoben wurde und eine Ermahnung erteilt wurde. Ich bitte Sie um Berücksichtigung dieser Tatsachen."

Der Beschwerde war eine Ladekarte "Vertrag Wien Energie Ladekarte Nr" beigelegt aus der hervorgeht, dass am Beanstandungstag mit Ladebeginn 10:55 bis 12:31 (Ladeende) an der Ladestation 1010 Wien, Schottenring vor 16 (Tatort) Energie geladen wurde.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am um 10:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schottenring 16, Nebenfahrbahn abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Der Meldungsleger hat in seiner Anzeige festgehalten: "allg HV v. 08:00-22:00 ausg Efzg zum Laden, Ladepunkt 1 blinkt grün, rote LED leuchtet, Delikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte".

Laut der Anzeige war das Elektrofahrzeug des Bf. an die Ladesäule von Wien Energie angeschlossen.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten (sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindlichen) Adresse sowie die Lenkereigenschaft des Bf. blieben im Verfahren unbestritten.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit € 1,10, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, verboten.

Gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO zeigt die dort abgebildete Zusatztafel unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.

Der Bf. hatte den von ihm gelenkten, elektrisch betriebenen PKW zum Tatzeitpunkt an der angegebenen Örtlichkeit abgestellt und an die dortige Ladesäule angeschlossen, um einen Ladevorgang vorzunehmen. Aufgrund eines Bedienfehlers seinerseits war der Ladevorgang jedoch zum Tatzeitpunkt noch nicht eingeleitet.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) daher zweifelsfrei gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Somit war in subjektiver Hinsicht von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Bf. hat gegenständliches Kraftfahrzeug - wie aus dem im Akt befindlichen Foto sowie dem Buchungsauszug der Wien Energie Ladekarte ersichtlich - zum Zweck des Aufladens (und demnach zulässiger Weise) in dem betreffenden Bereich abgestellt. Es hatte sich lediglich der Beginn des Ladevorgangs aufgrund einer Unaufmerksamkeit des Bf. verzögert. Weitere nachteilige Folgen der Tat sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuregelung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 2013/13, kann auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden (zB ; ).

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt demnach voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl etwa ). Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (zB ; ; ).

Von einem geringen Verschulden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB ; ; Ra 20104/02/0087, mwN) in den Fällen gesprochen werden, in denen das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Wenngleich nach den obigen Ausführungen die objektive und subjektive Tatseite der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt werden, so muss das Verschulden des Bf. an eben dieser Tatbildverwirklichung - gemessen an den höchstgerichtlichen Leitlinien und dem typisierten Unrechtsgehalt von § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung - im vorliegenden Fall als nur gering angesehen werden.

Da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG somit grundsätzlich gegeben waren, konnte von einer Bestrafung des Bf. abgesehen werden. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die grundsätzliche Rechtswidrigkeit seiner Tat bewusst zu machen und ihn von der zukünftigen Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, war gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500200.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at