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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2021, RV/7100621/2021

§ 252 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., Adresse, vertreten durch Dr. Günter Harrich, RA in 1050 Wien, Margaretenstraße 91, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer 123/4567, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das Finanzamt Österreich (FA) erließ am den Einkommensteuerbescheid für 2019. Darin wurden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.187,50 festgesetzt. In der Begründung führte das FA aus:
"Sie haben Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über die ein Feststellungsbescheid vorliegt. Die jeweiligen Einkünfte wurden mit dem im Feststellungsverfahren ermittelten Betrag angesetzt."

In der Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (Bf) i.w. aus, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.187,50 handle es sich offensichtlich um die XY KG, bei der der Bf Kommanditist sei. Aus dieser Eigenschaft seien dem Bf jedoch im Jahr 2019 keine Einkünfte zugeflossen. Der persönlich haftende Gesellschafter sei seit Jahren nicht erreichbar und die Gesellschaft sei seit in Konkurs.

Das FA wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unzulässig zurück und führte in der Begründung i.w. aus, die Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien anhand der Mitteilung über die gesonderte Feststellung 2019 der XY KG (St.Nr. 345/6789) vom festgesetzt worden. Dieser Feststellungsbescheid der XY KG liege demnach dem Einkommensteuerbescheid zu Grunde. Etwaige Rechtsmittel, Anträge oder Anbringen seien bei der XY KG einzubringen.

Im Vorlageantrag wurde i.w. ausgeführt, der bekämpfte Einkommensteuerbescheid sei am gefasst worden, also nachdem bereits am über das Vermögen der XY KG das Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Es stehe auch fest, dass dem Bf keine Gewinne zugeflossen seien und der ihm zugerechneten Tangente aus dem Einkommensteuerbescheid der XY KG infolge des Konkurses ein Verlust aus Gewerbebetrieb in gleicher Höhe entgegenstehe.

Im Vorlagebericht des FA wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es könne nicht gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 Beschwerde eingebracht werden, da der Feststellungsbescheid dem Einkommensteuerbescheid 2019 zu Grunde liege.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Sachverhalt:

Der Bf ist an der XY KG (St.Nr. 345/6789) beteiligt und bezieht daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Einkünfte aus der Beteiligung an der KG wurden gemäß Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO vom einheitlich und gesondert u.a. für den Bf festgestellt.

Am erging eine Mitteilung (Tangente) an das FA, wonach auf den beteiligten Bf gemäß Feststellungsbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.187,50 entfallen.

Am erging der Einkommensteuerbescheid 2019. Darin wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Mitteilung in Höhe von EUR 6.187,50 festgesetzt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und Abfragen aus Datenbanken und ist unbestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Aus den §§ 185 ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden. Gem § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die zB für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt (vgl Ritz, BAO7, § 252, Rz. 1).

Der Feststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid, der Einkommensteuerbescheid (Abgabenbescheid) der davon abgeleitete Bescheid.

Gemäß § 252 Abs 1 BAO können die dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom zu Grunde gelegten Entscheidungen, die im Feststellungsbescheid getroffen wurden (Höhe der Einkünfte des Bf auf Grund seiner Beteiligung an der KG als Kommanditist) nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Die Norm des § 252 Abs 1 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein, d.h. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können nur im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Werden derartige Einwendungen, wie im vorliegenden Fall, im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl Ritz, BAO7, § 252, Rz. 3ff.; ; ; ; ).

§ 252 Abs 1 BAO gilt für abgeleitete Bescheide auch dann, wenn sie sich nicht auf § 295 stützen, somit - wie im vorliegenden Fall - auch für abgeleitete Erstbescheide (vgl. Ritz7 aaO.).

Die Beurteilung der Höhe der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist somit einzig und allein dem Beschwerdeverfahren gegen den Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) vorbehalten.

Die Einwendungen des Bf (er habe im Streitjahr keine Einkünfte aus der Beteiligung erzielt, die Gesellschaft sei im Konkurs etc.) können nur im Feststellungsverfahren vorgebracht werden.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 war abzuweisen.

Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung ggstdl Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw aus der ständigen Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100621.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at