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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.03.2021, RV/7100550/2021

Zurückweisung bei nicht fristgerechter Einbringung der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2017 und Einkommensteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit a als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Herr ***1*** ***2***, Beschwerdeführer, war in den Jahren 2017 und 2018 selbständig tätig, er betrieb einen Club/eine Diskothek.

Da der Beschwerdeführer keine Einkommensteuerklärung für das Jahr 2017 eingebracht hatte, erließ das Finanzamt am 05.04.2019 einen auf Basis zum Fragebogen der Betriebseröffnung bekanntgegebenen Angaben beruhenden Einkommensteuerbescheid 2017 im Schätzungswege, den der Beschwerdeführer nachweislich am 09.04.2019 mittels RSb-Rückschein erhielt.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 wurde aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Lohnzettels wiederaufgenommen und wurde am 23.09.2019 vom Finanzamt ein neuer Einkommensteuerbescheid 2018 erlassen, der am selben Tag in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt wurde.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 vom 05.04.2019 und 2018 vom 23.09.2019 erhob der Beschwerdeführer am 26.08.2020 eine als Einspruch titulierte Bescheidbeschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2020 wurden die Beschwerden vom Finanzamt gemäß § 260 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Am stellte der Beschwerdeführer einen als Berufung titulierten Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.

Am ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf Grundlage des Vorlageantrages um ergänzendes Vorbringen sowie Vorlage entsprechender Unterlagen und Beweismittel. Die Zustellung erfolgte in der Databox des Beschwerdeführers. Für die Beantwortung gewährte das Finanzamt dem Beschwerdeführer eine 3-monatige Frist bis zum .

Die Beantwortung des Ergänzungsersuchens durch den Beschwerdeführer unterblieb.

Das Finanzamt legte die Beschwerden mit folgender Stellungnahme dem Bundesfinanzgericht am vor:

"Die ho. Dienststelle beantragt, die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 und den Einkommensteuerbescheid 2018 gem. § 278 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit b BAO zurückzuweisen, da sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Da der Einkommensteuerbescheid 2017 am und der Einkommensteuerbescheid 2018 am ergangen ist, ist die Beschwerde, welche am eingebracht wurde, eindeutig verspätet erfolgt. Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2017 erfolgte nachweislich mittels RSb am (siehe RSb-Rückschein: Übernahme durch Gattin) und jene des Einkommensteuerbescheides 2018 erfolgte am selben Tag in die Databox des Bf.

Nach § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde gegen den am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2017 am ein. Das Rechtsmittel wurde ca 16 Monate - 1 Jahr 4 Monate - nach Erlassung des Bescheides erhoben.

Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde gegen den am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2018 am ein. Das Rechtsmittel wurde ca 11 Monate nach Erlassung des Bescheides erhoben.

Rechtliche Beurteilung:

Gesetzliche Bestimmungen:

Bundesabgabenordnung, BAO:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie …

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. …..

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; …

(2) ….

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

G. Zustellungen.

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

H. Fristen.

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

FinanzOnline-Verordnung 2006, FOnV 2006

Elektronische Zustellung

§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.

(3a) Ein in FinanzOnline abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Abs. 3 erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.

(4) Vor dem erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist.

(5) Wurde vor dem keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Abs. 3 zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Abs. 3 dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Abs. 3a verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das Portal FinanzOnline in Kenntnis gesetzt wurde.

Judikatur:

"Die Bescheidbeschwerde ist fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefristeingebracht wird.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegebenworden ist (§ 97 Abs. 1 BAO). Die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO durch Zustellung.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durchseine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht .Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert .Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitagoder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist,als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO).

§ 5b FOnV regelt die Voraussetzungen für die elektronische Zustellung behördlicherErledigungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind. Nach Absatz 2 dieserBestimmung kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welcher erüber eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellungder Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht demTeilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigenelektronischen Adresse nicht gehindert. Absatz 3 bestimmt, dass ein Teilnehmer inFinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten kann, wobei auchein nachträglicher Verzicht jederzeit zu gewährleisten ist.

§ 98 BAO lautet:

Soweit dieses Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischenVerfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsacheund den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgendenTag wirksam."

In § 98 Abs. 2 Satz 3 BAO übernimmt der Gesetzgeber die auch im Zustellgesetz (ZustG) enthaltene Regelung, dass eine Zustellung dann als nicht bewirkt gilt, wenn der (formelle) Empfänger wegenAbwesenheit von der Zustelladresse (= Abgabestelle) nicht rechtzeitig vom ZustellvorgangKenntnis erlangen konnte (Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/ Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2, § 98 Rz 4).

Diese Regelung findet sich im Zustellgesetz an mehreren Stellen.

Der Hintergrund bzw. Zweck all dieser gleichgelagerten Bestimmungen ist derselbe, nämlich der Schutz des Empfängers vor zustellrechtlichen Folgen einer ihm nicht zurKenntnis gelangten Zustellung während seiner Abwesenheit (zB während seines Urlaubs) von der Abgabestelle (siehe hiezu auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffenddas AbgSiG 2007; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 3 , § 98 Anm. 9 unter Verweis auf die vergleichbaren Regelungen des § 26 Abs. 2 ZustG und § 17 Abs. 3 ZustG).

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängersgelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in dieDatabox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweisedurch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an. (vgl. RV/0002-F/13). Weiters sind das Datum in der Amtssignatur und das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides irrelevant."

"Der Einstieg in FinanzOnline bzw. das tatsächliche Einsehen der Databox durch denFinanzOnline-Teilnehmer durch konkretes Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheidesist dabei irrelevant ( RV/0002-F/13, , , vgl. weiters Ritz, BAO6, § 98 Tz 4).

Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgt - wie ausgeführt - nach allgemeiner Erfahrung innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur. Daher ist davon auszugehen, dass der Einkommensteuerbescheid für 2018 am selben Tag in die Databox einlangte und somit zugestellt wurde, an dem die Amtssignatur erstellt wurde. Somit wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 am zugestellt. ……

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekanntgegeben worden ist (§ 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung."

Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf den beschwerdegegenständlichen Fall:

Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom begann gemäß § 108 BAO nach nachweislicher Zustellung am am zu laufen und endete gemäß § 245 Abs 1 BAO iVm § 108 BAO einen Monat später am .

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom begann nach Zustellung in der Databox am am zu laufen und endete einen Monat später am .

Folglich ist die Erhebung der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 vom und 2018 vom am mit Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist verspätet.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 vom und 2018 vom werden als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da zu beurteilen war, ob die Beschwerden nicht fristgerecht eingebracht wurden. Dies ist eine Sachverhaltsfrage, deren rechtliche Beurteilung in den oa gesetzlichen Bestimmungen eindeutig geregelt ist und damit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100550.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at