Bescheidaufhebung gemäß § 299 nur bei Änderung des Spruches zulässig.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Audit Austria M & P Steuerberatung Wirtschaftsprüfung GmbH, Hamerlingstraße 40, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Aufhebung § 299 BAO / ESt 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2018 festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der erklärten Daten wurde das Einkommen mit einem Betrag von 39.848,45 € festgesetzt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 41.818,45 €
Mit Eingabe vom (via FinanzOnline) wurde beantragt, den ESt-Bescheid 2018 aufzuheben und zu korrigieren.
Aufgrund der Abgabe einer falschen Beilage zur Einkommensteuererklärung 2018 seien die Einkünfte aus Vermietung vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt worden. Da somit der Inhalt nicht richtig sei und damit der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entsprechen würde, würden die Gründe für eine Aufhebung des ESt-Bescheides 2018 vorliegen. Vor allem deshalb, weil eine Aufhebung und ein korrekter Ausweis der Einkunftsart beträchtliche Auswirkungen im SV-Recht hätten, obwohl damit keine Auswirkungen steuerlicher Art verbunden seien.
Mit Abweisungsbescheid 2018 vom wurde der Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die kurzfristige Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten nicht als einfache Vermietung und Verpachtung, sondern als Gewerbe zu beurteilen sei. Der Grund sei, dass der Verwaltungsaufwand (ständig wechselnde Mieter, Buchungsmanagement, variable Sitzgelegenheiten, erhöhter Reinigungs- und Instandhaltungsbedarf, …) der Vermietung weit über das übliche Maß einer üblichen Vermietung und Verpachtung hinausgehen würde ().
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid 2018, vom eingereicht.
Es werde beantragt, dem Antrag (gem. § 299 BAO) auf Aufhebung des ESt-Bescheides 2018 stattzugeben und die im ESt-Bescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesenen Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung festzustellen.
"Begründung:
Einleitend kursorisch zum Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin vermietet Teile ihres Hofes "***6*** in ***2***" für Veranstaltungen verschiedenster Art, wie Hochzeiten, Firmen-, Geburtsfeiern und dergl..
Neben der bloßen Überlassung des Bestandgegenstandes werden nur für die Einstufung als Einkünfte und Vermietung und Verpachtung unschädliche (Neben-)Leistungen erbracht, Leistungen wie die Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen (Tische, Stühle, ...), die Bereitstellung der für die Vermietung notwendigen Infrastruktur, und die Endreinigung (nach dem Fest).
Am Markt angeboten werden diese Leistungen als Festsaalvermietung (siehe dazu Impressum der ***6*** Home-page.
Alle (übrigen) für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlichen Tätigkeiten wie Planung, Ausrichtung, Koordination, Organisation, Bewirtung (Beistellung Geschirr, Besteck, Gläser, Eindeckung, Ausschank, Service, Reinigung Geschirr, Gläser, Tischwäsche), Dekoration (Blumenschmuck, Sesselhussen, ...), Einlasskontrolle, Platzanweisung, Paniksicherung, Parkplatzeinweisung und -bewachung, ... obliegen dem Mieter, der auch als Veranstalter anzusehen ist.
Der "***6***" ist daher hinsichtlich seiner Leistungen keinesfalls mit einem gewerbliches Veranstaltungsunternehmen zu vergleichen (siehe dazu Angebot, Leistungsumfang z. B. des ***3***....Ressort (www.***3***.at), des Hotels ***4*** (www.***4***.at). Einkommensteuerrechtlich sind die von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Begründung:
Nach der vom Finanzamt zitierten und berücksichtigten Judikatur wurden die Einkünfte der Beschwerdeführerin als gewerblich beurteilt, weil der Verwaltungsaufwand (ständig wechselnde Mieter, Buchungsmanagement, variable Sitzgelegenheiten, erhöhter Reinigungs- und Instandhaltungsbedarf, ...) weit über das übliche Maß einer Vermietung hinausgeht.
Das Finanzamt stellt bei ihrer Beurteilung auf eine Entscheidung des VwGHs ab, der über einen konkreten Sachverhalt (Vermietung von Ferienwohnungen) abgesprochen hat. Offen ist dabei, ob diese Entscheidung unmittelbar und vorbehaltslos auch auf den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist.
Nach den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen ..., soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 23 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemein wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Vermögensverwaltung im Sinn der Abgabenvorschriften liegt nach der Definition des § 32 BAO insbesondere vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich angelegt wird oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet) wird. Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale solcher Betriebe gegeben sind.
Wie sich aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zur Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988 und seiner Vorgängerbestimmungen einerseits und der allein der Gewerbesteuerpflicht unterliegenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes andererseits bei der Vermietung von Wohnraum ablesen lässt, leisten die in den Bestimmungen des § 23 Z 1 EStG 1988 angeführten Merkmale der Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei der Vermietung von Wohnraum für die Abgrenzung der Vermögensverwaltung von hinreichenden Beitrag, weil auch die Vermietung von Wohnraum selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und durch die Bereitschaft zur Vermietung an jedermann auch in Form einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt, ohne dass deswegen allein die entgeltliche Wohnraumüberlassung schon zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb führen würde (, VwSlg 7240 F/1997, mit der dort angeführten Vorjudikatur, sowie ).
Als maßgebend für eine Qualifikation der aus der Vermietungstätigkeit erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1988 werden, wird deshalb die Frage angesehen, ob der Vermieter über die bloße Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes hinaus dem Mieter zusätzliche Leistungen in einem Umfang erbringt, welche den Rahmen geringfügiger und deshalb vernachlässigbarer typischer Nebenleistungen sprengt (siehe dazu VwGH 98/13/0046, vom ).
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begründen aber nur dann einen Gewerbebetrieb, wenn die Tätigkeit über die Nutzungsüberlassung hinausgeht. Insbesondere müssen zur Vermietung besondere, damit nicht im Regelfall oder stets Leistungen verbundene hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters bedingt wird.
Maßgeblich ist, in welcher Richtung und in welchem Ausmaß die Tätigkeit über die bloße Überlassung des Bestandobjektes hinausgeht. Allerdings müssen die zusätzlichen Nebenleistungen im Gesamtumfang deutlich darüber hinaus gehen, was mit der Verwaltung des eigenen Vermögens üblicherweise verbunden ist. Gewerbliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, mit Hilfe zusätzlicher besonderer Leistungen (insb. Dienstleistungen) zusätzliche Erträge zu erzielen (Doralt, ESt-Kommentar, § 23 RZ 114ff).
Der gewöhnliche, mit jeder Art von Vermietung verbundene Verwaltungs- und Werbeaufwand führt daher nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, es sei denn, die Verwaltungsarbeit hat ein solches Ausmaß, dass sie nach außen als gewerbliche erscheint. Daher begründet selbst die Vermietung von umfangreichem Grundbesitz und der damit verbundene umfangreiche Verkehr mit den Mietern (uU über ein eigenes Verwaltungsbüro mit Angestellten) grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb. Auch der Umstand, dass die Verwaltung des Vermögens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und das Führen von kaufmännischen Büchern erforderlich macht, führt noch nicht zu einem Gewerbebetrieb (Doralt, EStG, § 23 RZ 117, zit. in Berufungsentscheidung des ).
Auch die Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen steht der Vermögensverwaltung nicht entgegen, und zwar auch bei kurzfristiger Vermietung nicht (siehe dazu o.a. Berufungsentscheidung des UFSW).
Auch ein häufiger Mieterwechsel (kurzfristige Vermietung) und der damit verbundene Verwaltungsaufwand bewirken alleine noch keine gewerbliche Tätigkeit (E , 363,2342/75,1977,18 zit. bei Doralt a.a.O., § 23, RZ 122).
So auch BFH BStBl II 1987,113; 1983,80:BStBI III 1964, 364:FG Bin EFG 2005,1689, zit. in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15.../5. Abgrenzung gewerbl. Vermietung gegenüber VuV iSv § 21 EStG: Die Vermietung von Grundbesitz bleibt selbst dann noch eine bloße Vermögensverwaltung, wenn der Verkehr mit vielen Mietern erheblichen Verwaltungsarbeit mit sich bringt.
Laut Entscheidung des UFSW (vom , ...) wird eine Vermietung erst dann zu einer gewerblichen, d.h. betrieblichen Tätigkeit, wenn etwa die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht, dass sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint und somit jenes Maß deutlich überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.
Zur Verwaltungstätigkeit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden:
- Selbst die Vermietung von umfangreichem Grundbesitz und der damit verbundene umfangreiche Verkehr mit den Mietern (uU über ein eigenes Verwaltungsbüro mit Angestellten) begründen grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb.
- Auch ein häufiger Mieterwechsel, eine kurzfristige Vermietung und der damit verbundene Verwaltungsaufwand alleine begründet noch keine gewerbliche Tätigkeit.
- Die Vermietung selbst kann dann noch bloße Vermögensverwaltung bleiben, wenn der Verkehr mit vielen Mietern erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt.
- Eine Vermietung erst dann zu einer gewerblichen Tätigkeit wird, ... wenn jenes Ausmaß deutlich überschritten wird, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.
Für die Einstufung als vermögensverwaltend oder gewerblich ist die Verwaltungstätigkeit aber nach bisheriger Rechtsprechung ohnedies nicht ausschließlich entscheidend. Entscheidend ist, ob "gewerbliche" Zusatzleistungen, die eine betriebliche Organisation erfordern, erbracht werden.
Denn nicht alle Nebenleistungen, die üblicherweise mit der Zurverfügungstellung von (Wohn-)Räumen durch den Vermieter erbracht werden, machen eine Vermietung zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Gewerblichkeit führen hingegen (nur) erhebliche "gewerbliche" Nebenleistungen (Quantschnigg/Schuch a O, § 28 RZ 4.2).
(So auch EStR § 23 RZ 5334: Für die Annahme eines Gewerbebetriebes sind zur Überlassung des Bestandobjektes zusätzliche Leistungen, die für einen Gewerbebetrieb typisch sind, erforderlich.)
Dies zeigt sich gerade bei der Vermietung von Räumen; da führt einerseits nicht jede Sonderleistung zu einer gewerblichen Tätigkeit, andererseits kann auch dann, wenn nur geringe Zusatz- oder Nebenleistungen erbracht werden, die eine Einrichtung und Vorhaltung (eine entsprechende Organisation) erfordern, Gewerblichkeit begründen.
Für die Vermietung von Ferienwohnungen ist dies z. B. bejaht worden, wenn die Wohnung jederzeit zur Vermietung bereit gehalten wird, sodass sie auch an Personen vermietet werden kann, die ohne Voranmeldung kommen und die Wohnung sofort mieten und beziehen können, weil Beherbergungsbetrieb - nach Art einer Rezeption laufend Personal anwesend ist, das den Mietvertrag mit den Feriengästen abschließen und ihnen die jeweilige Wohnung zur Verfügung stellen kann.
Die Annahme der Gewerblichkeit begründen die entsprechen Vorkehrungen und Tätigkeiten (die unternehmerische Organisation in der Art eines Beherbergungsbetriebes) die wegen des besonders häufigen Wechsels der Mieter vom Vermieter getroffen werden müssen, um aus der Vermietung der Nutzen ziehen zu können.
Dass letzterem Gesichtspunkt für die Abgrenzung der vermögensverwaltenden von der gewerblichen Tätigkeit eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, zeigt auch die steuerliche Beurteilung der kurzfristigen Vermietung von Sportplätzen wie Tennisplätzen, Golfplätzen. Auch dort folgt die Gewerblichkeit aus der Notwendigkeit für den Betreiber, den Zugang und die Dauer der Nutzung des Platzes zu kontrollieren, sowie die Abrechnung nach Zeiteinheiten zu organisieren.
Gewerbliche Vermietung bedingt darüber hinaus, dass die zusätzlichen Leistungen (Tätigkeiten) darauf gerichtet sind, mit Hilfe zusätzlicher besonderer Leistungen (insb. Dienstleistungen) zusätzliche Erträge zu erzielen (Doralt, a.a.O. § 23, RZ 115).
Ein Abgrenzungskriterium für die Intensität der Einkünfterschließung und der Ableitbarkeit einer (zu einer gewerblichen Einkünften führenden) Intensität ist nach Ansicht von Doralt/Kauba unter Hinweis auf Stoll BAO, S 422, ob die zusätzlichen Aufwendungen einen über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden Nutzen (Ertrag) erwarten lassen. Die Grenze zur Vermögensverwaltung wäre demnach überschritten, wenn der Vermieter Maßnahmen setzt, um mehr Einkünfte zu erzielen, als sich allein auf Grund des bloßen Kapitaleinsatzes erzielen lassen würden (Jakom, a.a.O., § 23, RZ 47).
Die herrschende Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb geht von Art und Umfang der zusätzlichen Leistungen aus. Der eigentliche Maßstab zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb sollte aber nicht nur der Art und Umfang der zusätzlichen Leistungen sein, sondern sollte sich danach richten, ob die zusätzlichen Aufwendungen einen über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden Nutzen (Ertrag) erwarten lassen. Danach wäre die Grenze der Vermögensverwaltung erst dann überschritten, wenn der Steuerpflichtige (gewerbliche) Maßnahmen setzt, um mehr Einkünfte zu erzielen, als sich allein aufgrund des bloßen Kapitaleinsatzes erzielen lassen würden (Doralt a.a.O., § 23, RZ 106).
Werden durch die zusätzlichen Aufwendungen zusätzliche Erträge generiert, d.h. fallen "reine" Vermögensverwaltungstätigkeiten mit zusätzlichen (Dienst-)Leistungen zusammen, hat man auch steuerlich eine einheitliche Betrachtung anzustellen.
Eine Aussage wie hoch diese zusätzlichen Erträge sein müssen, um aus Einkünften aus Vermietung gewerbliche zu machen, ist weder in der bisherigen Rechtsprechung, noch in der Lehre zu finden, einzig die Finanzverwaltung tätig dazu eine Aussage:
Im Abschnitt 3 der Vereins-RL ist dazu zu finden:
Treffen im Rahmen eines Schutzhüttenbetriebes Elemente einer betrieblichen Tätigkeit mit Elementen einer Vermögensverwaltung zusammen, geht die Vermögensverwaltung unter, wenn die der betrieblichen Tätigkeiten zuzurechnenden Einnahmen mehr als 25% der Gesamteinnahmen betragen (Quantschnigg/Schuch a.a.O. § 23 RZ 13.2) oder im Umkehrschluss "betragen die Einnahmen aus den zusätzlichen Dienstleistungen weniger als 25%, sind die Einkünfte solche aus Vermietung und Verpachtung".
Art und Umfang der zusätzlichen Leistungen sind auch entscheidend für den BFH, der in einer seiner letzten Entscheidungen (der Entscheidung vom (IV R 34/13) entschieden hat, dass die Vermietung eines Einkaufszentrums (mit einer Verkaufsfläche von rd. 30.000 qm an etwa 40 Mieter) nicht der Gewerbesteuer unterliegt und dass diese noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erfolgt.
Für die Annahme eines Gewerbebetriebes reicht es (nämlich) nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufzentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt) und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt. Nach seinem Urteil wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden. Ausschlaggebend für den BFH war, dass diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung, sowie Bereitstellung von Sanität- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums, Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen (für die Mieter) stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermietung dar. Da die (dem Vermieter zuzurechnende) Vermietungsgesellschaft (die diese Leistungen erbringt) damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum bewirbt, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse und ändert deshalb nichts daran, dass die Vermietungsleistung dem gesamten Leistungsaustausch das Gepräge gibt.
Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen sind wir der Meinung, dass die Einkünfte unserer Mandantin im Jahr 2018 solche aus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind und daher der Spruch im ergangenen Einkommensteuerbescheid 2018, es handle sich dabei um Einkünfte auf Gewerbebetrieb falsch ist, weshalb dem gem. § 299 BAO eingebrachten Antrag auf Aufhebung stattzugeben ist."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gem. § 299 BAO könne die Behörde auf Antrag der Partei einen Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweisen würde. Da die Qualifikation unter eine bestimmte Einkunftsart bei Einkommensteuerbescheiden kein Teil des Spruches, sondern lediglich Teil der Bescheidbegründung sei (ständige Rechtsprechung des VwGH, z. B. ), sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.
Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch inhaltlich abzuweisen gewesen: Für die Annahme eines Gewerbebetriebes seien zur Überlassung des Bestandobjektes zusätzliche Leistungen, die für einen Gewerbebetrieb typisch seien, erforderlich (, ). Die ständig wechselnde kurzfristige Vermietung von Ausstellungsräumen, Tennis-, Campingplätzen oder von Sälen (z. B. für Veranstaltungen) sei als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, da der Verwaltungsaufwand (ständig wechselnde Mieter, Buchungsmanagement, variable Sitzgelegenheiten, erhöhter Reinigung- und Instandhaltungsaufwand) weit über das übliche Maß einer Vermietung und Verpachtung hinausgehen würde (vgl. ).
Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Die Abweisung würde sowohl geltendem (Verfahrens-) Recht (der BAO, dem B-VG), der Lehrmeinung und der Rechtsprechung widersprechen. Sie sei nicht rechtens,
1. weil die im Bescheid ausgewiesene Bemessungsgrundlage falsch sei,
2. weil die Beschwerdeführerin durch den Ausweis ihrer Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in ihren subjektiv-objektiven Rechten verletzt werde.
Zu 1.) Gem. § 198 Abs.2 BAO hätten Abgabenbescheide - um einen solchen würde es sich bei einem ESt-Bescheid handeln - im Spruch die Art und die Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (die Bemessungsgrundlagen) zu enthalten ( 92//14/0129). Sei daher die im Bescheid ausgewiesene Bemessungsgrundlage falsch, IST der Bescheid falsch und demnach einer Beschwerde zugänglich.
Zur Bemessungsgrundlage (Grundlagen der Abgabenfestsetzung) würden (It. Stoll, BAO Handbuch) alle Größen gehören, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet würden (Stoll, zit. von Ritz, BAO-Kommentar, § 198, RZ 16).
Würde man der Rechtsansicht des Finanzamtes folgen, dass es sich bei den Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb handle, sei die Bemessungsgrundlage falsch. Falsch, weil bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens (in der zugrundeliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) die SV-(Voraus-) Zahlungen (gem. § 35 Abs. 2 GSVG) für das Jahr 2018, nicht berücksichtigt seien.
(Die in der Steuererklärung 2018 abgesetzten SV-Zahlungen iHv 10.285,19 seien die Nachzahlungen und die Gebühren, bzw. Verzugszinsen für das Jahr 2016).
Zu 2.) Wie ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin durch den ergangenen ESt-Bescheid auch in ihren (subjektiv-objektiven) Rechten verletzt worden. Das Recht auf Beschwerdeerhebung würde sich daher sowohl aus Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, als auch nach der Rechtsprechung des VwGH ergeben.
Es sei zwar richtig, dass der Ausweis (die Qualifikation) eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart kein Bestandteil des Spruches des Einkommensteuerbescheides sei, aber nur dann, wenn (und das sei das Entscheidende), eine allenfalls unrichtige Qualifikation (wie auch der VwGH in all den in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Entscheidungen ausgeführt hat) keine Auswirkungen auf die Besteuerung hätte und daher der Abgabepflichtige in seinem subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werde.
Richtig sei auch, dass sich alleine durch die Umqualifizierung keine steuerlichen Auswirkungen ergeben würden, wenn man nur die steuerlichen Aspekte betrachten würde. Im gegenständlichen Fall dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass der Einkommensteuerbescheid nach den Bestimmungen des GVSG einen Grundlagenbescheid für die Bemessung der Sozialversicherung darstellen würde.
Und da der ESt-Bescheid 2018 die Grundlage für die Bemessung der gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge sei, hätte der Bescheidadressat (im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin) einen Rechtsanspruch darauf, dass die gewerblichen Einkünfte in richtiger Höhe festgesetzt werden würden (siehe dazu Entscheidung des ).
Bezüglich des Begehrens auf Festsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom zu verwiesen.
Ergänzend werde noch ein Aspekt gesondert hervorgehoben, der bislang nicht/zu wenig? berücksichtigt worden sei. Nämlich die Tatsache, dass es ab 2017 fließend, ab 2018 jedenfalls zu einer Verminderung der angebotenen, erbrachten (Zusatz-)Leistungen gekommen sei. Dies sei nicht explizit in den Eingaben angeführt worden, weil es der Behörde bekannt sei. Unserer Wahrnehmung nach sei dies aber weder von der Behörde zur Kenntnis genommen, noch sei es bei der rechtlichen Beurteilung entsprechend berücksichtigt worden.
Bereits 2017 hätte die Beschwerdeführerin ihren Gewerbeschein zurückgelegt und ihre Zusatzleistungen zur Vermietung seien mehr und mehr ausgelagert worden. Ab 2018 sei der Leistungsumfang jedenfalls nicht mehr mit jenen der Vorjahre vergleichbar.
(Zum Leistungsumfang, zu den Zusatzleistungen werde w.o., auf die Ausführungen in der Beschwerde, Seite 1, Abschnitt Begründung, verwiesen.)
Es werde demnach beantragt,
1. den Antrag den Abweisungsbescheid vom aufzuheben,
2. dem Antrag auf Aufhebung des ESt-Bescheides 2018 vom stattzugeben,
3. den steuerlichen Gewinn 2018 wie folgt festzusetzen:
- Gewinn aus Gewerbebetrieb: minus 10.285,19 (SV-Nachzahlung aus 2016)
- Gewinn aus Vermietung und Verpachtung: 52.103,64
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens der Abgabenbehörde wurde beantragt, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beispiel einer Rechnung (an Familie ***5*** vom - Hochzeit):
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Bezeichnung | Menge | Brutto Einzel | Netto Einzel | MwSt | Brutto |
Saalmiete Presshaus | 1 | 2.600,00 | 2.166,67 | 20% | 2.600,00 |
Anzahlung | 1 | -500,00 | -416,67 | 20% | -500,00 |
Reinigungsgebühr | 1 | 300,00 | 250,00 | 20% | 300,0 |
Sessel Garten | 88 | 2,50 | 2,08 | 20% | 220,00 |
Brandschalen | 5 | 15,00 | 12,50 | 20% | 75,00 |
Nettopreis | 2.245,83 | ||||
+ MwSt 20% | 449,17 | ||||
Bruttopreis | 2.695,00 |
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin vermiete seit dem Jahr 2008 Teile ihrer landwirtschaftlichen Liegenschaft als Eventlocation für diverse Veranstaltungen wie zum Beispiel Hochzeiten, Seminare, Geburtstagsfeiern, Hausmessen, Empfänge und dergleichen.
Neben der Überlassung der unmittelbaren Räumlichkeiten werden auch sonstige Leistungen erbracht (zum Beispiel Stühle, Reinigung, etc.).
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Einkommensteuer entsprechend der eingereichten Erklärung festgesetzt. Oben genannte Tätigkeit wurde den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet.
Dieser Bescheid führte in weiterer Folge auch zu Vorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass aufgrund der Abgabe einer falschen Beilage zur Einkommensteuererklärung 2018 die Einkünfte aus Vermietung vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Inhalt somit nicht richtig ist und damit der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Das erkennende Gericht kann sich der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin aus unten stehenden Gründen nicht anschließen.
Beweiswürdigung
Die Inhalte der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nutzung der Liegenschaft sind aus der homepage ersichtlich ("Der ***6***").
Weiters ist aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie der Spruch ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen eine Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag klar den aufzuhebenden Bescheid bezeichnet und auch die Gründe für die Unrichtigkeit angeführt, nämlich, dass die Nutzung der ehemaligen landwirtschaftlichen Liegenschaft nicht zu Einkünfte aus Gewerbebetrieb führt, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Sie hat auch angeführt, dass somit der Inhalt des Bescheides nicht richtig ist und in weiterer Folge demgemäß auch der Spruch des Bescheides.
Entscheidungswesentlich ist gegenständlich also vorerst, ob tatsächlich der Spruch des Bescheides nicht richtig war, denn nur dann ist ein derartiger Antrag berechtigt.
Gemäß § 198 Abs. 1 BAO sind Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
Gemäß Abs.2 leg.cit. haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom ist im Spruch die Art und die Höhe der Abgabe ("Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2018 festgesetzt mit 10.016,00 €), sowie die Bemessungsgrundlagen ("Das Einkommen im Jahr 2018 beträgt 39.848,45 €) angeführt.
Die Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit war entbehrlich, da der Bescheid eine Gutschrift in Höhe von 4.129,00 € aufweist.
Kein Spruchbestandteil (und somit die Zusammensetzung des Einkommens - die Summe bestimmter Einkünfte) ist die Qualifikation der Einkunftsart (vgl. ). Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt also nur in der Begründung des Bescheides (vgl. Philipp, GewStG, Tz 6 - 95b; ; , 95/13/0051; , 2001/13/0300; , 98/14/0179; , 2006/14/0057).
Es ist also eine wesentliche Voraussetzung für die streitgegenständliche Bescheidaufhebung nicht erfüllt - nämlich der nicht richtige Spruch ("wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist").
Selbst wenn man, wie im Vorlageantrag ausgeführt, die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge iHv 10.285,19 € als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung somit in Höhe von 52.103,64 € ansetzen würde, so würde sich ebenfalls ein Einkommen von 39.848,45 € ergeben. Somit würde sich auch hier der Spruch nicht ändern.
In weiterer Folge erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob tatsächlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solche aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, da bereits dem streitgegenständlichen Aufhebungsantrag der Erfolg zu versagen war.
Seitens des erkennenden Gerichtes wird aber trotzdem auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, welcher sich das Gericht durchaus anschließen würde (in Bezug auf die Qualifizierung der Einkünfte).
Wie allerdings bereits angeführt, war dies gegenständlich nicht zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie oben angeführt, beeinflusst die Qualifikation der Einkünfte nicht den Spruch eines Bescheides. Somit ist eine klare rechtliche Bestimmung gegeben und es ist auch keine abweichende Rechtsprechung zu erkennen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100011.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at