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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2021, RV/7500364/2020

Parkometer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger über die Beschwerde von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/Zahl/2019, wegen Verspätung zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA67/Zahl/2019, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 11:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Ullmannstraße 59 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung ist ausgeführt:

"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. … Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. …"

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung (Akt S 14) wurde die Strafverfügung am an die Adresse des Beschwerdeführers ***Bf1-Adr*** versendet (Versandprofil RSb) und nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt, wo sie ab zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Verständigung über die Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am wurde in die Abgabeeinrichtung am Wohnsitz des Beschwerdeführers ***Bf1-Adr*** eingelegt.

Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung in dem er begründend ausführte, dass Herr (unter Anführung seiner persönlichen Daten) mit dem Auto gefahren sei.

Mit Vorhalt (Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Rechtsmittel nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am abgelaufen sei. Die Strafverfügung sei bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden. Das dagegen am mittel E-Mail eingebrachte Rechtsmittel scheine nach der Aktenlage verspätet. Der Beschwerdeführer werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und ob er insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen.

Dieser Vorhalt wurde am dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit als bewirkt. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mit hier gegenständlichem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung und brachte wörtlich vor:

"Ich habe einen Zurückweisungsbescheid bekommen. Ich bitte um Verständnis durch die Corona Krise hat auch kein Postbote bei mir geleutet wie normal und ich war auch öfters bei meiner Mama weil Sie ein OP hatte. Ich habe die Lenker Daten letztens geschickt. Der Lenker hat mindestens 10 Strafen gehabt die habe ich alle an Magistrat 67 oder an der Polizei weiter geleitet die er verursacht hat. Ich bitte wirklich um Verständnis ich bin Selbständig und momentan kämpfe ich ums überleben wenn jetzt alle diese Strafen die ich nicht verursacht habe aufgrund der Covid19 Krise die frist dem entsprechend versäumt habe bezahlen muss dann weis ich echt nicht mehr wie alles weiter laufen sollte und noch dazu dass ich am ende eine Ersatzfreiheitsstraffe absitzen muss für etwas was ich nicht verursacht habe weil ich momentan leider Gottes nichts verdiene. Ich bitte echt um Verständnis mir zu helfen! Gefahren ist mit dem Auto folgende Person: Herr" (unter Angabe seiner persönlichen Daten).

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes von wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die dem gegenständlichen Bescheid (Zurückweisungsbescheid) zugrundeliegende Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA67/Zahl/2019, mit RSb-Brief versendet und nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt worden wäre (Beginn der Abholfrist war der ).
Die Verständigung über die Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am sei in die Abgabeeinrichtung am Wohnsitz des Beschwerdeführers ***Bf1-Adr*** eingelegt worden und sei aktenkundig, sodass nach der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom , Zahl: MA67/Zahl/2019 am zugestellt und der verfahrensgegenständliche Einspruch gegen die Strafverfügung mittels E-Mail vom nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, somit verspätet erhoben worden wäre.
Der Beschwerdeführer wurde daher ersucht zu seiner Beschwerde vom gegen den o.a. Bescheid (Zurückweisungsbescheid) des Magistrats der Stadt Wien MA 67 mitzuteilen, ob er im Zeitraum von bis (24:00 Uhr) durchgehend ortsabwesend gewesen sei. Bejahendenfalls wurde die Vorlage geeigneter Beweismittel aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsfolgen des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz hingewiesen.

Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass seine Mutter am (Anmerkung BFG, gemeint: ) eine Brust OP gehabt habe und er die ganze Zeit (vor und nach der OP) bei Ihr gewesen sei, um Sie zu unterstützen. Er könne keine Beweise dafür anbieten, außer seine Mutter als Zeugin nennen. Er habe an den Magistrat geschrieben, dass er alle Daten vom Lenker habe und dass aufgrund von Corona man bei ihm nicht mehr geläutet habe und die Post nur ins Postfach gestellt worden sei. Aufgrund des Notstandes im Land habe er sich selbst nicht mehr aus dem Haus getraut.

Mit Beschluss vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, von wann bis wann er von seinem Wohnsitz ***Bf1-Adr***, im März 2020 durchgehend abwesend war und wo er sich konkret (an welchem Ort) während dieser Abwesenheit aufgehalten hatte. Insbesondere war dabei auch mitzuteilen, wo der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit genächtigt hatte.
Sollte diesbezüglich keine Aufklärung erfolgen, ging das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sein Rechtsmittel - Einspruch gegen die Strafverfügung mittels E-Mail vom - nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, somit verspätet, erhoben wurde und daher die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen sei.
Die Zustellung des Beschlusses durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am ist aus dem aktenkundigen Zustellnachweis ersichtlich.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist dazu nicht erfolgt.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Die Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer am (erster Tag der Abholfrist) ordnungsgemäß zugestellt.

Eine Ortsabwesenheit zu Beginn bzw. während der Dauer der Hinterlegung an der Abgabestelle lag nicht vor.

Die in § 49 Abs. 1 VStG normierte Einspruchsfrist begann daher am und endete mit Ablauf des .

Beweiswürdigung

Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sich eine Person regelmäßig an ihren Wohnort aufhält, insbesondere dort nächtigt. Die glaubwürdige Behauptung einer längeren Abwesenheit vom Wohnort setzt zumindest voraus, dass ein anderer Aufenthaltsort bzw Aufenthaltsorte namhaft gemacht werden. Sie setzt ebenso voraus, dass der Beschwerdeführer angeben kann, an welchem anderen Ort - als seinem Wohnsitz - er genächtigt hat, da ansonsten naheliegt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zur Nächtigung regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, was aber einer "dauernden" Abwesenheit entgegensteht. Weder die Angabe eines solchen anderen Aufenthaltsortes bzw Ortes der Nächtigung ist im Beschwerdefall trotz beschlussmäßiger Aufforderung erfolgt, noch wurden diesbezüglich Beweismittel vorgelegt. Somit war auch eine Befragung der Mutter des Beschwerdeführers nicht zweckmäßig, da es bereits an der Angabe eines anderen Aufenthalts- bzw Nächtigungsortes fehlte. Das Bundesfinanzgericht konnte somit davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer im Zeitraum von bis keine durchgehende Ortsabwesenheit vorgelegen ist.

Anzumerken ist, dass der erste Lockdown in Österreich am , also fast zwei Wochen nach Beginn der Abholfrist verhängt wurde und dass eine Einbringung des Rechtsmittels auch per E-Mail möglich gewesen wäre.

Eine Ortsabwesenheit zu Beginn bzw. während der Dauer der Hinterlegung an der Abgabestelle wurde trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

Wie auf dem Zustellschein vermerkt ist, erfolgte nach einem Zustellversuch die Hinterlegung der Strafverfügung und wurde die Strafverfügung ab (Beginn der Abholfrist) zur Abholung bei der zuständigen Post Geschäftsstelle bereitgestellt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008, gelten beim Postamt hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

In § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz ist weiters normiert:

"Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

Will eine Behörde davon ausgehen, ein Dokument sei durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. zB ). Daher ist das Parteiengehör zB vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung zu wahren (zB , 89/13/0277;, 94/10/0010).

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (zB ; , 2004/16/0197; , NZ 2008, 151).

Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. ; , 95/19/0764).

Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer mit Vorhalt der belangten Behörde vom auf die verspätete Einbringung des Einspruches hingewiesen und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Für den Fall, dass ein Zustellmangel geltend gemacht werde, habe der Beschwerdeführer innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (zB Reiserechnungen, Urlaubsbestätigung oder Bestätigung über einen Krankenhausaufenthalt) glaubhaft zu machen.

Zu diesem Vorhalt (der Verspätung) hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

Zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes von hat der Beschwerdeführer Stellung genommen, nicht jedoch zum Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , wo er konkret zur Stellungnahme aufgefordert wurde von wann bis wann er von seinem Wohnsitz ***Bf1-Adr*** im März 2020 durchgehend abwesend war und wo er sich konkret (an welchem Ort) während dieser Abwesenheit aufgehalten hatte. Insbesondere war dabei auch mitzuteilen, wo der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit genächtigt hatte. Auch zu diesem Beschluss hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

Entsprechend der in § 17 Abs. 3 Zustellgesetz normierten Zustellfiktion ist die Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Strafverfügung vom dem Beschwerdeführer am (erster Tag der Abholfrist) ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Die in § 49 Abs. 1 VStG normierte Einspruchsfrist begann daher am und endete mit Ablauf des .

Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde erst am eingebracht, sodass die Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Zurückweisung dieses Einspruches wegen Verspätung zu Recht erfolgte.

Da im gegenständlichen Verfahren der Einspruch unstrittig nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde, ist das Einspruchsvorbringen ("gefahren sei mit dem Auto Herr unter Anführung seiner persönlichen Daten") nicht weiter zu prüfen, zumal die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist. Die Frage, ob die Behörde die Strafverfügung hätte erlassen dürfen oder nicht, ist dabei ebenso wenig zu prüfen wie etwaige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500364.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at