Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2021, RV/7102383/2016

Ansatz eines Kfz-Sachbezugs für ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Kfz.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende ***SenV*** und die weiteren Senatsmitglieder Richter ***Ri***, ***SenLR1*** und ***1***, im Beisein der Schriftführerin ***2***, in der Beschwerdesache ***Bf1*** in ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***3***, vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrags (DB) und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2012 bis 2014, nach der am beim Bundesfinanzgericht in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstr. 2b, durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist der Ansatz eines Kfz-Sachbezuges für ein vom Arbeitgeber der angestellten Ehegattin ***4*** (VNR ***5***) zur Verfügung gestelltes arbeitgebereigenes Kfz in den o.a. Streitjahren.

Das Unternehmen wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und firmiert seit als "***Bf1***" (siehe Firmenbuch FN ***6***).

Im Zuge einer GPLA-Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 wurde festgestellt, dass der Ehegattin des Arbeitgebers Frau ***4*** ein Firmen-Kfz (Mercedes Benz, E350 4MATIC) zur Verfügung gestellt wurde.

Für die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, setzte der Prüfer mangels Vorlage entsprechender Aufzeichnungen (Fahrtenbuch etc.) daher einen Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NOVA) i.H.v. maximal 600 € (ab 720 €) monatlich an, da der Arbeitgeber diese sonstige Vergütung iSd § 22 Z 2 EStG 1988 nicht in die Beitrags-Bemessungsgrundlage der lohnabhängigen Abgaben in den o.a. Streitjahren einbezogen hatte.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der GPLA-Prüfung und setzte die LSt, den DB und DZ für die Jahre 2012 bis 2014 wie folgt fest:

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

Die beiden betrieblichen PKW's würden nahezu ausschließlich im Rahmen des Betriebs genutzt. Für die fallweisen Privatfahrten mit diesen PKW's sei ein bis zu 10 %iger Privatanteil berechnet worden.

Die Dienstnehmerin ***4*** habe die betrieblichen PKW's ausschließlich für dienstlich veranlasste Fahrten genutzt:

Akquisitionstätigkeiten, Kundenbesuche, Überwachung von Möbelmontagen, Messebesuche oder Fahrten zwischen den Betriebsstandorten ***8*** und Wien (Entfernung 85 km).

Sie habe aber im gesamten Prüfungszeitraum keinen ihr allein zur Verfügung stehenden Dienstwagen gehabt.

Private Fahrten zwischen Betriebsstandort ***8*** und Wohnort hätten aufgrund der geringen örtlichen Distanz von rd. 100 m nicht stattgefunden.

Frau ***4*** sei nämlich für private Fahrten ein PKW des Privatvermögens zur Verfügung gestanden.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und begründet dies wie folgt:

Im Zuge der GPLA sei dem Prüfer mitgeteilt worden, dass ein Firmen-PKW (Mercedes CLS) von Herrn ***7*** und ein zweiter Firmen-PKW (Mercedes 350) von seiner Ehegattin Frau ***4*** genutzt worden sei.

Fahrtenbücher für diese PKW's seien nicht vorgelegt worden, weshalb weder der Umfang der gesamten km-Leistung eines Jahres noch der Umfang an Privatfahrten nachvollzogen habe werden können.

Auch in den Beschwerdeausführungen sei diesbezüglich nichts nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden.

Da eine Privatnutzung auch von der Firma nicht ausgeschlossen werde und eine "gänzliche" Nicht-Privatnutzung für das Finanzamt nicht glaubhaft sei, werde von einer erfolgten Privatnutzung ausgegangen.

Mangels Nachweis über den Umfang der Nutzung des Firmen-PKW's habe die Beschwerde abgewiesen werden müssen.

Der Bf. stellte daraufhin einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend zu seinen bisherigen Beschwerdeausführungen vor, dass auch nach der Lebenserfahrung aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse (= eigener PKW im Privatvermögen, kurze Strecke zwischen Wohnort und Standort ***8***) nicht einmal von einer fallweisen Nutzung des Firmen-PKW's für private Fahrten auszugehen sei (siehe auch ).

Lt. VwGH führe demnach die bloße Möglichkeit der Privatnutzung noch zu keinem Sachbezug.

Auch habe die Abgabenbehörde keine weiteren diesbezüglichen Erhebungen durchgeführt, etwa in Form von Befragungen des Dienstgebers oder der Dienstnehmerin.

Für beide Firmen-PKW's sei bei Herrn ***7*** für die private Nutzung durch ihn selbst bei diesem ein Privatanteil in Abzug gebracht worden.

Mit Schreiben vom halte der Bf. insbesondere fest, dass die steuerliche Vertretung zur Schlussbesprechung der GPLA-Prüfung am nicht geladen worden sei.

Vorgelegt würden nun auch Aufzeichnungen betreffend die betrieblichen Fahrten der Dienstnehmerin ***4***, erstellt auf Basis von Kalendereinträgen und sonstigen Unterlagen/Informationen (= Excel-Tabellen für die Streitjahre 2012, 2013, 2014 sowie für das nicht-streitgegenständliche Jahr 2015).

Weiters werde auch das handschriftlich geführte Fahrtenbuch für den (nicht-streitgegenständlichen) Zeitraum bis zur Information übermittelt.

Aus diesen Aufzeichnungen gehe hervor, dass das Fahrzeug der Dienstnehmerin ***4*** ausschließlich für betrieblich veranlasste Fahrten (Überwachung von Möbelmontagen, Messefahrten etc.) verwendet worden sei.

Für Privatfahrten sei der Dienstnehmerin ***4*** im Privatvermögen ein eigener PKW zur Verfügung gestanden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeausführungen folgendermaßen ergänzt:

Verfahrensmäßig rügt der steuerliche Vertreter nochmals, dass er zur GPLA-Schlussbesprechung nicht geladen worden sei, somit das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt gewesen sei.

Weiters habe keine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung gegeben, denn der Umstand, dass kein Fahrtenbuch geführt worden sei, bedeute nicht, dass ein Sachbezug anzusetzen sei.

Die beiden vom Prüfer befragten Angestellten des Bf. hätten zum Sachverhalt keine Stellung nehmen können. Der Prüfer hätte nach Ansicht des steuerlichen Vertreters nun selbst den Sachverhalt ermitteln müssen.

Im Betriebsvermögen hätten sich zwei PKW`s, die auf den Bf. und seine Ehegattin zugeordnet seien, befunden; diese Fahrzeuge seien immer betrieblich verwendet worden.

Auch hätte sich ein Fahrzeug im Privatvermögen der Familie befunden; dies habe der Prüfer im Zeitpunkt der Lohnsteuerprüfung nicht gewusst.

Um welches Fahrzeug es sich dabei gehandelt habe, könne der steuerliche Vertreter nicht sagen.

Das nun vorgelegte Fahrtenbuch sei nachträglich (rückwirkend) aufgrund von (nicht vorgelegten) Kalendereintragungen angefertigt worden und sei zur Plausibilisierung vorgelegt worden, dass keine Privatfahrten vorgenommen worden seien.

Es sei auch daraus zu schließen, dass aufgrund der Eintragungen von Frau ***4***, kein anderer Dienstnehmer diesen PKW verwendet habe.

Darüber hinaus sei über die gesamten Autokosten ein Privatanteil ausgeschieden worden.

Der steuerliche Vertreter habe die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes, wonach Frau ***4*** im Streitjahr 2012 bis einschließlich über kein eigenes privates Kfz verfügt habe, zur Kenntnis genommen.

Diesem ergänzenden Vorbringen des steuerlichen Vertreters halte der Vertreter der belangten Behörde entgegen, dass die nunmehr vorgelegten "Fahrtenbücher" im Nachhinein wenig bis gar keine Aussagekraft zukomme.

Auch erscheine es dem Vertreter der belangten Behörde nicht ausgeschlossen, dass mit dem neuwertigen PKW der Mercedes E-Klasse auch Privatfahrten unternommen worden seien.

Zum Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs bei der GPLA-Schlussbesprechung werde seitens des Prüfers klargestellt, dass die Lohnsteuerprüfung ordnungsgemäß in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters (bei Frau ***9***) angekündigt worden sei.

Da nach Auskunft der Kanzlei der Klient die Lohnverrechnung und Buchhaltung jedoch selber durchführe, weshalb schließlich nach telefonischer Vereinbarung mit dem Bf. die Prüfung im Unternehmen in Wien mit der zuständigen und befugten Lohnverrechnerin Frau ***10*** durchgeführt worden sei. Diese habe den Prüfer auch darüber informiert, dass es keine Kfz-Aufzeichnungen gebe.

Verwiesen werde bezüglich "Ermittlung des Sachverhaltes" auf die BAO, wonach eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" des Sachverhaltes ausreiche (hier: für eine private Verwendung des Kfz).

Zurückgewiesen werde nochmals der Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs, habe doch der Bf. nicht nur im Zuge der Lohnsteuerprüfung, sondern auch im Zuge der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageberichtes (beide Rechtsinstrumente haben Vorhaltscharakter) ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hielt der Berichterstatter fest, dass es im gegenständlichen Fall keine Vereinbarungen betreffend die Benutzung des firmeneigenen Kfz gegeben habe und somit auch keine Kontrolle seitens des Bf. stattgefunden habe, ob mit diesem Kfz auch Privatfahrten durchgeführt worden seien.

Schließlich wurde auch auf nicht erklärte km-Differenzen bei den nachträglichen Fahrtenbüchern verwiesen.

Die Dienstnehmerin habe ein fremdübliches Dienstverhältnis mit Vollbeschäftigung ausgeübt. Auch ein Nicht-Familienangehöriger hätte unter den gleichen Voraussetzungen ein Fahrzeug erhalten.

Über die Beschwerde wurde nach mündlicher Senatsverhandlung erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stellte als Arbeitgeber der Frau ***4*** (= Ehegattin des Arbeitgebers) ein arbeitgebereigenes Kfz in den o.a. Streitjahren zur Verfügung.

Für sie bestand aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung (Bp-Bericht vom ) die Möglichkeit, das Kfz auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen. Gegenteilige Nachweise wurden seitens des Bf. trotz Vorhalt nicht vorgelegt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes und den vom Finanzamt und Bf. vorgelegten Unterlagen und war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Einnahmen liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Ziffer 4 bis 7 (und somit auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen.

Im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988 (in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 85/2008) sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Die zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangene Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II 2001/416, bestimmt in der für die o.a. Streitjahre geltenden Fassung, betreffend die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge Folgendes (auszugsweise):

"§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 € (ab maximal 720 €) monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 € bzw. ab maximal 360 € monatlich) anzusetzen.

Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich."

§ 4 Abs. 4 und Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung lauten in den vorstehend genannten Fassungen:

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen."

Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) zu wahren und die Lohnverrechnung zu vereinfachen, wurde zur Bewertung der häufigsten Sachbezüge die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (BGBl II 2001/416) erlassen, dessen § 4 den Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges regelt.

Unstrittig ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und der Dienstnehmerin eine familiäre Nahebeziehung besteht. Angesichts dieses Umstandes kann nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes - ungeachtet dessen, dass Frau ***4*** in den o.a. Streitjahren auch über ein Privatfahrzeug verfügt haben soll - das Vorliegen eines konkludenten Einverständnisses des Arbeitgebers (des Bf.) zu Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug als mit der Lebenserfahrung übereinstimmend angesehen und der vom Bf. bloß behauptete Umstand einer ausschließlich betrieblichen Nutzung des Firmenfahrzeuges als derart unwahrscheinlich angesehen werden, dass die Beweisführung für eine solche Behauptung den Bf. trifft, der in so einem Fall entschieden näher an der Sache ist als die Abgabenbehörde und schon deshalb zu verstärkter Mitwirkung gefordert ist (siehe ).

Dieser fehlende Nachweis für eine nachprüfbare ausschließliche betriebliche Verwendung des Kfz wurde dem Bf. bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom vorgehalten. Dieser Nachweisführung ist der Bf. jedoch trotz Aufforderung nicht nachgekommen.

In Anbetracht der familiären Nahebeziehung und in Ermangelung gegenteiliger Nachweise des Bf. kann daher ein konkludentes Einverständnis des Bf. als Arbeitgeber (auch) zur Durchführung von Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug angenommen werden.

Auch der Ansatz eines verminderten Sachbezuges war im gegenständlichen Fall nicht möglich, da gem. § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung dieser verminderte Sachbezug vom Nachweis abhängt, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 - also für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nicht mehr als 500 km beträgt.

Übliches Beweismittel zum Nachweis der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Ein solches liegt vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.

Aus § 166 BAO ergibt sich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass zur Führung des Nachweises, wie ein Kfz verwendet wird, außer einem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht kommen ().

Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert jedoch eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel.

Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, der Start- bzw. Zielort, die Zwischenziele, die konkreten Fahrtrouten und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festgehalten sind (). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich oder privat gefahrenen Kilometer.

Gegenständlich ist aber unbestritten, dass keine Aufzeichnungen der Fahrten von der Dienstnehmerin ***4*** in den o.a. Streitjahren vorgenommen wurden, somit aber auch eine Überprüfung der bloß behaupteten betrieblichen Kilometerleistungen nicht möglich ist.

In Anbetracht der familiären Nahebeziehung und in Ermangelung gegenteiliger Nachweise (siehe dazu Vorhalt vom sowie vom ) des Bf. geht das Bundesfinanzgericht von einem mit der Lebenserfahrung konkludenten Einverständnis des Bf. als Arbeitgeber (auch) zur Durchführung von Privatfahrten mit dem Firmen-Kfz aus.

Der vom Bf. behauptete Umstand einer ausschließlich betrieblichen Nutzung des Firmen-Kfz wird nach der Überzeugung des erkennenden Senats, trotz des Vorhandenseins eines "Privat-PKW`s", als derart unwahrscheinlich angesehen, weshalb die Beweisführung für eine solche Behauptung den Bf. trifft, der in so einem Fall entschieden näher an der Sache ist als die Abgabenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht und schon aus diesem Grunde zu einer verstärkten Mitwirkung gefordert ist (vgl. ).

Gerade in ländlichen Gebieten, in denen die Dienstnehmerin wohnt (siehe Schreiben des Bf. vom ), ist eine zumindest fallweise private Nutzung des Firmen-Kfz viel eher anzunehmen, als zum Beispiel in einem Ballungsgebiet (da hier bessere Möglichkeiten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2008/08/0224, ausführt, drückt der im Zuge der Bemessung der Einkommensteuer des Bf. berücksichtigte "Privatanteil" an der Nutzung des firmeneigenen PKW lediglich das Ausmaß der nicht betrieblichen Nutzung durch den oder im Interesse des Steuerpflichtigen aus.

Die Privatnutzung durch einen Dienstnehmer geht aber stets zu Lasten der betrieblich veranlassten Nutzung, auch wenn es sich dabei um ein Familienmitglied des Dienstgebers handelt.

Auch wurde das Vorliegen eines Privatnutzungsverbots seitens des Bf. nicht behauptet oder dessen Kontrolle mittels entsprechender Unterlagen nachgewiesen.

Den Ausführungen des Bf. ist letztlich auch nicht zu entnehmen, dass eine Vereinbarung zu einer sachbezugslosen Bezugsabrechnung getroffen wurde, die von ihm auch einer entsprechenden Kontrolle unterzogen worden wäre.

Mangels entsprechender Nachweise, war im gegenständlichen Fall auch der mögliche Ansatz des halben Sachbezuges nicht möglich, da § 4 Abs. 2 der SachbezugsVO dafür eine Nachweispflicht vorsieht.

Der Sachbezug bei der vollbeschäftigten und in einem fremdüblichen Dienstverhältnis stehenden ***4*** wurde nach Ansicht des Senates somit zu Recht in der für die Streitzeiträume geltenden o.a. Höhe bescheidmäßig festgesetzt.

Gegen die Höhe der angefochtenen Abgaben wurde seitens des Bf. kein Einwand erhoben.

ad Parteiengehör:

Gem. § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gem. § 161 Abs. 3 BAO sind, wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.

Gem. § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Der steuerliche Vertreter des Bf. wendet in der mündlichen Senatsverhandlung ein, dass das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt worden sein soll, da er zum einen zur GPLA-Schlussbesprechung nicht geladen gewesen sei und zum anderen, dass der Prüfer keine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung mangels Kenntnis eines Privat-Kfz vorgenommen habe.

Aus dem Recht auf Parteiengehör ergibt sich kein Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme sowie kein Recht auf Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen (siehe Ritz BAO-Kommentar 6. Aufl., Rz 20 zu § 115).

Dass der namhaft gemachte Parteienvertreter von der belangten Behörde "übergangen" wurde, kann seitens des erkennenden Senates nicht nachvollzogen werden, hat doch der Prüfer die Lohnsteuerprüfung in der Kanzlei (Fr. ***9***) des steuerlichen Vertreters ordnungsgemäß angekündigt. Aufgrund der Mitteilung der steuerlichen Vertretung, dass die Lohnverrechnung und Buchhaltung vom Unternehmen des Bf. selbst durchgeführt werde, fand die Prüfung in Anwesenheit der zuständigen Lohnverrechnerin ***10*** an der Wiener Betriebsstätte des Bf. statt.

Nach Auskunft der Lohnverrechnerin, dass es keine Kfz-Aufzeichnungen der Dienstnehmerin gegeben habe, bestand kein Grund diese Auskunft in Zweifel zu ziehen. Der Bf. selbst hat im gesamten Prüf- und Veranlagungsverfahren sowie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren niemals behauptet oder nachgewiesen, dass es solche Fahrtenbücher bzw. sonstige km-Aufzeichnungen gegeben hat.

Erst einen Tag vor der mündlichen Senatsverhandlung wurden vom Bf. km-Aufzeichnungen betreffend die o.a. Streitjahre "nachträglich" aufgrund von bloß behaupteten Kalendereinträgen mit bloßen Excel-Tabellen erstellt, deren Aussagekraft schon allein aufgrund unterschiedlicher km-Angaben bei gleicher Wegbeschreibung als gering eingestuft wird (siehe dazu auch Niederschrift vom ).

Hingewiesen wird darauf, dass ursprünglich in den Streitjahren jedenfalls kein Fahrtenbuch (lt. Aussage des steuerlichen Vertreters vom ) bzw. keine zeitnah erstellten Aufzeichnungen geführt wurden.

Ebenso ist die Behauptung des steuerlichen Vertreters unzutreffend, wonach sich stets ein PKW im Privatvermögen befunden habe, da lt. Zulassungsdatenbank Frau ***4*** im Streitjahr 2012 und bis zum keinen eigenen PKW angemeldet hatte. Erst am wurde ein gebrauchter PKW Mercedes SLK 350 polizeilich von ihr angemeldet, was aber nicht gegen eine (weitere) fremdübliche Privatnutzung des neuwertigen betriebseigenen PKW spricht.

Auch der Bf. selbst verfügte in den Streitjahren über keinen zusätzlichen PKW im Privatvermögen, sondern nur über jene neuwertigen betriebseigenen PKW's (Mercedes CLS 350 und Mercedes C 350 4MATIC).

Da der Sachverhalt dem Bf. im gesamten Verwaltungsverfahren mehrmals vorgehalten wurde (im Zuge der Lohnsteuerprüfung, im Zuge der Beschwerdevorentscheidung, im Zuge der Beschwerdevorlage) kann von einem Verfahrensmangel somit keine Rede sein, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen des Bf. ins Leere gehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision:

Eine Revision ist dann zulässig, wenn zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Zu der Frage eines Kfz-Sachbezuges (§ 15 EStG 1988) gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrtenbuch
Dienstnehmer
Kfz-Sachbezug
Privat-PKW
Arbeitgeber
private Nutzung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102383.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at