Formloses Antwortschreiben der Behörde auf das Ersuchen um Prüfung eines Genehmigungsverfahrens und Mitteilung des Ergebnisses im privaten Interesse löst als abschließende Erledigung die Gebührnepflicht aus.
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/16/0064. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***BF***, ***Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Eingabengebühr und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***StNr***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am ist beim Finanzamt für Gebühren Verkehrssteuern und Glücksspiel, nunmehr Finanzamt Österreich, =FA, ein amtlicher Befund der Bezirkshauptmannschaft ***X***, =BH, über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren eingegangen ***BF***, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., habe in einem am mit E-Mail überreichten Schriftstück, dortige ***Zahl***, um Mitteilung über den Ausgang einer aufsichtsbehördlichen Prüfung ersucht und die hierfür angefallene Gebühr in Höhe von 14,30 € nicht entrichtet.
Die BH vertritt diesbezüglich die Rechtsmeinung, der Bf. habe am ein Anbringen auf aufsichtsbehördliche Prüfung an die BH gestellt, wobei er vom Ausgang informiert werden wollte. Die BH habe also in seinem Interesse tätig werden müssen. Mit Schreiben vom sei ihm, aufgrund des Schreibens vom von der BH mitgeteilt worden, dass er keine Parteistellung habe und eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens daher nicht möglich sei. "Da bis dahin kein Antrag gestellt wurde, war diese Information die abschließende Erledigung im Sinne des Erkenntnisses des ."
Mit Bescheiden je vom hat das FA für das Ersuchen des Bf. vom
die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG mit 14,30 € festgesetzt und
eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 50 % von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 7,15 € festgesetzt.
Daraufhin hat der Bf. 2 Anträge auf Akteneinsicht nach § 90 BAO gestellt, welche das FA durch Übersendung von Kopien sämtlicher Aktenteile, die zu den Bescheiden geführt haben, gewährt hat.
Am hat der Bf. gegen beide Bescheide Beschwerde erhoben, weil er das Ersuchen nicht im Privatinteresse gestellt habe und noch keine abschließende Erledigung ergangen sei.
"Ich begründe meine Beschwerde wie folgt: Bei der dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Eingabe vom an die BH als Gemeindeaufsichtsbehörde wurden von mir ausführlich objektiv dokumentierte Missstände bei der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung durch die Marktgemeinde ***Gem***, =Gemeinde, im eigenen Wirkungsbereich (siehe § 94 d Z 16 StVO 1960) dokumentiert von mir die BH als im Sinne der §§ 85 ff und 93 ff NÖ Gemeindeordnung bzw. nach dem Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde ersucht, einerseits das straßenverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren auf Grund des von mir aufgezeigten rechtswidrigen Verfahrensablaufes sowie der gesetzwidrigen Entscheidung zu prüfen sowie mir das Ergebnis dieser Prüfung so rasch als möglich mitzuteilen.
Auf Grund der von mir angemerkten Rechtsfolgen (fehlende Sanktionierbarkeit des Nicht-Bescheides bzw. der zutreffendenfalls ohne bescheidmäßige Deckung erlassenen Verordnung, mit welcher insbesondere ein Fahrverbot sowie eine Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen wurde) kann es sich beim mitgeteilten Sachverhalt und dem Ersuchen um Prüfung um kein Privatinteresse eines Einschreiters handeln. Vielmehr ist offenkundig, dass seitens des Staates bzw. im ggst. Fall des konkret mit dem Vollzug der Straßenverkehrsordnung beauftragten Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie ein ÖFFENTLICHES Interesse an einer gesetzmäßigen Vollziehung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung besteht bzw. bestehen muss. Überdies stellen sowohl der § 85 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung als auch der § 2 Abs. 3 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes klar, dass auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes grundsätzlich niemandem ein Rechtsanspruch zusteht.
Es ist weiters offenkundig, dass ein Bürger, welcher der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Missstand im Vollzug von Gesetzen mitteilt und um Prüfung dieser Missstände ersucht, nie im Privatinteresse sondern regelmäßig im Staatsinteresse handelt. Denn eine Aufsichtsbehörde wird bekanntlich nie von jener Behörde, die im Vollzug von Gesetzen schwerwiegende Fehler macht, sondern in der Praxis zumeist von mündigen Bürgern angerufen. Ich verweise dazu beispielhaft auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , 89/15/0061, wo festgehalten wurde, dass das Privatinteresse des Einschreiters immer (nur) dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft.
Somit ist es aus meiner Sicht offenkundig, dass meine Eingabe vom mangels Vorliegens eines Privatinteresses KEINE Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 Z 1 GebG 1957 ausgelöst hat und ist auch aus dem gesamten bisherigen Verfahrensverlauf nicht erkennbar, welchen meiner Person zuzurechnenden ideellen oder materiellen Vorteil die BH bzw. im nunmehrigen abgabenrechtlichen Verfahren das FA angenommen hat.
Ergänzend möchte ich für den Fall, dass das FA dennoch vom Vorliegen eines Privatinteresses ausgeht, anführen, dass bis zum heutigen Tag auch mangels Vorliegen einer das Verfahren in einer Instanz schriftlich abschließenden Erledigung im Sinne des § 11 Abs. 1 GebG noch KEINE Gebührenpflicht entstanden sein kann. Die BH hat mir nämlich zuletzt mit Schreiben vom zur gleichen Aktenzahl ***Zahl*** wie im amtlichen Befund angeführt - folgendes (auszugsweise) mitgeteilt:
ZITAT BEGINN: Sie haben am die BH um aufsichtsbehördliche Prüfung der Verkehrsmaßnahmen … und um klare Aussage zum tatsächlich durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie zum offensichtlichen Vorliegen eines Nicht-Bescheides ersucht. Dazu kann Ihnen gemäß § 6 Abs 3 NÖ Auskunftsgesetz mitgeteilt werden, dass die Gemeinde kein Ermittlungsverfahren zu dem von ihnen angefragten Sachverhalt durchgeführt hat. Zu den übrigen Punkten Ihres Antrags wird mittels Bescheid entschieden werden. ZITAT ENDE
Somit ist nachgewiesen, dass das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und zu meiner Eingabe vom auch aus diesem Grunde noch keine Gebührenpflicht entstanden sein KANN."
Der Bf. ersuche daher das FA mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Sollte dennoch keine BVE beabsichtigt sein, so beantrage er im Falle der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) gemäß § 272 BAO die Entscheidung durch einen Senat sowie gemäß § 274 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Am hat der Bf. den auf seinem Abgabenkonto offenen Betrag von 21,45 € entrichtet.
Zwecks Ergänzung des Sachverhaltes hat das FA zunächst von der BH deren Schreiben an den Bf. vom angefordert und erhalten.
Sodann hat das FA mit BVE vom die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil der Bf. die BH um Mitteilung über das Ergebnis einer Prüfung ersucht habe, worüber die BH mit Schreiben vom abgesprochen habe.
"Für Eingaben und Beilagen entsteht die Gebührenschuld gem. § 11 Abs. 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren, in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Der Begriff der Erledigung umfasst sowohl dem Anbringen stattgebende als auch abweisende Entscheidungen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erledigung mit Schreiben vom , mit dem mangels Parteienstellung des Einschreiters ein Bericht über das Ergebnis des Aufsichtsverfahrens bzw. die rechtliche Einschätzung der BH versagt wurde.
Ein Privatinteresse ist immer dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes ( ZI. 2006/16/0132). Die essentielle Bedeutung dieser Prüfung für den Einschreiter wurde im gegenständlichen Ersuchen ausdrücklich betont.
Die gegenständliche Schrift erfüllt somit alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957, wobei mit Zustellung des Schreibens der BH vom als abschließende Erledigung die Gebührenschuld entstanden ist.
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."
Daraufhin hat der Bf. rechtzeitig unter Verweis auf sein bisheriges Beschwerdevorbringen einen Vorlageantrag gestellt. Zusätzlich gibt der Bf. bekannt, dass die BH mit Bescheid vom mittlerweile über sein Ersuchen in erster Instanz abgesprochen habe.
"Somit ist meiner Meinung nach eindeutig klargestellt, dass die Mitteilung der BH vom keine abschließende Erledigung meiner Eingabe vom dargestellt hat und somit die Gebührenpflicht jedenfalls erst mit Zustellung des Bescheides der BH vom entstanden sein kann bzw. entstanden ist. Ich ersuche daher, den Bescheid über die Gebühr und die Gebührenerhöhung vom zur Gänze aufzuheben bzw. im Hinblick auf die nachweislich erst mit Bescheid der BH vom erfolgte abschließende Erledigung neu zu entscheiden."
Am hat das FA die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt und am hat das FA ergänzend zum Vorlagebericht eine E-Mail des Bf. samt dem Bescheid der BH vom über die Verweigerung der Auskunft nachgereicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Verwaltungsverfahren ist eine Prozesserklärung unzulässig, wenn sie im Hinblick auf ihr Begehren bloß bedingt ("für den Fall, dass ...") erhoben wird (vgl. ).
In der gegenständlichen Beschwerde ersucht der Bf. zunächst, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und nur "im Falleder Vorlage der Beschwerde an das BFG …", stellt er die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Prozesshandlung von der Absicht des FA abhängig gemacht wurde, die Beschwerde abzuweisen. Eine solche Bedingung ist jedoch im Lichte der Judikatur unzulässig und damit unwirksam (vgl. ).
Sachverhalt
Eingabe vom
Neben einer ausführlichen Darstellung verschiedener Auskünfte und Informationen des Bürgermeisters der Gemeinde - betreffend die bewilligten/verordneten Verkehrsmaßnahmen im Bereich der Gemeindestraße ***Str*** aus Anlass von wasserbaulichen Maßnahmen - führt der Bf. in der gegenständlichen schriftlichen Eingabe zunächst im Kern aus, entgegen einer Ankündigung der Gemeinde sei der ***Str*** vorzeitig als Schotterfahrbahn für den Verkehr freigegeben worden, als einzige Verkehrsmaßnahme sei eine 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht worden. Die nächsten Tage sei daher eine enorme Staubbelastung im Bereich seines unmittelbar anschließenden Wohnhauses mit der Adresse ***Nr*** aufgetreten.
Das eigentliche Anliegen des Bf. beziehe sich aber auf den Nicht-Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom , mit dem die Bewilligung nach § 90 StVO erteilt worden sei, und die zugehörige Verordnung.
"Ich ersuche daher die BH als Aufsichtsbehörde, das gegenständliche straßenverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren auf Grund der von mir getätigten beweisbaren Angaben zu prüfen und mir das Ergebnis der Prüfung so rasch als möglich mitzuteilen.
Im Besonderen möge zum tatsächlich durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie zum offensichtlichen Vorliegen eines Nicht-Bescheides eine klare Aussage getroffen werden.
Diese Prüfung ist für mich auf Grund der fehlenden Sanktionierbarkeit eines Nicht-Bescheides bzw. einer ohne bescheidmäßige Deckung erlassenen Verordnung aus Gleichheitsgründen essentiell, da ich erst kürzlich von Sicherheitsorganen in den Morgenstunden an einer (noch) völlig menschenleeren Baustelle wegen einer Geschwindigkeitsübertretung mit Organmandat bestraft wurde und ich erst durch Einsichtnahme in die Verordnung im Nachhinein festgestellt habe, dass diese Verordnung zum Tatzeitpunkt erst wenige Sekunden in Geltung stand!
Ich habe daher großes Interesse daran, dass auch von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich die gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß vollzogen werden."
Am hat die BH dem Bf. mitgeteilt, dass die durch die Gemeinde verfügten Verkehrsmaßnahmen von der BH im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß überprüft worden seien, dem Bf. aber im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, sodass über das Ergebnis nicht berichtet werden könne.
Abschließend wurde der Bf. zur ordnungsgemäßen Vergebührung seiner Eingabe und Überweisung von 14,30 € auf das Konto der BH innerhalb von 2 Wochen aufgefordert.
Auskunftsersuchen vom
Daraufhin führt der Bf. in einer an den Bezirkshauptmann gerichteten E-Mail aus, er habe keinen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt, sodass keine Eingabengebühr in Höhe von 14,30 € zu entrichten sei. Überdies entstehe die Gebührenschuld bei Eingaben erst im Zeitpunkt der abschließenden Erledigung. Er bitte daher um schriftliche Mitteilung, ob seiner Rechtsansicht diesbezüglich gefolgt werde und stelle nunmehr ein "Verlangen um Auskunft" gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz, LGBI. 0020.
" … wobei die Auskunft konkret darüber begehrt wird, welches Ergebnis die inhaltliche Prüfung des gesamten Verkehrsverfahrens sowie der mit Bescheid und Verordnung vom vom Bürgermeister der Gemeinde bewilligten bzw. verordneten Verkehrsmaßnahmen ergeben hat. Sollte die BH der Meinung sein, mir die Auskunft verweigern zu müssen, beantrage ich gleichzeitig im Sinne des § 6 NÖ Auskunftsgesetz eine bescheidmäßige Erledigung über die Verweigerung."
Bescheid der BH vom
Schließlich hat die BH mit Bescheid über die Verweigerung einer Auskunft betreffend die Auskunftsbegehren des Bf. vom und vom ausgesprochen, dass kein Anspruch auf Auskunftserteilung bestehe.
In der Bescheidbegründung führt die BH unter anderem aus, in seinem Schreiben vom habe der Bf. um Prüfung des Sachverhaltes durch die BH als Aufsichtsbehörde ersucht, das NÖ Auskunftsgesetz sei noch nicht angeführt gewesen. Die begehrte Mitteilung über den Ausgang dieses Verfahrens könne zum damaligen Zeitpunkt aber noch kein Auskunftsbegehren gewesen sein, da
"es sich hierbei um einen Prüfungsakt handelt, der zum damaligen Zeitpunkt (aufgrund dieses Schreibens und des Erlangens der Kenntnis über den Sachverhalt konnte das Prüfverfahren erst begonnen werden) noch nicht bekannt gewesen sein kann. Da das Ergebnis in der Zukunft gelegen ist, hätte diese Information erst besorgt werden müssen und würde dies für sich einen Auskunftsverweigerungsgrund darstellen."
Erst am habe der Bf. ein Auskunftsbegehren gestellt, welches jedoch als Ersuchen um Rechtsauskunft begrifflich nicht vom NÖ Auskunftsgesetz umfasst sei, was dem Bf. auch mitgeteilt worden sei. Da es sich beim Antragsteller um einen dienstgeprüften Verwaltungsjuristen des Landes NÖ handle, sei diese Auskunft adressatengerecht erfolgt. Weiters sei in § 85 Abs. 4 NÖ GO angeführt, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes zustehe. Würde die Auskunft doch erteilt, handle es sich dabei um keinen Bescheid.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes Erfassungsnummer ***ErfNr***, insbesondere die angeführten entscheidungswesentlichen Schriftstücke (Eingaben des Bf., Schreiben und Bescheid der BH).
Im Übrigen ist die Nichtentrichtung der angefallenen Gebühr unbestritten, mit der vorliegenden Beschwerde wurde im Wesentlichen nur die Tatbestandmäßigkeit und damit die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem GVG zu übersenden.
Erwägungen
Bei der festgesetzten Gebühr handelt es sich um eine feste Gebühr für Eingaben iSd. Tarifbestimmungen des § 14 GebG.
Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.
Nach dem Gesetz sind die folgenden vier Merkmale Voraussetzung für die Gebührenpflicht:
die Eingabe muss
von einer Privatperson eingebracht sein;
an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet sein;
sich auf Angelegenheiten deren öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis beziehen;
die Privatinteressen des Einschreiters betreffen.
Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird, wie zB die Erteilung einer Auskunft. Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren (vgl. Fellner Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz. 1).
Das Fehlen eines bestimmten Antrages in einer Eingabe nimmt dieser deswegen nicht die Eigenschaft einer Eingabe iSd. TP 6 ().
Im Sinne der obigen lit. a) bis c) handelt es sich bei dem schriftlichen Anbringen des Bf. vom zweifelsfrei um eine gebührenpflichtige Eingabe, weil der Bf. als Privatperson von der BH als Organ einer Gebietskörperschaft betreffend deren öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich, nämlich Aufsicht in Straßenverkehrsangelegenheiten, eine Tätigkeit (Prüfung des Genehmigungsverfahrens und Mitteilung des Ergebnisses) erreichen wollte. Ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ist entgegen der Ansicht des Bf. nicht Voraussetzung für die Gebührenpflicht.
Soweit der Bf. einwendet, er habe nicht im privaten sondern ausschließlichen im öffentlichen Interesse gehandelt (lit. d), ist er auf die ständige Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach das Privatinteresse schon dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen (oder materiellen) Vorteil zu erreichen hofft (), wobei bereits teilweise gegebene Privatinteressen genügen (stellvertretend für viele ), was insbesondere auch bei Dienstaufsichtsbeschwerden der Fall sein kann.
Auch ein Informationsbedürfnis stellt ein Privatinteresse dar ().
Eine Eingabe betrifft selbst dann die Interessen des Einschreiters, wenn das Privatinteresse nicht unmittelbar Gegenstand der Eingabe ist, sondern das Privatinteresse lediglich aus den Begleitumständen der Einbringung der Eingabe oder aus nachträglichen Erklärungen des Einschreiters geschlossen werden kann ( 288/75, 289/75).
Werden in einer Aufsichtsbeschwerde nicht nur ganz allgemein vermeintliche Mängel gerügt, sondern wird auch ein Einschreiten in einer bestimmten den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit bezweckt, so ist die Eingabe gebührenpflichtig ( 86/51).
Aus dem gesamten Inhalt der gegenständlichen Eingabe des Bf. vom erschließt sich in diesem Sinn eindeutig auch ein privates Interesse an der "ordnungsgemäßen Vollziehung der Gesetze" durch die Gemeinde, weil der Bf. einerseits eine enorme Staubbelastung im Bereich seines unmittelbar anschließenden Wohnhauses ***Nr*** rügt und andererseits sei er wegen einer Geschwindigkeitsübertretung im Bereich der baustellenbedingten 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung mit Organmandat bestraft worden.
Nicht zuletzt hat der Bf. entgegen dem Beschwerdevorbringen in seiner Eingabe nicht bloß Missstände bei der Vollziehung der StVO durch die Gemeinde dokumentiert; vielmehr hat er die BH um Prüfung und anschließend um Mitteilung des Ergebnisses ersucht. In diesem Ersuchen um Auskunftserteilung ist jedenfalls ein privates Interesse zu erblicken.
Das strittige Schreiben des Bf. vom ist nach dessen Inhalt somit insgesamt ein schriftliches Anbringen (Ersuchen um Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses) einer Privatperson in deren privatem Interesse an ein Organ einer Gebietskörperschaft (BH); und dies zweifelsfrei im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis dieser Behörde. Nach dem Dafürhalten des BFG sind damit alle nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erforderlichen Voraussetzungen für die Beurteilung als gebührenpflichtige "Eingabe" erfüllt.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen zugestellt wird. Die Zustellung sowohl des Schreibens der BH vom als auch des Bescheides vom ist unstrittig.
Wenn der Bf. allerdings vermeint, mangels Vorliegen einer das Verfahren in einer Instanz schriftlich abschließenden Erledigung sei noch keine Gebührenpflicht entstanden, kann darauf verwiesen werden, dass als abschließend - und damit die Gebührenschuld auslösend - eine Erledigung dann anzusehen ist, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt (siehe Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn. 3 und 4 zu § 11).
Jede Form der schriftlichen Erledigung durch die Behörde löst die Gebührenschuld aus. Auch durch schriftliche Mitteilungen der Behörde zu Anbringen, bei denen gar keine schriftliche Erledigung vorgesehen ist, entsteht die Gebührenschuld (GebR Rzn. 140 und 143).
In diesem Sinn ist entsprechend den Ausführungen der BH in der vom Bf. angesprochenen Bescheidbegründung davon auszugehen, dass das gegenständliche Schreiben des Bf. vom noch kein Auskunftsbegehren im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes gewesen ist, über das die BH hätte - bescheidmäßig - absprechen müssen. Aus diesem Grund ist nach der angeführten Judikatur bereits in dem Schreiben der BH vom jene abschließende Erledigung zu erblicken, welche das Verfahren hinsichtlich des gegenständlichen konkreten Schreibens tatsächlich abgeschlossen hat.
Mit ihrem Bescheid vom , mit dem die Auskunft verweigert wurde, hat die BH somit inhaltlich ausschließlich über das folgende Schreiben des Bf. vom abgesprochen, auch wenn die BH im Zuge der Bescheidbegründung auf das frühere Anbringen des Bf. Bezug genommen hat. Doch selbst für den Fall, dass erst der Bescheid der BH als abschließende Erledigung gewertet werden könnte, wäre für den Bf. daraus nichts gewonnen. Die Gebührenpflicht wäre trotzdem - allenfalls später - entstanden.
Für die Eingabe des Bf., mit der er eine amtliche Tätigkeit der BH im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises in seinem Interesse begehrt hat, ist somit die feste Gebühr im Sinne des § 14 TP 6 GebG in dem Zeitpunkt entstanden, als die angerufene Behörde das Begehren um Mitteilung insofern erledigt hat, als dem Bf. mit Schreiben vom mitgeteilt wurde, dass die Verkehrsmaßnahmen zwar überprüft worden seien, ihm mangels Parteistellung über das Ergebnis des Aufsichtsverfahrens bzw. die rechtliche Einschätzung der BH jedoch nicht berichtet werden könne.
Die Verwaltungsbehörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, hat den Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren zu entrichten, was die BH in ihrem Schreiben von auch getan hat. Die Gebühr ist sodann an diese Behörde zu entrichten.
Wird die Gebühr nicht entrichtet, so haben die Organe der Behörde gemäß § 34 Abs. 1 GebG einen Befund aufzunehmen und diesen dem GVG zu übersenden. Das GebG sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Aufforderung der Verwaltungsbehörde, die angefallenen Gebühren zu entrichten, ist also keine bescheidmäßige Vorschreibung von Gebühren, sondern nur der Hinweis auf eine nach dem GebG zu entrichtende Gebühr. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, zu § 3 Rz. 4).
In einem solchen Fall, in dem die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, hat das GVG bei sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO einen Abgabenbescheid zu erlassen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.
Das FA war daher im Recht, die nicht entrichtete Gebühr in Höhe von 14,30 € gemäß § 203 BAO festzusetzen. Ebenso war gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine 50 %-ige Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung festzusetzen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis ist im Sinne der gefestigten Rechtsprechung des VwGH, auf welche hingewiesen wurde, ergangen und berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101589.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at