Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2021, RV/7400040/2021

Unterbrechung der Verjährung durch Festsetzung des Grundsteuermessbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 vom betreffend Grundsteuer ab zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Datum vom erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Grundsteuerbescheid betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Mit diesem Bescheid wurde die Grundsteuer ab mit einem Jahresbetrag von € 264,10 vorgeschrieben. Die Vorschreibung beruhte auf dem vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom festgestellten Einheitswert und auf einem Grundsteuermessbetrag von iHv € 52,82.

Gegen den Grundsteuerbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, der er sinngemäß damit begründete, dass betreffend die Grundsteuer für das Jahr 2015 sei Verjährung eingetreten sei. Die Verjährungsfrist gemäß § 28b Grundsteuergesetz (GrStG) betrage fünf Jahre. Mit gegenständlichem Bescheid seien jedoch sechs Jahre nachverrechnet worden.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe für das Kalenderjahr 2015 mit zu laufen begonnen. Durch die Zusendung der "Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebaute Grundstücke" des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom sei eine Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt. Für das Jahr 2015 sei daher keine Verjährung eingetreten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob für die Festsetzung der Grundsteuer mit gegenständlichem Grundsteuerbescheid für das Jahr 2015 bereits Verjährung eingetreten ist.

Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt beruht auf den dem Verwaltungsakt zu entnehmenden Bescheiden und ist unstrittig.
Mit Datum vom erließ der Magistrat der Stadt Wien den verfahrensgegenständlichen Grundsteuerbescheid für die Liegenschaft des Beschwerdeführers ab .
Mit Datum vom erließ das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel den Einheitswertbescheid für die Liegenschaft des Beschwerdeführers und davon abgeleitet den Bescheid betreffend die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.

Rechtlich folgt daraus:

§ 28b Abs 1 bis 4 GrStG lauten: "Verjährung
(1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
(3) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
(4) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
"

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:

Die Verjährung betreffend das Recht, die Grundsteuer für das Jahr 2015 festzusetzen hat mit Ablauf des Jahres 2015, somit am zu laufen begonnen.

Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgte durch das dafür zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel.

Die erfolgte bescheidmäßige Festsetzung mit Datum vom war eine nach außen erkennbare Amtshandlung, die die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 28b Abs 4 GrStG zur Folge hatte.

Die Verjährungsfrist hat demnach gemäß § 28b Abs 4 GrStG mit Ablauf des Jahres 2019 neu zu laufen begonnen.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuerbescheides mit Datum vom ist daher (auch) für das Jahr 2015 keine Verjährung eingetreten.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist vielmehr lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400040.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at