Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.03.2021, RV/6200012/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/16/0033. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***GmbH***, ***GmbH-Adr***, betreffend Beschwerde (vormals Berufung) vom gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , ***600000/00000/134/2007***, betreffend Alkoholsteuer beschlossen:

Der Vorlageantrag (vormals Beschwerde) vom wird als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom , ***600000/00000/134/2007***, hat das Zollamt Salzburg gegenüber dem Beschwerdeführer (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) Alkoholsteuer für den Monat November 2005 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat die ***GmbH*** mit Schreiben vom im Namen und Auftrag des Bf Berufung erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung (nun Beschwerdevorentscheidung) vom , ***600000/00000/154/2007***, hat das Zollamt Salzburg die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Folge hat die ***GmbH*** am an das Zollamt geschrieben:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Namen und Auftrag von Herrn ***Bf*** wurde gegen den Bescheid für Nov. 2005 mit einer Abgabenfestsetzung von € 2.494,10 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung im Bescheid (Zahl: ***600000/00000/154/2007***), datiert eingelangt am wird das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen und beantragt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen.

Sämtliche Anträge der Berufung werden aufrechterhalten.

Zur Begründung wird auf die Berufung und die bisherigen Stellungnahmen verwiesen und beantragt wie bereits dargelegt zu entscheiden, insb. die Steuervorschreibung aufzuheben.

Jedenfalls ist festzuhalten, dass die bei Herrn ***Bf*** vorgefundenen Mengen sich mit etwas gutem Willen problemlos mit den Abfindungsanmeldungen in Einklang bringen lassen, wie die mit der Berufung vorgelegte Gegenüberstellung zeigt. Zusätzlich wären ja noch die Überausbeuten in Anschlag zu bringen.

Die Aufhebung hat auch aus dem Grund zu erfolgen, da die Begründung des Zollamtes völlig unzulänglich ist und nicht erkennen lässt, warum mit diesem Bescheid gerade jener Alkohol zu diesem Zeitpunkt vorgeschrieben wird.

Der Verweis auf Akten und längst aufgehobene Steuervorschreibungen mit anderen Mengen für andere Zeiträume stellt jedenfalls keine taugliche Begründung vor. Auf den Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung wurde nicht eingegangen.

Der UFS wolle feststellen, dass das Recht auf gute Verwaltung nach Art 41 GRCh verletzt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

***GmbH*** (handschriftliche Unterfertigung)"

Als Betreff ist angeführt:

"***Bf***, [...]
Beschwerde"

Mit Vorlagebericht vom ist die Beschwerde gemäß § 85c Abs 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden.

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die Eingabe vom gilt somit als Vorlageantrag im Sinne von § 264 BAO.

Das Bundesfinanzgericht hat mit der Entscheidung zunächst zugewartet, bis ein anhängiges Finanzstrafverfahren gegen den Bf rechtskräftig entschieden ist.

Mit Erkenntnis des Finanzstrafsenates 4 Salzburg des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6300005/2010, ist der Bf schuldig gesprochen worden, die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 lit a Finanzstrafgesetz und der verbotswidrigen Herstellung von Alkohol nach § 91 Alkoholsteuergesetz begangen zu haben.

Eine gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss zurückgewiesen worden.

Über den Vorlageantrag wurde erwogen:

Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich gemäß Abs 2 nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 83 Abs 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie zB Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.

§ 88 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz idmF lautet:

"Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."

Gegen die Berufungsvorentscheidung vom war als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gemäß § 85c Abs 1 ZollR-DG idmF die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig.

Wie erwähnt gilt die Beschwerde vom als Vorlageantrag.

Gemäß § 264 Abs 1 BAO idmF kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß Abs 2 befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Für Vorlageanträge ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO sinngemäß anzuwenden.

§ 260 Abs 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß Abs 5 dem Verwaltungsgericht.

Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl ; , 82/10/0087; , 81/10/0077).

Die als Vorlageantrag geltende Beschwerde vom wurde von der ***GmbH*** eingebracht. In dieser Eingabe ist weder eine Berufung auf eine ihr erteilte Bevollmächtigung noch auf § 88 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz enthalten. Auch ein Vermerk wie zB "Vollmacht ausgewiesen", der ausreichend wäre, um den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu ersetzen (), fehlt. Die Worte "im Namen und Auftrag von Herrn ***Bf***", die ebenfalls als wirksame Berufung auf die Bevollmächtigung genügen würden (vgl ), finden sich im vorliegenden Vorlageantrag nicht.

Selbst eine Wendung wie "vertreten durch ...", die ohnedies nicht zwingend auf eine erteilte Bevollmächtigung schließen lassen würde (; , 5 Ob 1020/93; , 5 Ob 1022/96), ist in der Eingabe nicht enthalten.

Wenn im Betreff des Vorlageantrages der Name des Beschwerdeführers und dessen Adresse angegeben wird, so dient dies lediglich der Zuordnung des Antrages. Der Betreff allein lässt nicht darauf schließen, dass für die darin genannte Person eingeschritten wird, wenn sich dies aus dem Inhalt des Schreibens nicht ergibt.

***Bf*** wird im Vorlageantrag weder als Antragsteller noch als Einschreiter oder Vollmachtgeber bezeichnet.

Es wird lediglich einleitend zum bisherigen Verfahrensgang ausgeführt, dass im Namen und Auftrag von Herrn ***Bf*** das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wurde.

Weder die Unterfertigung noch die gewählte Formulierung "Gegen die Berufungsvorentscheidung … wird das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen und beantragt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen." lassen darauf schließen, dass die ***Bf*** im Namen von ***Bf*** auftritt.

Wie oa war die vor dem unabhängigen Finanzsenat mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der Zollbehörde nicht der Bescheid vom , sondern die Berufungsvorentscheidung (nun Beschwerdevorentscheidung).

Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gemäß § 93 Abs 2) im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Berufungsvorentscheidung (nun Beschwerdevorentscheidung) vom ist ohne Zweifel an ***Bf*** ergangen und wirkt ihm gegenüber.

Dieser ist Beschwerdeführer und gemäß § 264 Abs 2 BAO zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt.

Die ***Bf*** hat den Vorlageantrag vom eingebracht, ohne sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen oder sich auf eine erteilte Bevollmächtigung zu berufen.

Dem Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater ist gesetzlich die Befugnis eingeräumte, mit der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis zu ersetzen. Die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung - allenfalls in Form der oben angeführten zulässigen Vermerke und Wendungen - ist jedoch ein Mindesterfordernis. Unterbleibt eine solche Berufung auf die Bevollmächtigung, ist für die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass er im Rahmen seiner Berufsbefugnisse in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers einschreiten will.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom , 86/13/0175, zur Frage, wem das Schreiben einer Steuerberatungsgesellschaft zuzurechnen ist, aus:

"Der Betreff eines Schreibens enthält regelmäßig einen Hinweis auf die Angelegenheit, die Gegenstand des Schreibens ist. Dies kann in verschiedener Weise, insbesondere durch Bezugnahme auf ein Schriftstück oder durch die Bezeichnung einer (Rechts-)Sache oder einer Person oder durch Kombination solcher Bezeichnungen erfolgen.

Der Betreff eines Schreibens kann auch Aufschluß darüber geben, wem das Schreiben zuzurechnen ist. Dies vor allem dann, wenn das Schreiben von einem Parteienvertreter stammt, der es namens der von ihm vertretenen Partei einbringt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, in wessen Namen er dabei handelt. Eine solche Zurechnungsfunktion kommt jedoch dem Betreff eines Schreibens nur dann zu, wenn das Schreiben auch seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß im Betreff der Name des Einschreiters bzw. jener Person aufscheint, für die eingeschritten wird.

Diese Einschränkung ist deswegen geboten, weil im Betreff auch der Name einer Person aufscheinen kann, der geeignet erscheint, die (Rechts)Sache zu bezeichnen, ohne eine Aussage über den Einschreiter zu treffen. Als Beispiel sei der Name einer Person angeführt, die zwar einen bestimmten Anspruch vermittelt, selbst aber nicht anspruchsberechtigt ist."

Im vorliegenden Fall hat die ***Bf*** den Vorlageantrag nicht namens einer von ihr vertretenen Partei eingebracht. Der Umstand, dass zuvor eine Berufung (Beschwerde) im Namen und Auftrag von ***Bf*** erhoben worden ist, vermag daran nichts zu ändern.

Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen.

Eine Person, die einen Antrag stellt, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Antragsteller.

Da die ***Bf*** zur Einbringung des Vorlageantrages nicht befugt ist, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl ; , 90/15/0078; -G/10; ; , RV/7200050/2020; , RV/6200009/2014).

Ein Mängelbehebungsverfahren oder eine Klarstellung kommen hinsichtlich des vorliegenden Vorlageantrages nicht in Betracht, weil kein Vollmachtsmangel, kein inhaltlicher Mangel und auch kein Formgebrechen vorliegt, sondern eine unzulässige Eingabe. Selbst wenn nachträglich nachgewiesen würde, dass die ***Bf*** im Namen von ***Bf*** einschreiten hätte sollen, ändert dies nichts an dem Umstand, dass dies im Vorlageantrag nicht entsprechend erklärt worden ist.

In sinngemäßer Anwendung von § 260 Abs 1 BAO ist der Vorlageantrag daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte gemäß § 272 Abs 4 BAO zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst Zurückweisungen (§ 260).

Für Vorlageanträge sind §§ 260 Abs 1 (Unzulässigkeit) und 274 Abs 3 Z 1 sowie Abs 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung) gemäß § 264 Abs 4 BAO sinngemäß anzuwenden.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wird daher abgesehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 88 Abs. 9 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6200012.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at