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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2021, RV/7103284/2012

Die Abweisung des Aufhebungsantrages setzt die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ***A*** vom , hinsichtlich Abweisung der Anträge gemäß § 299 Abs 1 BAO, beide vom , auf Aufhebung der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008, zu Recht erkannt:

  • Der Bescheid betreffend Abweisung der Anträge gemäß § 299 BAO auf Aufhebung der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 wird gemäß § 279 BAO insofern abgeändert, als den Anträgen gemäß § 299 BAO, beide vom , stattgegeben wird und die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 gemäß § 299 BAO aufgehoben werden.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) - Herr ***Bf1*** - übermittelte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 elektronisch.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf unter anderem ersucht, sämtliche Belege betreffend die in der Arbeitnehmerveranlagung 2007 beantragten Aufwendungen und eine kurze Beschreibung des beruflichen Aufgabenbereiches zu übermitteln, die erhaltenen Ersätze des Dienstgebers betreffend die beantragten Werbungskosten bekanntzugeben und mitzuteilen, ob diese bereits abgezogen wurden.

Mit Schreiben vom führte der steuerliche Vertreter des Bf im Wesentlichen aus, dass der Bf - neben seinem Angestellten-Dienstverhältnis bei der ***B*** - auch als Vortragender an der Fachhochschule ***C*** tätig sei. Bezüglich der übermittelten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass es sich dabei um die bei selbständigen Vortragenden üblichen Ausgaben handle, für die ein entsprechender belegmäßiger Nachweis existiere, übermittelte aber trotz Ersuchens keine Belege.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf ersucht bis , eine detaillierte Aufstellung der beantragten Kilometergelder und der Tagesdiäten, das Fahrtenbuch, die Anordnung der Dienstreisen und die Rechnungen betreffend die Sachanlagen und die sonstigen Ausgaben in Kopie zu übermitteln.

Am ersuchte der steuerliche Vertreter des Bf elektronisch, die Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens nochmals um drei Wochen, somit bis zu verlängern, da er aufgrund des Urlaubs des Bf und seines eigenen Urlaubs noch nicht alle erforderlichen Daten zur Verfügung habe.

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2007 und führte in der Begründung aus, dass trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden seien, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt haben werden können, als die Beweismittel vorgelegen seien.

Mit selben Datum erließ das Finanzamt auch den Einkommensteuerbescheid 2008. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung nicht beim Finanzamt eingegangen sei, weshalb die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt werde. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hätten dabei mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden können.

Mit Schreiben vom ersuchte der steuerliche Vertreter des Bf die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 um drei Wochen, somit bis zu verlängern, da er krankheitsbedingt an einer Fertigstellung der Berufung verhindert gewesen sei.

Mit Schreiben vom ersuchte der steuerliche Vertreter des Bf die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 um drei Wochen, somit bis zu verlängern, da er krankheitsbedingt an einer Fertigstellung der Berufung verhindert gewesen sei.

Mit Bescheiden von wurde den Ansuchen, die Frist zur Einbringung von Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 bis zum (2007) und (2008) zu verlängern, stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom stellte der steuerliche Vertreter des Bf den Antrag gemäß § 299 Abs 1 BAO den Einkommensteuerbescheid 2007 vom aufzuheben und gleichzeitig einen neuen Einkommensteuerbescheid 2007 zu erlassen, in welchem zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 4.010,79 € (insgesamt somit 4.142,79 €) berücksichtigt würden (entsprechend der am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007). Den Antrag begründete der steuerliche Vertreter damit, dass sich der Spruch des Einkommensteuerbescheides vom als nicht richtig im Sinne des § 299 Abs 1 BAO erweise, da die in der Einkommensteuererklärung 2007 beantragten Werbungskosten in Höhe von insgesamt 4.142,79 € nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund eines bedauerlichen Versehens infolge einer länger währenden Erkrankung sei übersehen worden, gegen den Einkommensteuerbescheid vom rechtzeitig Berufung zu erheben. Da aber die Voraussetzungen für die Anerkennung der beantragten Ausgaben als Werbungskosten unzweifelhaft gegeben seien, bestehe eine Unrichtigkeit des Bescheidspruchs, die zu vorliegendem Aufhebungsantrag gemäß § 299 Abs 1 BAO berechtige. Als Beilage übermittelte der steuerliche Vertreter eine detaillierte Aufstellung der beantragten Werbungskosten und verwies darauf, dass diese in Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit als Vortragender an der Fachhochschule ***C*** stünden und der Bf alle mit der Vortragstätigkeit verbundenen Ausgaben selbst zu tragen habe. Es würden lediglich aufgrund der Sonderbestimmung des § 25 Abs 1 Z 5 EStG für steuerliche Zwecke Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fingiert, weshalb die Ausgaben nicht als Betriebsausgaben, sondern als Werbungskosten absetzbar seien. Dem Ersuchen, Rechnungen betreffend die Sachanlagen und sonstigen Ausgaben in Kopie zu übermitteln, wurde nicht entsprochen.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom stellte der steuerliche Vertreter des Bf den Antrag gemäß § 299 Abs 1 BAO auch den Einkommensteuerbescheid 2008 vom aufzuheben und gleichzeitig einen neuen Einkommensteuerbescheid 2008 zu erlassen, in welchem die Werbungskosten und Sonderausgaben laut beiliegender Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2008 berücksichtigt würden. Den Antrag begründete der steuerliche Vertreter damit, dass sich der Spruch des Einkommensteuerbescheides vom als nicht richtig im Sinne des § 299 Abs 1 BAO erweise, da die in der beiliegenden Steuererklärung beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund eines bedauerlichen Versehens infolge einer länger währenden Erkrankung sei übersehen worden, gegen den Einkommensteuerbescheid vom rechtzeitig Berufung zu erheben. Da aber die Voraussetzungen für die Anerkennung der beantragten Ausgaben als Werbungskosten bzw Sonderausgaben unzweifelhaft gegeben seien, bestehe eine Unrichtigkeit des Bescheidspruchs, die zu vorliegendem Aufhebungsantrag gemäß § 299 Abs 1 BAO berechtige. Als Beilage übermittelte der steuerliche Vertreter eine detaillierte Aufstellung der in der Steuererklärung beantragten Werbungskosten.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom die Anträge gemäß § 299 Abs 1 BAO vom betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2007 und 2008 ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs 1 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde liege und bei der Ermessensentscheidung das abgabenrechtliche Verhalten der Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sei. Da im gegenständlichen Fall der Bf auf Grund der Aktenlage in den letzten Jahren die im Verkehr mit Behörden gebotene und nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe, komme eine Aufhebung nach § 299 BAO nicht in Betracht.

Mit Schriftsatz vom erhob der steuerliche Vertreter des Bf Berufung gegen den Bescheid vom , mit dem die Anträge gemäß § 299 BAO auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 abgewiesen wurden und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. In der Begründung der Berufung führte der steuerliche Vertreter aus, dass die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs 1 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde liege und bei der Ermessensübung der Vorrang des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Rechtsrichtigkeit) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten sei (vgl auch 05 2601/2-IV/5/02, Abschn 6; ebenso Ritz, BAO3, § 299 Tz 54 mit Verweis auf ; , 2001/15/0133; , 2001/13/0053). Sofern die Rechtswidrigkeit eines Bescheides erwiesen sei, werde dieser im Normalfall auch aufzuheben sein. Gegen eine Aufhebung könne nur beispielsweise die Geringfügigkeit der Auswirkungen, der Grundsatz von Treu und Glauben und die Uneinbringlichkeit oder Unbilligkeit der Einhebung sprechen. Bedeutungslos für die Ermessensübung sei, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sei (vgl auch 05 2601/2-IV/5/02, Abschn 6, letzter Satz; ebenso Ritz, BAO3, § 299 Tz 59 mit Verweis auf Watzinger, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung I, C 3 § 299 BAO, Abschn 3.7). Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass im vorliegenden Fall die Abweisung der Aufhebungsanträge damit begründet worden sei, dass der Abgabepflichtige die "zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen" hätte. Abgesehen davon, dass das Ermessen verschuldensunabhängig auszuüben sei, liege gegenständlich lediglich ein Versehen dahingehend vor, dass die rechtzeitige Einbringung einer Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 übersehen worden sei. Die Unrichtigkeit der antragsgegenständlichen Abgabenbescheide sei im Übrigen erwiesen und habe nicht bloß geringfügige Auswirkungen. Für eine Ermessensübung in Widerspruch zum Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bleibe damit kein Raum.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung vom gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend die Kalenderjahre 2007 und 2008 ab und führte in der Bescheidbegründung aus, dass die Aufhebung eines Bescheides nicht bloß die Möglichkeit, sondern die Gewissheit seiner Rechtswidrigkeit voraussetze. Hierbei komme es auf die Beurteilung des bis dahin geklärten Sachverhaltes an. Da der Bf den zweiten Vorhalt, mit welchem verlangt worden sei, die geltend gemachten Aufwendungen in Form von Belegen nachzuweisen, nicht beantwortet hätte, habe nur aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Aktenlage entschieden werden können. Der ergangene Bescheid sei aufgrund dieser Aktenlage nicht rechtswidrig. Daher und weil auch im Rahmen des Antrages auf Aufhebung keine der abverlangten Nachweise nachgereicht worden seien, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Mit elektronischer Eingabe vom stellte der steuerliche Vertreter des Bf den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies erneut darauf hin, dass die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 rechtswidrig seien. Zu der in der Begründung der Berfungsvorentscheidung erstmals enthaltenen Feststellung, dass die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Bescheiderlassung zu beurteilen sei, werde auf Ritz, BAO, § 299 Tz 14 verwiesen: Weshalb Rechtswidrigkeit vorliege (etwa bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhalts) sei nicht ausschlaggebend. § 299 Abs 1 gelte auch für dynamische, also erst später erweisliche Unrichtigkeiten.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung vom gegen den Bescheid vom mit dem die Anträge gemäß § 299 BAO auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 abgewiesen wurden, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Hingewiesen wird, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO idgF vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Mit Beschluss vom wurde der Bf aufgefordert bis spätestens das Streitjahr 2007 betreffend, die Sonderausgaben in Höhe von 761,16 € und 15.589,60 €, die Anschaffungskosten des PCs (695,40 €), der Digitalkamera (621,73 €) und des Notebooks (999 €), sowie die Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter (323,45 €), Porto (130,89 €) und Betriebsratsumlage (156,84 €) belegmäßig nachzuweisen, bezüglich der Ausgaben für Fachbücher (64,64 €, 31,80 €, 61,60 €) die Druckwerke näher zu beschreiben (Titel, Autor) und ihre Berufsbezogenheit darzustellen, die berufliche Notwendigkeit der Messebesuche in Hannover (16.-) und in Düsseldorf (14.-) sowie der Reise zum Steuerberater nach Villach dem Grunde nach zu beweisen, die tatsächlichen Fahrtkosten anhand eines Fahrtenbuches - das zumindest das Datum, den Beginn, das Ende, die Dauer, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Reise zu enthalten habe - oder entsprechender Aufzeichnungen und die getätigten Aufwendungen (zB Tankrechnungen udgl) nachzuweisen und Auskunft darüber zu geben, ob sich die beiden Dienstorte der beschwerdeführenden Partei in ***Adresse2*** (***B***) und am ***Adresse3*** (***C***) befinden und weshalb bei der Berechnung der Werbungskosten für "Fahrten zwischen zwei Dienstorten" 15 km in Ansatz gebracht worden seien, während laut Routenplaner (google maps) eine Entfernung von 6,8 km bzw 8,4 km berechnet werde.
Das Streitjahr 2008 betreffend wurde der Bf aufgefordert, die Sonderausgaben in Höhe von 746,17 € und 20.918,20 €, die Steuerberatungskosten (639,60 €), die Anschaffungskosten des Druckers (503,50 €), des Kalenders (51,20 €), des Ditech Routers (48,60 €), des Ditech Scanners (89 €), sowie die Pflichtbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige (236,52 €), Porto (153,36 €) und die Lehrmittel (370,19 €) belegmäßig nachzuweisen, bezüglich der Ausgaben für Fachbücher (70,45 €) die Druckwerke näher zu beschreiben (Titel, Autor) und ihre Berufsbezogenheit darzustellen, die berufliche Notwendigkeit des Messebesuches in Düsseldorf (21.-) dem Grunde nach zu beweisen, aufzuklären, wieviel Zeit zum Besuch der Messe in Düsseldorf zur Verfügung gestanden sei, wenn am eine Fahrstrecke von 955 km von Wien nach Düsseldorf und am Tag darauf, eine Fahrtstrecke von 955 km von Düsseldorf nach Wien zurückgelegt worden sei und die tatsächlichen Fahrtkosten anhand eines Fahrtenbuches - das zumindest das Datum, den Beginn, das Ende, die Dauer, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Reise zu enthalten habe - oder entsprechender Aufzeichnungen und die getätigten Aufwendungen (zB Tankrechnungen udgl) nachzuweisen.

Mit Schreiben vom stellte der steuerliche Vertreter des Bf den Antrag, die Frist zur Beantwortung der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen gemäß Beschluss vom bis zu verlängern, da noch nicht sämtliche Unterlagen für die Erledigung vollständig vorlägen.

Mit Schreiben vom stellte der steuerliche Vertreter des Bf den Antrag, die Frist zur Beantwortung der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen gemäß Beschluss vom bis zu verlängern, da er ein paar der angeforderten Unterlagen erst kurzfristig erhalten habe und noch sichten müsse.

Mit Schreiben vom übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf bezüglich 2007 Belege, mit welchen unter anderem die Anschaffungskosten eines PCs in Höhe von 1.159 € (beruflicher Anteil: 60 %), eines Notebooks in Höhe von 999 € (ausschließlich berufliche Verwendung), eines Mobiltelefons in Höhe von 149 € (beruflicher Anteil: 40 %), einer externen Festplatte in Höhe von 105 € (beruflicher Anteil: 60 %), einer Grafikkarte in Höhe von 64,90 € (beruflicher Anteil: 60 %), eines Routers in Höhe von 58,60 € (beruflicher Anteil: 60 %) und von Fachliteratur in Höhe von 158,04 € nachgewiesen wurden, wobei es sich bei letzterer um drei Fachbücher zum Thema "Medien und Kommunikation", zwei Fachbücher aus dem Bereich der Elektrotechnik (Bernhard Beetz, "Elektroniksimulation mit PSPICE" und Dieter Zastrow, "Elektronik") sowie um ein Lehrbuch (Wolfgang Bienek, "Elektro T, Grundlagen der Elektrotechnik") handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem FH-Lehrauftrag des Bf stünden. Bezüglich der Messebesuche in Hannover und Düsseldorf führte der steuerliche Vertreter aus, dass es sich bei der Hannover Messe um eine Technologiemesse handle, deren Inhalte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Elektronik-Lehrauftrag an der FH ***C*** stünden und die Messe MEDICA in Düsseldorf, die die international größte Medizin-Messe sei, deren Inhalte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf bei der ***B*** stünden. Zu den beiden Dienstorten des Bf teilte der steuerliche Vertreter mit, dass der eine Dienstort am ***B***-Rehabilitationszentrum ***D*** in der ***Adresse4*** gewesen sei, der zweite an der FH ***C*** am ***Adresse3*** und die Strecke zwischen beiden Dienstorten laut Google Maps exakt 15 km betrage. Hinsichtlich der Betriebsratsumlage in Höhe von 156,84 € führte der steuerliche Vertreter aus, dass diese die Zahlung an den ***B***-Betriebsrat beträfe, die vom Dienstgeber des Bf in monatlichen Teilbeträgen à 13,07 € einbehalten worden sei. Bezüglich der geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe von 761,16 € und 15.589,60 € übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf keine Belege mit der Begründung, dass die Beträge vom Finanzamt im Rahmen des ESt-Bescheides 2007 vom anerkannt worden seien und nicht streitgegenständlich seien.

Das Streitjahr 2008 betreffend informierte der steuerliche Vertreter dahingehend, dass es sich bei den in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 als Sonderausgaben ausgewiesenen Steuerberatungskosten in Höhe von 639,60 € um Reisespesen für zwei Fahrten des Bf zu Besprechungen in die Kanzlei des steuerlichen Vertreters und somit um Werbungskosten handle. Der steuerliche Vertreter übermittelte 2008 betreffend Belege, mit welchen unter anderem die Anschaffungskosten eines Druckers in Höhe von 503,50 € (ausschließlich berufliche Verwendung), eines Scanners in Höhe von 89 € (beruflicher Anteil: 60 %), von zwei Druckerpatronen in Höhe von 50,50 € (= 24,60 € + 25,90 €), eines Fach- bzw Lehrbuches (Clive Maxfield ua "Electrical Engineering") in Höhe von 53,90 € und eines handelektronischen Wörterbuches Deutsch ⇔ Englisch (Franklin LDE-1660 BOOKMAN III) in Höhe von 146,67 € nachgewiesen wurden. Bezüglich der Werbungskostenposition "Pflichtbeiträge gf Beschäftigung" in Höhe von 236,52 € teilte der steuerliche Vertreter mit, dass es sich dabei um ASVG-Beiträge handle, die von der NÖGKK wegen Mehrfachversicherung 2007 im Jahr 2008 vorgeschrieben worden seien. Hinsichtlich des Besuches der Messe MEDICA in Düsseldorf führte der steuerliche Vertreter aus, dass der Messebesuch am , die Anreise am 20.11. und die Abreise am erfolgt sei. Bezüglich der geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe von 746,17 € und 20.918,20 € übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf keine Belege mit der Begründung, dass die Beträge vom Finanzamt im Rahmen des ESt-Bescheides 2008 vom anerkannt worden seien und nicht streitgegenständlich seien.

Mit Beschluss vom wurde der Bf aufgefordert, bis spätestens , das Streitjahr 2007 betreffend die Sonderausgaben in Höhe von 761,16 € und 15.589,60 € belegmäßig nachzuweisen, da Sonderausgaben nur anzuerkennen seien, wenn die Bezahlung nachgewiesen sei, was bis dahin - trotz Aufforderung im Beschluss vom - nicht erfolgt sei, die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Erwerbes der Digitalkamera ("Canon") mit Anschaffungskosten in Höhe von 812,44 € nachzuweisen, die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Erwerbes eines "Objektivs" mit Anschaffungskosten in Höhe von 357,43 € und einer "Tasche" mit Anschaffungskosten in Höhe von 73,58 € nachzuweisen und die entsprechenden Belege nachzureichen, die Anschaffungskosten des unter geringwertige Wirtschaftsgüter angeführten "Zubehör Kamera" in Höhe von 119,76 € belegmäßig nachzuweisen und dessen nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung darzulegen, aufzuklären, in welchem Zusammenhang die "Paketgebühr" in Höhe von 85,44 € angefallen sei, deren nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung nachzuweisen und darzulegen, weshalb die diesbezügliche "Cash-Service-Quittung" vom in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2007 ausgewiesen werde, Nachweise (zB Hotelrechnungen, Eintrittskarten, Tankrechnungen udgl) für die Messebesuche in Hannover (16.-) und Düsseldorf (14.-) zu übermitteln und bezüglich der 35 - zwischen zwei Dienstorten zurückgelegten - Fahrten die tatsächlichen Fahrtkosten anhand eines Fahrtenbuches - das zumindest das Datum, den Beginn, das Ende, die Dauer, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Reise zu enthalten hat - oder entsprechender Aufzeichnungen und die geltend gemachten Aufwendungen zB anhand von Tankrechnungen udgl nachzuweisen, was bis dahin - trotz Aufforderung im Beschluss vom - nicht erfolgt sei, und das Streitjahr 2008 betreffend die Sonderausgaben in Höhe von 746,17 € und 20.918,20 € belegmäßig nachzuweisen, da Sonderausgaben nur anzuerkennen seien, wenn die Bezahlung nachgewiesen sei, was bis dahin - trotz Aufforderung im Beschluss vom - nicht erfolgt sei, die berufliche Veranlassung von Anschaffungskosten für einen zweiten Tintenstrahldrucker in Höhe von 503,50 € (DiTech GmbH-Rechnung vom ) nachzuweisen, zumal am unter anderem ein Tintenstrahldrucker ("Canon Pixma iP 5200") (Media Markt-Rechnung über 1.159 €) erworben worden sei, die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Erwerbes der drei unter geringwertige Wirtschaftsgüter angeführten "Fotokalender-12Monate-A4" (Rechnung: snapfish, Jena Deutschland) mit Anschaffungskosten in Höhe von 51,20 € nachzuweisen, die Anschaffungskosten des unter geringwertige Wirtschaftsgüter angeführten zweiten "Routers" in Höhe von 48,60 € belegmäßig nachzuweisen und dessen nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung darzulegen, aufzuklären, weshalb die beiden übermittelten Rechnungen der DiTech GmbH vom und über jeweils 11,50 € (Tintenpatrone Canon, Gelb bzw Cyan) bei den "sonstigen Werbungskosten" ("Lehrmittel") des Streitjahres 2008 ausgewiesen worden seien, bezüglich der Ausgaben für Fachbücher in Höhe von 70,45 € ("Thalia") die Druckwerke näher zu beschreiben (Titel, Autor) und ihre Berufsbezogenheit darzustellen - wozu bereits im Beschluss vom aufgefordert und bis dahin nicht erfolgt sei, Nachweise (zB Hotelrechnung, Eintrittskarte, Tankrechnungen udgl) für den Messebesuch in Düsseldorf (20.-) zu übermitteln, bezüglich der 44 - zwischen zwei Dienstorten zurückgelegten - Fahrten die tatsächlichen Fahrtkosten anhand eines Fahrtenbuches - das zumindest das Datum, den Beginn, das Ende, die Dauer, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Reise zu enthalten hat - oder entsprechender Aufzeichnungen und die geltend gemachten Aufwendungen zB anhand von Tankrechnungen udgl nachzuweisen, was bis dahin - trotz Aufforderung im Beschluss vom - nicht erfolgt sei und die Rechtsquelle(n) bekanntzugeben, aufgrund welcher in Zusammenhang mit Fahrten zum Steuerberater anfallende Kosten als Werbungskosten anzuerkennen seien.

Mit Schriftsatz vom beantragte der steuerliche Vertreter des Bf die Frist zur Beantwortung der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen gemäß Beschluss vom bis zu verlängern, da ihm noch nicht sämtliche Unterlagen für die Erledigung vollständig vorlägen.

Mit E-Mail vom beantragte der steuerliche Vertreter des Bf aufgrund einer coronabedingten Quarantäne seinerseits die Frist zur Beantwortung des Beschlusses vom nochmals um einen Monat, somit bis , zu verlängern.

Mit E-Mail vom beantragte der steuerliche Vertreter des Bf aufgrund der COVID-19-bedingten Kanzleischließung und einer Quarantäne-Zeit, die Frist zur Beantwortung des Beschlusses vom nunmehr aber letztmalig um einen Monat, somit bis zu verlängern.

Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde trotz dreimaliger Verlängerung der Frist zur Beantwortung bis dato nicht beantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2007 wurden dem Bf zwei Ersuchen um Ergänzung übermittelt. Das erste vom blieb unbeantwortet, das zweite vom , mit dem unter anderem um Übermittlung der Rechnungen betreffend die Sachanlagen und sonstigen Ausgaben ersucht wurde, blieb diesbezüglich unbeantwortet.

In den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 wurden die geltend gemachten Werbungskosten nicht berücksichtigt.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 wurde keine Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Der Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 wurde damit begründet, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide sich als nicht richtig erweise, da die im Streitjahr 2007 erklärten Werbungskosten und die im Streitjahr 2008 erklärten Werbungskosten und Sonderausgaben nicht berücksichtigt worden seien.

Die Berufungsvorentscheidung, mit der der Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 abgewiesen wurde, wurde damit begründet, dass es auf die Beurteilung des bis dahin geklärten Sachverhaltes ankomme, der Bf den zweiten Vorhalt, mit welchem der Nachweis, die geltend gemachten Aufwendungen in Form von Belegen, abverlangt worden sei, nicht beantwortet habe und nur aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Aktenlage entschieden habe werden können. Der ergangene Bescheid sei aufgrund dieser Aktenlage nicht rechtswidrig.

Weder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2008 noch im Berufungsverfahren gegen den Abweisungsbescheid wurde dem Bf von der Abgabenbehörde ein Vorhalt zur Klärung des Sachverhaltes übermittelt.

Dem Bf sind in den Streitjahren 2007 und 2008 als Werbungskosten geltend gemachte Ausgaben nachweislich in Höhe von 779,10 € (2007) und 1.037,10 € (2008) erwachsen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Arbeitnehmerveranlagungsakt, dem Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bf vom und der folgenden Beweiswürdigung:

2. Beweiswürdigung

Mit Schreiben vom übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf elf das Streitjahr 2007 und neun das Streitjahr 2008 betreffende Rechnungen, mit denen die folgenden Ausgaben belegt wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Media Markt
PC (60 % beruflich)
1.159,00 €
2
Quelle
Canon Digitalkamera
812,44 €
3
Interspar
Notebook (100 % berufl.)
999,00 €
4
A1 mobilkom Austria
A1 MO Blackberry 8100v
149,00 €
5
DiTech
Externe Festplatte
105,00 €
6
DiTech
Grafikkarte
64,90 €
7
DiTech
Wireless Router
58,60 €
8
GLS Austria
Paketgebühr
85,44 €
9
VIVO
3 Fachbücher
64,64 €
10
Techn. Fachbuchhandlung
Fachbuch
31,80 €
11
Lehrmittelzentrum
2 Fachbücher
61,60 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
DiTech
Tintenstrahldrucker
503,50 €
2
Snapfish
3 Fotokalender A4
51,20 €
3
DiTech
Scanner HP ScanJet
89,00 €
4
DiTech
Tintenpatrone Schwarz
24,60 €
5
DiTech
Tintenpatrone Gelb
25,90 €
6
DiTech
Tintenpatrone Gelb
11,50 €
7
DiTech
Tintenpatrone Cyan
11,50 €
8
Lehrmittelzentrum
Lehrbuch
53,90 €
9
Amazon.de
handelektr. Wörterbuch
146,67 €

Bezüglich der Höhe der Ausgaben, die als Werbungskosten geltend gemachten wurden und die mit den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Rechnungen versucht wurde, zu belegen, ist Folgendes auszuführen:

2007:

1. Die Rechnung vom Media Markt vom und der Zahlungsbeleg weisen einen Gesamtbetrag von 1.159 € aus.
Der steuerliche Vertreter des Bf führte dazu aus, dass es sich dabei um die Anschaffungskosten eines PCs handle, der berufliche Anteil 60 % betrage und die Inbetriebnahme mit der Aufnahme der Tätigkeit als Vortragender Anfang 2007 erfolgt sei.
Bei einem beruflichen Anteil von 60 % an den Anschaffungskosten des PCs und einer Nutzungsdauer von drei Jahren wurde für die Streitjahre 2007 und 2008 jeweils 231,80 € (= ⅓ von 60 % von 1.159 €) als Absetzung für Abnutzung nachgewiesen.

2. Die Rechnung von Quelle vom weist einen Rechnungsbetrag von 812,49 € aus. Der steuerliche Vertreter des Bf führte dazu aus, dass es sich dabei um eine Digitalkamera handle, die zu 50 % beruflich benutzt werde.
Da der Bf der Aufforderung des Beschlusses vom nicht gefolgt ist, die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Erwerbes der Digitalkamera ("Canon") nachzuweisen, wurden mit dieser Rechnung keine als Werbungskosten zu berücksichtigende Ausgaben nachgewiesen.

3. Zum Zahlungsbeleg von Interspar vom über ein Notebook in Höhe von 999 € teilte der steuerliche Vertreter des Bf mit, dass dieses ausschließlich für berufliche Zwecke (Vortragstätigkeit) verwendet werde.
Von den Anschaffungskosten in Höhe von 999 € wurden somit für die Streitjahre 2007 und 2008 jeweils 333 € (= ⅓ von 999 €) als Absetzung für Abnutzung nachgewiesen.

4. Zur Rechnung von A1 mobilkom Austria vom über ein "A1 MO Blackberry 8100v EDGE VF" in Höhe von insgesamt 149 € teilte der steuerliche Vertreter des Bf mit, dass dieses zu 40 % beruflich genutzt werde.
Die Anschaffungskosten in Höhe von 149 € werden daher in Höhe von 59,60 € (= 40 % von 149 €) als Werbungkosten zu berücksichtigende Ausgaben nachgewiesen.

5., 6., 7. Die drei Rechnungen von DiTech vom , und weisen Ausgaben für "externe Festplatte" in Höhe von 105 €, "Grafikkarte" in Höhe von 64,90 € und "Wireless Router" in Höhe von 58,60 € aus.
Die Ausgaben für die drei erwähnten geringwertigen Wirtschaftsgüter sind im Jahr 2006 erfolgt und sind daher in den Streitjahren 2007 und 2008 nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

8. Zum Beleg von GLS Austria vom über einen Betrag von 85,44 € teilte der steuerliche Vertreter des Bf mit, dass es sich dabei um eine Paketgebühr handle.
Da der Bf der Aufforderung des Beschlusses vom nicht gefolgt ist, aufzuklären, in welchem Zusammenhang die "Paketgebühr" angefallen ist und deren nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung nachzuweisen, wurden mit den "Paketgebühr" keine als Werbungskosten zu berücksichtigende Ausgaben nachgewiesen.

9. Die Rechnung von VIVO vom über einen Betrag von 64,64 € weist unter anderem drei Artikel "Medien und Kommunikation" in Höhe von 13,30 €, 10 € und 23,60 € sowie einen Sachbuch-Ratgeber in Höhe von 14,40 € aus.
Der steuerliche Vertreter des Bf führte diesbezüglich aus, dass es sich dabei um drei Fachbücher und um einen "Sachbuch-Ratgeber" handle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem FH-Lehrauftrag stünden.
Mit der Rechnung über die vier Bücher wurden somit Ausgaben in Höhe von insgesamt 61,30 € (= 13,30 € + 10 € + 23,60 € + 14,40 €) im Streitjahr 2007 als Werbungskosten nachgewiesen.

10. Die Rechnung von "Lehrmittelzentrum Techn. Fachbuchhandlung" vom weist einen Artikel "Bieneck Elektr" in Höhe von 31,80 € aus.
Da der steuerliche Vertreter des Bf diesbezüglich ausführte, dass es sich dabei um das Lehrbuch "Elektro T, Grundlagen der Elektrotechnik" von Wolfgang Bienek handle, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem FH-Lehrauftrag des Bf stehe, wurde ein Nachweis für Ausgaben in Höhe von 31,80 € im Streitjahr 2007 als Werbungskosten erbracht.

11. Die Rechnung von "Lehrmittelzentrum Technik GmbH" vom weist zwei Artikel mit der Bezeichnung "BEETZ PSPICE ELEKTROSIM" in Höhe von 30,80 € und "ZASTROW ELEKTRONIK" in Höhe von 30,80 € aus.
Aufgrund der Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf, dass es sich bei den beiden Werken um Fachbücher von Bernhard Beetz ("Elektroniksimulation mit PSPICE") und Dieter Zastrow ("Elektronik") aus dem Bereich der Elektrotechnik handle, konnten die Ausgaben in Höhe von insgesamt 61,60 € im Streitjahr 2007 als Werbungskosten nachgewiesen werden.

An Hand der elf vorgelegten Rechnungen wurden somit im Streitjahr 2007 Ausgaben in Höhe von insgesamt 779,10 € als Werbungskosten nachgewiesen:


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1
Media Markt
PC (60 % beruflich)
1.159,00 €
231,80 €
2
Quelle
Canon Digitalkamera
812,44 €
3
Interspar
Notebook
999,00 €
333,00 €
4
A1 mobilkom
A1 MO Blackberry 8100v
149,00 €
59,60 €
5
DiTech
Externe Festplatte
105,00 €
6
DiTech
Grafikkarte
64,90 €
7
DiTech
Wireless Router
58,60 €
8
GLS Austria
Paketgebühr
85,44 €
9
VIVO
3 Fachbücher
64,64 €
61,30 €
10
Techn. Fachbuchh.
Fachbuch
31,80 €
31,80 €
11
Lehrmittelzentrum
2 Fachbücher
61,60 €
61,60 €
779,10 €

2008:

1. Die Rechnung von DiTech vom weist einen "Tintenstrahldrucker HP OfficeJet Pro K850DN" in Höhe von 503,50 € aus.
Der steuerliche Vertreter des Bf teilte diesbezüglich mit, dass der Drucker ausschließlich für berufliche Zwecke (Erstellen von Vortragsunterlagen und Handouts) verwendet werde.
Die Anschaffungskosten für den erwähnten Drucker wurden somit im Streitjahr 2008 in Höhe von 167,83 € (= ⅓ von 503,50 €) als Absetzung für Abnutzung nachgewiesen.

2. Die Rechnung von "snapfish" vom weist "3 Fotokalender-12Monate-A4" in Höhe von insgesamt 51,20 € aus.
Da der Bf der Aufforderung des Beschlusses vom nicht gefolgt ist, die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Erwerbes der drei Fotokalender nachzuweisen, konnten mit dieser Rechnung keine als Werbungskosten zu berücksichtigende Ausgaben nachgewiesen werden.

3., 4., 5. Die drei Rechnungen von DiTech vom , und weisen einen "Scanner HP ScanJet G2710" in Höhe von 89 €, eine "Tintenpatrone Schwarz" in Höhe von 24,60 € und eine "Tintenpatone Gelb" in Höhe von 25,90 € aus.
Der steuerliche Vertreter des Bf führte zum Scanner aus, dass dieser zu 60 % beruflich verwendet werde.
Mit den drei Rechnungen von DiTech wurden somit Ausgaben für den Scanners in Höhe von 53,40 € (= 60 % von 89 €) und für die beiden Tintenpatronen in Höhe von 24,60 € und 25,90 € als Werbungskosten nachgewiesen.

6., 7. Die beiden Rechnungen von DiTech vom und weisen eine "Tintenpatrone Gelb" und eine "Tintenpatrone Cyan", beide in Höhe von 11,50 € aus.
Da die Ausgaben für die beiden erwähnten Tintenpatronen im Jahr 2009 erfolgt sind, konnte mit den beiden Rechnungen von DiTech kein Nachweis für Ausgaben als Werbungskosten in den Streitjahren 2007 bzw 2008 erbracht werden.

8. Die Rechnung von "Lehrmittelzentrum Technik GmbH" vom weist zwei Artikel mit der Bezeichnung "MAXFIELD ELECTRICAL ENGINEERING" in Höhe von 53,90 € aus.
Aufgrund der Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf, dass es sich dabei um das Lehrbuch "Electrical Engineering" von Clive Maxfield handelt, wurden mit dieser Rechnung Ausgaben in Höhe von 53,90 € im Streitjahr 2008 als Werbungskosten nachgewiesen.

9. Die Rechnung von amazon.de vom weist den Artikel "Franklin LDE-1660 BOOKMAN III handelektronisches Wörterbuch Deutsch ⇔ Englisch (Langenscheidt)" in Höhe von insgesamt 146,67 € aus.
Aufgrund der Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf, dass das erwähnte Wörterbuch auf das Notebook installiert worden sei und im Rahmen der Vortragstätigkeit zum Einsatz komme, konnten Ausgaben in Höhe von 146,67 € € im Streitjahr 2008 als Werbungskosten nachgewiesen werden.

An Hand der neun vorgelegten Rechnungen und unter Berücksichtigung der Abschreibung für Abnutzung des im Streitjahr 2007 in Betrieb genommenen PCs und des im Streitjahr 2007 erworbenen Notebooks, wurden somit für das Streitjahr 2008 Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.037,10 € als Werbungskosten nachgewiesen:


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1
DiTech
Tintenstrahldrucker
503,50 €
167,83 €
2
Snapfish
3 Fotokalender A4
51,20 €
3
DiTech
Scanner HP ScanJet
89,00 €
53,40 €
4
DiTech
Tintenpatrone Schwarz
24,60 €
24,60 €
5
DiTech
Tintenpatrone Gelb
25,90 €
25,90 €
6
DiTech
Tintenpatrone Gelb
11,50 €
7
DiTech
Tintenpatrone Cyan
11,50 €
8
Lehrmittelzentrum
Lehrbuch
53,90 €
53,90 €
9
Amazon.de
handelektr.Wörterbuch
146,67 €
146,67 €
Abschreibung für PC: ⅓ von 60 % von 1.159 € (Inbetriebnahme 2007)
231,80 €
Abschreibung für Notebook: ⅓ von 999 € (Erwerb 2007)
333,00 €
1.037,10 €

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 299 Abs 1 BAO idF des FVwGG 2012 (§ 323 Abs 37 BAO) BGBl I Nr 14/2013 kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl ; , 2012/13/0059).

Die Rechtswidrigkeit muss nicht offensichtlich sein.

Die Aufhebung, aber auch die Abweisung des Aufhebungsantrages, setzt die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (vgl ; , 2012/13/0059; Ritz, BAO6, § 299 Tz 13).

Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, sei es, dass er gegen Gesetze, gegen Verordnungen oder gegen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union verstößt. Der Bescheidspruch ist nicht nur bei unzutreffender Auslegung von Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig. Er ist auch rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden; dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (zB als Folge mangelnder Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen ist (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 299 Tz 15).

Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet. Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung somit auch durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (vgl ).

Die Aufhebungsanträge hat der steuerliche Vertreter des Bf damit begründet, dass der Spruch der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom sich als nicht richtig im Sinne des § 299 Abs 1 BAO erweise, da die in der Einkommensteuererklärung 2007 beantragten Werbungskosten in Höhe von insgesamt 4.141,79 € und die in der beiliegenden Steuererklärung 2008 beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben nicht berücksichtigt worden seien.

Den angefochtenen Abweisungsbescheid vom begründete die Abgabenbehörde im Wesentlichen damit, dass der Bf auf Grund der Aktenlage in den letzten Jahren die im Verkehr mit Behörden gebotene und die nach den persönlichen Verhältnissen des Bf zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe, sodass eine Aufhebung nach § 299 BAO nicht in Betracht komme.

In der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom führte die Abgabenbehörde aus, dass es auf die Beurteilung des bis dahin geklärten Sachverhaltes ankomme, der Bf den zweiten Vorhalt, mit welchem der Nachweis, die geltend gemachten Aufwendungen in Form von Belegen, abverlangt worden sei, nicht beantwortet habe und nur aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Aktenlage entschieden habe werden können. Der ergangene Bescheid sei aufgrund dieser Aktenlage nicht rechtswidrig. Daher und weil auch im Rahmen des Antrages auf Aufhebung keine der abverlangten Nachweise nachgereicht worden seien, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Im Rahmen des geltend gemachten Aufhebungsgrundes - der nach Ansicht des Bf zu Unrecht unterlassenen Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben - wäre von der Abgabenbehörde zu prüfen gewesen, ob die vom Bf in den Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung in Ansatz gebrachten Werbungskosten und Sonderausgaben diesem auch tatsächlich erwachsen sind. Dem Hinweis der Abgabenbehörde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung, wonach der Bf den zweiten Vorhalt, mit welchem der Nachweis, die geltend gemachten Aufwendungen in Form von Belegen, abverlangt worden sei, nicht beantwortet habe und nur aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Aktenlage entschieden habe werden können, ist entgegenzuhalten, dass der erwähnte zweite Vorhalt vom im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2007 ergangen ist, jedoch im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens von Seiten der Abgabenbehörde keine Sachverhaltsermittlungen mehr durchgeführt wurden, obwohl die Abweisung des Aufhebungsantrages, die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraussetzt (vgl Ritz, BAO6, § 299 Tz 13).

Ob bzw in welchem Ausmaß die vom Bf geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben auch tatsächlich angefallen sind, ist eine Sachverhaltsfrage. Der angefochtene Bescheid enthält keine konkreten Feststellungen zu den einzelnen Werbungskosten bzw Sonderausgaben. Erst wenn derartige Feststellungen getroffen sind, lässt sich beurteilen, ob der Spruch jener Bescheide sich als nicht richtig erweist, deren Aufhebung der Bf beantragt hat.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom und Beschluss vom versucht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt dahingehend zu klären, ob bzw in welcher Höhe dem Bf in den Streitjahren 2007 und 2008 Werbungskosten bzw Sonderausgaben erwachsen sind. Aufgrund der oben ausführlich dargelegten freien Beweiswürdigung gelangt das Bundesfinanzgericht zu der Auffassung, dass dem Bf in den beiden Streitjahren nachweislich Werbungskosten im nicht unbeträchtlichen Ausmaß in Höhe von 779,10 € (2017) und 1.037,10 € (2008) erwachsen sind. Der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2007 und der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2008 erweisen sich daher als nicht richtig.

Der Spruch eines Bescheides erweist sich auch dann als nicht richtig, wenn die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Tatsachen oder Beweismittel auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde zB als Folge mangelnder Offenlegung durch die Partei zurückzuführen ist.

Die Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO liegen somit vor; ob der Einkommensteuerbescheid 2007 und der Einkommensteuerbescheid 2008 tatsächlich aufgehoben werden, ist jedoch eine Ermessensentscheidung.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.

Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben".

Die Billigkeit gebietet die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, ferner sind auch das bisherige redliche oder unredliche Verhalten des Abgabepflichtigen, seine Einstellung zum Recht und zu seinen abgabenrechtlichen Pflichten zu würdigen. Zur Zweckmäßigkeit gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (vgl Ritz, BAO6, § 20 Tz 7 und die dort zitierte Judikatur).

Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Daher ist zB für Aufhebungen gemäß § 299 insbesondere der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten (siehe
Ritz, aaO, § 20 Tz 8; Stoll, BAO-Kommentar, 209).

Grundsätzlich ist für die Ermessensübung bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder der Partei zurückzuführen ist (Ritz, aaO, § 299 Tz 59).

Im vorliegenden Beschwerdefall wären korrekterweise belegmäßig nachgewiesene Werbungskosten in Höhe von 779,10 € im Streitjahr 2007 und Werbungskosten in Höhe von 1.037,10 € im Streitjahr 2008 in Ansatz zu bringen. Allein diese Zahlen belegen, dass der Bf berechtigte Interessen an der Bescheidaufhebung hat, zumal die Einkünfte des Bf im Jahr 2007 - dem ersten Jahr seiner Vortragstätigkeit - lediglich 7.040 € betragen haben.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Bf das Verschulden seines steuerlichen Vertreters zuzurechnen ist, ist demgegenüber ein Fehlverhalten auch der Abgabenbehörde nicht zu übersehen, die es verabsäumt hat, den Umstand zu klären, ob bzw in welchem Ausmaß die vom Bf geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben auch tatsächlich erwachsen sind, womit jedoch die Voraussetzung für die Abweisung des Aufhebungsantrages, nämlich die Gewissheit der Rechtswidrigkeit, nicht erfüllt war.

Bei Abwägung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben, den Anträgen des Bf auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 war daher stattzugeben (vgl
).

Die Abgabenbehörde wird in weiterer Folge neue Sachbescheide (Einkommensteuerbescheid 2007 und 2008) zu erlassen haben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Beurteilung der zu lösenden Rechtsfrage erfolgte im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtswidrigkeit
Ermessen
Aufhebungsantrag
Verweise
/0056
Ritz, BAO 6. Aufl., § 299 Tz 13 + 59

Ritz, BAO 6. Aufl., § 20 Tz 7 + 8
Stoll, BAO-Kommentar, 209
Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3. Aufl., § 299 Tz 15


ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103284.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at