Familienheimfahrten nicht beruflich veranlasst, wenn der Wohnsitz am Beschäftigungsort ist und am Betreuungsort der Eltern auch kein weiterer Wohnsitz besteht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer 08 209/8427 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Aufwendungen der Beschwerdeführerin (Bf) für Fahrten zu ihren pflegebedürftigen Eltern ins Waldviertel Werbungskosten darstellen.
Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus:
Die Bf reichte die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 ein und beantragte darin die Berücksichtigung von Werbungskosten für Familienheimfahrten in der Höhe von 2.304 Euro.
Das Finanzamt erließ den Bescheid ohne Berücksichtigung von Werbungskosten für Familienheimfahrten. In der Begründung des Bescheides führte das Finanzamt aus, dass die Verlegung des Wohnsitzes zugemutet werden könne. Bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen gebe es eine zeitliche Begrenzung von 2 Jahren für die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf Beschwerde. Sie führte darin aus, dass sie im Jahr 2019 drei Mal pro Woche (trotz der Beschäftigung in Wien) zu ihren Eltern ins Waldviertel zum Zweitwohnsitz habe fahren müssen, da beide Elternteile sehr betagt und pflegebedürftig seien. Daher habe sie eine Fahrt pro Woche als Werbungskosten geltend gemacht. Die Fahrt betrage 120 Kilometer und sie habe ein Kilometergeld von 0,30 Euro für 21,5 Wochen geltend gemacht, dies ergebe den Betrag von 2.304 Euro. Die Bf ersuchte um neue Berechnung und Berücksichtigung.
Das Finanzamt richtete ein Ergänzungsersuchen an die Bf und ersuchte darin, die Pflegebedürftigkeit der Eltern mittels ärztlicher Bestätigung nachzuweisen. Die Bf wurde aufgefordert, mitzuteilen,
ob sie im Waldviertel über eine eigene Wohnung verfügte oder ob sie bei den Eltern wohnte,
die Namen und die genaue Adresse der Eltern bekannt zu geben,
Bekanntgabe des Pflegebedarfs der Eltern,
wie viele Stunden dieses Bedarfs die Bf davon abdeckte und
wie die restliche Pflege der Eltern erfolgte.
Die Bf beantwortete das Ergänzungsersuchen wie folgt:
Ihre Mutter sei 1930 geboren und lebe mit ihrem Vater, der 1931 geboren sei, im Waldviertel, die Adresse gab die Bf bekannt. Ihre Mutter habe zwei Schlaganfälle gehabt und habe derzeit die Pflegestufe 3. Der Vater sei mit der Pflege und mit dem Haushalt überfordert. Daher sei sie zwei bis drei Mal wöchentlich zu den Eltern gefahren, um die Eltern zu unterstützen. Da ihre Mutter als ehemalige Bäuerin keine Pension beziehe, seien sie auf finanzielle Unterstützung von dritter Seite angewiesen. Unterlagen zum Nachweis ihrer Angaben legte die Bf keine vor.
Das Finanzamt stellte fest, dass die Eltern laut Meldeabfrage seit 2013 einen Hauptwohnsitz in Wien gemeldet hatten und die Adresse im Waldviertel als Nebenwohnsitz gemeldet war, die Bf war in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt habe, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblich weiter Entfernung von der Erwerbstätigkeit nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst sei, die außerhalb der Erwerbstätigkeit lägen. Diese Aufwendungen gälten dennoch so lange als durch die Erzielung der Einkünfte veranlasst, als dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Wohnsitzes nicht zugemutet werden könne. Die mangelnde Zumutbarkeit könne ihre Ursache in der privaten Lebensführung oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit eines Ehepartners haben. Die Unzumutbarkeit den Wohnsitz zu verlegen, müsse sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichten nicht aus. Fahrtkosten zum Besuch der Eltern seien nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, wobei der Grund für den Besuch der Eltern dabei nicht von Bedeutung sei.
Diese Aufwendungen fielen daher nicht unter den Begriff der Familienheimfahrten, auch wenn es glaubhaft erscheine, dass auf Grund des Alters und der Erkrankung der Eltern eine gewisse Betreuungsbedürftigkeit gegeben sei. Aus diesem Grund seien die Aufwendungen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Laut den vorgelegten Unterlagen verfügten die Eltern über einen Hauptwohnsitz in Wien als auch über einen Nebenwohnsitz im Waldviertel. Damit seien sowohl der Aufenthalt der Eltern im Waldviertel als auch die Fahrten dorthin privat veranlasst. Die Familienheimfahrten könnten daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Die Bf brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass die Fahrten nicht zum Vergnügen erfolgt seien, sondern absolut notwendig gewesen seien. Da es ihrer Mutter sehr schlecht gehe und die Wohnung in Wien ohne Aufzug sei, hätten die Eltern im Waldviertel bleiben müssen. Dort sei ihre Mutter in der gewohnten Umgebung, wo sie geboren und aufgewachsen sei und lange Zeit durchgehend gelebt habe. Auf Grund ihres Gesundheitszustandes wolle die Mutter nicht in Wien sterben. Die Bf habe einen geringen Anteil der Kosten für Benzin und PKW als Abzugsposten angeführt. Es widerspreche dem Verständnis der Bf, dass die freie Wahl der Eltern, wo sie ihren Lebensabend verbringen wollten, negiert werde. Als einzige Tochter verstehe sie es als selbstverständliche Pflicht, ihre Eltern zu unterstützen. Sie beantrage daher nochmals die Anerkennung des Absetzbetrages.
In einem ergänzenden Schreiben teilte die Bf mit, dass sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sei. Sie habe die Arbeit nur mit viel Aufwand an Fahrtkosten machen können und dabei nichts verdient. Das geringfügige Gehalt habe sie sowieso für die Fahrtkosten verwenden müssen. Auch wenn die Eltern den Hauptwohnsitz in Wien hätten, könnten sie die Wohnung nicht verlassen, weil das Wohnhaus keinen Aufzug habe. Daher sei es eben so gewesen, dass ihre Eltern den Zweitwohnsitz bevorzugt hätten. Deswegen habe die Bf ständig hin- und herfahren müssen. Die Mutter habe Pflegestufe 3, dies könne sie gerne als Beweismittel vorlegen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsansicht in der Beschwerdevorentscheidung wurde beibehalten. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Bf und ihre Eltern einen Hauptwohnsitz in Wien hatten, dass die Bf nicht habe nachweisen können, dass sie am Zweitwohnsitz im Waldviertel eine Wohnung habe und dass die behaupteten Fahrten unternommen worden seien. Darüber hinaus habe die Bf eine Erwerbstätigkeit nur für die Monate 1 bis 6/2019 gehabt. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes liege daher schon dem Grunde nach nicht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Bf hat Einkünfte aus einem Alterspensionsbezug in der Höhe von 28.259,16 Euro und bis einschließlich Juni 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer geringfügigen Beschäftigung in einer gemeinnützigen Einrichtung in Wien erzielt. Die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung betrugen vor dem Lohnsteuerabzug 3.147 Euro.
Die Bf ist seit 2005 an der gegenwärtigen Adresse mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Einen Nebenwohnsitz hat die Bf nicht gemeldet.
Die Eltern der Bf sind mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Im Waldviertel haben sie einen Nebenwohnsitz.
Die beiden Eltern sind Jahrgang 1930 und 1931. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist nach zwei Schlaganfällen pflegebedürftig im Ausmaß der Pflegestufe 3.
Die Tochter besitzt am Nebenwohnsitz der Eltern keine eigene Wohnung. Die Fahrten ins Waldviertel wurden nicht nachgewiesen.
Es erfolgte kein Nachweis des tatsächlichen Aufenthaltes der Eltern im Waldviertel.
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Dass die Bf keine eigene Wohnung im Waldviertel hat, hat das Bundesfinanzgericht auf Grund folgender Erwägungen angenommen:
Die Bf wurde mit Ergänzungsersuchen aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie am Nebenwohnsitz der Eltern eine eigene Wohnung habe. Trotz fristgerechter Beantwortung des Ergänzungsersuchens hat die Bf dazu keine Angaben gemacht. Diese Tatsache der fehlenden Wohnung am Nebenwohnsitz der Eltern wurde im Vorlagebericht des Finanzamtes nochmals angeführt und daraus gefolgert, dass die Aufwendungen für Familienheimfahrten daher schon dem Grunde nach nicht zustünden. Wiewohl die Bf infolge des Vorlageberichtes neuerlich einen Schriftsatz eingebracht hat, um ihre Ansicht darzulegen, ist sie auf die fehlende eigene Wohnung am Nebenwohnsitz der Eltern wieder nicht eingegangen. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die Bf dagegen nichts vorgebracht hat, weil diese Annahme des Finanzamtes mit der Wirklichkeit übereinstimmt, und dass die Bf bei ihren Aufenthalten im Waldviertel bei den Eltern Wohnung nimmt.
Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass die Bf keine hohen Einkünfte hat und selbst angegeben hat, dass sie und ihre Eltern auf Unterstützung durch Dritte angewiesen seien. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf anstatt einen eigenen Zweitwohnsitz zu finanzieren bei den Aufenthalten im Waldviertel bei den Eltern wohnt. Dies erleichtert auch die Unterstützung des Vaters bei der Betreuung der Mutter.
Die Bf hat auch keinen Zweitwohnsitz am Wohnort der Eltern im Waldviertel angemeldet.
Auf Grund dieser Erwägungen geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Bf neben ihrem Hauptwohnsitz in Wien keinen weiteren Hausstand im Waldviertel hat.
Aus diesem Grunde durfte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zu Grunde legen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Rechtsgrundlagen:
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z. 2 lit a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Beruflich veranlasst ist eine doppelte Haushaltsführung, wenn zur Ausübung der Berufstätigkeit ein weiterer Hausstand entfernt vom Familienwohnsitz begründet wird.
Aufwendungen, die dem StPfl durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des StPfl
• von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
• die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
• die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Die Besonderheit der Anerkennung von Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer besteht darin, dass unter der Bedingung beruflicher Veranlassung solche Auslagen zum Abzug zugelassen werden, für die ein Abzug wegen ihrer Eigenschaft als Aufwendungen der Lebensführung sonst von vornherein nicht in Betracht käme, sodass im Falle einer Bejahung der beruflichen Veranlassung doppelter Haushaltsführung die aus einer solchen Haushaltsführung erwachsenden Auslagen wegen ihres Charakters als Aufwendungen der Lebensführung vom Abzug solange nicht ausgeschlossen werden können, als mit solchen Aufwendungen nicht die Grenze des gewöhnlichen Haushaltsbedarfes überschritten wird (siehe hiezu ; ).
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird nach LStR 2002 Rz 354 bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) StPfl ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden StPfl ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können. Es ist dabei auf die Verhältnisse des Einzelfalls und nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitraum abzustellen ().
Auch ein alleinstehender StPfl ohne Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 kann einen "Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat.
Räumlichkeiten, die innerhalb eines Wohnverbandes mitbewohnt werden, stellen keinen eigenen Hausstand dar und können daher auch kein Familienwohnsitz sein.
Fahrtkosten für den Besuch der Eltern sind nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (). Bei einem ledigen Steuerpflichtigen stellt die Nutzung eines Zimmers im elterlichen Wohnungsverband noch keinen eigenen Haushalt dar (VwGH 2004/14/0031).
Würdigung:
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass Familienheimfahrten nur dann absetzbar sind, wenn die Heimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz erfolgen und die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gegeben sind.
Die Bf hat ihren Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort. Die Bf hat neben ihrem Hauptwohnsitz keinen weiteren Hausstand begründet. Da die Bf am Beschäftigungsort wohnt, wäre die Begründung eines weiteren Wohnsitzes weit vom Beschäftigungsort weg, um ihre Eltern betreuen zu können, nicht beruflich, sondern privat veranlasst.
Die Bf wohnt im Rahmen der Betreuung der Eltern im Wohnungsverband der Eltern. Eine doppelte Haushaltsführung liegt somit nicht vor. Darüber hinaus entstehen die Aufwendungen aus privaten Gründen, nämlich der Betreuung der Eltern, eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen für die Familienheimfahrten ist nicht ersichtlich.
Da eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Familienheimfahrten nicht erfüllt. Die geltend gemachten Aufwendungen stellen daher Kosten der privaten Lebensführung dar und können aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Zuge der Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen wurden im Hinblick auf die vorhandene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten beantwortet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.
Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100407.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at