Ergänzungsausbildung einer Grenzpolizistin ist keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Familienbeihilfe ab 4/2019, Steuernummer ***1***- , SVNR ***2***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF) brachte einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe ab 4/2019 ein für den Besuch der Sicherheitsakademie St.Pölten mit der voraussichtlichen Dauer von neun Monaten.
Dieser Antrag wurde abgewiesen mit dem Hinweis, dass Grundausbildungen öffentlich Bediensteter in deren erster Zeit ihres Dienstverhältnisses nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen seien. Es läge Berufsausübung vor.
In der Beschwerde vom führte die BF aus, dass sie keine fremden- und grenzpolizeiliche Ausbildung absolviere. Sie habe mit die Polizeigrundausbildung begonnen.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung stellte das Finanzamt fest, dass die BF die Polizeischule (Grenzpolizeiausbildung) besuche, was keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 sei.
Im als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom führte die BF aus, dass die 24-monatige nicht durch Ausbildungsphasen unterbrochene, durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst, welche sie absolviert habe, als Berufsausbildung anzusehen sei.
Im Verfahren vor dem BFG legte die BF in Beantwortung eines Vorhaltes weitere Unterlagen vor. Sie führte aus, dass sie während der gesamten neun Kursmonate in St. Pölten nur Innendienst verrichtet habe; keine Außendiensttätigkeiten in dieser Ausbildungsphase gemacht und somit auch keine Zusatzentlohnungen erhalten habe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die BF ist am ***3*** geboren und ab bei der Landespolizeidirektion Steiermark als Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich gemäß § 36 VBG 1948 beschäftigt.
Von 9/2016 bis 2/2017 absolvierte die BF eine fremden - und grenzpolizeiliche Grundausbildung. Danach erfolgte eine Kursunterbrechung mit einer Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich. In dieser Zeit wird das Normalentgelt bezogen.
Von bis absolvierte die BF eine 9-monatige Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst im Bildungszentrum St. Pölten.
Für diesen Zeitraum stellte sie einen Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe.
Die BF bezog im Jahr 2019 aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit im Bundesdienst steuerpflichtige Bezüge (Kz 245 des Lohnzettels) idHv. 21.251,65 Euro).
Beweiswürdigung
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, den Datenbanken der Finanzverwaltung sowie aus den Angaben der BF.
Entgegen der falschen Behauptungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag, sie hätte die 24-monatige Polizeigrundausbildung absolviert, geht dies aus der Vorhaltsbeantwortung nicht mehr hervor.
Die vorgelegte Stammdatenauswertung ihrer dienstlichen Daten belegt eindeutig, dass sie die Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich absolvierte und auch jetzt noch in diesem Bereich tätig ist.
Die falschen Angabe sind vermutlich darauf zurückzuführen, dass ein Beschwerdemuster für Polizeischüler verwendet wurde.
Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig, dass die BF im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich ihren Dienst versieht.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes.
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 verlängert sich der Anspruchszeitraum für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet werden.
§ 6 FLAG 1967:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist .
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit.k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder …. …. ….
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19.Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(Nach BGBl. I Nr. 109/2020 werden die in §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 FLAG enthaltenen Beträge" 10.000 €" durch die Beträge "15.000 €" ersetzt.
§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 idF des BGBl. I Nr. 109/2020 treten mit in Kraft und sind erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr2020 anzuwenden.)
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). ... ... ...
Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat primären Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Das liegt vor, wenn bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person geteilt wird (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967).
Führt das Kind einen eigenen Haushalt, ist die Person anspruchsberechtigt, welche die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.
Wenn das Kind einen eigenen Haushalt führt und auch niemand überwiegend seine Unterhaltskosten trägt (wie im beschwerdegegenständlichen Fall), besteht nach § 6 Abs. 2 iVm Abs. 5 FLAG 1967 ein Eigenanspruch des Kindes.
Voraussetzung bleibt, dass sich die Antragstellende in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befindet.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2020/16/0064, in einem zum verfahrensgegenständlichen Fall gleich gelagerten Sachverhalt (Nichtzuerkennung von Familienbeihilfe für die Ergänzungsausbildung eines Grenzpolizisten von 9 Monaten) unter Hinweis auf § 2 lit. b FLAG 1967 ausgeführt:
"Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa Ra 2020/16/0017; Ra 2017/16/0030; 2009/16/0315; 2009/13/0127; und 2007/13/0125).
Diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten - im Revisionsfall nicht interessierenden - Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. etwa nochmals Ra 2020/16/0017; und Ro 2015/16/0033).
Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen die genannten Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, jedenfalls unter den Begriff einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch bei bereits berufstätigen Personen eine Berufsausbildung vorliegen kann (vgl. Ra 2020/16/0039).
So ist einerseits die Gewährung der Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, sondern Familienbeihilfe ist auch (etwa nach Abschluss einer Berufsausbildung) bei einer weiteren Berufsausbildung zu gewähren (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa Ro 2016/16/0005).
Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es für die Qualifikation einer Berufsausbildung nicht darauf ankommt, ob eine schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist. Dies lässt eine Berufsausbildung neben der Ausübung eines Berufes zu (vgl. etwa nochmals Ra 2017/16/0030, mwN).
Bei bereits berufstätigen Personen ist demnach zwischen einer Berufsausbildung (für einen anderen als den ausgeübten Beruf) und einer Fortbildung im erlernten Beruf zu unterscheiden.
Dienstrechtliche Begriffe im Zusammenhang mit einer Ausbildung sind dabei nicht ausschlaggebend (vgl. auch Ra 2018/16/0203).
Das Bundesfinanzgericht stützt sich darauf, dass der Sohn der Revisionswerberin mit dem Beginn seines Dienstverhältnisses einen Beruf ausgeübt habe, und verweist auf Ra 2018/16/0203.
Der Sohn des Revisionswerbers hat nach den unstrittigen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes im an die "sechsmonatige Basisausbildung der Grundausbildung (Grenzdienst)" anschließenden Zeitraum vom März 2017 bis zum März 2019 im Rahmen des erwähnten Dienstverhältnisses als Grenzpolizist Dienst versehen und damit den Beruf eines Polizisten ausgeübt. Der Revisionswerber spricht davon, dass bei seinem Sohn in diesem Zeitraum eine "praktische Verwendung" erfolgte.
Dass die daran wieder anschließende "Ergänzungsausbildung" während des Streitzeitraums eine Ausbildung zu einem anderen Beruf darstelle, behauptet auch der Revisionswerber nicht.
Damit handelt es sich bei dieser Ausbildung um eine im bereits ausgeübten Beruf vorgesehene Fort- oder Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, welche dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit b FLAG zu Folge nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln kann, wenn sie in einer Fachschule erfolgt. Dass es sich beim "Bildungszentrum der Sicherheitsakademie" um eine solche Fachschule handle, behauptet der Revisionswerber nicht und geht aus den vorgelegten Akten nicht hervor.
Der Revisionswerber zeigt somit nicht auf, dass sein Sohn im Streitzeitraum vom April bis Dezember 2019 für einen (anderen als den bereits ausgeübten) Beruf ausgebildet worden wäre, dem Revisionswerber daher Familienbeihilfe zustünde und er im geltend gemachten Recht verletzt wäre.
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."
Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber schon entschieden.
Die BF hat nach der Grundausbildung (Fremden-/Grenzpolizei) bereits den Beruf einer (Fremden)Polizistin ausgeübt (in der Zeit von 3/2017 und 3/2019) mit Bezug des Normalentgeltes ab diesem Zeitraum.
Mit der Ergänzungsausbildung im Anschluss daran wird nach der eindeutigen VwGH-Rechtsprechung keine Ausbildung zu einem anderen Beruf absolviert [vgl. auch ÖStZB 2020/257: Hat das Kind eine sechsmonatige Basisausbildung der Grundausbildung (Grenzdienst) absolviert und bis März 2019 einen Dienst als Grenzpolizist versehen und dabei ein Normalentgelt bezogen, so stellt die ab April 2019 begonnene neunmonatige Ergänzungsausbildung an der Sicherheitsakademie, welche die Kursteilnehmer im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich absolvieren, keine Ausbildungfür einen (anderen als den bereits ausgeübten) Beruf dar. Es steht daher auch keine Familienbeihilfe zu).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid entspricht der Rechtslage, die Beschwerde war gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis des folgt.
Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. ).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100469.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at