Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2021, RV/7500163/2021

Parkometerabgabe; keine Abgabenbefreiung, wenn das Fahrzeug bei einer Abstelldauer bis längstens 15 Minuten nicht mit dem in der KontrolleinrichtungenVO vorgesehenen Parkschein gekennzeichnet ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl für Wien Nr 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 10:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Görgengasse 9, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (Schreiben vom ) ließ der Beschwerdeführer unbestritten, dass er das in Rede stehende Fahrzeug an der näher bezeichneten Örtlichkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und brachte zusammengefasst vor, dass er um 10:04 Uhr in der Görgengasse eingetroffen sei, das Fahrzeug für ein paar Minuten abgestellt habe, um seinen Freund mit schwerer Gehbehinderung abzuholen und in ein Rehabzentrum zu bringen. Über dessen Ersuchen habe er noch zwei schwere Reisetaschen aus dem Stiegenhaus geholt und als er nach wenigen Minuten zum Auto zurückgekommen sei, eine Strafverfügung (richtig: Organstrafmandat) vorgefunden, obwohl er hinter der Windschutzscheibe deutlich einen Hinweis im Format A-5 "Überstellungsfahrt für Rehab-Patienten … ab 10 Uhr" platziert gehabt habe. Der ausstellenden Beamtin sei es offensichtlich egal gewesen, dass die Frau seines Freundes ihr vom 2. Stock zugerufen habe, dass ihr Mann gerade abgeholt werde. Das Kontrollorgan habe weder das vorbereitete Flugblatt mit Abfahrplan und Begründung für diese Fahrt entdeckt noch die Tatsache, dass das Auto nicht abgesperrt bzw. das Fenster der Fahrertür (wegen Corona) offen gewesen sei. Sie habe die Verfügung rasch aufs Auto gesteckt und sei laut Beobachtung der Ehefrau seines Freundes um 10:06 Uhr verschwunden.

Er verweise darüber hinaus auf das Parkometergesetz, das grundsätzlich das Halten bis zu 10 Minuten erlaube, wenn ein entsprechender Hinweis auf den Beginn des Haltens gegeben sei ("Halten ist nach dem Gesetz eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung und bis zu zehn Minuten kostenlos …").

Er sei überzeugt, dass diese Organstrafverfügung ein Missverständnis gewesen sei. Seine Zeugen würden seine Aussagen auch bestätigen. Er sei auch gerne bereit, persönlich auszusagen. Er ersuche, auch den humanitären Bereich zu berücksichtigen und das Verfahren einzustellen.

Dem Einspruch legte der Beschwerdeführer die Einladung zum Kuraufenthalt seines Freundes vom bis bei.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und zudem gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Vorbringens des Beschwerdeführers und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs 1 und § 6 Abs 1 lit g Parkometerabgabeverordnung aus, dass gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 2 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen keine Gebühr zu entrichten sei. Es müsse aber ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein entwertet bzw. aktiviert sein. § 2 der Parkometerabgabeverordnung hebe die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern werde lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Worte "Sie haben abgestellt" würden nämlich nicht einen Abstellvorgang bezeichnen. Vielmehr sei unter dem Vorwurf, das Kraftfahrzeug "abgestellt" zu haben, die Anlastung, es "gehalten" oder "geparkt" zu haben, zu verstehen, da § 1 Abs 2 der Parkometerabgabeverordnung dem Begriff "Abstellen" nicht einen Vorgang, sondern den Zustand des "Haltens" oder "Parkens" zuordne.

Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, da weder ein Parkschein noch ein § 29b StVO-Ausweis im Fahrzeug angebracht gewesen sei.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - bei Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu vermeiden gewesen wäre, weshalb der dem Beschwerdeführer angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ).

Das Vorbringen ist in weiten Teilen ident mit den Ausführungen im Einspruch. Er habe die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt, da es grundsätzlich möglich sei, auf einer Kurzparkfläche zu Ladezwecken kurzfristig kostenlos stehen zu bleiben. Es sei ihm offenbar ein Formfehler passiert, weil er nicht ein behördliches Formular (15 Minuten-Parkschein) benützt habe, sondern lediglich einen Hinweis mit dem Grund des Stehenbleibens mit Zeitangabe. Er habe nicht vorgehabt, auf dem Kurzparkplatz zu parken, daher könne ihm ein fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden, ebenso wie ein Strafbestand wegen unterlassener Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Es sei auch keine Abgabe hinterzogen und die Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs bzw das öffentliche Interesse am Parkraum in Frage gestellt worden, weshalb ihm der nicht gerade geringe Unrechtsgehalt der Tat (Aufnahme eines Gehbehinderten auf einer Kurzparkfläche) nicht verständlich sei. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass seine Hilfeleistungen ein "nicht geringfügiges Verschulden" gewesen sei und dass die verhängte Geldstrafe ihn von einer "Wiederholung eines Hilfsdienstes" - unter geeigneten Rahmenbedingungen - abhalten solle. Er erwarte sich von der MA 67 eine sorgfältige Umsetzung der Verordnungen und keine Standardbegründungen wie sie in diesem außergewöhnlichen Fall angewendet worden seien.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Görgengasse 9, abgestellt.

Zur Beanstandungszeitpunkt (10:06 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein.

Gesetzesgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß Abs 2 Z 1 dieser Bestimmung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Aus den Bestimmungen des § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten ist, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten beträgt, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Durch das Einlegen eines Zettels mit dem Grund der Abstellung ("Überstellungsfahrt für den Rehab-Patienten …") wird den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen (vgl ua , ).

Der Beschwerdeführer hat das in Rede stehende Fahrzeug unstrittig in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Görgengasse 9, abgestellt, ohne dieses für die Zeit der Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen und somit die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl 2006/09 idF LGBl 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen gemäß § 5 Abs 2 VStG nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl ; ).

Der Beschwerdeführer gibt mit seinem Beschwerdevorbringen, dass ihm offenbar ein "Formfehler" passiert sei, weil er nicht "ein behördliches Formular (15 Minuten-Parkschein)" benutzt, sondern lediglich einen Hinweis mit dem Grund des Stehenbleibens mit Zeitangabe hinter der Windschutzscheibe angebracht gehabt habe, selbst zu, ein fahrlässiges Verhalten gesetzt zu haben.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Beschwerdeführer bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Damit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl , ).

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass ein Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die in § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung angeführten Hilfsmittel verwendet, da den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung ansonsten eine Überprüfung, ob eine Abgabenverkürzung vorliegt, nicht möglich ist.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mündliche Verhandlung

Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG konnte das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da der Sachverhalt unstrittig ist und der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Dass bei einer bis längstens 15 Minuten dauernden Abstellzeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone nur dann keine Parkometerabgabe entrichtet werden muss, wenn das Fahrzeug mit dem entsprechenden Parkschein gekennzeichnet ist ergibt sich unmittelbar aus der Kontrolleinrichtungenverordnung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500163.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at