Vorbereitungszeit auf einzelne Fächer der Reifeprüfung als Berufsausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***FA*** vom zu VNR: ***000*** betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für das Kind *** ****, VNR: ***001***, für die Zeiträume Juli 2017 bis März 2018 und September 2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 2.567,80 Euro zurück, welche der Beschwerdeführer (Bf.) für seinen Sohn *** in den Zeiträumen Juli 2017 bis März 2018 und September 2018 bezogen hatte.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Sohn des Bf. in der Zeit von Juli 2017 bis März 2018 zu den Matura-Prüfungen angetreten sei und er im September 2018 keine Familienbeihilfe erhalten habe.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass für volljährige Kinder Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zustehe.
Ein Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antrete.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stehe die Familienbeihilfe zu, wenn ein Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einer Fachschule fortgebildet werde, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich sei.
Von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg sei nur dann auszugehen, wenn der Schüler zu jedem möglichen Maturatermin in allen noch nicht bestandenen Fächern antrete.
Aus einem vorgelegten Protokoll zur Absolvierung der Reifeprüfung des Sohnes des Bf. gehe hervor, dass bereits der Herbsttermin 2017 nicht wahrgenommen worden sei.
Mit Schriftsatz vom beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Bf. die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
In diesem Vorlageantrag brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass sein Sohn innerhalb des vorgeschriebenen Zeitpunktes die Matura nicht vollendet habe. Dies allerdings auf Grund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, wodurch es zu einer faktischen Verlängerung der Anspruchsberechtigung komme.
Der Sohn des Bf. sei laufend in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer ärztlicher Behandlung. Er leide an einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen F43.2. Sein klinisches Bild sei gegenwärtig bzw. auch schon seit dem Jahr 2017 geprägt von Spannungszuständen und Angstzuständen, vor allem Prüfungsangst, Grübelzwang, Vermeidungsverhalten und Konzentrationsstörungen. Er sei in psychotherapeutischer Behandlung.
In der Beschwerdevorentscheidung werde ausgeführt, dass der Herbsttermin 2017 als Prüfungstermin nicht wahrgenommen worden wäre. Dies sei unrichtig. Es sei im Herbst 2017 das Wahlfach Wirtschaft und Recht erfolgreich bestanden worden. Auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es dem Sohn des Bf. aber nicht möglich gewesen, alle weiteren noch nicht abgelegten Prüfungen erfolgreich abzuschließen, zumal er auf Grund der depressiven und psychiatrischen Einschränkungen der bestehenden Prüfungsangst nicht in der Lage gewesen wäre, erfolgreich weitere Prüfungen zu absolvieren. Da er darüber hinaus nur drei Antrittsmöglichkeiten habe, wäre er mit einer weiteren Prüfungsablegung überfordert gewesen.
Mit der Diagnosebestätigung vom habe der Arzt für Allgemeinmedizin bestätigt, dass der Sohn des Bf. bereits seit 2017 nicht in der Lage gewesen sei, die Prüfungen ordnungsgemäß zu absolvieren.
Mit der fristgerechten Einbringung dieses Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Das Finanzamt legte die Beschwerde in der Folge mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der 1997 geborene und im streitgegenständlichen Zeitraum somit bereits volljährige Sohn des Beschwerdeführers (Bf.), ***, ist im Mai 2017 an der ***HTL-X*** zur Reifeprüfung angetreten und hat diese in den schriftlich zu absolvierenden Fächern "Angewandte Mathematik", "Deutsch" und "Englisch" bestanden.
Zu den im Juni 2017 vorgesehenen Prüfungsterminen in den Gegenständen "Technische Mechanik und Berechnung", "Automatisierungstechnik" und "Wirtschaft und Recht" ist er krankheitsbedingt nicht angetreten. Auch die vorgesehene schriftliche Diplomarbeit hat er nicht abgegeben.
Weitere Antritte zur Reifeprüfung erfolgten im Oktober 2017 im Wahlfach "Wirtschaft und Recht" (bestanden) und im Jänner 2018 im Fach "Technische Mechanik und Berechnung" (Prüfung am nicht bestanden, Kompensationsprüfung am bestanden).
In der Zeit von bis leistete der Sohn des Bf. den Präsenzdienst.
Er war in der Folge von bis Angestellter bei der ***A-GmbH*** in ***Ort*** und anschließend beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.
Das Wahlfach "Automatisierungstechnik" wurde am erfolgreich absolviert. Die Abgabe der schriftlichen Diplomarbeit blieb bislang aus.
In einer Bestätigung von ***Dr.S.*** (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) vom heißt es:
"Herr **** ist seit bei mir in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung.
Diagnose: Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen F43.2
Therapie: Psychotherapeutische Gespräche, Atemübungen, Entspannungsübungen
Herr **** leidet in den letzten Wochen zunehmend unter depressive Symptomatik, verstärkt durch den Matura-Prüfungstermin im Februar 2020.
Das klinisches Bild ist geprägt von Spannungszuständen, Angstzuständen vor allem Prüfungsangst, Grübelzwang, Vermeidungsverhalten, gedrückte Stimmung und Konzentrationsstörungen.
Aus fachärztlicher Sicht ist der Patient in den nächsten 6 Wochen nicht arbeitsfähig.
Procedere: Psychotherapie alle 2 Wochen, evt. Etablierung von Antidepressiva-Medikation."
In der Bestätigung vom informiert die erwähnte Fachärztin über die Adaptierung der Antidepressiva-Therapie unter fachärztlicher Kontrolle und Psychotherapie.
Dem Vorlageantrag beigefügt sind weiters ärztliche Krankbestätigungen für die Schule von ***Dr.M.*** (Arzt für Allgemeinmedizin) für , (gemeint offenbar: , an dem zwei Prüfungsantritte geplant gewesen wären) und , denen zufolge der Sohn des Bf. wegen Krankheit nicht in der Lage war, den Schulunterricht zu besuchen bzw. an der Matura teilzunehmen.
In einer dem Vorlageantrag angeschlossenen Diagnosebestätigung des genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom heißt es:
"Hiermit wird bestätigt, dass mein(e) Patient(in) Herr ******* geb. am x.1997 an folgenden Erkrankungen leidet und seit 2016 in meiner Behandlung steht:
Diagnosen:
Anpassungsstörung
Angststörung
Weiters wird bestätigt dass der Pat im Jahre seit 2017 aufgrund der oben genannten Diagnosen nicht in der Lage war die Prüfungen ordnungsgemäß zu absolvieren."
Beweiswürdigung
Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den von der ***HTL-X*** übermittelten Unterlagen und Bestätigungen, aus den in der Datenbank "AJ-WEB" des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung ersichtlichen Versicherungsdaten sowie aus den Angaben und Vorbringen des Bf. Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
Rechtslage und rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) haben Personen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfeausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 i.V.m. § 26 FLAG 1967).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa ).
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (vgl. etwa ; ; ):
- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt.
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemeinbildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch nehmen.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist daher, wie bereits oben unter Hinweis auf die Judikatur ausgeführt, auch Voraussetzung, dass - bezogen jeweils auf einen Kalendermonat als Anspruchszeitraum (§ 10 FLAG 1967) - eine entsprechende Intensität der Ausbildungsmaßnahmen gegeben ist und die Vorbereitungen für die abzulegenden Prüfungen im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden haben (). Wird daher eine Ausbildung nicht unter Einsatz der vollen (oder zumindest der überwiegenden - vgl. ) Arbeitskraft absolviert, kann von einer den Anspruch auf Familienbeihilfe begründenden Berufsausbildung nicht die Rede sein, zumal es entsprechend den Vorgaben der Judikatur neben der Ernsthaftigkeit auch auf die Zielstrebigkeit (im Sinne eines möglichst raschen Abschlusses der Ausbildung) ankommt.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).
Unstrittig ist, dass die Vorbereitung auf die Reifeprüfung grundsätzlich Berufsausbildung ist, wenn sie ein bestimmtes Maß an zeitlicher Intensität erreicht.
Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. ; , u. v. a.).
Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also ebenfalls mindestens 30 Wochenstunden (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020 § 2 Rz 40).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund müsste auch in den hier strittigen Zeiträumen die für die Annahme einer Berufsausbildung erforderliche zeitliche Auslastung von 30 Wochenstunden erreicht worden sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes kann jedoch nicht angenommen werden, dass für die Vorbereitung zu einer Wiederholungsprüfung in lediglich einem Fach ein Zeitaufwand von rund 30 Wochenstunden über mehrere Monate erforderlich ist ().
Der Sohn des Bf. ist am im Fach "Wirtschaft und Recht" und am bzw. im Fach "Technische Mechanik und Berechnung" zu Wiederholungsprüfungen angetreten und hat diese auch bestanden. In der Folge hat er von bis den Präsenzdienst geleistet, ist von bis bei einem Unternehmen unselbständig beschäftigt gewesen und hat am das Fach "Automatisierungstechnik" im Rahmen der Matura absolviert. Die Abgabe der schriftlichen Diplomarbeit ist bislang noch nicht erfolgt.
Eine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen in den streitgegenständlichen Rückforderungszeiträumen nicht anzunehmen, weil bei dieser Sachlage (Absolvierung von zwei Maturafächern im zehnmonatigen Rückforderungszeitraum von Juli 2017 bis März 2018 sowie September 2018) der für eine solche Annahme erforderliche Einsatz in quantitativer Hinsicht im Sinne einer Inanspruchnahme der vollen Zeit des Kindes nicht erreicht wurde (vgl. etwa auch , zum Lernen für eine Nachprüfung in einem Gegenstand der Reifeprüfung).
Dem Vorbringen des Bf., dass eine Krankheit ursächlich für die Verzögerungen gewesen sei, kann der Beschwerde aus nachfolgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterbrechung der Berufsausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl. ). Im Erkenntnis , hat der Gerichtshof betont, dass solche Unterbrechungen nur dann nicht schädlich für einen bestehenden Beihilfenanspruch sind, wenn sie die Ausbildung auf (nur) begrenzte Zeit unterbrechen, und hat gleichzeitig festgehalten, dass im Falle einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung der Beihilfenanspruch (nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) nicht bestehen bleibt.
Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe etwa dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten ( mwN).
Dass der Sohn des Bf. aufgrund seiner Krankheit im Streitzeitraum durchgehend gehindert gewesen wäre, für die Ausbildung erforderliche Prüfungen abzulegen, trifft im Beschwerdefall nicht zu, weil er im Oktober 2017 das Wahlfach "Wirtschaft und Recht" und im Jänner 2018 das Fach "Technische Mechanik und Berechnung" erfolgreich absolviert hat.
Vom Vorliegen einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung kann daher bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.
Lag aber eine für den Beihilfenanspruch unschädliche krankheitsbedingte Unterbrechung der Berufsausbildung nicht vor, so könnte ein Beihilfenanspruch im hier strittigen Zeitraum nur dann bestanden haben, wenn der Sohn des Bf. die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 erfüllt hätte und die Ausbildung auch die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen hätte.
Wir bereits oben dargestellt wurde, war jedoch im Beschwerdefall der erforderliche zeitliche Einsatz des Sohnes des Bf. im Streitzeitraum nicht so beschaffen, dass er die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch nahm.
Das Vorbringen im Vorlageantrag, dass eine Krankheit ursächlich für die Verzögerungen gewesen sei und der Sohn des Bf. deshalb die Matura nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt vollendet habe, konnte daher in Zusammenhang mit der Frage, ob im streitgegenständlichen Zeitraum eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorlag, auch in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage keine Berücksichtigung finden.
Dem Vorbringen des Bf., er habe im September 2018 keine Familienbeihilfe erhalten, stehen die Eintragungen in der Beihilfen-Datenbank der Finanzverwaltung entgegen. Demnach wurde für den im angefochtenen Bescheid genannten Sohn des Bf. 172,20 Euro an Familienbeihilfe sowie ein Kinderabsetzbetrag in der Höhe von 58,40 Euro auf das vom Bf. angegebene Konto überwiesen.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt ().
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob beim Sohn des Bf. eine Berufsausbildung vorlag. Das Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des VwGH. Es liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100768.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at