Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2021, RV/5101379/2020

Polizeigrundausbildung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , eingelangt am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom zu VNR ***1***, mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***K*** (VNR ***2***) für den Zeitraum ab Dezember 2019 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem am eingelangten Formblatt Beih 100 beantragte die Beschwerdeführerin am die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre am ***3*** geborene Tochter ***K***. Ihre Tochter besuche laut der angeschlossenen Bestätigung der Sicherheitsakademie *7* seit den Polizeigrundausbildungslehrgang. Dieser dauere 24 Monate und enthalte zwei Praxisphasen (13. bis 15. Monat und 21. bis 24. Monat), die auf Polizeidienststellen abzuleisten wären.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab, da es sich bei der Grundausbildung öffentlich Bediensteter nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG, sondern um eine Berufsausübung handle.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , eingelangt am . Darin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Tochter eine Berufsausbildung mache, da sie einen fix festgesetzten Ausbildungsbeitrag bekomme, der einer Lehrlingsentschädigung gleichzusetzen sei. Sie werde erst nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Grundausbildung, welche mit einer abzulegenden Dienstprüfung ende, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis überstellt.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom18.12.2018, Ra 2018/16/0203, ab.

Ein Rückschein zu dieser Beschwerdevorentscheidung ist nicht aktenkundig. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass laut telefonischer Mitteilung der Beschwerdeführerin diese Beschwerdevorentscheidung bei ihr nicht angekommen sei. Am sei daher neuerlich die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung veranlasst worden. Auch zu diesem zweiten Zustellvorgang ist kein Rückschein aktenkundig.

In einer Eingabe vom , eingelangt am , wurde zwar eingangs ausgeführt, dass damit eine Bescheidbeschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom erhoben werden soll, jedoch unter dem Punkt IV (Beschwerdeerklärung und Anträge) ausgeführt, dass gegen den "Bescheid der belangten Behörde vom (angefordert und zugestellt am ) Bescheidbeschwerde" erhoben werde. Das Finanzamt wertete diese Eingabe zutreffend als rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am . In diesem Vorlageantrag wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das vom Finanzamt ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung betroffen habe. Eine solche Ausbildung werde von der Tochter der Beschwerdeführerin nicht absolviert. Das Finanzamt habe zu Unrecht eine Ausbildungsphase der fremden- und grenzpolizeilichen exekutivdienstlichen Ausbildung, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründe, bei der durchgehenden 24-monatigen Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin angenommen. Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, habe der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergäbe, falle unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ). Die 24-monatige - nicht durch Ausbildungsphasen unterbrochene - durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst, welche die Tochter der Beschwerdeführerin absolviere, sei daher als eine Berufsausbildung anzusehen und begründe den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Der angefochtene Bescheid möge daher aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen - dem Antrag stattgebenden - Bescheides an das Finanzamt zurückverwiesen werden. In eventu möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter der Beschwerdeführerin ab Dezember 2019 stattgegeben wird.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte eine Abweisung derselben.

In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtesvom , dem der Ausbildungsplan zur Grundausbildung für den Exekutivdienst angeschlossen war, wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:

"1) Ihre Tochter hat die Polizeigrundausbildung am begonnen, die nach dem beiliegenden Ausbildungsplan 24 Monate dauert, und daher voraussichtlich mit enden wird. Während dieser Ausbildung ist Ihre Tochter (wie alle anderen Polizeischüler auch) aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG 1948 Vertragsbedienstete des Bundes.

2) Struktur und Ausbildungsziele der Polizeigrundausbildung sind im beiliegenden Ausbildungsplan (Seite 7) näher beschrieben. Allfällige Abweichungen der konkreten Grundausbildung Ihrer Tochter von diesem Ausbildungsplan mögen bekannt gegeben werden.

Die Stundentafel (Seite 9 des Ausbildungsplans) entspricht der Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017.

3) Die Grundausbildung gliedert sich nach den Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres in die Basisausbildung (12 Monate Theorie), das Berufspraktikum I (3 Monate), die Vertiefung der Basisausbildung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung) und das Berufspraktikum II (4 Monate).

Demzufolge sollte im gegenständlichen Fall die Dienstprüfung am Ende des zweiten Theorie-Ausbildungsblockes und somit bis abgelegt werden.

4) Es wird um Bekanntgabe ersucht, auf welcher Polizeiinspektion Ihre Tochter derzeit das Berufspraktikum I absolviert, welches laut Ausbildungsplan vom bis dauern sollte."

Dazu teilte die Tochter der Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht in einer Stellungnahme vom Folgendes mit:

"Ad 1) Das ist richtig. Ich, ***K*** geb. ***3***, habe die Grundausbildung am in ***4*** begonnen. Sofern sich Covid-19 bedingt nichts ändert ist das voraussichtliche Ende am .

Ad 2) Es gibt keine Abweichungen von dem Ihnen bekannten Plan der Grundausbildung.

Ad 3) Auch hier gibt es keine Abweichungen vom Ihnen bereits bekannten Plan, unsere Dienstprüfung ist Ende Juli angesiedelt, ein genauer Termin ist uns Schülern noch nicht bekannt.

Ad 4) Ich absolviere mein Praktikum seit auf der PI ***5*** (***Adr.***). Das Praktikum hier dauert nur bis zum , anschließend werden wir ab auf die PI ***6*** zum Grenzdienst versetzt. Das voraussichtliche Ende des Praktikums sollte am sein, sofern sich aus der Covid-19 Situation nichts anderes ergibt."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die am ***3*** geborene Tochter der Beschwerdeführerin absolviert seit die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung), die 24 Monate dauert und zwei Praxisphasen enthält, die auf Polizeidienststellen zu absolvieren sind.

Die Tochter der Beschwerdeführerin ist (wie alle anderen Polizeischüler auch) aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung Vertragsbedienstete des Bundes.

Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des §§ 1 Abs. 4 SPG erlassen.

Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Zif. 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung.

Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln (§ 2 der VO).

Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK (§ 3 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt (§ 4 Abs. 1 der VO).

Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 11) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung (§ 9 Abs. 1 und 2 der VO).

Nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung umfasst die Polizeigrundausbildung folgende Lehrgegenstände:

A - LEHRPLAN


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Lehrgegenstand
Mindeststunden-anzahl
PERSONALE UND SOZIALKOMMUNIKATIVE KOMPETENZEN
204
Einführung und Behördenorganisation
Angewandte Psychologie
Kommunikation und Konfliktmanagement
Berufsethik und Gesellschaftslehre
Menschenrechte
POLIZEIFACHLICHE KOMPETENZEN
1134
Dienstrecht
Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre
Straf- und Privatrecht
Verfassungsrecht und Europäische Union
Verkehrsrecht
Verwaltungsrecht
Kriminalistik
Bürokommunikation
SITUATIONSADÄQUATE HANDLUNGSKOMPETENZEN SOWIE WAHRNEHMUNGS- & REFLEXIONSKOMPETENZEN
806
Modulares Kompetenztraining
Einsatztraining
Sport
Erste Hilfe
Fremdsprachen
Themenzentrierter Unterricht
BERUFSPRAKTIKUM I
468
2612

B - Dienstprüfung


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MÜNDLICHE
GESAMTPRÜFUNG
Im Zuge der Prüfung sollen exekutivspezifische Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei in den polizeifachlichen Kompetenzen, wobei seitens der Prüfer auch Themengebiete aus den anderen im Lehrplan angeführten Ausbildungsmodulen berücksichtigt werden sollen.

Laut dem Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst, welche dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes angeschlossen wurde, gliedert sich die zweijährige Grundausbildung in die

Basisausbildung (12 Monate Theorie),

das Berufspraktikum I (3 Monate),

die Vertiefung der Ausbildung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung)

und das viermonatige Berufspraktikum II.

Ferner werden im Ausbildungsplan Struktur und Ausbildungsziele der Polizeigrundausbildung wie folgt beschrieben:

Die Polizeigrundausbildung soll den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch praxisnahe Lehre unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden jene Kompetenzen vermitteln, die im Kompetenzprofil für den uniformierten Polizeidienst als relevant definiert wurden. Die Schwerpunkte der polizeilichen Grundausbildung sind Handlungssicherheit und Bürgernähe auf Basis menschenrechtskonformen Verhaltens.

BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE

Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen. Die Wissensvermittlung soll kompetenzorientiert und praxisnah unter Vernetzung aller Ausbildungsinhalte erfolgen.

BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE

Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut.

VERTIEFUNG - 5 MONATE

Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.

BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE

Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt.

In der im Ausbildungsplan ferner enthaltenen Stundentafel werden die in der Anlage 1 zur Ausbildungsverordnung angeführten Lehrgegenstände und Unterrichtseinheiten wie folgt näher aufgegliedert:


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Lehrgegenstand
Unterrichts-einheiten
Gesamt
1. PERSONALE UND SOZIALKOMMUNIKATIVE KOMPETENZEN
Einführung und Behördenorganisation
24
Angewandte Psychologie
48
Kommunikation und Konfliktmanagement
48
Berufsethik und Gesellschaftslehre
28
Menschenrechte
56
204
2. POLIZEIFACHLICHE KOMPETENZEN
Dienstrecht
40
Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre
240
Straf- und Privatrecht
172
Verfassungsrecht und Europäische Union
32
Verkehrsrecht
176
Verwaltungsrecht
160
Kriminalistik
164
Bürokommunikation
150
1134
3. SITUATIONSADÄQUATE HANDLUNGSKOMPETENZEN SOWIE WAHRNEHMUNGS- UND REFLEXIONSKOMPETENZEN
Modulares Kompetenztraining
160
Einsatztraining
424
Sport
120
Erste Hilfe
16
Fremdsprachen
4
Themenzentrierter Unterricht
82
806
4. BERUFSPRAKTIKUM
468
Summe
2612

(Quelle: https://bmi.gv.at/104/Beruf_und_Karriere/start.aspx).

Die zwölfmonatige Basisausbildung wurde von der Tochter der Beschwerdeführerin bereits absolviert. Derzeit befindet sie sich im dreimonatigen Berufspraktikum I; dabei wurden zwei Monate auf der Polizeiinspektion ***5*** bereits abgeleistet, und wird das dritte Monat auf der Polizeiinspektion ***6*** absolviert.

Der anschließende zweite Theorie-Ausbildungsblock mit abschließender Dienstprüfung wird - sofern es nicht zu Corona-bedingten Änderungen kommt - von März 2021 bis Juli 2021 dauern. Die Dienstprüfung wird nach den Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin voraussichtlich Ende Juli 2021 stattfinden, ein genauer Termin ist den Polizeischülern derzeit noch nicht bekannt.

Im Anschluss daran wird die Tochter der Beschwerdeführerin noch das viermonatige Berufspraktikum II abzuleisten haben, das nach derzeitigem Stand von August bis November 2021 stattfinden soll.

Die Tochter der Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2019 für den Zeitraum bis laut dem im Abgabeninformationssystem gespeicherten Lohnzettel einen Ausbildungsbeitrag als Polizeischülerin in Höhe von brutto 2.013,40 €, woraus steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 1.347,64 € resultieren.

Für das Jahr 2020 ist im Abgabeninformationssystem noch kein Lohnzettel gespeichert. Ob die mit BGBl I 109/2020 auf 15.000 € angehobene Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG im Jahr 2020 überschritten wurde, kann jedoch dahingestellt bleiben (siehe unten Punkt 3.1.2).

Beweiswürdigung

Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den in der Beihilfendatenbank und im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten, den Informationen des Bundesministeriums für Inneres auf seiner Homepage und dem vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Vorhalteverfahren.

Zu klären ist im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, ob die Grundausbildung für den Exekutivdienst eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe begründet.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

§ 5 Abs. 1 lit. a bis c FLAG 1967 lauten in der seit geltenden Fassung des ARÄG 2013 (BGBl I 138/2013):

(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, …

Durch die mit in Kraft getretene Änderung des § 5 Abs. 1 FLAG durch BGBl I Nr. 109/2020 wurde die Einkommensgrenze auf 15.000 € angehoben. Diese ist erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (§ 55 Abs. 48 FLAG 1967).

1) Berufsausbildung im Sinne des FLAG

Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG ausgehen zu können. Im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof diese in der Rz 11 wie folgt zusammengefasst:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird ( 2006/15/0178, 2006/15/0076, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ( 2009/15/0089). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf ( Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre 2011/16/0077).

Im Erkenntnis , wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass bei einer "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, die in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten besteht, eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt (Rz 32).

Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung hervor, dass das von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums absoliverte Unterrichtspraktikum eine Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers und keine Berufsausbildung mehr darstelle (Rz 26, 27). Dagegen stelle die Ableistung der Gerichtspraxis durch einen Rechtspraktikanten eine Berufsausbildung dar, da es sich dabei um eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28).

Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.

Das zwischen diesen beiden Theorie-Ausbildungsblöcken zu absolvierende Berufspraktikum I dient nach dem Ausbildungsplan der Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut. Dieser Teil der Ausbildung stellt somit eine typische Form der Vermittlung praktischer Grundkenntnisse dar, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls unter die Berufsausbildung fällt (vgl. ). Auch der Umstand, dass dieses Praktikum vor Ablegung der Dienstprüfung geleistet wird, spricht dafür, dass das Berufspraktikums I noch keine Berufsausübung darstellt.

Anderes gilt dagegen für das Berufspraktikum II. In diesem werden "während der Einführung in den Dienstbetrieb die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt". Dieses nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Praktikum ist damit vergleichbar mit dem von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums geleisteten Unterrichtspraktikums am Arbeitsplatz. Insofern liegt keine Berufsausbildung mehr vor, sondern bereits eine Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz.

Insgesamt gesehen stellen daher die ersten drei Teile der im Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst angeführten Teile (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar (; ).

Im gegenständlichen Fall soll der zweite Theorie-Ausbildungsblock mit abschließender Dienstprüfung - sofern es zu keinen Corona-bedingten Änderungen im Ausbildungsablauf kommt - bis Ende Juli 2021 dauern. Der Beschwerdeführerin steht daher nach derzeitigem Stand für den Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2021 Familienbeihilfe für ihre Tochter zu. Der angefochtene Abweisungsbescheid wurde daher aufgehoben.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen das Finanzamt gemäß § 12 Abs. 1 FLAG eine Mitteilung auszustellen hat, dass ein Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe besteht. Dieser Mitteilung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 5); eine bescheidmäßige Zuerkennung der Familienbeihilfe ist im FLAG nicht vorgesehen, weshalb eine solche auch im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung nicht in Betracht kommt. Dem im Vorlageantrag eventualiter gestellten Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe ab Dezember 2019 stattgegeben wird, konnte daher aus diesen Gründen nicht entsprochen werden.

Nur insoweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, ist ein Bescheid zu erlassen (§ 13 zweiter Satz FLAG). Aus diesem Grund wäre im vorliegenden Fall denkbar, die im Erstbescheid ausgesprochene Abweisung des Antrages ab Dezember 2019 in eine Abweisung für die Monate August 2021 bis November 2021 abzuändern, da nach derzeitigem Stand in diesem Zeitraum das Berufspraktikum II abzuleisten sein wird, das keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG mehr darstellt. Da derzeit aber nicht abschätzbar ist, ob angesichts der vorherrschenden Pandemie der Ausbildungsplan tatsächlich eingehalten werden kann, erscheint es unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten sinnvoller, den Spruch der gegenständlichen Entscheidung auf eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu beschränken. Sollte beispielsweise der zweite Theorie-Ausbildungsblock samt Dienstprüfung doch nicht bis Juli 2021 abgeschlossen werden können, sondern sich dies beispielsweise um ein oder zwei Monate verzögern, kann darauf mit einer geänderten Mitteilung des Finanzamtes einfach reagiert werden. Einem Ausspruch hinsichtlich der Monate August bis November 2021 im gegenständlichen Erkenntnis käme dagegen ohnehin nur vorläufiger Charakter zu, da eine allfällige Änderung des in Zukunft dann tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes gegen die Annahme von res iudicata sprechen würde. Die Bundesabgabenordnung, die gemäß § 2 lit. a Zif. 1 BAO auch für Beihilfen aller Art und damit auch die Familienbeihilfe anzuwenden ist, kennt zwar in § 200 BAO das Rechtsinstitut der vorläufigen Bescheide, beschränkt diese aber auf eine vorläufige Abgabenfestsetzung. Die Erlassung eines vorläufigen Abweisungsbescheides im Beihilfenbereich ist dagegen weder in der BAO noch im FLAG vorgesehen. Auch das spricht gegen eine im Ergebnis dann doch "vorläufige" Abweisung hinsichtlich der Monate August bis November 2021.

Im Übrigen kommt es damit auch zu keiner Beeinträchtigung der Rechtschutzinteressen der Beschwerdeführerin. Sollte diese der Ansicht sein, dass auch für die Zeit des erst noch zu absolvierenden Berufspraktikums II ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, kann - sobald die Dienstprüfung abgelegt wurde und sodann mit Sicherheit feststeht, wann dieses Praktikum tatsächlich abgeleistet wird - ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum dieses Praktikums gestellt werden. Gegen einen diesen Antrag abweisenden Bescheid steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen.

2) Einkünfte des Polizeischülers

Zu prüfen ist noch die Frage, ob der Ausbildungsbeitrag, den der Polizeischüler während seiner Berufsausbildung erhält, einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleichzuhalten ist. In diesem Fall ist das Überschreiten der in § 5 Abs. 1 FLAG normierten Einkommensgrenze nicht beihilfenschädlich.

Diese Frage war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht. Im Erkenntnis vom , RV/5100538/2014, vertrat das Bundesfinanzgericht dazu folgende Rechtsansicht, der sich seinerzeit auch das Bundesministerium für Familien und Jugend angeschlossen hatte:

Nach Nowotny (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 5 Tz 6 mit Hinweis auf G 98/94 und Verweis auf § 30j Rz 14ff) kann als anerkanntes Lehrverhältnis im Sinne dieser Bestimmung nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden. Nach Wanke (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 30j Tz 23) sind anerkannte Lehrverhältnisse Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrberufsliste), nach dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und in der Land- und Forstwirtschaft nach den in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ergangenen Landesgesetzen. Ein Lehrverhältnis sei nach der Verwaltungspraxis ferner anerkannt, wenn es nach kollektiv- oder individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen (wie Kollektivvertrag, Dienstvertrag, Ausbildungsvertrag) folgende Merkmale aufweise: genau umrissenes Berufsbild; im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren; berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der - vergleichbar mit einer Berufsschule - die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt; Abschlussprüfung).

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG idF BGBl550/1979, die auf ein "gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis" abstellte, geprüft und die Einschränkung der nicht beihilfenschädlichen Bezüge des Kindes auf solche aus "gesetzlich" anerkannten Lehrverhältnissen als verfassungswidrig erkannt () und das Wort "gesetzlich" aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof beurteilte dabei in seinen Erwägungen bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG nicht "Lehrverhältnisse" im engen Sinn (des Berufsausbildungsgesetzes), sondern sprach von "Ausbildungsverhältnissen" (im beschwerdegegenständlichen Fall: zum Vermessungstechniker). Dies war schon deswegen geboten, weil unter "Lehrverhältnissen" im Sinne des FLAG bei enger Wortinterpretation nur solche verstanden werden könnten, die unter den Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes fallen. Gerade diese Einschränkung erachtete der VfGH aber als unsachlich und damit verfassungswidrig. Abschließend führte der Gerichtshof ausdrücklich aus, dass unter einem "anerkannten Ausbildungsverhältnis" (im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG) dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden kann.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall aber erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl II 430/2006 idgF geregelt. Der von der Tochter des Beschwerdeführers bezogene "Ausbildungsbeitrag" ist damit unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu sumbsumieren. Damit wurde im gegenständlichen Fall der Grenzbetrag von 10.000 € nicht überschritten.

Die Grundausbildung für den Exekutivdienst ist nach wie vor durch eine generelle Norm, nunmehr die oben zitierte Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Umstände vorgebracht, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes zur Frage der Qualifikation des Ausbildungsbeitrages eines Polizeischülers rechtfertigen würden.

Dazu kommt, dass es bei Berücksichtigung des Ausbildungsbeitrages bei der Ermittlung des im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG zu versteuernden Einkommens zu unsachlichen Ergebnissen käme, da der Zeitraum, für den Familienbeihilfe letztlich bezogen würde, entscheidend allein vom zufälligen Zeitpunkt des Beginns der Grundausbildung abhängen würde (siehe dazu mit näherer Begründung ).

Im Übrigen hat sich auch die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt dieser Rechtsansicht angeschlossen, und wurde das Finanzamt Österreich in einer am veröffentlichen Information der Abteilung VI/1 der Sektion Familie und Jugend im BKA zum Thema "Polizeischüler/innen" entsprechend in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführerin steht daher unabhängig von der Höhe der von ihrer Tochter bezogenen Ausbildungsentschädigung Familienbeihilfe zu.

Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, die Frage, ob die Bezüge des Polizeischülers Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleich gehalten werden können, ausdrücklich offen gelassen (Rz 18). Da zu dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ist eine ordentliche Revision zulässig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch nach Ansicht der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt der Ausbildungsbeitrag einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleichzuhalten ist.

Linz, am

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