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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.03.2021, RV/7500161/2021

Parkometerabgabe; fristgerechte Einzahlung der mit Organstrafmandat verhängten Geldstrafe ohne Angabe der Zahlungsreferenz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtenden Beschwerde insofern Folge gegeben als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 (= Mindestbeitrag) unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der bereits einbezahlte Betrag von € 36,00 wird auf die Geldstrafe von € 48,00 angerechnet.

Der Betrag von € 12,00 und die Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00), insgesamt somit € 22, sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 18:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Wehrgasse 19 und 21, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte und mit Organstrafmandat eine Geldstrafe von € 36,00 verhängt.

Binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist (§ 50 Abs. 6 VStG) konnte von der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, auf dem Bezug habenden Konto kein Zahlungseingang zugeordnet werden, wodurch die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos wurde und dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges (= Beschwerdeführer, kurz Bf.) mit Anonymverfügung vom wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben wurde.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. der Magistratsabteilung 67 (MA 67) mit, dass er für beide Organstrafverfügungen (Anm.: hier nur anhängig die Beschwerde zur Verwaltungsübertretung Zahl) die verhängte Geldstrafe von jeweils € 36,00 ordnungsgemäß mit den Original-Erlagscheinen einbezahlt habe und in späterer Folge in beiden Fällen eine Anonymverfügung mit Mehrbelastung zugestellt erhalten habe. Nach eigener Recherche und Durchsicht seiner Bankbelege habe sich herausgestellt, dass seine einbezahlten Strafbeträge von der Behörde an die Bank retour gekommen seien (Verweis auf Beilage). Nachdem hier kein Fehler bei ihm liege, sehe er nicht ein, warum er auf Grund dessen eine Mehrbelastung bezahlen sollte. Da das Verschulden nicht bei ihm zu suchen sei, habe er am die ursprünglichen Strafbeträge von jeweils € 36,00 an die Behörde überwiesen. Wenn die Behörde weiterhin die Mehrbelastung von ihm einfordern wolle, obwohl ein Verschulden nicht bei ihm liege, so werde er dem Gericht den Rest an Beweisen vorlegen.

Mit Schreiben vom teilte die MA 67 dem Bf. zu den Verwaltungsübertretungen Zahl und Zahl mit, dass laut Auskunft der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, die Zahlung ohne Angabe einer Zahlungsreferenz einbezahlt worden sei. Die Zahlung habe somit nicht zugeordnet werden können und seien daher von der zuständigen Buchhaltungsabteilung rücküberwiesen und dem Konto des Einzahlers wieder gutgeschrieben worden. Infolge dessen sei im jeweiligen Verwaltungsstrafakt kein Zahlungseingang ersichtlich und es seien automationsunterstützt die gegenständlichen Anonymverfügungen ergangen. Da der Bf. die € 36,00 der jeweiligen Organstrafverfügung nochmals zur Einzahlung gebracht habe, sei daher noch der Differenzbetrag von € 12,00 zur Geschäftszahl Zahl und € 22,00 zur Geschäftszahl Zahl zu entrichten.

Im Hinblick auf die gesetzliche Zahlungsfrist (4 Wochen ab Ausstellungsdatum der Anonymverfügung) werde daher angeraten, den jeweiligen Differenzbetrag fristgerecht und unter Anführung der vollständigen und richtigen Zahlungsreferenz (diese möge der Bf. dem Zahlungshinweis am Ende der Anonymverfügung entnehmen) einzuzahlen, um die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren mit höherem Strafsatz zu vermeiden.

Sollte die Ansicht bestehen, dass die Restzahlungen zu Unrecht erfolgen würden, so bestehe lediglich die Möglichkeit, den jeweiligen Differenzbetrag der Anonymverfügung nicht zu begleichen (gemäß § 49a Abs. 6 VStG sei ein Rechtsmittel gegen die Anonymverfügung nicht zulässig) und gegen die jeweils zugestellte Strafverfügung fristgerecht Einspruch zu erheben.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. der Magistratsabteilung 67 mit, dass er die Mehrbelastung nicht bezahlen werde, da das Verschulden einer Nichtzuordnung seiner bezahlten Strafgebühren nicht bei ihm liege.

Mit Strafverfügung vom , Zahl, wurde dem Bf. von der MA 67, angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Wehrgasse 19 und 21, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 18:27 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom Einspruch erhoben. Das Einspruchsvorbringen entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen in der E-Mail vom .

Mit Straferkenntnis vom , Zahl, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der eingezahlte Betrag von € 36,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (zu zahlen daher € 34,00).

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG und § 49a Abs. 6 VStG fest, dass die MA 6, Buchhaltungsabteilung 32, über Anfrage mitgeteilt habe, dass die vom Bf. eingewendete Zahlung auf Grund der fehlenden Zahlungsreferenz (= Identifikationsnummer) rücküberwiesen worden sei. Auf die Motive der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung (kein Verwendungszweck) des Strafbetrages könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.

Die Übertretung selbst sei unbestritten geblieben, sohin diese als erwiesen anzusehen.

Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse, nicht nachgekommen.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt die Übertretung zu vermeiden gewesen wäre. Die Verschuldensfrage sei der Aktenlage nach zu bejahen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte erneut vor, dass bezüglich der Einzahlung der Geldstrafe von € 36,00 seinerseits kein Verschulden gegeben sei. Gemäß § 4 StGB sei nur strafbar, wer schuldhaft handle. Die Buchhaltungsabteilung habe die von ihm mit Originalerlagscheinen und Organstrafverfügungen fristgerecht einbezahlten Strafbeträge wieder an seine Bank retourniert, was zum jetzigen Verfahren geführt habe. Die Schuldhaftigkeit liege eindeutig am fehlerhaften Druck der Zahlungsreferenz-Nummer auf beiden von ihm eingezahlten Erlagscheinen (Verweis auf Anlage). Auf Grund dieser Rechtswidrigkeit begehre er die sofortige Einstellung des Verfahrens gegen ihn.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgehalten wird, dass mit diesem Erkenntnis nur bezüglich der Verwaltungsübertretung Zahl, abgesprochen wird.

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Wehrgasse 19 und 21, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 18:27 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat.

Der Bf. hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen und die objektive Tatseite erfüllt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Bf. nicht zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Damit ist auch das subjektive Tatbild verwirklicht.

Der Bf. bekämpft in der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die Strafhöhe, indem er vorbringt, die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von € 36,00 fristgerecht und ordnungsgemäß einbezahlt zu haben.

Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl. ). Hinsichtlich der Schuldfrage war somit Teilrechtskraft eingetreten und war es dem Verwaltungsgericht daher verwehrt, auf die Schuldfrage einzu-gehen(vgl. , und ).

Dem Bundesfinanzgericht oblag somit nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

Nicht ordnungsgemäße Entrichtung der mit Organstrafmandat verhängten Geldstrafe

Das Verwaltungsstrafgesetz regelt im 4. Abschnitt (§§ 47 bis 50) das abgekürzte Verfahren. Dieses Verfahren ermöglicht den Behörden bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB Verwaltungsübertretungen nach dem Parkometergesetz) ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (keine Ausforschung des wahren Täters) eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben und dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle.

§ 50 Abs. 6 VStG idF ab normiert:

Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organ-strafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Aus der vorangeführten Bestimmung ergibt sich, dass die Organstrafverfügung gegenstandslos wird, wenn keine, keine fristgerechte oder keine ordnungsgemäße (zB falsche oder fehlende Identifikationsnummer) Entrichtung der mit Organstrafmandat verhängten Geldstrafe erfolgt.

In der Folge schreibt die Behörde der Person, von der sie annimmt, dass sie die Verwaltungsübertretung begangen hat (= in der Regel der Zulassungsbesitzer) mit Anonymverfügung eine Geldstrafe von € 48,00 vor und wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn binnen der vierwöchigen Frist keine, keine fristgerechte oder keine ordnungsgemäße Bezahlung erfolgt. Auch bei Anonymverfügungen gilt, dass der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalten muss und dass der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird (§ 49 Abs. 6 VStG).

Wurde die Anonymverfügung aus einer der oben angeführten Gründe gegenstandslos, so kann gegen diese Person entweder eine Strafverfügung erlassen oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden und kommen in diesem Fall die Strafbeträge der Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung nicht mehr zur Anwendung.

Erhebt der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch, so entscheidet die belangte Behörde mit Erkenntnis und verhängt, wenn keine Milderungs- bzw. Erschwernisgründe zu berücksichtigen sind, bei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) derzeit eine Geldstrafe von € 60,00. Zudem wird gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Bereits einbezahlte Beträge sind von der Behörde zurückzuzahlen oder zu berücksichtigen (§ 49a Abs. 9 VStG bzw. § 50 Abs. 7 VStG).

Verwiesen wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung zusteht und die Behörde in keiner Weise daran gebunden ist, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt wird (, , vgl. auch die Erkenntnisse des und vom , RV/7500784/2018).

Automationsunterstützte Bearbeitung von Einzahlungen

Die Regelung des § 50 Abs 6 VStG (Organstrafmandat) bzw. § 49a Abs. 6 VStG (Anonymverfügung) liegt im Interesse der Verwaltungsökonomie ().

Die automationsunterstützte Bearbeitung von Einzahlungen erfolgt ausschließlich über die Ziffernfolge im Feld "Kundendaten". Auf dem Originalzahlschein ist in der Lesezone die erforderliche Identifikationsnummer bereits aufgedruckt. Diese Nummer ist je Zahlungsfall eindeutig zuzuordnen. Über diese eindeutige Nummer wird die jeweilige Einzahlung automatisch auf den offenen Betrag gebucht. Im Fall von Telebanking ist die Identifikationsnummer im Feld "Kundendaten" einzugeben. Nur wenn in diesem Feld - und nicht etwa im Feld "Verwendungszweck" - die korrekte Identifikationsnummer (Belegnummer) angegeben ist, kann diese automationsunterstützt gelesen, korrekt verbucht und dem jeweiligen Fall zugeordnet werden. So sind die übrigen Felder auf dem Zahlschein bzw dem Beleg bei elektronischen Banküberweisungen, wie etwa das Feld "Verwendungszweck", keine normierten Textfelder, die für eine automationsunterstützte Erfassung und Verarbeitung der Identifikationsnummer verwendet werden können.

Die Geldstrafe ist eine sogen. "Bringschuld", dh dass sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen sind. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (vgl. , vgl. auch Thienel/Zeleny, Manz, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, S. 247).

Im vorliegenden Fall hat der Bf. laut Auskunft der MA 6, Buchhaltungsabteilung 32, zwei mit Organstrafmandat vorgeschriebene Geldstrafen in der Höhe von je € 36,00 ohne Angabe der Identifikationsnummern einbezahlt.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde erweist sich daher - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - als rechtskonform.

Zur Strafhöhe ist anzumerken:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (, ).

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 ist grundsätzlich bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 bei einem bis zu € 365 reichenden Strafrahmen angemessen.

Das Bundesfinanzgericht wertet es jedoch als mildernd, dass der Bf. die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von € 36,00 fristgerecht, wenn auch ohne Angabe der Identifikationsnummer, einbezahlt und damit seine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft dokumentiert hat.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe wird die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geldbemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zulösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, dass die Organstrafverfügung und die Anonymverfügung gegenstandslos wird und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist, wenn die damit verhängten Geldstrafen nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen dasvorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500161.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at