Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.03.2021, RV/7500167/2021

Parkometerabgabe; Bestreitung der Verwaltungsübertretung mit unsubstantiiertem Vorbringen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Das mehrspurige Kraftfahrzeug FORD S-MAX, rot, mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 08:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 70, beanstandet, da es ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.

Das näher bezeichnete Fahrzeug war zur Beanstandungszeit auf die Fa. S. GmbH zugelassen, welche laut Firmenbuchauszug u.a. ein Taxi- und Mietwagengewerbe betreibt.

Mit Schreiben vom wurde die Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 von der Magistratsabteilung 67 bezüglich dieser Verwaltungsübertretung zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Die Zulassungsbesitzerin teilte mit Schreiben vom mit, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit ***Bf1*** überlassen gewesen sei.

Mit Strafverfügung vom wurde ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße ggü 70, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 08:46 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1173 Wien am zugestellt und nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom einen unbegründeten Einspruch.

In der Folge ergingen mit und an den Bf. mehrere Schreiben, mit denen ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt wurde. Die Zustellung dieser Schreiben wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSa veranlasst. Die Zustellung erfolgte jeweils durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1170 Wien). Diese Schreiben wurden nicht behoben.

Mit Straferkenntnis vom , Zahl, wurde der Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass der Bf. der ihm eingeräumten Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung keine Folge geleistet habe, weshalb das Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen gewesen sei.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.

Nach Anführung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung stellte die Behörde fest, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Er habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff hielt die Behörde fest, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Tatzeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Alternativverhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (keine Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz).

Der Bf. erhob binnen der Rechtsmittelfrist mit Mail vom das Rechtsmittel der Beschwerde (E-Mail vom ) und machte geltend, dass XY am Sonntag, den verhaftet worden sei und "die Polizei das Auto dort geparkt" habe. Er habe erst am Mittwoch, den erfahren, dass das Auto gestohlen sei. Er habe auch eine polizeiliche Bestätigung.

Eine derartige polizeiliche Bestätigung wurde jedoch nicht vorgelegt.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometer-abgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Sachverhalt:

Unstrittig ist, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug, FORD S-MAX, rot, mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 08:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 70, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.

Die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, ***S.***, nannte im Zuge des an sie gerichteten Lenkerauskunftsersuchens den Bf. als jene Person, dem das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.

Der Bf. machte in der Beschwerde geltend, dass XY am Sonntag, den verhaftet und "die Polizei das Auto dort geparkt" (Anmerkung: in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) habe.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung aus den nachfolgend angeführten Gründen davon aus, dass der Bf. das Fahrzeug an der angeführten Örtlichkeit ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt hat.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos und der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin.

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. ). Kommt ein Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sind die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (vgl. Zl. 2010/02/0129; , Zl. 2012/02/0097). Umstände zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, liegen nämlich in der Sphäre des Täters, weshalb dafür ein entsprechendes Vorbringen einschließlich konkreter Anhaltspunkte erforderlich ist (vgl. ; , 2006/07/0007).Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen (vgl. Zl. 93/03/0220; , Zl. 96/03/0237).

Liegt der Verwaltungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht kein entsprechendes Vorbringen zur Glaubhaftmachung vor, dass die beschuldigte Person an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, kann deren Entscheidung nur auf dem Boden sonstiger einschlägiger Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung getroffen werden ().

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. Zl. 89/03/0103; , Zl. 92/17/0248; , Zl. 91/17/0175). Gemäß dieser Gesetzesstelle hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Beschuldigten - wie die anderen Beweismittel - gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 2 AVG in freier Beweiswürdigung zu bewerten (vgl. ). Die Behörde und das Verwaltungsgericht sind nicht an Beweisregeln gebunden, da alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und die gleiche abstrakte Beweiskraft haben. Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts (vgl. ; , Zl. Ra 2020/19/0145). Der Bf. hat einen unbegründeten Einspruch gegen die Strafverfügung vom eingebracht und hat von der ihm von der belangten Behörde eingeräumten Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Im vorliegenden Fall machte der Bf. erstmals in seiner Beschwerde geltend, dass XY am verhaftet und "die Polizei das Auto dort abgestellt habe" (gemeint wohl in 1170 Wien, Hauptstraße 70). Er habe erst am Mittwoch, den erfahren, dass das Auto gestohlen sei. Er habe auch eine polizeiliche Bestätigung.

Der Bf. legte aber weder eine Bestätigung vor noch bot er einen Beweis dafür an, dass er zur Tatzeit nicht der Lenker des Fahrzeuges war, sondern sich woanders aufgehalten hat.

Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, kann aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erwartet werden, dass dieser konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. Zl. 2001/03/0297; , Zl. Ra 2020/02/0071). Darüber hinaus entbehrt es jedweder Logik, dass die Polizei das beanstandete Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass es für das Gericht keinen Grund gibt, die von der Zulassungsbesitzerin erteilte Lenkerauskunft, dass das in Rede stehende Fahrzeug zur Beanstandungszeit dem Bf. überlassen war, in Zweifel zu ziehen.

Darüber hinaus ist der Bf. der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen erstattet, welches in freier Beweiswürdigung als Schutzbehauptung erachtet wird.

Der Bf. hat die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung begangen und waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, weil er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, das Fahrzeug bei Beginn der Abstellung in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Aus der Aktenlage und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.

Die belangte Behörde hat dem Bf. daher zu Recht Fahrlässigkeit, die zur Strafbarkeit genügt, vorgeworfen.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichtendes Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die ver-hängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , und ).

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde bei der Strafbe-messung berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit 60 Euro verhängte Geldstrafe bei einem bis 365 Euro reichenden Strafrahmen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu klären war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise










ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500167.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at