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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2021, RV/1100376/2019

Sonstiger Bezug in schweizerischem Krankentaggeld?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde das an den Beschwerdeführer (Bf.) von der Schweizerischen ***2*** Versicherungsgesellschaft AG ausbezahlte Krankengeld in Österreich ohne Berücksichtigung eines sonstigen Bezuges als steuerpflichtig erfasst.

In der hiergegen erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass laut beigefügter Lohnabrechnung ***1***, der Bf. sonstige Bezüge gemäß § 67Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von Schweizer Franken 377,60 erhalten habe, welche zu berücksichtigen seien. Der Bf. habe im Jahr 2017 Krankengeld in Höhe von Schweizer Franken 56.485,00 erhalten. Laut Lohnsteuerrichtlinien RZ 1172 seien ein Siebentel des Krankengeldes als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Es werde um Korrektur des eingestellten Lohnzettels gebeten.

In der teilweise - betreffend 01/2017 - stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom wird ausgeführt, dass im Gegensatz zur Schweiz der das österreichische Krankengeld auszahlende Sozialversicherungsträger verpflichtet sei, auch tatsächlich Sonderzahlungen auszubezahlen. Würden keine Sonderzahlungen geleistet, könne auch keine begünstigte Besteuerung gemäß § 67 EStG 1988 erfolgen.

Im Vorlageantrag vom wird ausgeführt, dass nach Rückfrage in einer Versicherungsagentur in der Schweiz es nicht so sei, dass in der Schweiz keine tatsächlichen Sonderzahlungen ausbezahlt würden. Vielmehr würden alle Gehaltsbestandteile in den AHV-pflichtigen Lohn eingerechnet, der dann die Grundlage des Krankengeldes bilden würde. Natürlich werde das Krankengeld nicht in 14 Monatszahlungen ausgezahlt, aber auch bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse seien die Sonderzahlungen im Krankengeld inkludiert. Es werde daher nochmals der Antrag um Berücksichtigung eines Siebentels des Krankengeldes als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der in der Schweiz beschäftigte und im Inland wohnhafte Beschwerdeführer (Bf.) hat im Streitjahr 2017 von Februar bis Dezember für insgesamt 325 Krankentage Schweizer Franken 56.485,00 von der Schweizerischen ***2*** Versicherungsgesellschaft AG (Kollektiv-Krankenversicherung) bezogen. In den monatlichen Taggeldabrechnungen sind keine Sonderzahlungen ausgewiesen. Auch liegt kein Lohnzettel vor, in welchem ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug ausgewiesen ist.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt steht unbestrittenermaßen fest und deckt sich mit der Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung

Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein Zeitraum von einem Monat) geleistetwerden. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die derArbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, wobei dies aus äußerenMerkmalen ersichtlich sein muss (vgl. und do. Zitate).

§ 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt nach dem Gesetzeswortlaut sonstige Bezüge, die ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber bezieht. Die Begünstigung steht Arbeitnehmern demzufolge unabhängig davon zu, ob es sich um Gebietsfremde, Gebietsansässige oder Gebietsansässige, die von ihre Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, handelt, sofern bei einem Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder auch auf Grund von Einzelvereinbarungen eine Auszahlung von Bezügen neben dem laufenden Monatslohn vorgesehen ist. Auch begünstigt § 67 Abs. 1 nicht speziell den sog. 13. und 14. Monatsgehalt, diese sind vielmehr nur Beispiele für sonstige Bezüge im Sinne dieser Bestimmung. Ebensowenig wird nach der inländischen oder ausländischen Herkunft der Bezüge unterschieden.

Werden Sonderzahlungen laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie aufgrund des Rechtstitels zwar weiterhin sonstige Bezüge, aber wegen der gewählten Auszahlungsmodalität gemeinsam mit den laufenden Bezügen gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 nach dem Tarif zu versteuern.

Gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 sind bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG 25 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. und 14. Bezug zusätzlich ausbezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.

Als Bemessungsgrundlage für die Schweizer Krankentaggeldversicherung zählt das gesamte Einkommen, also inklusive aller sonstigen Bezüge. Wird Krankengeld bezogen, kommt es zu einer aliquoten Ausbezahlung der Sonderzahlungen.

Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden, für den Zeitraum des Bezuges von Krankengeld liegt kein Lohnzettel mit gesondert ausgewiesenem sonstigen Bezug iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 vor.

Wenn der Bf. vorbringt, dass das Krankengeld natürlich nicht in 14 Monatszahlungen ausgezahlt werde, aber auch bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die Sonderzahlungen im Krankengeld inkludiert seien, so ist nicht erkennbar inwiefern dieses Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde zum Erfolg verhelfen sollte und vermag dieses Vorbringen jedenfalls nichts an der rechtsrichtigen Entscheidung im angefochtenen Bescheid des Finanzamtes zu ändern.

Der Beschwerde war somit betreffend 01/2017 stattzugeben und war sie im Übrigen als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage lag im gegebenen Fall nicht vor. Es wird auf die unmissverständliche Diktion des § 69 Abs. 2 EStG 1988 verwiesen und war demzufolge die Revision nicht zuzulassen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100376.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at