Verspätete Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Horst Armstorfer Steuerber KG, Gartenstraße 26, 5760 Saalfelden/Steinernen Meer, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat das Finanzamt am einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 erlassen, welcher dem Beschwerdeführer (Bf) am gleichen Tag über FinanzOnline in die DataBox zugestellt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde am seitens des steuerlichen Vertreters im elektronischen Wege Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht zurückgewiesen.
Dagegen brachte der steuerliche Vertreter am Vorlageantrag ein und führte aus: "Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz BAO § 245,Tz4, unter Hinweis auf § 109). Der bekämpfte Bescheid wurde am in die DataBox zugestellt (siehe -Anzeige der DataBox - Inhalte - in der Anlage). Die Bescheidbeschwerde vom ist somit innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 245 BAO eingebracht worden. Wir ersuchen daher höflich, die bereits im Rahmen der Bescheidbeschwerde vom beantragten Werbungskosten zu berücksichtigen."
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus:
"Der bekämpfte Bescheid wurde am in die Databox des BF zugestellt.
Am wurde Beschwerde samt Beilagen hinsichtlich der beantragten Werbungskosten eingebracht.
Mit Datum wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da die Beschwerde erst am und somit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 245 Abs. 1 BAO am eingebracht worden ist.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Rechtskraft des Bescheides ein. Eine nicht fristgerechte Beschwerde ist sodann mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes bzw. Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zurückzuweisen.
Gemäß § 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß § 98 Abs.2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; ).
Der Einstieg in Finanz-Online bzw. das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanzonline-Teilnehmer durch konkretes Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides ist dabei irrelevant (-F/13, , , vgl. weiters Ritz, BAO6, § 98 Tz 4).
Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile "Datum/Zeit" erfolgen präzise Angaben, welche folgende Bedeutung haben: Der "Zeitstempel" gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.
Eine seitens des Finanzamtes hierzu nochmals erfolgte Rücksprache mit der IT-Sektion ergab, dass der Einkommensteuerbescheid 2019 am um 19.29 Uhr (siehe dazu auch den Datum/Zeit-Aufdruck auf dem Einkommensteuerbescheid) in die Nachrichten des BF ( SID ***2***) zugestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt auch die elektronische Zustellung beim BF aktiviert war (vgl. auch Vorlagebericht vom ).
Der dem Vorlageantrag beigelegten Databox-Nachricht der Steuerberatungs KG vom kann insofern keine Entscheidungsrelevanz zukommen, als diese lediglich Auskunft darüber gibt, dass der Steuerberater am in seiner Databox den Einkommensteuerbescheid des BF eingelesen hat.
Nach Aktenlage und telefonischer Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter steht unzweifelhaft außer Streit, dass dem steuerlichen Vertreter Zustellvollmacht nicht erteilt wurde. Die Zustellung ist somit rechtsrichtig an den Bf erfolgt, der Zeitpunkt des Einlesens durch den STB in seiner DataBox am 28. Dezember 2020 ist irrrelevant für den Fristenlauf.
Da der Bescheid in die DataBox des Bf zugestellt und die Beschwerde über FinanzOnline eingebracht wurde, stehen Zustelldatum sowie Einbringungsdatum gesichert fest.
Damit steht fest, dass der Einkommensteuerbescheid 2019 dem Bf durch Übermittlung in dessen Databox am rechtswirksam zugestellt und dadurch die Frist des § 245 Abs. 1 BAO von einem Monat in Gang gesetzt wurde. Die elektronische Zustellung war zu diesem Zeitpunkt aktiviert, dass für ihn keine Zugriffsmöglichkeit bestanden hätte, wurde vom Bf auch gar nicht behauptet.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am war die einmonatige Beschwerdefrist daher bereits abgelaufen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, entscheidungswesentlich war die Tatfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Dass mit dem Einlegen in die Databox ein Schriftstück in den elektronischen Verfügungsbereich gelangt und damit zugestellt ist, bestätigte der Veraltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2009/13/0105.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100036.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at