Familienbeihilfe - das anspruchsvermittelnde Kind mit Doppelstaatsbürgerschaft Deutschland/Kamerun erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 NAG nicht (Mutter samt 1 1/2-jährigem Kind beziehen Grundversorgung)
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/16/0040. Mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum ab November 2018 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am erließ das Finanzamt folgenden Bescheid
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag vom auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. A… Q… Z … 07 17 Zeitraum von - bis ab Nov. 2018
Begründung
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, gewährt wurde, haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch für jene Kinder, denen ebenfalls Asyl nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Maßgebend für den Beginn des Beihilfenanspruchs ist jener Monat, in dem sowohl die antragstellende Person als auch das Kind über den Asylstatus verfügen. Dieser muss durch Vorlage positiver Asylbescheide dokumentiert werden.
Die Beschwerde (vom ) wurde erhoben wie folgt:
Ich stimme absolut nicht ihrer Entscheidung zu, meinen Antrag auf Familienbeihilfe abzulehnen und mit folgenden Punkten möchte ich sagen, dass mein Sohn das Recht auf Familienbeihilfe hat, sobald ich mein Visum vom erhalten habe.
Ich möchte sagen, dass mein Sohn entgegen ihrem Brief an mich nie ein Asylbewerber in Österreich war und seit dem … Juli 2017 in Österreich unter meiner Obhut lebt. Pass der Vereinten Nationen am erhielt ich ein einjähriges Visum für den Aufenthalt und die Arbeit in Österreich.
Am erließ das Finanzamt folgenden Bescheid - Mängelbehebungsauftrag:
Ihre Beschwerde vom gegen Abweisungsbescheid vom weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) die nachfolgenden Mängel auf:
• Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
Am langte der Mängelbehebungsauftrag mit Unterschriftsleistung zurück zum Finanzamt.
Das Finanzamt erließ (am ) eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Sie haben am Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom eingebracht.
Sie haben diverse Unterlagen beigefügt.
Unter anderem auch die Bezugsbestätigung über Leistungen der Grundversorgung der Caritas.
Sie beziehen wöchentlich Leistungen zur Verpflegung, erhalten monatlich Taschengeld, bekommen jährlich Bekleidungsgeld und sind bei der WGKK versichert.
Des Weiteren haben Sie den Bescheid über die befristete Zuerkennung der Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG, welche bis befristet war, eingebracht.
Derzeit verfügen Sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel.
Am haben Sie Ihre Ausreise nach Deutschland bekannt gegeben und am neuerlich einen Antrag für Ihr Kind ***A*** gestellt.
Gemäß § 3 Absatz 1 Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 3 Absatz 4 Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) haben abweichend von Absatz 1 Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind.
Im Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist ersichtlich, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen wurde.
Des Weiteren wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Es wurde Ihnen der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Absatz 1 AsylG erteilt.
Gemäß § 58 Absatz 12 des AsylG ist dieser Aufenthaltstitel befristet und ein Zweckwechsel ist nicht möglich.
Gemäß §§ 55 und 56 AsylG ist dieser Aufenthaltstitel nicht verlängerbar.
Sie verfügen derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel.
Da Sie auf Grund Ihrer Hilfsbedürftigkeit im Caritas Haus … wohnhaft sind und Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten, besteht laut VwGH-Erkenntnis vom ZI. Ra 2014/16/0014-6 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es war nach oben genannten gesetzlichen Bestimmungen, spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vorlageantrag (vom ) wurde eingebracht wie folgt:
Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom
Am habe ich eine Ablehnungsentscheidung für die Familienunterstützung meines Sohnes A… Q… Z… von ihrem Büro erhalten.
Grund dafür ist dass ich kein gültiges Visum. Hier habe ich das erneute Visum angehängt.
Dem Vorlageantrag war eine Kopie einer NAG-Karte betreffend die Bf. beigelegt.
Am erließ das Finanzamt folgende Bescheide:
1.
Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO)
Der Bescheid vom betreffend Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Begründung:
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.
2.
Beschwerdevorentscheidung
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von (Bf.) gegen den Bescheid Abweisungsbescheid vom .
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihrer Beschwerde vom wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Begründung:
Sie haben mit fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom eingebracht.
Gem. § 264 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über einen Vorlageantrag grundsätzlich dem Bundesfinanzgericht. Seit dem ist es dem Finanzamt jedoch gestattet, die Beschwerdevorentscheidung gem. § 299 BAO aufzuheben und eine neue Sachentscheidung (BVE) zu treffen. Gem. § 264 Abs. 7 BAO scheidet durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht, sodass eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht unterbleibt. Der Abweisungsbescheid wurde gem. § 299 BAO von Amts wegen aufgehoben, da sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwiesen hat.
Am erließ das Finanzamt folgenden Bescheid:
Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO)
Der Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom und die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom werden gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Begründung:
Sachverhalt:
Sie besitzen die kamerunische Staatsbürgerschaft und Ihr am in Österreich geborenes Kind ***A*** A… besitzt die deutsch-kamerunische Staatsbürgerschaft. Der Kindesvater - deutsch-***afrik-Staat*** Staatsangehöriger - lebt in Deutschland und bezieht dort eine Rente. Sie und Ihr Kind leben in Österreich. Ihr Asylantrag vom wurde abgewiesen, wobei auch kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. In der Folge wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) mit einer Gültigkeit von bis erteilt. Für Ihr Kind wurde am eine EWR Anmeldebescheinigung (sonstige Angelegenheiten)
ausgestellt.
Der Antrag auf Familienbeihilfe vom wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde über Ihren Anspruch erneut abweisend entschieden. Dagegen wurde am ein Vorlageantrag eingebracht. In weiterer Folge wurde die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben und eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung aufgrund der EWR-Anmeldebescheinigung des Kindes erlassen.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung der im Spruch bezeichneten Bescheide von Amts wegen zu verfügen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.
In Ergänzung zu § 9 NAG räumt § 54 NAG Drittstaatsangehörigen, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR/EU Bürgern sind, unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, einen abgeleiteten, rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Österreich zu begründen. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte auszustellen. Ein unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR/EU-Bürger ist gemäß § 51 NAG jemand dann, wenn er entweder in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger ist (§ 51 Abs. 1 Zi 1) oder er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während des Aufenthalts keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss (§ 51 Abs. 1 Zi 2).
Aus einer dem Finanzamt übermittelten Bestätigung der Caritas vom geht eindeutig hervor, dass Sie zu dieser Zeit im Rahmen der Grundversorgung im Haus Amadou der Caritas Wien untergebracht war. Grundversorgungsleistungen wurden von bis und von bis laufend bezogen.
Die Anmeldebescheinigung für ***A*** A… hätte im Hinblick darauf nicht ausgestellt werden dürfen, da der Lebensunterhalt der Familie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Anmeldebescheinigung durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestritten wurde und daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Zi 2 NAG nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht erfüllt waren. Durch die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wird kein Aufenthaltsrecht begründet, es wird - bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - lediglich dokumentiert. Für ***A*** A… besteht - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Zi 2 NAG - kein Bleiberecht im Sinne der §§ 9 und 51 NAG.
Daher können Sie als drittstaatsangehörige Mutter von ihm auch kein Bleiberecht gemäß § 54 NAG ableiten. Sie haben auch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG für sich selbst vorgelegt, die Ihnen ein Bleiberecht in Österreich als Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU/EWR-Bürgers dokumentieren würde. Es ist daher davon auszugehen, dass für Sie kein Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG besteht. In weiterer Folge sind Sie nicht zum Bezug der Familienbeihilfe für Ihren Sohn berechtigt (vgl. ).
Der Aufhebungsbescheid vom und die stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 299 der Bundesabgabenordnung daher als rechtswidrig aufgehoben.
Mit dem Aufhebungsbescheid wird kein neuer Sachbescheid erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung vom sowie der Vorlageantrag vom sind wieder im Rechtsbestand. Das Vorlageverfahren wird vor dem Bundesfinanzgericht weitergeführt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. …
Die Beschwerde vom wurde erhoben wie folgt:
Die Behörde stellte im Aufhebungsbescheid vom fest, dass ich eine Aufenthaltsberechtigungskarte plus vom bis innehatte, beiliegend übermittle ich die "Anschlusskarte" RWR plus, gültig vom bis . Damit steht mein Aufenthaltsrecht ab fest. Damit war aber auch mein 2017 geborenes deutsches Kind zumindest ab diesem Tag aufenthaltsberechtigt, schon alleine deshalb, weil es von mir abhängig ist und das Kindeswohl den Aufenthalt eines Babys und Kleinkindes bei der Mutter erfordert (vgl. dazu ; 10 ObS 64/17) dort wird ausgeführt:
9.5 Im hier eröffneten Anwendungsbereich des Unionsrechts ist zu beachten,
dass das unionsrechtliche Grundrecht des Kindeswohls gemäß Art 24 Abs 2 GRC
bei allen das Kind betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater
Einrichtungen immer eine vorrangige Erwägung sein muss.
Die Anmeldebescheinigung vom wurde dem Kind daher zurecht ausgestellt.
Der Umstand, dass ich für diesen Zeitraum in einer Unterkunft der Caritas gewohnt habe ist unerheblich, denn gemäß § 3 Abs 4 FLAG wäre eine Grundversorgung nur dann bezugsschädlich, wenn mir oder Kind subsidiären Schutz zuerkannt worden wäre.
Der Rückforderungsbescheid ist daher jedenfalls für den Zeitraum August 2018 bis August 2020 unrichtig.
Verfahrensbehauptung ist allerdings, dass ich mich als Mutter eines deutschen Kindes auch vor diesem Zeitraum - ab Geburt des Kindes am in Linz - zurecht in Österreich aufgehalten habe.
Ab Geburt des Kindes war ich mit diesem niedergelassen. Hier muss gelten, dass ich wegen der Mutterschaft nicht habe arbeiten und/oder Arbeit suchen müssen (dazu ; C 507/12) und wir, mein Kind - sowie ich als Mutter und wichtigste Betreuungsperson, die dem Kind auch Unterhalt gewährte, nämlich u.a. Muttermilch - trotzdem gemäß § 9 NAG rechtmäßig aufenthaltsberechtigt waren, hier wohl zumindest für ein Jahr (EuGH, Rz 42: "Zeitraum [...] für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften") sowie einer Karenzzeit, vgl. Art 16 Abs 3 RL 2004/38/EG: "höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft").
Jedenfalls ist nicht nur der Aufhebungsbescheid unbegründet, sondern auch die Rückforderung. Die Bescheide sind daher ersatzlos zu beheben.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren am geborenen Sohn ***A***. Sie hat die kamerunische Staatsbürgerschaft und ist Asylwerberin. Das Kind, das in Österreich geboren wurde, hat die deutsch-kamerunische Staatsbürgerschaft. Der Kindesvater - deutsch-***afrik-Staat*** Staatsangehöriger - lebt in Deutschland und bezieht dort eine Rente (eine entsprechende EGDA.Web-Anfrage ist derzeit noch offen). Mutter und Kind leben in Österreich. Der Asylantrag der Bf. vom wurde abgewiesen und kein Status subsidiär schutzberechtigt zuerkannt. Ausgestellt wurde ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt. Für das Kind wurde am eine EWR-Anmeldebescheinigung ausgestellt. Laut Bestätigungen der Caritas bezog die Bf. von 11/2015 bis 1/2020 und von 5/2020 bis laufend Grundversorgungsleistungen.
Verfahrensablauf:
Antragstellung für ***A***
Abweisungsbescheid ab 11/2018
Beschwerde
abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE)
Vorlageantrag
Aufhebung der BVE gem. § 299 BAO und stattgebende BVE
Aufhebung gem. § 299 BAO des Aufhebungsbescheides und der BVE vom
Beweismittel:
Anmeldebescheinigung Kind, Aufenthaltstitel Bf. Dok. 1
Bestätigung Grundversorgungsleistungen Dok. 6 und Dok. 16
Stellungnahme:
Aus den vorliegenden Bestätigungen der Caritas geht hervor, dass die Bf. im Rahmen der Grundversorgung in einem Haus der Caritas Wien untergebracht war und Grundversorgungsleistungen bezogen hat. Der Lebensunterhalt der Bf. und ihres Kindes wurde und wird somit durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestritten. Die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger hätte im Hinblick darauf für Sohn ***A*** aus ho. Sicht gar nicht ausgestellt werden dürfen, da der Lebensunterhalt der Familie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Anmeldebescheinigung durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestritten wurde und daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht erfüllt waren. Durch die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wird kein Aufenthaltsrecht begründet, es wird - bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - lediglich dokumentiert. Für ***A*** besteht - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - aus ho. Sicht kein Bleiberecht im Sinne der §§ 9 und 51 NAG. Daher kann seine drittstaatsangehörige Mutter von ihm auch kein Bleiberecht gemäß § 54 NAG ableiten. Die Bf. hat auch keinerlei Aufenthaltskarte nach § 54 NAG für sich selbst vorgelegt, die ihr ein Bleiberecht in Österreich als Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU/EWR-Bürgers dokumentieren würde. Es ist daher davon auszugehen, dass für sie kein Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG besteht. In weiterer Folge ist sie daher nicht zum Bezug der Familienbeihilfe für ihren Sohn berechtigt (vgl. ). Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe fehlen, wird um Abweisung der Beschwerde ersucht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Am brachte die Bf. ihren Sohn Q. in Linz zur Welt (Klinikum-Bestätigung).
Am wurde der Sohn der Bf. von der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. K. in Traun untersucht (Mutter-Kind-Pass).
Am impfte die Fachärztin Dr. K. in Traun den Sohn der Bf.
Am wurde der Sohn der Bf. vom Facharzt für Kinderheilkunde Dr. T. in 1150 Wien untersucht (Mutter-Kind-Pass).
Am impfte der Facharzt Dr. T. in 1150 Wien den Sohn der Bf.
Am impfte der Facharzt Dr. T. in 1150 Wien den Sohn der Bf.
Am impfte der Facharzt Dr. T. in 1150 Wien den Sohn der Bf.
Am wurde der Sohn der Bf. vom Facharzt für Kinderheilkunde Dr. T. in 1150 Wien untersucht (Mutter-Kind-Pass).
Am impfte der Facharzt Dr. T. in 1150 Wien den Sohn der Bf.
Am impfte der Facharzt Dr. T. in 1150 Wien den Sohn der Bf.
Am wurde der Sohn der Bf. vom Facharzt für Kinderheilkunde Dr. T. in 1150 Wien untersucht (Mutter-Kind-Pass).
Am impfte der Gesundheitsdienst der Stadt Wien den Sohn der Bf.
Am wurde der Sohn der Bf. von einer Augenärztin in 1150 Wien untersucht (Mutter-Kind-Pass; 22. bis 26. Lebensmonat).
Am impfte der Gesundheitsdienst der Stadt Wien den Sohn der Bf.
Vom bis hatten die Bf. und ihr Sohn einen Wohnsitz, einen Hauptwohnsitz, an einer Anschrift in 1150 Wien gemeldet (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister).
Der Antrag der Bf. auf Internationalen Schutz vom wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) IdgF, abgewiesen.
Der Antrag der Bf. auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Bf. gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde der Bf. eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG erteilt.
(Zumindest) Seit stand das Recht, den minderjährigen Q… (den Sohn der Bf.) zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und ihn zu vertreten (gesetzliche Vertretung) der Kindesmutter (der Bf.) alleine zu (Bestätigung des Bezirksgerichtes … Wien).
Am wurde betreffend die Bf. eine NAG- Karte wie folgt ausgestellt:
Aufenthaltstitel
GÜLTIG BIS
AUSSTELLUNGSORT UND DATUM
Wien,
Art des Aufenthaltstitels
AUFENTHALTSBERECHTIGUNG PLUS
Am wurde dem Sohn der Bf. eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - sonstige Angelegenheit (§ 51 Abs. 1 Z 2) - erteilt.
Hinweis: Diese Anmeldebescheinigung gilt für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen und deren Angehörige, die selbst EWR- Bürger oder Schweizer Bürger sind.
Belehrung: Ich nehme zur Kenntnis, dass gemäß § 51 Abs. 3 NAG der Wegfall das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht begründenden Umstände (… ausreichende Existenzmittel, umfassender Krankenversicherungsschutz …) der Behörde unverzüglich bekannt zu geben ist.
Am bestätigte die Caritas folgende Grundversorgungsleistungen:
Hiermit wird bestätigt, dass (die Bf.) [zu ergänzen: mit ihrem im Juli des Vorjahres geborenen Sohn!] im Haus Amadou der Caritas Wien …gasse …, 1150 Wien im Rahmen der Grundversorgung untergebracht ist.
Die Grundversorgungsleistungen setzen sich im Folgenden zusammen:
• 39,20 € Verpflegungsgeld/Woche
• 40 € Taschengeld/Monat
• 150 € Bekleidungsgeld/Jahr
• Krankenversicherung (WGKK)
Am teilte die Bf. dem Finanzamt mit (Beih 100, persönlich überreicht 21. MRZ 2019):
Für nachstehendes Kind beantrage ich die Familienbeihilfe bzw. gebe ich Änderungen oder den Wegfall bekannt: x Wegfall ab sofort ! Wir gehen nach Deutschland
Die Bf. bezog in folgenden Zeiträumen Leistungen aus der Grundversorgung (Auskunft betreffend von der Bf. bezogene Grundversorgung vom ):
- bis : (11/15 bis 6/16: € 200 Verpflegungsgeld, € 120 Mietgeld, Krankenversicherung, ab 7/16 € 215 Verpflegungsgeld, € 150 Mietgeld, Krankenversicherung sowie von bis Wechsel von privater Wohnung auf Unterbringung in einer organisierten Unterkunft mit € 40 Taschengeld pro Monat)
- bis : monatlich € 215 Verpflegungsgeld, € 150 Mietgeld, Krankenversicherung
- bis laufend: monatlich € 215 Verpflegungsgeld, € 150 Mietgeld, Krankenversicherung
Die geringfügige Beschäftigung von bis wurde entsprechend abgezogen.
Am meldete die Bf. einen Wohnsitz, einen Hauptwohnsitz, an einer Anschrift in 1210 Wien für sich und ihren Sohn an (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister).
Am teilte die Bf. dem Finanzamt mit:
Derzeitige Wohnanschrift
A… straße … 1210 Wien
Am wurde betreffend die Bf. eine NAG- Karte wie folgt ausgestellt:
Aufenthaltstitel
GÜLTIG BIS
AUSSTELLUNGSORT UND DATUM
Wien,
Art des Aufenthaltstitels
ROT WEISS ROT KARTE PLUS
Vom bis (zumindest) besuchte das Kind Q… (der Sohn der Bf.) den Kindergarten der der Bildungs- und Betreuungseinrichtung der Stadt Wien in 1210 Wien (Bestätigung vom ).
Das Kind (Sohn der Bf.), geb. am … .7.2017, scheint nicht in der Grundversorgungsdatenbank auf und hat daher noch nie Leistungen aus der Grundversorgung erhalten (Schreiben Fonds Soziales Wien, KundInnenservice vom ).
§ 3 FLAG in der anzuwendenden Fassung bestimmt:
Abs. 1: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abs. 2: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abs. 3: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Abs. 4: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Abs. 5: In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
§ 8 NAG in der (ab ) anzuwendenden Fassung bestimmt:
Abs. 1: Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
3. Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
6. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
7. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
8. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" (Z 7) zu erhalten;
9. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Künstler", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
10. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;
11. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Forscher", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;
12. "Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).
Abs. 2: Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Abs. 3: Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 12) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
Abs. 4: Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.
§ 9 NAG bestimmt:
Abs. 1: Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine "Anmeldebescheinigung" (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
2. eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
Abs. 2: Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
2. eine "Daueraufenthaltskarte" (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
Abs. 3: Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
§ 41a Abs. 9 NAG bestimmt:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie
1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,
2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder
3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3
verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
§ 51 Abs. 1 NAG bestimmt:
Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
§ 54 NAG bestimmt:
Abs. 1: Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Abs. 2: Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
Abs. 3: Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
Abs. 4: Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
Abs. 5: Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
Abs. 6: Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
Abs. 7: Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
§ 55 AsylG bestimmt:
Abs. 1: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Abs. 2: Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 9 IntG bestimmt
Abs. 1: Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 2: Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
Abs. 3: Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
Abs. 4: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 5: Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
Abs. 6: Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
Abs. 7: Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
Der (Zhu und Chen), festgehalten, dass es einem drittstaatszugehörigen Elternteil eines minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der die Personensorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt, erlaubt ist, sich mit seinem (aufenthaltsberechtigten) Kind im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Das Kind wiederum hat ein Aufenthaltsrecht, sofern es einen angemessenen Krankenversicherungsschutz hat und ihm Unterhalt von einem Elternteil in einem Ausmaß, das eine Belastung der öffentlichen Finanzen im Aufnahmemitgliedstaat verhindert, gewährt wird.
Beabsichtigen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten, müssen sie innerhalb von vier Monaten nach der Einreise eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Form einer Anmeldebescheinigung (für EWR-Bürger und Schweizer Bürger) oder einer Aufenthaltskarte (für drittstaatszugehörige Familienangehörige) beantragen. Die Dokumentation wirkt lediglich deklarativ.
Somit kann aus dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte keine verbindliche Aussage über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, zumal die Anmeldebescheinigung bzw. Aufenthaltskarte stets nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. die ständige Rechtsprechung des OGH zur Frage der Gewährung von Ausgleichszulage, zuletzt ).
Der Bf. wurde, wie oben ausgeführt, am eine bis Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Der der Bf. am gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG erteilte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" berechtigte zur für einen Zeitraum von zwölf Monaten befristeten Niederlassung - vom bis - und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG.
Besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten, ist betreffend den Sohn der Bf. auszuführen:
Der Sohn der Bf. war als Bürger mit Doppelstaatsbürgerschaft Deutschland/Kamerun zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn auf ihn eine der drei o.a. Voraussetzungen zutraf:
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger,
2. verfügt für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. absolviert als Hauptzweck seines Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung und erfüllt die Voraussetzungen der Z 2.
Dass der im Juli 2017 geborene Sohn der Bf. die Voraussetzungen unter Z 1 und 3 nicht erfüllte, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Ob der Sohn der Bf. die Voraussetzungen unter Z 2 erfüllte oder nicht, ist nach den obigen Feststellungen wie folgt zu beurteilen:
Der am Beginn des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes rd. 1 ½ jährige Sohn der Bf. war wie bzw. mit seiner Mutter, der Bf., im Haus Amadou der Caritas Wien …gasse …, 1150 Wien im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Die bezogenen Leistungen aus der Grundversorgung erstreckten sich auf Verpflegungsgeld, Mietgeld und Krankenversicherung (von bis Wechsel von privater Wohnung auf Unterbringung in einer organisierten Unterkunft mit € 40 Taschengeld pro Monat) (vgl. die oben im Einzelnen angeführten Beträge). Damit ist bewiesen, dass der Sohn der Bf. weder für sich noch insbesondere für seine Mutter, die Bf., über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
Demgemäß war der Sohn der Bf. nicht zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.
Verfügte der Sohn der Bf. mit einer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, konnte die Mutter auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von diesem ableiten.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde entschieden.
Zum Vorbringen der Bf.: "Der Umstand, dass ich für diesen Zeitraum in einer Unterkunft der Caritas gewohnt habe ist unerheblich, denn gemäß § 3 Abs 4 FLAG wäre eine Grundversorgung nur dann bezugsschädlich, wenn mir oder Kind subsidiären Schutz zuerkannt worden wäre." ist auszuführen:
Die Beschwerde ist, wie oben dargelegt, gemäß § 3 Abs. 2 FLAG abzuweisen, die von der Bf. im Zusammenhang mit der Bestimmung des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ins Treffen geführte Argumentation kommt somit nicht zum Tragen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 51 Abs. 1 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100267.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at