Familienbonus Plus bei Antrag durch beide Anspruchsberechtigten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 neben Sonderausgaben (Personenversicherungen, Wohnraumschaffung/-sanierung), Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pendlerpauschale) und außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten) den Familienbonus Plus für sein Kind ***Name1***, geboren am ***Geburtsdatum***, geltend. Für dieses Kind hatte er 2019 monatliche Unterhaltszahlungen von 470,00 € geleistet.
2. Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde die Einkommensteuer auf Basis der vom Bf beantragten Beträge an Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der vom Arbeitgeber (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 01.01. bis ) und dem Arbeitsmarktservice Österreich (Arbeitslosengeld 25.11. - ) übermittelten Daten berechnet. Den ebenfalls beantragten Familienbonus Plus anerkannte das Finanzamt jedoch nur zur Hälfte, da - so die Begründung - für das Kind die andere Hälfte von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei. Aus dem Bescheid ergab sich insgesamt eine Einkommensteuergutschrift für 2019 in Höhe von 282,00 €.
4. Dagegen erhob der Bf am "Einspruch". Da Einwendungen gegen einen Bescheid der Abgabenbehörde nach der Bundesabgabenordnung (§ 243 BAO) im Wege einer Beschwerde einzubringen sind, war dieser Einspruch als Beschwerde zu werten. Die Beschwerde wurde folgendermaßen begründet:
1. Aus dem Bescheid 2018 habe sich eine Gutschrift von 1.920,00 € ergeben, aus jenem für 2019 lediglich eine solche von 282,00 €. Dies könne nicht stimmen. Das Einkommen 2019 habe 49.157,15 € betragen, jenes im Jahr 2018 36.301,46 €. Für das Jahr 2019 ergebe sich die doppelte Steuerbelastung, was nicht korrekt sein könne.
2. Auch der Familienbonus könne nicht nur zur Hälfte angerechnet werden. Vom Arbeitgeber sei geprüft worden, dass die andere Hälfte bezüglich Familienbonus nicht bezugswürdig sei, da bei dieser keine Steuer herauskomme. Nur aufgrund einer Antragstellung könne nicht davon die Rede sein, dass dieser gerechtfertigt sei. Es werde um genaue Prüfung ersucht.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, dies abermals mit der Begründung, dass der Familienbonus Plus nur zur Hälfte berücksichtigt werden könne, weil die andere Hälfte von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.
6. Am erhob der Bf "Beschwerde" gegen die Beschwerdevorentscheidung, die vom Finanzamt als Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gewertet wurde, da dieser nach der Bundesabgabenordnung (§ 264 BAO) das einzig mögliche Rechtsmittel gegen eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist.
Im Vorlageantrag wendete der Bf ein, dass in der Beschwerdevorentscheidung lediglich Punkt 2 seiner Beschwerde (Anmerkung: Familienbonus) beantwortet worden sei, wobei dies auch nicht gerechtfertigt sei. Wenn der andere Elternteil den Familienbonus beantrage, heiße dies noch nicht, dass dies auch gerechtfertigt sei, da dieser kaum Steuer zahle und daher bezüglich Familienbonus nicht förderungswürdig sei.
Zu Punkt 1 seiner Beschwerde wies er noch einmal auf die hohe Differenz zwischen den Einkommensteuergutschriften 2018 (1.920,00 €) und 2019 (282,00 €) hin. Für das Jahr 2019 komme fast die doppelte Steuerbelastung bzw. 1.638,00 € weniger raus, was nicht korrekt sein könne.
7. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Familienbonus Plus 2019 sowohl vom Bf als auch von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden und eine Einigung laut telefonischer Mitteilung des Bf's nicht erzielbar sei. Da bei Antragstellung durch beide berechtigten Elternteile dieser jedem nur zur Hälfte zustehe, wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Da das Kind 2017 das 10. Lebensjahr bereits vollendet habe, lägen auch die Voraussetzungen für eine Zuerkennung von 90% wegen überwiegender Tragung der Kinderbetreuungskosten durch den Bf nicht vor.
8.1. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf im Zusammenhang mit seiner Beschwerde Folgendes mitgeteilt bzw. wurde er, wie folgt, zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert:
"1. Zu Punkt 1 Ihrer Beschwerde/Familienbonus Plus:
Diesbezüglich haben Sie eingewendet, dass eine Berücksichtigung beim anderen Elternteil mangels steuerlicher Auswirkung nicht gerechtfertigt erscheine und dies auch vom Arbeitgeber so befunden worden sei.
Hierzu ist Ihnen mitzuteilen, dass der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Familienbonus Plus dem Prinzip der Antragstellung gefolgt ist.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus bei der Veranlagung entsprechend der Antragstellung für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, folgendermaßen zu berücksichtigen:
entweder beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht,
oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils zur Hälfte.
Auch für Fälle, in denen der Familienbonus von beiden Anspruchsberechtigten in einer Höhe, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht, beantragt wird, sieht der Gesetzgeber eine klare Regelung vor:
In einem solchen Fall ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Darauf, ob und inwieweit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Antragsteller tatsächlich eine steuerliche Auswirkung zeitigt, stellt der Gesetzgeber in dieser klaren Regelung nicht ab.
Das bedeutet, dass es den beiden Anspruchsberechtigten bei ihrer Antragstellung freisteht, darauf Bedacht zu nehmen, bei welchem von ihnen der Familienbonus die höhere steuerliche Auswirkung zeitigt. Die Behörde ist bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus jedoch an die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten gebunden.
Wenn beide, wie im gegenständlichen Fall, den Familienbonus in voller Höhe (das sind bei Ihnen gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 insgesamt 1.500,00 €) geltend machen, so ist sie verpflichtet, in Befolgung der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 den insgesamten Betrag von 1.500,00 € auch jeweils zur Hälfte bei den Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen (je 750,00 €).
Das bedeutet, dass bei Ihnen nach dem Stand der vorliegenden Anträge (laut Aktenlage liegt auch ein Antrag der familienbeihilfenberechtigten Kindesmutter vor) lediglich die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Ausmaß der Hälfte des gesamten Betrages (das sind 750,00 €) möglich ist, solange der Antrag der familienbeihilfenberechtigten Kindesmutter aufrecht ist bzw. von dieser nicht zurückgezogen wurde.
Sie werden um Mitteilung gebeten, ob Ihnen bekannt ist, ob seitens der familienbeihilfenberechtigten Kindesmutter die Absicht besteht, ihren Antrag in absehbarer Zeit zurückzuziehen. Wenn ja, möge bitte zwecks Überprüfung dieser Zeitpunkt bekanntgegeben werden.
Sollte der Antrag vor Ergehen des Erkenntnisses im ho. Beschwerdeverfahren zurückgezogen werden, kann diesem Umstand bereits im Erkenntnis Rechnung getragen werden. Ansonsten kann gemäß der dargestellten gesetzlichen Anordnung bei Ihnen nur die Hälfte des Familienbonus Plus in Ansatz gebracht werden. Im Falle einer späteren Zurückziehung (= möglich innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides) bestünde gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 die Möglichkeit einer Bescheidänderung gemäß § 295a BAO.
Angemerkt wird abschließend, dass - wie bereits vom Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom an das Bundesfinanzgericht, von dem auch Ihnen eine Zweitschrift übermittelt wurde, ausgeführt - eine Berücksichtigung eines Familienbonus Plus im Ausmaß von 90% wegen überwiegender Tragung der Kinderbetreuungskosten nicht möglich ist, da die Voraussetzung des § 124b Z 336 iVm § 34 Abs. 9 Z 2 EStG 1988, wonach das zu betreuende Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, nicht erfüllt war. Ihr Kind hatte das 10. Lebensjahr bereits am ***Geburtsdatum*** vollendet.
2. Zu Punkt 2 Ihrer Beschwerde/Gutschriftsdifferenz gegenüber 2018:
Sie haben in Ihrer Beschwerde außerdem die Berechnung der Steuer im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 angezweifelt, da sich die sich daraus ergebende Gutschrift (282,00 €) gegenüber der Veranlagung 2018 (1.920,00 €) drastisch vermindert hat.
Hierzu darf Ihnen mitgeteilt werden, dass - wie eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides ergab - außer dem laut Punkt 1 strittigen Familienbonus im Einkommensteuerbescheid 2019 sämtliche Bemessungsgrundlagen und Absetzbeträge, so wie von Ihnen beantragt, in Ansatz gebracht wurden. Ein Fehler in der Berechnung der Einkommensteuer 2019 aufgrund der im Bescheid ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen kann nicht ersehen werden.
Der Grund für die höhere Einkommensteuergutschrift 2018 gegenüber 2019 lässt sich, wie folgt, erklären:
Ein Vergleich der Lohnzettel 2018 und 2019 hat ergeben, dass Sie in den Jahren 2018 und 2019 jeweils nur für einen Teil des Kalenderjahres für Ihren Arbeitgeber tätig waren. 2018 waren dies 8,5 Monate (ab ), 2019 hingegen 10,5 Monate (bis ).
Die Lohnsteuer für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat/Kalendertag) wurde vom Arbeitgeber nach dem Lohnsteuertarif gemäß § 66 EStG 1988 dadurch ermittelt, dass der Einkommensteuertarif auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (12 Monate bzw. 360 Tage) angewendet wurde, der Familienbonus Plus (laut Lohnzettel 2019 1.375 Euro) und der Verkehrsabsetzbetrag abgezogen wurden und das Ergebnis wieder auf den Lohnzahlungszeitraum umgerechnet wurde. Dadurch unterlagen Sie bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nach dem Lohnsteuertarif einer höheren Progression, als dies letztlich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Fall war. Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung kommt es bei der Veranlagung dadurch im Regelfall auch zu einer Steuergutschrift.
Da Ihr Arbeitsverhältnis 2018 gegenüber 2019 um zwei Monate kürzer war und die steuerpflichtigen Einkünfte laut Lohnzettel im Jahr 2019 fast 16.000,00 € über jenen des Jahres 2018 lagen, ergab sich 2018 gegenüber 2019 eine wesentlich höhere Differenz zwischen laufender Lohnsteuer-Berechnung durch den Arbeitgeber und Veranlagung.
Diese Differenz wurde in beiden Jahren wiederum durch die Hochrechnung im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, die wegen des Bezuges von Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) durchzuführen war, relativiert.
Gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind dann, wenn ein Steuerpflichtiger Transferleistungen wie zB Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist dann mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge (also auch samt steuerfreien Transferleistungen) ergeben würde (= Kontrollrechnung).
Sinn einer solchen (Jahres-) Hochrechnung der steuerpflichtigen Einkünfte zur Ermittlung des auf das (tatsächliche) Einkommen anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes ist, dass eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung ausgeschlossen werden soll. Neben der Steuerfreiheit der Transferleistung soll nicht ein weiterer durch diese Steuerfreiheit ausgelöster Steuervorteil treten. Die sich ergebende Steuer ist jener gegenüberzustellen, die sich bei einer Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben würde (Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere Steuerbelastung.
Da im Jahr 2019 wegen Ihrer beinahe ganzjährigen Tätigkeit die sich aus der Umrechnung der Einkünfte auf einen Jahresbetrag ergebende progressionsbedingte Steuerbelastung schon weitgehend beim Lohnsteuerabzug zum Tragen gekommen und dabei auch der Familienbonus Plus in einem höheren Ausmaß, als bei der Veranlagung tatsächlich möglich gewesen ist (siehe Punkt 1), berücksichtigt worden war, führte die sich im Rahmen der Veranlagung tatsächlich ergebende Steuerentlastung aus diesem Titel nur noch zu einem geringeren Ausgleich (= geringere Gutschrift).
Wie ho. Berechnungen zwecks Überprüfung ergeben haben, resultierte bereits vor Berücksichtigung der geltend gemachten Abzugsposten und Absetzbeträge alleine aus dem Vergleich der Steuerbemessung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs (höhere Progression infolge Hochrechnung gemäß § 66 EStG 1988) und der Veranlagung im Jahr 2018 eine Differenz in der Belastung von cirka 2.500,00 €, während diese im Jahr 2019 (nach Abzug des zu viel verrechneten Familienbonus Plus durch den Arbeitgeber) nur cirka 500,00 € betrug. Durch die Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 wurden diese Differenzen aber nicht unmittelbar wirksam, sondern wurde dadurch die Steuerlast, wie beschrieben, noch erhöht und durch die geltend gemachten Abzugsposten und Absetzbeträge wieder vermindert. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vor allem auch, dass im Jahr 2019 ein großer Teil des Einkommens über 31.000,00 € lag und sich der für Einkommensteile zwischen 31.000,00 € und 60.000,00 € anzuwendende Steuersatz von 42% wesentlich deutlicher auf die durchschnittliche Progression auswirkte als im Jahr 2018, in dem sich das Einkommen nur geringfügig über 31.000,00 € bewegte.
Aus obigen Ausführungen können Sie ersehen, dass das Zusammenspiel mehrerer Faktoren (höherer Lohnsteuerabzug 2018 vor Veranlagung aufgrund der Hochrechnung im Lohnsteuerabzugsverfahren, Hochrechnung der Einkünfte wegen des Bezugs von Transferleistungen für Zwecke der Progression, Abzug eines höheren Familienbonus Plus im Lohnsteuerabzugsverfahren gegenüber der Veranlagung) der Grund dafür war, dass es letztlich für das Jahr 2018 zu einer wesentlich höheren Einkommensteuergutschrift gekommen ist als 2019.
Wesentlich erscheint, dass bei der Veranlagung sämtliche beantragten und möglichen Abzüge bei den Bemessungsgrundlagen und die zustehenden Absetzbeträge (bezüglich Familienbonus Plus siehe Punkt 1, ansonsten waren die Absetzbeträge nicht strittig) berücksichtigt wurden sowie die Berechnung der Einkommensteuer aufgrund der gesetzlichen Grundlagen durchgeführt wurde.
Dies ist nach einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides passiert und konnte ein Fehler in der Berechnung der Einkommensteuer 2019 aufgrund der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen nicht erblickt werden, sodass eine Abänderung aus diesem Grunde nach der derzeitigen Aktenlage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht erfolgen kann.
Sollten Sie trotz obiger Darstellung gegen die Höhe der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen und die dort beschriebene Berechnung der Einkommensteuer 2019 noch konkrete Einwände haben, werden Sie um Mitteilung gebeten.
Sie werden ersucht, Ihre Antwort bzw. Stellungnahme zu den Punkten 1 und 2 dieses Schreibens innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln."
8.2. Das Vorhaltsschreiben wurde dem BF am zugestellt. Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der Bf bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr 2019 vom 01.01. bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem bezog er vom 25.11. bis Arbeitslosengeld. Im Jahr 2019 hatte er Aufwendungen, die er in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 als Werbungskosten (Pendlerpauschale), Sonderausgaben (Personenversicherungen, Wohnraumschaffung/-sanierung) und außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) geltend machte. Außerdem stand ihm wegen geleisteter Unterhaltszahlungen für seine am ***Geburtsdatum*** geborene Tochter für das gesamte Jahr 2019 der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Für seine Tochter beantragte er auch den Familienbonus Plus 2019. Dieser war vom Arbeitgeber im Zuge der Berechnung des Lohnsteuerabzugs bereits berücksichtigt worden. Der Familienbonus Plus war für das Jahr 2019 jedoch auch von der Kindesmutter (= Familienbeihilfenbezieherin) beantragt worden. Aus diesem Grunde wurde er dem Bf vom Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 nur zur Hälfte gewährt. Dagegen war das Beschwerdebegehren gerichtet, da nach Ansicht des Bf's eine Kürzung mangels steuerlicher Auswirkung bei der Kindesmutter nicht gerechtfertigt sei.
Weiters wendete der Bf in seiner Beschwerde ein, dass die Einkommensteuerberechnung nicht korrekt sein könne, da sich für 2019 gegenüber 2018 eine wesentlich geringere Einkommensteuergutschrift ergeben habe (2018: 1.920,00 €; 2019: 282,00 €). Die Berechnung der Einkommensteuer 2019 wurde im angefochtenen Bescheid - mit Ausnahme des Familienbonus Plus - auf Basis der vom Bf beantragten Beträge und Übermittlung der Lohnzetteldaten durchgeführt. Einwendungen gegen die dort berücksichtigten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Absetzbeträge wurden vom Bf - mit Ausnahme gegen die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus - nicht vorgebracht.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht elektronisch übermittelten Akten, darunter vor alle der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2019, die Beschwerde ("Einspruch"), die Beschwerdevorentscheidung sowie der Vorlageantrag ("Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung").
Die Daten des Einkommensteuerbescheides 2018 wurde im Wege einer Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem des Bundes ermittelt.
Das an den Bf gerichteten Vorhaltsschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom (siehe Punkt I.8.1. dieses Erkenntnisses) mit näheren Erläuterungen zum Familienbonus und zur Berechnung der Einkommensteuer samt Ersuchen um allfällige Stellungnahme wurde dem Bf nachweislich am zugestellt (persönliche Unterschrift am Rsb-Rückschein).
Da eine Stellungnahme bis dato nicht eingetroffen ist, musste davon ausgegangen werden, dass eine Zurückziehung des Antrages auf Zuerkennung des Familienbonus Plus durch die Kindesmutter, wie vom Bf dem Finanzamt bereits telefonisch mitgeteilt, derzeit nicht absehbar ist. Ebenso war davon auszugehen, dass nach den Erläuterungen im Schreiben vom konkrete Einwendungen gegen die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Berechnung der Einkommensteuer 2019 nicht vorgebracht werden können.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Zum Familienbonus Plus:
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988in der Fassung BGBl I 96/2020 ist der Familienbonus bei der Veranlagung entsprechend der Antragstellung für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, folgendermaßen zu berücksichtigen:
entweder beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht,
oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils zur Hälfte.
Dass dem Bf für seine 2007 geborene Tochter im Jahr 2019 ein Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden hatte und ihm dadurch auch ein Anspruch auf den Familienbonus Plus vermittelt worden war, war im gegenständlichen Fall unstrittig. In Streit stand hingegen die Höhe des anzuerkennenden Familienbonus Plus, da beide berechtigten Elternteile (der Bf sowie die familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter) diesen Bonus beantragt hatten.
Aus der zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Familienbonus Plus dem Prinzip der Antragstellung gefolgt ist.
Eine ebenso klare Regelung sieht § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 für Fälle vor, in denen der Familienbonus von beiden Anspruchsberechtigten in einer Höhe beantragt wird, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht:
"Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Das bedeutet, dass in einem solchen Falljeweils die Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen ist. Darauf, ob und inwieweit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Antragsteller tatsächlich eine steuerliche Auswirkung zeitigt, stellt der Gesetzgeber in dieser eindeutigen Regelung nicht ab.
Daraus ergibt sich, dass es den beiden Anspruchsberechtigten bei ihrer Antragstellung freisteht, darauf Bedacht zu nehmen, bei welchem von ihnen der Familienbonus die höhere steuerliche Auswirkung zeitigt. Die Behörde ist bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus jedoch an die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten gebunden.
Wenn beide, wie im gegenständlichen Fall, den Familienbonus in voller Höhe (das sind beim Bf gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 insgesamt 1.500,00 €) geltend machen, so ist sie verpflichtet, in Befolgung der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 den insgesamten Betrag von 1.500,00 € auch jeweils zur Hälfte bei den Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen (je 750,00 €).
Laut Aktenlage ist der Antrag der familienbeihilfenberechtigten Kindesmutter auf Zuerkennung des Familienbonus Plus für das Jahr 2019 nach wie vor aufrecht. Auch vom Bf wurde dem Bundesfinanzgericht in Reaktion auf das ho. Ersuchen vom nichts Gegenteiliges mitgeteilt.
Aufgrund der zitierten eindeutigen Gesetzeslage konnte daher dem Bf ein höherer Familienbonus nicht zuerkannt werden.
Angemerkt wird allerdings, dass - wie dem Bf schon im Schreiben vom mitgeteilt - im Falle einer späteren Zurückziehung (= möglich innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides) gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 die Möglichkeit einer Bescheidänderung gemäß § 295a BAO bestünde.
Zur Möglichkeit, dem Bf allenfalls nach der Übergangsregelung des § 124b Z 336 EStG 1988 einen Familienbonus Plus im Ausmaß von 90% zuzuerkennen, ist Folgendes festzuhalten:
§ 124b Z 336 EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 lautet folgendermaßen:
"§ 34 Abs. 9 und § 106a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018 sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Abweichend von § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b kann in der Veranlagung für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a)Es erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018.
b) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet.
c) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest 1 000 Euro für diese Kinderbetreuung aufgewendet.
Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus zu. Für das Jahr 2019 gemäß § 63 ausgestellte Freibetragsbescheide, in welchen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt sind, treten außer Kraft. Freibetragsbescheide gemäß § 63 für die Kalenderjahre 2019 und 2020 sind ohne die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (§ 34 Abs. 9) zu erlassen."
Die unter lit. a) der zitierten Gesetzesstelle geforderte Betreuung des Kindes gemäß § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 in der Fassung vor BGBl I 62/2018 hat zur Voraussetzung, dass das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (siehe § 34 Abs. 9 Z 2 EStG 1988 idF vor BGBl I 62/2018).
Da das am ***Geburtsdatum*** geborene Kind des Bf's zu Beginn des Kalenderjahres 2019 das zehnte Lebensjahr unstrittig schon vollendet hatte, waren die angeführten Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Familienbonus Plus in Höhe von 90% im Jahr 2019 nicht erfüllt. Dem Bf konnte daher auch aufgrund dieser Gesetzesbestimmung ein höherer Familienbonus Plus nicht gewährt werden.
Insgesamt konnte dem Antrag des Bf's auf Gewährung eines höheren Familenbonus Plus, als bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 berücksichtigt, nicht stattgegeben werden und war das diesbezüglich Beschwerdebegehren abzuweisen.
3.1.2. Zur Berechnung der Einkommensteuer 2019/Gutschriftsdifferenz gegenüber 2018:
Der Bf zweifelte im Beschwerdeverfahren außerdem die Richtigkeit der Berechnung der Steuer im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 an und begründete dies damit, dass es nicht sein könne, dass sich gegenüber 2018 (Gutschrift 1.920,00 €) lediglich eine geringe Gutschrift in Höhe von 282,00 € ergeben habe.
Wie dem Bf bereits im ho. Schreiben vom mitgeteilt, hat eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides ergeben, dass außer dem strittigen Familienbonus Plus sämtliche Bemessungsgrundlagen und Absetzbeträge auf Basis der vom Bf beantragten Zahlen berücksichtigt wurden.
Bei den Werbungskosten wurden unstrittig das vom Bf für eine Wegstrecke zwischen 20 und 40 km beantragte große Pendlerpauschale und der Pendlereuro - ebenso wie 2018 - aliquot für den Zeitraum der nichtselbständigen Tätigkeit - laut Lohnzettel 2019 vom 01.01. bis - berücksichtigt. Dies entspricht der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 betreffend Pendlerpauschale (Zurücklegung der Wegstrecke an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat - siehe lit. e) und § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 betreffend Pendlereuro.
Die Sonderausgaben wurden im höchstmöglichen Betrag berücksichtigt:
Die vom Bf geltend gemachten Aufwendungen für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung/-sanierung wurden gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 in Höhe von einem Viertel des zufolge dieser Bestimmung geltenden Höchstbetrages 2.920,00 € und unter Anwendung der dort verankerten Einschleifregelung ermittelt. Nach dieser Einschleifregelung vermindert sich das Sonderausgabenviertel ab einem Einkommen von mehr als 36.400,00 € gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages von 60 Euro ergibt.
Die Sonderausgaben wurden - ebenso wie bereits auch 2018 - nach dieser Bestimmung ermittelt und war dies aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung unstrittig, zumal der Bf dagegen auch keinerlei Einwendungen vorbrachte bzw. vorbringen konnte.
Angemerkt sei aber in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der dargelegten Einschleifregelung die im Vergleich zu 2018 höheren Einkünfte eine, wenn auch geringfügige Erhöhung der Steuerbelastung im Jahr 2019 zeitigten.
Die beantragten außergewöhnlichen Belastungen wurden, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, zur Gänze anerkannt, wurden aber nicht steuerwirksam, da sie - wie sich ebenfalls aus der Begründung des Bescheides ergibt - unter dem Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 lagen. Der für 2018 gewährte Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 stand in diesem Jahr 2018 gemäß § 124b Z 336 EStG 1988 letztmalig zu (§ 106a EStG 1988 idF vor BGBl I 62/2018 war letztmalig 2018 anzuwenden - siehe obiges Zitat), da er vom Familienbonus Plus abgelöst wurde.
Die Einkommensteuer 2019 wurde entsprechend der Staffelung gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 sowie insbesondere auch der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 wurden antragsgemäß gewährt.
Die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 notwendige Umrechnung auf einen Jahrebetrag zwecks Ermittlung des auf die Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurde - ebenso wie bereits auch für 2018 (hier hatte die Berechnung allerdings die Anwendung der für den Bf günstigeren Kontrollrechnung ergeben) - auf Basis dieser Bestimmung vorgenommen.
Gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind dann, wenn ein Steuerpflichtiger Transferleistungen wie zB Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist dann mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge (also auch samt steuerfreien Transferleistungen) ergeben würde (= Kontrollrechnung).
Ein Fehler in der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2019 konnte auch in dieser Berechnung nicht ersehen werden (siehe hierzu auch nähere Ausführungen im ho. Schreiben vom - Punkt I., 8.1.).
Des Weiteren bestand auch kein Anlass oder Hinweis darauf, an den vom Arbeitgeber und dem Arbeitsmarktservice Österreich übermittelten Daten zu zweifeln.
Insgesamt konnte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides weder im Hinblick auf den Ansatz der Bemessungsgrundlagen noch auf den Berechnungsmodus der Einkommensteuer 2019 erblickt werden.
Die vom Bf bemängelte Differenz zwischen der sich aus der Einkommensteuerveranlagung 2018 und jener für das Jahr 2019 ergebenden Gutschrift war offensichtlich - wie im Schreiben vom ausführlich dargelegt - auf das Zusammenspiel mehrerer Faktoren (insbesondere höherer Lohnsteuerabzug 2018 vor Veranlagung aufgrund der Hochrechnung im Lohnsteuerabzugsverfahren, Hochrechnung der Einkünfte wegen des Bezugs von Transferleistungen für Zwecke der Progression, Abzug eines höheren Familienbonus Plus im Lohnsteuerabzugsverfahren gegenüber der Veranlagung) zurückzuführen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die im ho. Schreiben vom dargelegten Ausführungen verwiesen, die oben unter "I. Verfahrensgang", Punkt 8.1. wiedergegeben wurden. Mit diesem Schreiben war dem Bf Gelegenheit gegeben worden, seine Einwendungen näher zu begründen bzw. weitere konkrete Einwendungen vorzubringen.
Da die Einwände seitens des Bf's nicht konkretisiert wurden und - wie dargestellt - trotz eingehender Prüfung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2019 nicht erblickt werden konnte, war das gegenständliche Beschwerdebegehren abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Einerseits ergaben sich Ausmaß und Ermittlung der festgesetzten Einkommensteuer unmittelbar aus den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen. Andererseits basierte die Anwendung dieser Bestimmungen auf der Würdigung des im gegenständlichen Fall konkret vorliegenden tatsächlichen Geschehens. Eine Revision war aus diesem Grunde nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 336 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100831.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at