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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2021, RV/7102629/2019

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Mai 2002 geborenen ***5*** ***2*** und für die im Februar 2004 geborene ***6*** ***2*** jeweils für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2009 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***7***, zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des Bescheids wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Der Antrag von ***1*** ***2*** vom auf auf Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** und ***6*** ***2*** wird für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2009 als unzulässig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Graz-Stadt einen Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** vom auf Familienbeihilfe für den im Mai 2002 geborenen ***5*** ***2*** und für die im Februar 2004 geborene ***6*** ***2*** jeweils für den Zeitraum März 2006 bis Mai 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, besteht gemäß § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Da Sie für den Zeitraum 3/2006 bis 5/2010 keine Aufenthaltsbewilligung nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für sich und Ihre Kinder vorgelegt haben, musste der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 3/2006 bis 5/2010 abgewiesen werden.

Berufungsvorentscheidung vom

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Graz-Stadt eine von der Bf gegen den Bescheid vom eingelegte Berufung vom mit folgender Begründung ab:

Ihr Asylantrag vom wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom abgewiesen.

Am haben Sie einen (neuerlichen) Asylantrag eingebracht.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom. zurückgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängiger Bundesasylsenat vom abgewiesen.

§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ( FLAG 1967) in der ab geltenden Fassung lautet:

Personen, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Eine Anwendung der Übergangsbestimmung des § 55 FLAG 1967 derzufolge bei der Prüfung Familienbeihilfenansprüchen bis zum Abschluss des Asylverfahrens § 3 F LAG 1967 in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG sowie des Asylgesetzes 2005 Anwendung finden muss kommt bei keiner Bedeutung zu, da Ihr Asylverfahren bereits vor dem abgeschlossen wurde.

Sie verfügen erst ab übereinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005.

Für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, besteht gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Ihre Kinder verfügen erst ab über einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005.

Ihre Berufung war für die Zeitraum bis abzuweisen, das die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 FLAG 1967 im Zeitraum bis nicht erfüllt waren.

Die Berufungsvorentscheidung wurde der Bf am durch Hinterlegung am zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Antrag vom

Am langte beim Finanzamt Wien 8/16/17 ein Antrag der Bf auf Familienbeihilfe wie folgt ein: Die Bf ***1*** ***2*** sei nigerianische Staatsbürgerin, im Dezember 1999 nach Österreich eingereist, geschieden, arbeitslos. Das Feld "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" ist durchgestrichen und mit Datum von der Bf unterschrieben (offenbar irrtümlich anstelle am Ende des Formulars). Ohne Angabe eines Beginndatums (die dafür vorgesehenen Felder waren nicht ausgefüllt) werde Familienbeihilfe für den Sohn ***5*** und die Tochter ***6*** ***2*** beantragt. Beide Kinder seien österreichische Staatsbürger, gingen in Österreich zur Schule und wohnten ständig bei der Bf. Es wurden gleichlautende Formulare Beih 1 eingereicht, die auf der ersten Seite jeweils mit der Jahreszahl "2007", "2008"und "2009" versehen waren.

Dem Antrag war beigefügt:

  • österreichische Personalausweise für ***5*** und ***6*** ***2*** (Ausstellungsdatum jeweils ),

  • Geburtsurkunden für beide Kinder (Standesamt der Landeshauptstadt Graz), Staatsbürgerschaftsnachweise vom für beide Kinder (Magistrat der Stadt Wien, MA 63),

  • Bescheide der Wiener Landesregierung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 vom für beide Kinder, jeweils rückwirkend ab Geburt (***8*** bzw. ***9***),

  • Meldebestätigungen für beide Kinder und für die Bf vom . Diese seien seit August 2013 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet,

  • ein Ausdruck aus dem RIS von § 59 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 136/2013,

  • E-Cards für die Bf und die beiden Kinder,

  • eine Rot-Weiss-Rot-Karte Plus für die Bf vom (Gültigkeit bis ),

  • Auszug aus einer Niederschrift vom vor dem Magistrat Graz,-Bürgerlnnenamt, Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen, wonach der frühere Ehegatte ***10*** ***2*** auf Grund des Urteils des Bezirksgerichts Graz-Ost, rechtskräftig ab , nicht der Vater von ***6*** ***2*** sei und der unrichtig gewordene Staatsbürgerschaftsnachweis gemäß § 45 StbG einzuziehen sei, eine Schulbesuchsbestätigung für ***5*** vom und für ***6*** vom ,

  • Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom , rechtskräftig seit , mit welchem festgestellt wird, dass die von ***1*** ***2*** geborene mj ***6*** ***2***, geb. ***9***, nicht vom Ehemann der Mutter, ***10*** ***2***, geb. ... 7.1941., abstammt, "da im kritischen Zeitraum keinerlei sexueller Kontakt zwischen den Eheleuten bestand",

  • Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom an die Bf, wonach für ***6*** ***2*** für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2006 sowie Juni 2010 bis Juni 2019 sowie für ***5*** ***2*** für den Zeitraum Mai 2002 bis November 2003, Dezember 2004 bis Februar 2006 und Juni 2010 bis Juni 2019 Familienbeihilfe zusteht,

  • Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom an die Bf, wonach für ***6*** ***2*** für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2006 sowie Juni 2010 bis Juni 2016 sowie für ***5*** ***2*** für den Zeitraum Mai 2002 bis November 2003, Dezember 2004 bis Februar 2006 und Juni 2010 bis Juni 2016 Familienbeihilfe zusteht,

  • Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom an die Bf, wonach für ***6*** ***2*** für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2006 sowie Juni 2010 bis Juni 2013 sowie für ***5*** ***2*** für den Zeitraum Mai 2002 bis November 2003, Dezember 2004 bis Februar 2006 und Juni 2010 bis Juni 2013 Familienbeihilfe zusteht,

  • Mitteilung des AMS an die Bf vom , wonach diese Leistungen des Arbeitsmarktservice zwischen und erhalten hat.

  • Ergänzungsersuchen des Finanzamts Graz-Stadt vom mit folgenden Ergänzungspunkten:

Im Dezember 2004 legten Sie eine Aufenthaltskarte vor, die Sie als Asylwerberin ausgewiesen hat.

Am haben Sie einen Niederlassungsbewilligung erlangt.

Daraus ist erkennbar, dass Ihr Asylverfahren vor dem Abschluss gefunden hat.

Zur Beurteilung der Familienbeihilfenansprüche im Zeitraum - wird um Vorlage folgender Unterlagen ersucht:

Alle zu Ihrem Asylverfahren ergangenen Bescheide insbes. den Bescheid mit welchem das Asylverfahren Abschluss gefunden hat.

xx

Alle im Asylverfahren des Kindes ***5*** ergangenen Bescheide insbes. den Bescheid mit welchem das Asylverfahren Abschluss gefunden hat.

xx

Alle im Asylverfahren des Kindes ***6*** ergangenen Bescheide insbes.

[der weitere Text ist nicht enthalten]

  • Auszug aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs , wonach das Beschwerdeverfahren der Bf betreffend Niederlassungsbewilligung zur Vorabentscheidung des in den hg. Beschwerdesachen Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt wird.

Bescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Wien 8/16/18 den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für ***5*** und ***6*** ***2*** jeweils für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2009 ab und führte als Begründung aus:

Die Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.

Beschwerde

Gegen den Abweisungsbescheid vom erhob die Bf mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , Beschwerde:

BESCHWERDE/ RECHTMITTEL - (ANTRAG .)

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom , meine Bewerbung für Familie Beihilfe für meine Kinder ***5***e ***2*** (***11***) und ***6******2*** (***12***) aus dem Jahr Jan. 2008 - Dez abgelehnt. 2009 für Kinder.

Der Grund dafür ist zweifellos gut, aber diese Anwendungen notwendig, aus den folgenden Gründen:

1. Beide Kinder sind österreichische Staatsbürger geboren und haben nie aus dem Land seit der Geburt übernommen worden.

2 Die Zeit von diesen unbezahlten Leistungen sie Leben in Österreich

3. Als alleinerziehende Mutter ohne Job dann, lieh ich mir viel Geld Betreuung dieser Kinder, mit der Erwartung dass die unbezahlte Familie Beihilfe gezahlt würde, habe ich einige Kredits dieser Zeit genommen, ohne Kinderbetreuung und Familie Beihilfe auszahlen.

4. Ich und meine Kinder bestätigte die Tatsache, dass es sich um eine rechtmäßige Maßnahme der Österreichischen Regierung finanzielle Unterstützung für ein Baby oder ein Kleinkind wie meine eigenen Kinder zur Verfügung zu stellen.

5. Es wäre verheerend, für die Kinder und mich, wenn auf Lernen der Verweigerung von dieser Zahlung und mich eingeschlossen.

6. Zurück zum österreichischen Recht, Anwendung wurde auf der Basis der unbezahlten Familie Beihilfe als Zentrum das Leben meiner Kinder gemacht und mir ist hier in Österreich, wo Sie alle von der Geburt leben.

Daher sollte der Zeitraum von fünf Jahren der Anwendung sollte auf Basis betrachtet werden, die mit dieser Anwendung auch im Jahr 2010 wurde im Namen der Kinder leben in Graz gemacht, bevor ich in Wien verlege.

Die Einschränkung der Zeit, denke ich, ist für diejenigen Kinder, die nicht in Österreich geboren sind, aber hier Waren aus anderen Ländern mit ihren Eltern gebracht.

Für die oben genannten Gründen habe ich mich mit der Behörde ihren Stand zu überdenken und meine Kinder ihr Recht als österreichische Kinder hier in Österreich geboren Pay plädieren.

Durch die Familie Beihilfe von Gesetzen aus der Zeit bis 2018, Ich denke, diese Kinder zu dieser Vorteile als österreichische Kinder und Bürger berechtigt sind.

Freuen uns von Ihnen zu hören.

Mit freundlichen Grüßen,

Frau ***1******2***

Mängelbehebung

Da die Beschwerde nicht unterschrieben war, erließ das Finanzamt mit Datum einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit Behebungsfrist bis zum . Am wurde die von der Bf unterschriebene Beschwerde persönlich vorgelegt. Am wurde die unterschriebenen Beschwerde neuerlich vorgelegt.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hob das Finanzamt Wien 8/16/17 auf Grund der Beschwerde vom den Bescheid vom auf und wies die Beschwerde vom gemäß § 260 BAO zurück:

Gemäß § 260 BAO sind Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig sind, oder wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurden.

Sowohl der Beihilfenantrag, als auch das Beschwerdebegehren (Zuerkennung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für ***5*** und ***6******2***, jeweils für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2009) ist auf eine bereits entschiedene Sache gerichtet (res judicata), und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Über den o. a. Antragszeitraum wurde bereits vom Finanzamt Graz-Stadt mit Bescheid vom , bzw. Berufungsvorentscheidung vom rechtskräftig mit abgesprochen, der neuerliche Antrag vom war daher wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der angefochtene Abweisungsbescheid war daher, insoweit er über den (neuerlichen) Antrag (vom ) und über das dortige (neuerliche) Beihilfen-Begehren inhaltlich abspricht, aufzuheben.

Das mit Bescheidbeschwerde vom vorgebrachte Beschwerdebegehren ist ebenfalls auf eine Beihilfengewährung für einen (denselben) Zeitraum gerichtet, über den bereits rechtskräftig (mit) abgesprochen worden war.

Daher ist auch die Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit am persönlich überreichtem Schreiben stellte die Bf Vorlageantrag:

Betreff: BERSCHWERDE GEGEN DEN BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG

Ich, Frau ***1******2***, habe die Einzelheiten Ihrer Entscheidung in Bezug auf meine Beschwerde vom , ein Jahr nachdem diese Beschwerde an Sie gesendet wurde, genau geprüft.

Diese Beschwerde wurde am von Januar 2008 bis Dezember 2009 wegen Nichtzahlung meiner beiden Kinderfamilienhilfen Kinderabsetzbetrag für ***5*** und ***6******2*** wirksam.

Rechtsmittelgrund

Dies beruhte auf den Rechten beider Kinder, wie sie in den Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes 1989 verankert sind, für die Österreich unterzeichnet wurde.

Meine Kinder und ich verstehen, dass sowohl das Bundesland als auch die Gemeinden Eltern und Ihren Kindern unter bestimmten Voraussetzungen und anderen Unterstützungen an

Meine Kinder und ich verstehen das auch "Landesregierung unterstützen ein einkommensschwächere Familien in Form des Familienzuschusses"

Wieder ist uns klar, dass "Familien mit Neugeborenen in Bundesland Steiermark zu sämtliche Unterstützungen angeboten" werden. Es besteht kein Zweifel, dass die anstehende Frage auf dem Menschenrecht und dem Recht eines Kindes beruht.

Daher ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über ein Kind in dieser Situation anwendbar.

UN-Konvention über die Rechte des Kindes

Artikel 2

(2)

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerung oder der Weltanschauung seiner Eltern, Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Artikel 3

(2)

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für und die das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

(3)

Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden

Artikels 22

1.

Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragspartner angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht

Es wird angenommen, dass meine Kinderrechte sowie mein Kind in der obigen Zeit nicht berücksichtigt werden. Die Kinder werden auf dieser Grundlage vom Staat vernachlässigt. Die Verweigerung von Mitteln der Kinderbetreuung in einem kritischen frühen Lebensstadium beeinflusste sie sowohl moralisch als auch geistig und körperlich, selbst jetzt, wenn sie sich immer noch fragen, was sie durchgemacht haben.

Aus obigen Gründen glaube ich immer noch, dass die Kinder überdurchschnittliche Zahlungen verdienen, insbesondere um die geistige Wirkung und Akzeptanz sowie die vollständige Integration auszugleichen

Frau ***1******2***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2008-12.2009)

Beschwerdevorentscheidung

3 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

4 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

5 seinerzeitiger Bescheid 2006 bis 2010

6 seinerzeitige BVE

7 Rückschein zu sztg BVE

8 neuerliche Beihilfenanträge

9 Mängelbehebungsauftrag

10 Beantwortung MBA I

11 Beantwortung MBA II

Bezughabende Normen

§ 278 Abs.1 i. V. m § 260 BAO

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Die Bescheidbeschwerde postuliert (ebenso wie der Vorlageantrag) eine Zuerkennung von Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) für Zeiträume, über die bereits rechtskräftig (abschlägig) entschieden worden war. (res judicata)

Beweismittel:

Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag und weitere hochgeladene Akt-Dokumente

Stellungnahme:

Über den Antrags- bzw. Beschwerdezeitraum war bereits (vor erneuter Antragstellung am ) rechtskräftig abschlägig entschieden worden. (Abweisungsbescheid vom , Beschwerdevorentscheidung vom )

Ein ev. Verfahrenstitel im Hinblick auf eine allenfalls angestrebte Durchbrechung der Rechtskraft war weder im Rahmen der erneuten Antragstellung, noch im Rechtsmittel eingewandt worden.

Eine erneute Entscheidung in der Sache selbst ist daher unzulässig, folglich ist auch die Beschwerde zurückzuweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der im Vorlageantrag gemachte Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte des Kindes die Zielsetzungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (insbesondere den mit § 1 FLAG 1967 normierten Normzweck einer Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie) nicht berücksichtigt, keine Änderung bezüglich der (präsumptiv) anspruchsberechtigten Person bewirkt (ein Eigenantrag für die Kinder war nicht gestellt worden), und auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Abführung von Beihilfen-Verfahren nicht aufhebt oder verändert.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Finanzamt Graz-Stadt hat mit Bescheid vom einen Antrag der Bf ***1*** ***2*** vom auf Familienbeihilfe für den im Mai 2002 geborenen ***5*** ***2*** und für die im Februar 2004 geborene ***6*** ***2*** jeweils für den Zeitraum März 2006 bis Mai 2010 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bf für den Zeitraum März 2006 bis Mai 2010 keine Aufenthaltsbewilligung nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für sich und Ihre Kinder vorgelegt habe. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen; die Berufungsvorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am stellte die Bf beim Finanzamt Wien 8/16/17 einen Antrag auf Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** und für ***6*** ***2*** jeweils für die Jahre 2007, 2008 und 2009 ohne weitere Angabe betreffend die Bezugszeiträume. Diesem Antrag waren Dokumente beigefügt, wonach beide Kinder (rückwirkend) seit Geburt österreichische Staatsbürger sind, die Bf über eine Rot-Weiss-Rot-Karte Plus (ab ) verfügt und der Bf für ***6*** ***2*** für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2006 sowie Juni 2010 bis Juni 2019 sowie für ***5*** ***2*** für den Zeitraum Mai 2002 bis November 2003, Dezember 2004 bis Februar 2006 und Juni 2010 bis Juni 2019 Familienbeihilfe zustehe.

Für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2009 wurde mit dem Bescheid vom der Antrag vom unter Hinweis auf die Fünf-Jahres-Frist zur Antragstellung abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Bescheid vom aufgehoben und die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig.

Rechtsgrundlagen

Art. 18 Abs. 1 B-VG lautet:

Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern BGBl. I Nr. 4/2011 lautet:

Artikel 1

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationenge­rechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundes­gesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

...

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthalts­gesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach § 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzbe­rechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzbe­rechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkendgewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylbe­rechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchs­voraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist§ 209 Ab.s 3 der Bundes­abgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 13 BAO lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzu­geben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 2 lit. a Z 1 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und ...

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 85 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 85a BAO lautet:

§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 97 Abs. 1 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 Abs. 1 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

§ 246 Abs. 1 BAO lautet:

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

§ 250 Abs. 1 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 261 BAO lautet:

§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 262 Abs. 1 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

§ 263 BAO lautet:

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 278 Abs. 1 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 279 Abs. 1 BAO lautet:

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beschwerdevorentscheidung

Eine die Bescheidbeschwerde formal erledigende Beschwerdevorentscheidung tritt als eigenständiger verfahrensrechtlicher Rechtsakt neben den angefochtenen Bescheid, ersetzt diesen aber nicht (vgl. Ritz, BAO, 7.A., § 263 BAO Rz 11; Fischerlehner, Abgabenverfahren 2.A., § 263 Anm 6). Hingegen tritt eine meritorische Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides und ersetzt diesen daher zur Gänze (vgl. Ritz, BAO, 7.A., § 263 BAO Rz 11; Fischerlehner, Abgabenverfahren 2.A., § 263 Anm. 6).

Rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Die Beschwerdevorentscheidung bleibt jedoch bis zur abschließenden Erledigung (zB durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) im Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO, 7.A., § 264 BAO Rz 3).

Aufhebung des Bescheids vom

Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidung vom den Bescheid vom aufgehoben. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beschwerdevorentscheidung, es läge entschiedene Sache (res iudicata) vor, wäre der Bescheid vom nicht aufzuheben gewesen, sondern dahingehend abzuändern gewesen, dass er den Antrag vom als unzulässig zurückweist. Da die Beschwerdevorentscheidung mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts aus dem Rechtsbestand ausscheidet, scheidet auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids aus dem Rechtsbestand aus.

Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig. Die gegenständliche Beschwerde wurde rechtzeitig (§ 245 Abs. 1 BAO) durch einen hierzu Legitimierten (§ 246 Abs. 1 BAO) erhoben; der ihr anhaftende Mangel der fehlenden Unterschrift (§ 85 BAO) wurde innerhalb der gesetzten Frist, also rechtzeitig behoben, wodurch gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht gilt.

Ein Grund für eine Zurückweisung der Beschwerde liegt nicht vor. Auch wenn betreffend den Antrag vom entschiedene Sache vorläge, macht dieser Umstand eine gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Beschwerde nicht unzulässig. Im Rechtsmittelverfahren ist die Rechtsrichtigkeit des Abweisungsbescheids zu prüfen und gegebenenfalls der Antrag vom , nicht aber die Beschwerde vom als unzulässig zurückzuweisen.

Entschiedene Sache

Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (vgl. , 0275). Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen (vgl. ).

Grundsätzlich darf über eine bereits entschiedene Sache nicht nochmals ein Bescheid ergehen. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, bedeutet dies grundsätzlich Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3).

Der durch die Berufungsvorentscheidung vom bestätigte Abweisungsbescheid vom betrifft den Zeitraum März 2006 bis Mai 2010. Der Bescheid nennt somit einen konkreten Zeitraum, den er betrifft. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich in diesem Zeitraum die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 24) geändert haben. Gegenüber dem Abweisungsbescheid vom liegt wegen der mit dem Antrag vom vorgelegten Dokumente zwar ein geänderter Sachverhalt vor, der gegebenenfalls dazu führen kann, dass der Abweisungsbescheid vom etwa gemäß § 295a BAO, § 299 BAO oder § 303 BAO abzuändern wäre; die Frist gemäß § 302 BAO und § 304 BAO i.V.m. § 207 BAO war allerdings am längst abgelaufen.

Wird für denselben Zeitraum, über den bereits ein Abweisungsbescheid ergangen ist, neuerlich Familienbeihilfe beantragt, liegt durch diesen Bescheid res iudicata vor und ist der neuerliche Antrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 25; ).

Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig (vgl. ; ; ; u.v.a.).

Zurückweisung des Antrags vom

Der Antrag vom ist, soweit er Zeiträume, die vom Abweisungsbescheid vom umfasst sind, betrifft zurückzuweisen. Da sich die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 BAO auf die Sache des Beschwerdeverfahrens beschränkt (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 31 m.w.N.), ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Antrag vom nicht für den Zeitraum Jänner 2007 bis Dezember 2009 (der Spruch des Abweisungsbescheids vom umfasste den Zeitraum März 2006 bis Mai 2010, der Antrag vom den von diesem Spruch mitumfassten Zeitraum Jänner 2007 bis Dezember 2009), sondern nur für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2009 (Spruch des Abweisungsbescheids vom ) zurückzuweisen. Hingegen ist die Änderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass der Antrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wird, von der Änderungsbefugnis gemäß § 279 BAO umfasst (vgl. ).

Kinderrechte

Das am von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) richtet sich an die Vertragsstaaten und vermittelt keine subjektiv-öffentlichen Rechte.

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde allerdings mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern BGBl. I Nr. 4/2011 in das österreichische Recht umgesetzt. Auch wenn bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, führt dies nicht dazu, dass das Kindeswohl die Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 18 Abs. 1 B-VG aufhebt. Das Kindeswohl kann nur dort maßgebend sein, wo ein entsprechender Entscheidungsspielraum der Verwaltung besteht, der hier nicht gegeben ist.

Abänderung des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 279 BAO dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2009 als unzulässig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

Revisionsnichtzulassung

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 13 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 lit. a Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise







ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102629.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at