Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2021, RV/7104699/2019

Verhängung einer Zwangsstrafe, weil keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Abgabenkontonummer 09 ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand im Erwerb, sowie in der Entwicklung, der Bewirtschaftung und der Verwertung von Immobilien, insbesondere des Objektes ***O1***, sowie in der Beteiligung an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Betriebsgegenstand, ausgenommen Bankgeschäfte, liegt, wurde mit Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ***Datum1*** errichtet. Ihr Geschäftsführer, Herr ***GF***, vertritt diese seit ***Datum2*** selbständig. Sämtliche Gesellschaftsanteile werden von der ***GS*** GmbH gehalten.

Mit Erinnerungsschreiben vom teilte das Finanzamt der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass sie offenbar übersehen habe, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, diese Meldung bis längstens nachzuholen. Sei die Meldung zwischenzeitig erfolgt, so möge die Beschwerdeführerin umgehend mit dem Finanzamt in Kontakt treten.

Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diesem Ersuchen nicht Folge leiste, würde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt werden.

Das Schriftstück wurde nachweislich am übernommen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 fest. Gleichzeitig forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, die bisher unterlassene Handlung bis nachzuholen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht Folge leiste, würde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt werden.

Mit Bescheid vom wurde die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe von € 4.000,00 festgesetzt. Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen fest, dass die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt werde, weil von der Beschwerdeführerin eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) gemäß § 5 WiEReG nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei.

Zwangsstrafen bezweckten, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

§ 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde.

Da diese Meldung nach § 5 WiEReG nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, sei eine Zwangsstrafe festzusetzen gewesen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft aus, es sei bereits mehrmals versucht worden, die Meldung an das WiEReG zu erstatten, allerdings sei eine Eingabe beim Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) bis dato technisch nicht möglich gewesen und sei dies bis heute trotz mehrmaliger Urgenzen in der IT des USP nicht möglich. Da die beschwerdeführende Partei daher kein Verschulden treffe, werde die Aufhebung der Zwangsstrafe beantragt. Darüber hinaus werde die Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe gemäß § 212a BAO beantragt.

Mit Schreiben vom fragte die belangte Behörde bei der WiEReG Registerbehörde nach, ob tatsächlich ein technischer Fehler vorliege oder vorgelegen sei, der eine Meldung unmöglich gemacht habe.

Dazu teilte die WiEReG Registerbehörde der belangten Behörde am mit, es habe keine Ausfälle des WiEReG-Systems gegeben, die eine Meldung verunmöglicht hätten. Das Unternehmen sei nach wie vor säumig und sei auch nicht mit der Registerbehörde in Kontakt getreten, um eventuelle Fehler zu adressieren. Darüber hinaus wäre auch eine (einmalige) Meldung durch einen Parteienvertreter eine Möglichkeit gewesen, die Meldung zeitgerecht einzubringen.

Dem Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom ist auch zu entnehmen, dass für diesen Rechtsträge keine aktuelle Meldung vorliegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, bezüglich der in der Beschwerde angeführten technischen Problemen sei auf Anfrage des Finanzamtes von der Regiesterbehörde mitgeteilt worden, dass es im WiEReG-System keine Ausfälle gegeben habe, die eine Meldung bis dato verunmöglicht hätten. Die Registerbehörde habe auch mitgeteilt, dass nach ihrem Wissen die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihr in Kontakt getreten sei, um eventuelle Fehler zu adressieren.

Im Hinblick darauf, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReg trotz eines langen Fristenlaufes (die erste Erinnerung zur Meldung der Daten und Androhung einer Zwangsstrafe sei am erfolgt) auch bis dato nicht durchgeführt und somit einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet worden sei, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

Der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom wurde damit begründet, dass bei einem anderen Unternehmen des Geschäftsführers eine gleichlautende Beschwerde mit demselben Sachverhalt eingebracht worden sei, da die WiEReG Meldung dem Geschäftsführer für keines seiner Unternehmen möglich gewesen sei. Dieser Beschwerde sei vom zuständigen Finanzamt stattgegeben worden. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes und dem Faktum, dass andere, ebenfalls vom Finanzamt durchgeführte Erhebungen bereits zu einem anderen "rechtskräftigen Sachverhalt" gelangt seien, sei der hier gegenständlichen Beschwerde ebenfalls stattzugeben und der Bescheid dahingehend abzuändern, dass keine Zwangsstrafe festgesetzt werde.

Im Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, verwies auf die Auskunft der Registerbehörde und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, innerhalb der vom Finanzamt mit Bescheid vom gesetzten Frist () die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG vorzunehmen.

Der Meldung standen - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine technischen Probleme des USP entgegen.

Beweiswürdigung

Der Umstand, dass eine fristgerechte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG unterlassen wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom und wird auch nicht bestritten.

Soweit die Beschwerdeführerin dies mit technischen Problemen begründet, steht dieser Behauptung die durchaus glaubwürdige Auskunft der Registerbehörde entgegen. Die Beschwerdeführerin behauptet auch gar nicht, Kontakt mit der Registerbehörde aufgenommen zu haben, um die von ihr angeführten Probleme beheben zu können. Aus diesem Grund erscheint es auch nicht glaubwürdig, dass es der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgrund technischer Probleme nicht gelungen sein sollte, innerhalb von mehr als 8 Monaten, die geforderte Meldung zu erstatten, zumal sie keinen Versuch unternommen hat, dieses angebliche Problem durch eine Kontaktaufnahme mit der Registerbehörde zu lösen.

Dem Einwand des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft, das Finanzamt habe in einem gleichgelagerten Fall seiner Verantwortung Glauben geschenkt und sei von einer Unmöglichkeit der Meldung ausgegangen, ist zu entgegnen, dass er im gegenständlichen Fall keinerlei Nachweis für seine bloßen Behauptungen erbracht hat.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. Abweisung

§ 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) lautet auszugsweise:

"(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:

...;

4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

...;"

§ 5 Abs. 2 WiEReG lautet auszugsweise:

"(2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. …"

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.

Gemäß § 14 Abs. 3 WiEReG obliegt die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Erhebung, Sicherung und Einbringung den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist.

§ 111 BAO lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicherBefugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG waren die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (darunter in Ziffer 4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verpflichtet, die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 5 Abs. 2 iVm. § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 1). Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des Bescheids ungenützt verstrichen ist (vgl. ).

Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nur dann rechtwidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 3; sowie ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. ).

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 Abs. 1 WiEReG bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet hat. Da sie auch keinerlei Nachweis dafür erbringen konnte, dass ihr die Meldung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. ). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 10 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Aus § 18 Abs. 1 WiEReG ergibt sich, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG von der beschwerdeführenden Gesellschaft längstens bis zu erstatten gewesen wäre. Die gesetzliche Frist zur Meldung wurde seitens der Beschwerdeführerin gänzlich unbeachtet gelassen. Auch die Erinnerung an die Meldeverpflichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 veranlasste die Beschwerdeführerin nicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht einmal auf die Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00.

Festzuhalten ist, dass vom Ende der gesetzlichen Meldefrist () bis zurFestsetzung der Zwangsstrafe am 11 Monate verstrichen sind. Mit der Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe nach Ablauf der gesetzlichen Frist hat die Behörde bis zum , somit fast drei Monate zugewartet. Auch die in § 16 Abs. 1 WiEReG vorgesehene Nachfrist von drei Monaten wurde von der Behörde zugunsten der Beschwerdeführerin bis zum verlängert. Erst über einen Monat nach Ablauf der bereits zuerkannten Nachfrist wurde der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 am erlassen und eine neuerliche Frist unter Androhung einer zwangsstrafe von € 4.000,00 bis zum gesetzt. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Da sie die Meldung auch bis dahin nicht erstattete, wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom eine Zwangsstrafe von € 4.000,00 festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat es auch in der Folge unterlassen, die Meldung zu erstatten.

Es ist nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung hätte bewegt werden können, sind nicht erkennbar. Davon abgesehen, verweist das WiEReG im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe im Sinne des § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.

Zu beachten ist im Rahmen des Ermessens auch die Bedeutung der gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erscheint auch nicht unbillig, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist fast ein Jahr Zeit hatte, die Meldung nachzuholen. Die Beschwerdeführerin stellte aber - entgegen ihrer Behauptungen - keinerlei Bemühungen an, diese Meldung einzubringen.

Die Behauptung, es habe ein technischer Fehler vorgelegen, muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Soweit sich der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft darauf beruft, in einem vergleichbaren Fall wäre ihm die Zwangsstrafe erlassen worden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Finanzamtsentscheidung stets eine Einzelfallentscheidung darstellt und die dort vertretene Auffassung damit nicht ohne weiteres auf andere Entscheidungen übertragen werden kann.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.

Bei Würdigung der genannten Umstände erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit 80% des Höchstbetrages nicht als unangemessen, zumal die Beschwerdeführerin weder nach Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 noch nach der Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von €4.000,00 die Meldung vorgenommen hat. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei auch nicht dargetan, welche zu berücksichtigenden Gründe einer fristgerechten Meldung entgegengestanden wären.

Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe weder dem Grunde noch der Höhe nach unbillig ist, zumal auch der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin nicht dazu bewegen konnte, eine Meldung unverzüglich abzugeben. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Möglichkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, und da die dabei maßgeblichen Ermessenskriterien im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt wurden, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, innerhalb der vom Finanzamt mit Bescheid vom gesetzten Frist () die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG vorzunehmen.

Der Meldung standen - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine technischen Probleme des USP entgegen.

Beweiswürdigung

Der Umstand, dass eine fristgerechte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG unterlassen wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom und wird auch nicht bestritten.

Soweit die Beschwerdeführerin dies mit technischen Problemen begründet, steht dieser Behauptung die durchaus glaubwürdige Auskunft der Registerbehörde entgegen. Die Beschwerdeführerin behauptet auch gar nicht, Kontakt mit der Registerbehörde aufgenommen zu haben, um die von ihr angeführten Probleme beheben zu können. Aus diesem Grund erscheint es auch nicht glaubwürdig, dass es der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgrund technischer Probleme nicht gelungen sein sollte, innerhalb von mehr als 8 Monaten, die geforderte Meldung zu erstatten, zumal sie keinen Versuch unternommen hat, dieses angebliche Problem durch eine Kontaktaufnahme mit der Registerbehörde zu lösen.

Dem Einwand des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft, das Finanzamt habe in einem gleichgelagerten Fall seiner Verantwortung Glauben geschenkt und sei von einer Unmöglichkeit der Meldung ausgegangen, ist zu entgegnen, dass er im gegenständlichen Fall keinerlei Nachweis für seine bloßen Behauptungen erbracht hat.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. Abweisung

§ 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) lautet auszugsweise:

"(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:

...;

4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

...;"

§ 5 Abs. 2 WiEReG lautet auszugsweise:

"(2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. …"

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.

Gemäß § 14 Abs. 3 WiEReG obliegt die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Erhebung, Sicherung und Einbringung den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist.

§ 111 BAO lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicherBefugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG waren die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (darunter in Ziffer 4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verpflichtet, die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 5 Abs. 2 iVm. § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 1). Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des Bescheids ungenützt verstrichen ist (vgl. ).

Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nur dann rechtwidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 3; sowie ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. ).

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 Abs. 1 WiEReG bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet hat. Da sie auch keinerlei Nachweis dafür erbringen konnte, dass ihr die Meldung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. ). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 10 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Aus § 18 Abs. 1 WiEReG ergibt sich, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG von der beschwerdeführenden Gesellschaft längstens bis zu erstatten gewesen wäre. Die gesetzliche Frist zur Meldung wurde seitens der Beschwerdeführerin gänzlich unbeachtet gelassen. Auch die Erinnerung an die Meldeverpflichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 veranlasste die Beschwerdeführerin nicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht einmal auf die Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00.

Festzuhalten ist, dass vom Ende der gesetzlichen Meldefrist () bis zurFestsetzung der Zwangsstrafe am 11 Monate verstrichen sind. Mit der Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe nach Ablauf der gesetzlichen Frist hat die Behörde bis zum , somit fast drei Monate zugewartet. Auch die in § 16 Abs. 1 WiEReG vorgesehene Nachfrist von drei Monaten wurde von der Behörde zugunsten der Beschwerdeführerin bis zum verlängert. Erst über einen Monat nach Ablauf der bereits zuerkannten Nachfrist wurde der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 am erlassen und eine neuerliche Frist unter Androhung einer zwangsstrafe von € 4.000,00 bis zum gesetzt. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Da sie die Meldung auch bis dahin nicht erstattete, wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom eine Zwangsstrafe von € 4.000,00 festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat es auch in der Folge unterlassen, die Meldung zu erstatten.

Es ist nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung hätte bewegt werden können, sind nicht erkennbar. Davon abgesehen, verweist das WiEReG im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe im Sinne des § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.

Zu beachten ist im Rahmen des Ermessens auch die Bedeutung der gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erscheint auch nicht unbillig, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist fast ein Jahr Zeit hatte, die Meldung nachzuholen. Die Beschwerdeführerin stellte aber - entgegen ihrer Behauptungen - keinerlei Bemühungen an, diese Meldung einzubringen.

Die Behauptung, es habe ein technischer Fehler vorgelegen, muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Soweit sich der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft darauf beruft, in einem vergleichbaren Fall wäre ihm die Zwangsstrafe erlassen worden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Finanzamtsentscheidung stets eine Einzelfallentscheidung darstellt und die dort vertretene Auffassung damit nicht ohne weiteres auf andere Entscheidungen übertragen werden kann.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.

Bei Würdigung der genannten Umstände erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit 80% des Höchstbetrages nicht als unangemessen, zumal die Beschwerdeführerin weder nach Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 noch nach der Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von €4.000,00 die Meldung vorgenommen hat. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei auch nicht dargetan, welche zu berücksichtigenden Gründe einer fristgerechten Meldung entgegengestanden wären.

Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe weder dem Grunde noch der Höhe nach unbillig ist, zumal auch der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin nicht dazu bewegen konnte, eine Meldung unverzüglich abzugeben. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Möglichkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, und da die dabei maßgeblichen Ermessenskriterien im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt wurden, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

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Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104699.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at