Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2021, RV/7102750/2020

Alleinverdienerabsetzbetrag nur für Alleinverdiener mit Kindern nicht verfassungswidrig; keine Vorlagepflicht des BFG an den EuGH

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1289/2021 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7102750/2020-RS1
Durch die dem VwGH in § 34 VwGG eingeräumte Möglichkeit, eine Revision allenfalls auch zurückzuweisen, wird das BFG nicht zu einem "vorlagepflichtigen" Gericht i.S. des Art. 267 AEUV.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Soweit aus seinem Antrag ersichtlich, ist der Bf. verheiratet. Es wurde entsprechend der Vorgaben im Antragsformular L1 angegeben, dass die jährlichen Einkünfte der Ehefrau € 6.000.- nicht überschritten hätten, sowie, dass keine Familienbeihilfe für Kinder bezogen worden sei.

Im Bescheid vom wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt.

Als Begründung wurde ausgeführt:

"Es gibt keine Kinder, für die Sie oder Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner oder Ihre

Partnerin/Ihr Partner mindestens 7 Monate den Kinderabsetzbetrag erhalten haben. Dieser wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der der Bf. zunächst grundsätzlich auf seine bisherigen Ausführungen in den Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 verweist, sowie auf die beim Verwaltungsgerichtshof jeweils eingebrachten Revisionen (bzw. Beschwerde) betreffend die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/1715-W/12 vom hinsichtlich Einkommensteuer 2011, des Bundesfinanzgerichtes RV/7103736/2015 vom hinsichtlich Einkommensteuer 2012 und RV/7104916/2018 vom hinsichtlich Einkommensteuer 2013. Das Bundesfinanzgericht sei weder an diese bisherige Rechtsprechung noch an die die Vorjahre betreffenden höchstgerichtlichen Entscheidungen 2013/13/0049 vom , Ra 2017/13/0037 vom und Ra 2019/13/0022 vom gebunden.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der Bf. so wie bisher weiterhin die Auffassung vertritt, die Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages für verheiratete, aber kinderlose Steuerpflichtige, deren Ehefrau über keinerlei Einkommen verfüge, stelle eine Diskriminierung nach Alter und Geschlecht dar, da sie einerseits Pensionisten, andererseits Männer stärker betreffe, als Erwerbstätige bzw. Frauen. Weiters werde dadurch die Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt.

Die innerstaatliche Regelung verstoße aber auch gegen das sehrwohl auch in diesem Fall anwendbare Unionsrecht. Sowohl der Unabhängige Finanzsenat als auch das Bundesfinanzgericht hätten die unmittelbare Anwendung des Unionsrechtes in ihren bisherigen Entscheidungen bejaht.

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich zuletzt in seinem Beschluss vom , Ra 2019/13/0022 zur Anwendbarkeit der Grundrechtecharta dahingehend geäußert, dass diese im Einkommensteuerrecht nicht anwendbar sei. Nach Auffassung des Bf. habe dazu bisher Judikatur des EuGH gefehlt. Nunmehr könne man aber die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 2 EUV auch in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen aus den Urteilen C-619/18 vom , Kommission/Polen und C-192/18 vom , Kommission/Polen ableiten. Die Mitgliedstaaten treffe bei der Ausübung der ihnen nach Unionsrecht vorbehaltenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, die in Art. 2 EUV genannten Werte zu beachten. Werde ein Verstoß gegen Unionsrecht, im gegenständlichen Fall gegen Art. 2 EUV, vom EuGH festgestellt, so führe dies dazu, dass diese Norm nicht mehr angewendet werden dürfe. Einem nationalen Gericht sei es hingegen verwehrt, festzustellen, dass eine Unionsrechtsnorm-hier Art. 2 EUV- nicht anwendbar sei. Der Bf. bezog sich dabei auch auf das Urteil des EuGH in der Sache Foto-Frost, C-314/85 vom .

Vielmehr sei es nach Art. 267 AEUV vorlagepflichtig, um letztlich die Einheitlichkeit der Anwendung von Gemeinschaftsrecht durch nationale Gerichte sicherzustellen.

Zur innerstaatlichen Vorlagepflicht führte der Bf. aus, dass diese seiner Auffassung nach auch dann vorliege, wenn das entscheidende Gericht zwar kein letztinstanzliches, wie nach der österreichsichen Rechtsordnung der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof sei, jedoch nicht sichergestellt sei, dass sich diese übergeordneten Gerichtshöfen mit den aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen beschäftigen und diese dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen müssten. Wenn die Vorlagepflicht des übergeordneten Gerichts nicht gewährleistete sei, so könne auch eine formal eingerichtete Rechtsmittelmöglichkeit das untergeordnete Gericht nicht von der Vorlagepflicht befreien.

Diese Problematik betreffe den Verfassungsgerichtshof insoweit als dieser die Verletzung in einem unionsrechtlich gewährleisteten Recht durch Missachtung des Anwendungsvorranges von Unionsrecht nur als die Verletzung in einem einfach gesetzlich gewährleistetem Recht sehe.

Wenn das Bundesfinanzgericht vorhabe, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen, müsste es sich bereits bevor es eine Entscheidung treffe als letztinstanzliches Gericht i.S. des Art. 267 AEUV sehen und die unionsrechtliche Frage jedenfalls dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorlegen.

Sollte es die Revision zulassen, könnte der VwGH dennoch die Revision zurückweisen, sodass auch im Fall der Zulassung einer Revision nicht sichergestellt sei, ob der VwGH die Frage nach der Anwendbarkeit des Unionsrechtes dem EuGH zur Entscheidung vorlegen werde.

Der Zweck der Vorlagepflicht gebiete es daher, die Verwaltungsgerichte in ihrem ganzen Entscheidungsbereich als vorlagepflichtig anzusehen.

Von der formal bestehenden Vorlagepflicht gem. Art. 267 AEUV könne dann abgesehen werden, wenn die einzuholende Entscheidung völlig klar wäre.

Davon könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein.

Der EuGH habe sich bisher noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Primärrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer befasst, sodass auch keine geklärte Frage vorliege, die von einer Vorlagepflicht entbinden würde. Zumal die Kommission, wie in den gegen Polen geführten Verfahren ersichtlich, die Beachtung der in Art. 2 EUV geregelten Werte auch in Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, bejahe.

In weiteren Ausführungen befasst sich der Bf. damit, gegebenenfalls welche Fragen dem EuGH vorzulegen wären und wie, je nachdem wie eine allfällige Entscheidung lauten würde, diese innerstaatlich umzusetzen wäre.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. war im streitgegenständlichen Jahr 2014 verheiratet und hat keine Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht. Nach den Angaben des Bf. ist die Ehegattin einkommenslos.

Strittig ist die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das Vorbringen des Bf. bezüglich der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2011 bis 2013 und die diesbezüglichen Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

  1. Zur Vorlagepflicht des Bundesfinanzgerichtes an den EuGH gem. Art. 267 AEUV:

Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet:

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Zweck dieser Bestimmung ist, wie der EuGH in der Rechtssache C-283/81 vom 6.10.1092, Cilfit ausführte, die einheitliche Rechtsprechung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Vorlageverpflichtung trifft demnach ein nach innerstaatlichen Vorschriften letztinstanzliches Gericht, hinsichtlich der Frage, ob Gemeinschaftsrecht herangezogen werden muss, um die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreites zu ermöglichen.

Der Bf. betrachtet das Bundesfinanzgericht (BFG) als "letztinstanzliches" Gericht i.S. des Art. 267 AEUV. Zwar könne gegen Erkenntnisse des BFG, je nach dessen Verfügung, eine ordentliche Revision oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, jedoch sei dadurch nicht sichergestellt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof auch tatsächlich mit der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage der Unionsrechtskonformität einer nationalen Bestimmung auseinandersetzen werde.

Dies deshalb, weil der Gerichtshof eine Revision zurückweisen könne, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Art. 133 B-VG lautet auszugsweise:

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

  1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

…..

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

………

Gem. § 34 Abs. 1 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

§ 35 VwGG lautet:

(1) Revisionen, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

(2) Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn

- dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind,

- sich schon aus dem Erkenntnis oder dem Beschluss ergibt, dass eine der in der Revision behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, und

- die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer Revisionsbeantwortung oder innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.

Die Entscheidung, ob eine Revision zulässig ist oder nicht, liegt daher, unabhängig vom Spruch des erkennenden Gerichtes und von der Begründung durch den Revisionswerber, letztlich beim Verwaltugsgerichtshof. Aus dieser dem Verwaltungsgerichtshof per Verfassungsgesetz eingeräumten Entscheidungskompetenz kann jedoch nicht eine "Unsicherheit" hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden, die es dem Bundesfinanzgericht erlauben würde, sich vorweg als letztinstanzliches Gericht i.S. des Art. 267 AEUV zu betrachten.

Selbst wenn man, so wie der Bf. von einer Vorlagepflicht ausgehen würde, so wäre diese sich aus Art. 267 AEUV ergebende Verpflichtung dann verletzt, wenn das Gericht die Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage missachtet oder von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH abweicht

Art. 267 AEUV erlaubt jedoch jedem Gericht, den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen, wenn es der Auffassung ist, dass die Überprüfung einer innerstaatlichen Norm durch den EuGH erforderlich für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache ist. Dies wiederum ist, wie der EuGH in der Entscheidung C-283/81 ausführte, eine Entscheidung, die das erkennende Gericht selbst trifft.

  1. In diesem Sinne ist daher den Ausführungen des Bf. hinsichtlich der unmittelbaren Anwendung des Art. 2 EUV im Einkommensteuerrecht und der daraus von ihm abgeleiteten Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 sowie dem sich daraus seiner Auffassung nach ergebenden Anwendungsverbot dieser Bestimmung folgendes entgegenzuhalten:

Art. 2 EUV lautet:

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Der Bf. vertritt unter Hinweis auf die Urteile des EuGH C-619/18 und C-192/18 die Auffassung, dass von den Mitgliedstaaten auch in jenen Angelegenheiten, in denen ihnen die ausschließliche Regelungskompetenz zukommt, die in Art. 2 EUV genannten Werte, die allen Mitgliedstaaten gemein sind, zu beachten seien. Dieses Vorbringen bezieht sich offensichtlich auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom , Ra 2019/13/0022 gegenüber dem Bf. als Revisionswerber geäußerte Rechtsmeinung, wonach die Grundrechte-Charta, sollte sich der Bf. als Revisionswerber auf diese beziehen, gemäß ihrem Art. 51 "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" anzuwenden sei. Dabei verwies der Verwaltungsgserichtshof auf das die Umsatzsteuer betreffende Erkenntnis , VwSlg 8780/F, und als Gegenbeispiel zur Einkommensteuer auf das Erkenntnisvom , Ra 2015/15/0041.

Zusätzlich zu dieser eindeutigen und vom Bundesfinanzgericht nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Anwendbarkeit (bzw. Nicht-Anwendbarkeit) der Grundrechte-Charta im Bereich der Einkommensteuer wird ergänzend ausgeführt:

Grundsätzlich verfügen die Mitgliedstaaten über die ausschließliche Kompetenz zur Regelung direkter Steuern (direkte Steuern umfassen die Einkommensteuer und die Vermögensbesteuerung von natürlichen Personen und Unternehmen). Während für indirekte Steuern (indirekte Steuern sind Steuern, die weder auf das Einkommen noch auf das Vermögen erhoben werden; zu ihnen zählen die Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Einfuhrzölle, Steuern auf Energie und andere umweltbezogene Steuern) das spezielle steuerrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 110 AEUV, wonach ausländische Waren nicht höher als gleichartige inländische besteuert werden dürfen, gilt, gibt es für die direkten Steuern keine speziellen Vorschriften. Die Einkommensteuer als solche fällt nicht unmittelbar unter die Bestimmungen der Europäischen Union.

Allerdings verbieten die Grundfreiheiten für alle Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug mitgliedstaatliche Regelungen, die den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. des Unternehmenssitzes unmittelbaroder mittelbar diskriminieren oder auf sonstige Weise in ihrer Ausübung beschränken.

Daneben wurden vom Rat der Europäischen Union mehrere Richtlinien erlassen, welche die Mitgliedstaaten verpflichten, mittels nationaler Rechtsnormen bestimmte Diskriminierungen auch im privaten Bereich zu unterbinden, z.B.,

2000/43/EG Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

2000/78/EG Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

2006/54/EG Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

2004/113/EG Gleichbehandlung von Frauen und Männern außerhalb des Beschäftigungsbereichs.

Den Mitgliedstaaten ist damit auf Grundlage ihrer Steuerhoheit die Erhebung von Steuern, die sich als Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems darstellen, an objektive, nicht diskriminierende Kriterien anknüpfen und sich auch nicht unterschiedlich auf innerstaatliche und grenzüberschreitende Tätigkeiten auswirken, jedenfalls unionsrechtlich erlaubt.

Dazu folgender Auszug aus der Literatur:

"Betrachtet man die europäische Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern, kommt man relativ schnell zu dem Schluss, dass diese neben einzelnen erlassenen Richtlinien vor allem über die Grundfreiheiten des EGV gewährleistet wird. Durch diese Grundfreiheiten (Personenverkehrsfreiheit, Diensleistungsverkehrsfreiheit, Warenverkehrs-und Kapitlaverkehrsfreiheit) wurden im Laufe der Rechtsprechung des EuGH bereits eine Reihe von nationalen Vorschriften durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu Fall gebracht und das nationale Recht in der Folge adaptiert" (siehe Fekar/Schnitger in SWI Heft-Nr 2/2002, 076).

Als Beispiel darf auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Schumacker verwiesen werden. Daraus ist zu folgern, dass eine einkommensteuerrechtliche Bestimmung, die zu einer Diskriminierung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden führt, gegen das Recht des Einzelnen auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 EGV) verstoßen kann.

Im gegenständlichen Fall liegt allerdings kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor und ist auch nicht erkennbar, welche der vier unionsrechtlich definierten Grundfreiheiten durch die Anwendung des § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 verletzt werden soll.

Der Bf. vertritt die Auffassung, dass die Anwendung des § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 eine Diskriminierung sowohl nach Alter als auch nach Geschlecht darstelle und die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werde. Die Diskriminierung sei "evident" und "stehe außer Streit".

Dieser Auffassung kann sich das Bundesfinanzgericht aus folgenden Gründen nicht anschließen:

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (siehe §124b Z 242 EStG 1988) lautet:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden(Ehe-)Partner zu.

§ 106 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 BGBl. Nr. 112/2011 stand der Alleinverdienerabsetzbetrag auch kinderlosen Steuerpflichtigen zu.

Was die Frage der vom Bf. behaupteten innerstaatlichen Verfassungswidrigkeit betrifft, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom , B 1064/12 zu verweisen, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Bf. wegen der gleichen Rechtsfrage betreffend das Jahr 2011 wegen Erfolglosigkeit abgelehnt hat.

Diesbezüglich stellte das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom , RV/7104916/2018 betreffend die Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 folgendes fest:

"Der VfGH hat dazu auf sein Erkenntnis , zur Beseitigung des Alleinverdienerabsetzbetrages Bezug genommen sowie auf die Entscheidung - B531/06, B532/06 und B539/06, zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Aufgrund der gegebenen sachlichen Rechtfertigung hatte der VfGH in der zuletzt genannten Entscheidung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Kürzungsregelung der Wiener Pensionsordnung 1995.

Im Erkenntnis , hat der VfGH in der Beseitigung des Alleinverdienerabsetzbetrags für kinderlose Ehen bzw. Partnerschaften durch das Budgetbegleitgesetz 2011 keine Unsachlichkeit gesehen.

Er ging davon aus, dass keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung der als Folge privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos auftretenden Unterhaltspflicht von Ehegatten besteht.

Es handelt sich somit bloß um eine Zurücknahme einer steuerlichen Begünstigung, auf deren unveränderten Fortbestand ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen nichtbesteht; es besteht vielmehr rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Der VfGH hat auch die Gleichbehandlung von Pensionisten- und Erwerbstätigenhaushalten nicht als unsachlich beurteilt. Denn bei beiden Personengruppen ist eine weitgehende Umgestaltung der Lebensverhältnisse wegen Entfalls des AVAB iHv 364 €/Jahr nicht erforderlich.

Der VfGH hat mit dieser Entscheidung die ErläutRV BudgetbegleitG 2011 bestätigt, wonach der Unterhaltsanspruch zwischen Ehepartnern - anders als bei Kindern - von mannigfaltigen Umständen abhängt, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind.

Nach dem Gesagten liegt daher sehr wohl eine sachliche Begründung für die Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Steuerpflichtige vor. Eine unsachliche Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts oder des Alters kann das Bundesfinanzgerichtvor dem Hintergrund der erwähnten VfGH-Judikatur nicht erkennen."

Diesen, die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes wiedergebenden Erwägungen, schließt sich das Bundesfinanzgericht auch hinsichtlich der vom Bf. in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 dargestellten Bedenken, was die Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 anbelangt, an. Der Bf. verweist diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen.

Darüber hinaus wird folgendes explizit festgehalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bindet der Gleichheitsgrundsatz des Art. 2 StGG sowie des Art. 7 B-VG auch den Gesetzgeber (vgl. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Durch den Gleichheitssatzwerden dem Gesetzgeber zusammengefasst inhaltliche Schranken dahingehend gesetzt, als es ihm untersagt ist, unsachliche Differenzierungen zu schaffen, sachlich geboteneDifferenzierungen zu unterlassen oder schlechthin unsachliche Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durchden Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen ().

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung liegt grundsätzlich dann vor, wenn an vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen oder an ungleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden. Differenzierungen sind sachlich begründet, wenn sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgen oder zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsehen [vgl. Mayer/Kuscko-Stadlmayer/Stöger,Bundesverfassungsrecht 11 (2015) Rz 1357 mwN].

Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es jedoch dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatznicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art und Weise zu verfolgen. Dabei ist unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht deren"Zweckmäßigkeit" zu verstehen. Dem Gesetzgeber kann nur entgegengetreten werden, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehensind (vgl. zB , ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zu Art. 7 B-VG, erkennt auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, die Differenzierung ist objektiv bzw. durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt (vgl. zB , Ferlini, Slg 2000, I-8081, Rn 51; , Karlsson,Slg 2000, I-2737, Rn 39). Auch der EuGH versteht den allgemeinen Gleichheitssatz als Willkürverbot, der den rechtsetzenden Gewalten allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum lässt (vgl. verb. Rs 117/76 u. Rs 16/77, Ruckdeschel, Slg 1977, 1753Rn 7).

Dem Gleichheitsgrundsatz kommt daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einerseits und des EuGH andererseits inhaltlich die gleiche Bedeutung zu.

Abgesehen von der Frage der unmittelbaren Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Diskriminierungsverbotes lt. Art. 2 EUV im Einkommensteuerrecht ohne, dass eine der vier Grundfreiheiten verletzt wäre, erachtet das Bundesfinanzgericht, die Frage der vermeintlichen Gleichheitswidrigkeit des § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als geklärt. Einer weiteren diesbezüglichen Klärung durch den EuGH, ob dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 zu recht nicht gewährt wurde, bedarf es nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes nicht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes daher nicht als rechtswidrig, zumal im konkreten Fall keine (unsachliche) Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund der oben angeführten VfGH- und EuGH-Rechtsprechung aufgezeigt wurde.

Die Zweifel des Bf. an der Verfassungs- wie auch an der Europarechtskonformität der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vorschrift des § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 werden damit nicht geteilt.

Das Bundesfinanzgericht sieht daher keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH einzuleiten.

Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob dem Bundesfinanzgericht, wie der Bf. vermeint, die Eigenschaft eines "letztinstanzlichen Gerichtes" i.S. des Art 267 AEUV zukommt. Auch ein letztinstanzliches Gericht, d.h. ein Gericht, gegen dessen Entscheidung im konkreten Fall nach den innerstaatlichen Vorschriften kein Rechtszug mehr möglich ist, ist nur dann im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens verpflichtet, den EuGH anzurufen, wenn es hinsichtlich der unionsrechtskonformen Auslegung der Verträge oder der Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union Bedenken hegt.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Alleinverdienerabsetzbetrag ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. ).

Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
, Ferlini
, Karlsson

ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102750.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at