Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2021, RV/7103432/2020

Frühestmöglicher Studienbeginn bei Bewerbung bei mehreren Universitäten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103432/2020-RS1
Die Bundesabgabenordnung sieht nicht vor, gemäß § 269 Abs. 2 BAO aufgetragene „Erhebungen vom Beschwerdeführer vornehmen zu lassen“. Ein Beschwerdeführer kann zwar im Rahmen von der Abgabenbehörde zu führender Erhebungen in Erfüllung seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß §§ 119, 143 BAO um Auskünfte ersucht werden, Erhebungen (Ermittlungen) vorzunehmen ist jedoch Sache der Behörde und nicht der Partei nach § 78 BAO.
RV/7103432/2020-RS2
Studiendaten sind keine sensiblen personenbezogenen Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO
RV/7103432/2020-RS3
Wird das tatsächlich ausgeübte Studium an einer Universität nicht zum frühestmöglichen Termin nach Beendigung der Schulausbildung begonnen, weil zur Zulassungsprüfung nicht zum frühestmöglichen Termin angetreten worden ist, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt, auch wenn zum frühestmöglichen Termin zu einer Zulassungsprüfung eines vergleichbaren Studiums an einer anderen Universität angetreten worden ist, aber dort eine Zulassung zum Studium nicht erfolgt ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Kommerzialrätin Elfriede Fischer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter, über die Beschwerde des a.o. Univ. Prof. Dr. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Holding WirtschaftsprüfungsgmbH, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1c/Top 4a, vom gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, 3430 Tulln an der Donau, Albrechtsgasse 26-30, vom , mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (2.095,80 €) und Kinderabsetzbetrag (700,80 €) für die im März 1996 geborene ***5*** ***2*** für den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***6***, Gesamtbetrag der Rückforderung 2.796,60 €, gemäß § 323c Abs. 4 Z 5 BAO am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang 2

Verfahren bis zum Erkenntnis 2

Rückforderungsbescheid 2

Beschwerde 3

Beschwerdevorentscheidung 5

Vorlageantrag 6

Vorlage 8

Beschwerde 8

Beschwerdevorentscheidung 8

Vorlageantrag 8

Weitere Ermittlungen 9

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe 10

Studiennachweise 10

Bestätigung der MUK Privatuniversität der Stadt Wien 10

Erkenntnis 11

Sachverhalt 11

Unabwendbares Ereignis 12

Erkenntnis 13

Ergänzende Ermittlungen 15

Beschluss vom 15

Bericht des Finanzamts vom 17

Ergänzungsersuchen vom 17

Fristverlängerungsansuchen 18

Vorhaltsbeantwortung 18

Bestätigung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Studien- und Prüfungsmanagement, vom 20

Bestätigung der Universität Mozarteum Salzburg, Studien- und Prüfungsmanagement, vom 20

Bestätigung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, StudienCenter, Prüfungsreferat für musikpädagogische Studien, vom 21

Übersicht über Termine für Zulassungsprüfungen 21

Beschluss vom 22

Bericht des Finanzamts vom 24

Auskunft Kunstuniversität Graz vom 25

Bekanntgabe der steuerlichen Vertretung vom 25

Reifeprüfungszeugnis 26

Bestätigung Kunstuni Graz vom 27

Bestätigung Universität Mozarteum Salzburg vom 27

Bestätigung Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien vom 27

Beschluss vom 28

Äußerung des Beschwerdeführers vom 29

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 29

Sachverhalt 29

Beweiswürdigung 31

Rechtsgrundlagen 31

Herstellung des der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustands 37

Kein Studienbeginn zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ende der Schulausbildung 37

Revisionszulassung 39

Finanzamt Österreich 40

Die Zustellung erfolgt an: 41

Verfahrensgang

Verfahren bis zum Erkenntnis

Rückforderungsbescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer (Bf) a.o. Univ. Prof. Dr. ***1*** ***2***, zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (2.095,80 €) und Kinderabsetzbetrag (700,80 €) im Gesamtbetrag von 2.796,60 € für die im März 1996 geborene ***5*** ***2*** für den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück und begründete dies so:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Da Ihre Tochter ***5*** ihr Studium zu spät gewechselt hat, besteht für den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Beschwerde

Gegen den Rückforderungsbescheid erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom Beschwerde, in der unter anderem ausgeführt wurde:

1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde ist rechtzeitig, da der Bescheid am zugestellt wurde.

2. Betroffene Bescheide:

Bekämpft wird folgender Bescheid vom :

Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für den Zeitraum von März 2016 bis Februar 2017.

3. Beschwerdeantrag:

Es wird der

BESCHWERDEANTRAG

gestellt, den Bescheid vollinhaltlich aufzuheben und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages mit Null festzusetzen.

4. Begründung:

Wir begründen unseren Antrag wie folgt:

Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie werden nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestimmte Leistungen gewahrt. Demnach haben auch bereits volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese - wie das Kind der Beschwerdeführerin - ein Studium betreiben.

Der Anspruch verfällt nur dann, wenn kein Studienerfolg nachgewiesen werden kann. Ein günstiger Studienerfolg iSd FLAG liegt gem § 2 FLAG 1967 nicht vor, wenn die Studierende gem § 17 Abs 1 Z 2 StudFG 1992 das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Davon ausgenommen sind gem § 17 Abs 2 Z 2 StudFG 1992 Falle, durch welche der Studienwechsel aufgrund eines unabwendbaren unverschuldeten Ereignisses zwingend herbeigeführt worden ist.

Das Kind hat als Hauptstudium "Vergleichende Literaturwissenschaften" studiert und im Sommersemester 2016 auf das Bachelorstudium "Instrumental-und Gesangspadägogik (Harfe)" gewechselt. Dieses betrieb es mit großem Eifer und absolvierte eine schwere Prüfung, um das Studium in seinem Interesse fortsetzen zu können.

Gleichzeitig meldete es sich vom bisherigen Hauptstudium "Vergleichende Literaturwissenschaften" am ab. Trotz bestandener Prüfung im neuen Hauptstudium "Instrumental- und Gesangspädagogik" wurde ihm ein Platz verwehrt. Folglich wechselte das Kind zu dem Studium "Vergleichende Literaturwissenschaften" zurück. Dieser Studienwechsel wurde daher durch ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs 2 Z 2 StudFG 1992 ohne Verschulden des Kindes zwingend herbeigeführt und ist somit nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 leg cit zu qualifizieren.

Ein günstiger Studienerfolg liegt demnach vor und somit besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von März 2016 bis Februar 2017.

Daher stellen wir den

ANTRAG,

den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Betrage als rechtsgrundlos aufzuheben.

5. In eventu:

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind für Zeiten fehlenden Studienerfolgs nicht anzuerkennen. Da das Kind im Sommersemester 2016 eine Prüfung absolvierte, liegt ein günstiger Studienerfolg iSd Studienforderungsgesetzes 1992 und des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vor. Folglich sind die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbetrage für das Sommersemester 2016 nicht zurückzuzahlen.

Wir stellen daher in eventu den

ANTRAG,

den Bescheid teilweise aufzuheben und die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Sommersemester 2016 zu stornieren.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Der Begriff "Studienwechsel" im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes bedeutet den BETRIEB einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde.

Wenn ein/eine Studierende/r das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor.

Wie bereits im Rückforderungsbescheid ausführlich dargelegt, liegt ein beihilfenschädigender Studienwechsel dann vor, wenn das Hauptstudium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wurde.

Nach den vorliegenden Unterlagen hat ***2******5*** mit Studienbeginn im Wintersemester 2014 (Oktober/2014) das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft begonnen und dieses auch ernsthaft und zielstrebig betrieben.

Im Sommersemester 2016 (Februar 2016) hat sie ein neues Studium - Bachelorstudium Instrumental (Gesangs)pädagogik -Klassik Harfe, als Hauptstudium aufgenommen ohne vorher das mittlerweile drei volle Semester absolvierte Studium abzuschließen.

Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel iSd § 17Abs. 1 StudFG. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es der/die Studierende/r mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn er/sie dieses Ereignis voraussah.

Der Studienwechsel muss jedenfalls durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigefuhrt werden, dh. das unabwendbare Ereignis muss den Studienwechsel erforderlich machen.

Kein zwingend herbeigefuhrter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Wechsel nicht früher möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studienwechsel betrieben wird, ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht.

Im vorliegenden Fall liegt ein unabwendbares Ereignis nicht vor, welches den Studienwechsel erforderlich gemacht hat, da dieses Ereignis, nämlich den Studienwechsel vorzunehmen, von Frau ***2*** freiwillig durchgeführt wurde und dieser nicht als unabwendbares Ereignis anzusehen ist.

Dass Frau ***2*** das jeweilige Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt bzw. absolviert hat, wurde seitens der Finanzverwaltung nicht bestritten, da auch die jeweiligen Studienerfolgsnachweise vorliegen, Tatsache bleibt jedoch, dass das Kind das Studium nach dem dritten inskribierten Semester freiwillig gewechselt hat und dieser Wechsel nicht auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist.

Die Familienbeihilfe steht daher in der Zeit von März 2016 bis Jänner 2017 (STEHZEIT) für das Kind nicht zu und wird Ihre Beschwerde abgewiesen.

Aktenkundig ist eine Übernahmebestätigung (Rückschein RSb) betreffend "2 x Verf 40 v. " zu zwei Versicherungsnummern, die zwar eine Unterschrift, aber kein Übernahmedatum aufweist.

Vorlageantrag

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Vorlageantrag und führte dazu aus:

1. Verfahrensablauf:

Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe für ***5******2*** vom 03/2016-02/2017.

Beschwerde vom (GZ 21186/2017/2642).

Beschwerdevorentscheidung vom .

2. Beschwerdeantrage:

Der Beschwerdeführer stellt folgende Antrage:

1. Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

2. Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat.

3. Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bis zur Entscheidung.

3. Ergänzende Begründung:

Die belangte Behörde stellt fest, dass ein nicht schädlicher Studienwechsel im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht vorliege.

Hierbei ist insbesondere darauf festzuhalten, dass laut belangter Behorde kein "zwingender Studienwechsel" gegeben sei. Es lege deshalb ein beihilfenschädigender Studienwechsel vor.

Die Tochter ***5******2*** hatte immer die Absicht, das Bachelor-Studium Instrumental(Gesangs-)pädagogik - Klasse Harfe als Hauptstudium durchzuführen. Anlässlich der Inskription wurde ihr aber mitgeteilt, dass es hierfür keinen Ausbildungsplatz gäbe und sie wurde darauf verwiesen, vorübergehend ein anderes Studium durchzuführen, was sie auch mit dem Bachelor-Studium "vergleichende Literaturwissenschaft" durchführte.

Nach Mitteilung, dass ein entsprechender Studienplatz frei ist, wechselte sie im Sommersemester 2016 zu ihrem Wunschstudium Instrumental(Gesangs-)pädagogik - Klasse Harfe.

Nunmehr führt die belangte Behörde als Begründung an, dass kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Dies ist unrichtig, da ein Beginn des Studiums und ein Wechsel früher nicht möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studiumwechsel betrieben wurde, ein Mangel an Ausbildungsplatzen bestand.

Es liegt nicht in der Gestaltungsmacht der Studentin, eine ausreichende Anzahl an Studienplätzen zur Verfügung zu stellen.

Damit sie während des Wartens auf den Ausbildungsplatz keine verlorene Zeit hat, hat sie sich entschieden, ein ergänzendes Studium zu beginnen. Nunmehr ist es der belangten Behörde vorzuhalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht aussagen, dass ein Mangel an Studienplatzen ein Ereignis sei, welches in der Sphäre der Studentin liegt, vielmehr ist dies sehr wohl ein entsprechender zwingender Grund, ein anderes Studium zu beginnen und hierbei auf das Freiwerden eines Studienplatzes zu warten.

Es liegt somit ein unabwendbares Ereignis vor, welches ausschließlich von der Republik Österreich zu vertreten ist. Der Wechsel ist somit auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen.

4. Zusammenfassung:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückforderungsbescheides nicht gegeben sind und die Familienbeihilfe im Zeitraum vom 03/2016-01/2017 den Eltern zusteht.

Vorlage

Mit Bericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 03.2016-02.2017)

Beschwerdevorentscheidung

3 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

4 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

5 Überprüfungsschreiben FBH

6 Studiennachweise

7 Vorhalteverfahren Studienbehinderung

...

Sachverhalt:

Beginnend mit Wintersemester 2014 (10/2014) studierte das Kind des Beschwerdeführers, ***5***, Vergleichende Literaturwissenschaften (Hauptstudium). Erst mit Sommersemester 2016 (02/2016) begann sie das Studium Bachelorstudium Instrumental (Gesangs)pädagogik-Klassik Harfe. Dieser Wechsel fand nach dem dritten Semester statt und wurde daher vom Finanzamt als "beihilfenschädlich" eingestuft. Dies sei mit einer Wartezeit von drei Semestern (somit bis 09/2017) verbunden. Der bekämpfte Rückforderungsbescheid beinhaltet den Zeitraum 03/2016 - 02/2017. Die restliche Zeit wurde bei der Kindesmutter zurückgefordert (ebenfalls im Vorlagestadium).

Der Beschwerdeführer argumentiert den an sich zu späten Studienwechsel mit einem unabwendbaren Ereignis, welches nicht in der Sphäre der Studentin gelegen habe. Es sei früher kein Ausbildungsplatz für das nunmehrige Studium frei gewesen.

Beweismittel:

lt. Aktenkonvolut

Stellungnahme:

Einen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG 1982 ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeiführen kann nur ein das Vorstudium spezifisch behindernder Grund. Dem Vorbringen, aus Mangel an Ausbildungsplätzen in jenem Studium, das der Studierende nach dem Studienwechsel betrieben hat, sei ein sinnvoller Studienwechsel früher nicht möglich gewesen, kommt somit keine Bedeutung zu. Relevant ist nur der Zeitpunkt des Studienwechsels, welcher durch die "Aufnahme" der neuen Studienrichtung erfolgt (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des UFS, z.B. RV/1807-W/02, RV/3770-W/02 und BFG, z.B. vom , RV/7103738/2016, wo es ebenso heißt: "Kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Wechsel nicht früher möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studienwechsel betrieben wird, ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht").

Die Bestätigung der MUK Musik und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien vom kann daher nach Ansicht des Finanzamtes der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Weitere Ermittlungen

Aus dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt ergeben sich folgende Ermittlungen:

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe

In Beantwortung eines ihm vom Finanzamt am übermittelten Formulars "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" gab der Bf am in Bezug auf ***5*** bekannt, dass diese österreichische Staatsbürgerin, ledig, sein Kind sei, Studentin sei und ständig bei ihm wohne (Angaben jeweils vorgedruckt und nicht ergänzt).

Studiennachweise

Die Universität Wien fertigte am eine Studienzeitbestätigung aus, wonach ***5*** ***2*** am das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft (A 033 580), das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A 033 617), das Bachelorstudium Musikwissenschaft (A 033 636) und das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft (A 033 670) begonnen, jeweils die Semester 2014W, 2015S, 2015W, 2016S inskribiert und sich jeweils am abgemeldet habe.

W: Wintersemester: 1. Oktober bis 28./29. Februar des folgenden Jahres (Nachfrist bis 30. April)

S: Sommersemester: 1. März bis 30. September (Nachfrist bis 30. November).

Für das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft UG2002 von bis liegt ein Sammelzeugnis vom vor, wonach im Zeitraum bis Prüfungen über insgesamt 30 ECTS positiv abgelegt wurden.

Für das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) als ordentliche Studierende liegen zwei Bestätigungen des Studienerfolgs vom der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vor: Eine über erfolgreich abgelegte Prüfungen im Umfang von 50,50 ECTS (Prüfungen von bis ) sowie eine über erfolgreich abgelegte Prüfungen von 20,50 ECTS im Zeitraum bis .

Bestätigung der MUK Privatuniversität der Stadt Wien

Die MUK Privatuniversität der Stadt Wien bestätigte am :

Mit diesem Schreiben wird bestätigt, dass Frau ***5******2***, geboren am ...03.1996, die Zulassungsprüfung an der Musik und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien für das Bachelorstudium Harfe im Februar 2015 sowie Februar 2018 absolviert und bestanden hat. Aufgrund mangelnder Studienplätze wurde Frau ***5******2*** deshalb auf die Warteliste gesetzt:

Zulassungsprüfungsdatum Zuteilung

Warteliste, gültig bis

Warteliste, gültig bis .

Erkenntnis

Mit Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf, wobei es die Revision für zulässig erklärte.

Das Bundesfinanzgericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Sachverhalt

Die im März 1996 geborene Tochter des Bf a. o. Univ. Prof. Dr. ***1*** ***2***, ***5*** ***2***, beabsichtigte nach Beendigung der Schulausbildung ein Studium der Musik mit dem Schwerpunkt auf dem Instrument Harfe zu beginnen.

Tatsächlich begann ***5*** ***2*** mit an der Universität Wien das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft (A 033 580), das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A 033 617), das Bachelorstudium Musikwissenschaft (A 033 636) und das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft (A 033 670) und inskribierte jeweils die Semester 2014W, 2015S, 2015W, 2016S. "Hauptstudium" war das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft. In diesem Studium wurden in der Zeit von bis Prüfungen erfolgreich abgelegt.

***5*** ***2*** legte an der MUK Privatuniversität der Stadt Wien am erfolgreich die Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Harfe ab, wurde aber infolge fehlender freier Studienplätze auf eine Warteliste gesetzt.

Ab März 2016 (Sommersemester) begann ***5*** ***2*** an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) Ab diesem Zeitpunkt wurden die Studien an der Universität Wien nicht mehr tatsächlich betrieben.

***5*** ***2*** begann das Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung.

Mit meldete sich ***5*** ***2*** von allen an der Universität Wien betriebenen Studien ab.

***5*** ***2*** legte an der MUK Privatuniversität der Stadt Wien am nochmals erfolgreich eine weitere Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Harfe ab, wurde aber neuerlich infolge fehlender freier Studienplätze auf eine Warteliste gesetzt.

Sowohl das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft als auch das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) wurden zielstrebig i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betrieben (Vergleichende Literaturwissenschaft bis Ende Wintersemester 2015/2016, Harfe ab Sommersemester 2016).

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht unter anderem aus:

Unabwendbares Ereignis

... Es ist unstrittig, dass sich die Tochter des Bf unmittelbar nach dem Ende der Schulausbildung um die Aufnahme in das Bachelorstudium Harfe bemüht hat und die Verzögerungen bis zum Studienbeginn nicht der Tochter des Bf anzulasten sind.

Da die Tochter das Studium der Harfe zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen hat, stünde für sie gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Zeit zwischen Ende der Schule und Beginn des Harfe-Studiums Familienbeihilfe zu.

Diese Zeit würde auch nicht die Anspruchsdauer betreffend Familienbeihilfe in Bezug auf das Studium der Harfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kürzen.

Hätte die Tochter die Zeit bis zum frühestmöglichen Beginn des Harfe-Studiums nicht mit dem Wissenserwerb im Rahmen eines anderen Studiums überbrückt, sondern nichts getan, (unter dem für die Familienbeihilfe relevanten Höchstbetrag) gearbeitet oder wäre einer Berufsausbildung außerhalb eines Studiums nachgegangen, hätte der Bf sowohl für die Zeit bis zum Beginn des Harfe-Studiums als auch während des gesamten Harfe-Studiums (solange dieses erfolgreich i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und innerhalb der Höchstanspruchszeit gelegen ist) Familienbeihilfe erhalten.

Es wäre ein auch verfassungsrechtlich bedenklicher Wertungswiderspruch, wollte man in einem Fall wie dem gegenständlichen den Familienbeihilfebezug im von Anfang an nachweislich eigentlich gewollten Studium nur deswegen kürzen, weil die Tochter die Zeit bis zum Beginn dieses Studiums mit einem anderen Studium überbrückt hat.

Das Studienbeihilfegesetz kennt keine Studienbeihilfe für die Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn eines Studiums. § 17 StudFG enthält daher auch keine Regelung für einen Fall wie dem gegenständlichen.

Der Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf § 17 StudFG ist daher im Hinblick auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 teleologisch so zu verstehen, dass in (den wenigen) Fällen, in denen das nach Beendigung der Schulausbildung eigentlich gewünschte Studium aus nicht vom Studenten zu vertretenden Gründen erst später begonnen werden kann, für das Familienbeihilferecht von einem unabwendbaren Ereignis, das ohne Verschulden des Studenten zwingend i. S. d. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG herbeigeführt wurde, auszugehen ist.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 dahingehend auszulegen, dass in dem Fall, dass die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn des nachweislich im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschten Studiums bis zum Freiwerden eines Studienplatzes im gewünschten Studium mit einem Zwischenstudium überbrückt wird, die Zeit des Zwischenstudiums die familienbeihilferelevante Zeit im gewünschten Studium nicht kürzt, auch wenn das Zwischenstudium mangels früheren Studienplatzes im gewünschten Studium erst nach mehr als zwei Semestern abgebrochen wird.

Erkenntnis

Mit Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis zufolge einer Amtsrevision der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und führte unter anderem aus:

... 27 Das Bundesfinanzgericht ist im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, dass die Tochter der Mitbeteiligten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende der Schulausbildung mit dem Studium "Instrumental (Gesangs)pädagogik - Klassik Harfe" begonnen hat.

28 Unter der Annahme, dass der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt diese rechtliche Beurteilung zulässt, bestünde nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung.

29 Der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG ist grundsätzlich unabhängig davon, wie die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung überbrückt wird.

30 So hat es der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/16/0088, betreffend die insoweit vergleichbare Regelung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG als unmaßgeblich erachtet, dass der Sohn des damaligen Beschwerdeführers als Überbrückung vor der Aufnahme des gewünschten und tatsächlich begonnenen Studiums der Humanmedizin das Biologiestudium begonnen hat.

31 Wird die ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, gründet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und der Aufnahme der weiteren Berufsausbildung auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG. Ein zur bloßen Überbrückung der Wartezeit aufgenommenes Studium stellt in diesem Fall keine, einen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auslösende, Berufsausbildung dar.

32 Erfüllt ein zur Überbrückung der Wartezeit nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG aufgenommenes Studium aber nicht die Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, kann mit der Aufnahme des Wunschstudiums zum frühestmöglichen Zeitpunkt aber auch kein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegen. Damit stellen sich aber Fragen zur Anwendung der in § 17 StudFG normierten Regeln für den Anspruch auf Familienbeihilfe von vornherein nicht.

33 Dem Umstand, dass die frühestmögliche Aufnahme des von vornherein ins Auge gefassten Studiums mit der Aufgabe (Abbruch) des zur Überbrückung der Wartezeit begonnenen Studiums für die Frage der Familienbeihilfe keinen Studienwechsel darstellt, für die Frage der Studienbeihilfe jedoch nach den Bestimmungen des § 17 StudFG schon, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Widerspruch dar, verfolgen das FLAG und das StudFG doch unterschiedliche Zielsetzungen. So handelt es sich bei der Familienbeihilfe um einen vom Einkommen des Anspruchsberechtigten grundsätzlich unabhängigen Beitrag zur Unterhaltslast, während die Studienbeihilfe einen vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängigen Beitrag zu den Kosten des Studiums darstellt.

34 Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die gewünschte Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde.

35 Wie sich aus dem (zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG ergangenen) Erkenntnis vom , 2011/16/0057, VwSlg 8643/F, ableiten lässt, ist in einem solchen Fall für die Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG maßgebend, ob die tatsächlich begonnene Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wurde. Nur in diesem Fall kommt ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und der tatsächlich aufgenommenen Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG in Betracht. Für die tatsächlich aufgenommene Berufsausbildung steht aber (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) ein eigenständiger Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu. Stellt das tatsächlich aufgenommene Studium aber eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, kann die spätere Aufnahme eines von vornherein ins Auge gefassten, jedoch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnenen Studiums sehr wohl einen "schädlichen" Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG darstellen.

36 Ein solcher liegt vor, wenn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wird. In diesem Fall steht ein Familienbeihilfenanspruch erst nach Ablauf der in § 17 Abs. 4 StudFG (idF vor BGBl. I Nr. 54/2016) bzw. Abs. 3 StudFG (idF BGBl. I Nr. 54/2016) normierten Wartezeit zu.

37 Nach § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG liegt kein schädlicher Studienwechsel vor, wenn dieser durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde.

38 Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall, wenn ein Ereignis eintritt, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht (vgl. , VwSlg 16.856/A). Davon wäre im revisionsgegenständlichen Fall aber nicht auszugehen, war ***5*** ***2*** doch nicht daran gehindert, das von ihr betriebene Studium "Vergleichende Literaturwissenschaft" erfolgreich fortzusetzen (vgl. auch ).

39 Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 2011/16/0076 und 2011/16/0058, ausgeführt hat, bedeutet der Umstand, dass ein Studierender einen Studienwechsel für zweckmäßiger oder den persönlichen Vorstellungen für angemessener hält, nicht bereits, dass er zum Studienwechsel gezwungen gewesen wäre

40 Damit liegt aber auch dann kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis vor, wenn ein Wechsel nicht früher möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studienwechsel betrieben wird, ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG² § 2 Rz 103).

41 Die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen, insbesondere zu den konkreten Zulassungsvoraussetzungen und den Fristen und Terminen im konkreten Aufnahmeverfahren, lassen jedoch keine abschließende rechtliche Beurteilung zu, ob ***5*** ***2*** das Studium "Instrumental (Gesangs)pädagogik - Klassik Harfe" zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufgenommen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2011/16/0057, VwSlg 8643/F, zum Ausdruck gebracht hat, liegt keine zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnene Berufsausbildung vor, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung wegen des durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu - auch bei Erfüllen der von der Ausbildungseinrichtung geforderten Leistung im Zuge eines Aufnahme- oder Bewerbungsverfahrens - erst später erfolgt.

Ergänzende Ermittlungen

Beschluss vom

Mit Beschluss vom ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln gemäß § 269 Abs. 2 BAO, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu ergänzen, dass

in Bezug auf das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) insbesondere die konkreten Zulassungsvoraussetzungen und die Fristen und Termine im konkreten Aufnahmeverfahren im Sinne von Rz 41 des Erkenntnisses Ro 2018 16/004873 sowie der Zeitpunkt der (erstmaligen) Anmeldung von ***5*** ***2*** zu diesem Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz sowie zu einem allfälligen Aufnahmeverfahren für dieses Studium erhoben werden mögen, ferner ob die Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Harfe an der MUK Privatuniversität der Stadt Wien eine allfällige Zulassungsprüfung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ersetzt. Es möge somit der objektiv frühestmögliche Zeitpunkt, zu welchem ***5*** ***2*** das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nach Beendigung der Schulausbildung beginnen hätte können, ermittelt werden,

und hierüber bis zum zu berichten.

Begründend führte das Bundesfinanzgericht unter anderem aus:

Mit Erkenntnis Ro 2018 16/004873 hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des BFG aufgehoben.

Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass unter der Annahme, dass das Studium "Instrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik)" zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende der Schulausbildung begonnen wurde (Rz 27) nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung bestehe (Rz 28), und zwar unabhängig davon, wie die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung überbrückt wird (Rz 29).

Allerdings ließen, so der Gerichtshof, die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen, insbesondere zu den konkreten Zulassungsvoraussetzungen und den Fristen und Terminen im konkreten Aufnahmeverfahren, keine abschließende rechtliche Beurteilung zu, ob das Studium "Instrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik)" zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende der Schulausbildung aufgenommen wurde.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln ist daher gemäß § 269 Abs. 3 BAO um diesbezügliche Ermittlungen zu ersuchen.

Im Sinne von Rz 41 des Erkenntnisses Ro 2018 16/004873 sind insbesondere die konkreten Zulassungsvoraussetzungen und die Fristen und Termine im konkreten Aufnahmeverfahren zu erheben.

Ferner ist der Zeitpunkt der (erstmaligen) Anmeldung von ***5*** ***2*** zu diesem Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz sowie zu einem allfälligen Aufnahmeverfahren für dieses Studium zu erheben, außerdem, ob die (erfolgreich abgelegte) Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Harfe an der MUK Privatuniversität der Stadt Wien eine allfällige Zulassungsprüfung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ersetzt.

Es ist somit der objektiv frühestmögliche Zeitpunkt, zu welchem ***5*** ***2*** das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nach Beendigung der Schulausbildung beginnen hätte können (vgl. Rz 31 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs), zu ermitteln.

Die Betrauung dieses Finanzamts mit den Ermittlungen ist zweckmäßig, da dieses Finanzamt bereits mit der Sachlage vertraut ist.

Bericht des Finanzamts vom

Der am dem Bundesfinanzgericht elektronisch übermittelte Bericht des Finanzamts lautet:

Bericht: Beschluss vom , RV/7103432/2020 - Ermittlungsauftrag - In der Anlage wird das eingeleitete und abgeschlossene Vorhalteverfahren zur Auswertung übermittelt.

Beigefügt waren folgende PDF:

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt richtete an den Bf am folgendes Ergänzungsersuchen:

Ersuchen um Ergänzung / Auskunft

Sehr geehrter Herr ***2*** ***1***!

Es wird um Ergänzung betreffend Beschluss des Bundesfinanzgerichts über das Rechtsmittelverfahren Familienbeihilfe vom ersucht.

Legen Sie bitte zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.

Frist zur Beantwortung bis zum:

Achtung! Falls Sie aus wichtigen Gründen den festgesetzten Termin nicht einhalten können, ersuchen wir Sie um rechtzeitige Verständigung!

Ergänzende Fragen:

Mit Beschluss des BFG RV/7103432/2020 vom wurde das Finanzamt aufgefordert, weitere Ermittlungen im Beschwerdefall zur Familienbeihilfe einzuleiten. Der Beschluss erging ebenso an die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers. Da auch personenbezogene Daten erhoben werden müssen, entschied das Finanzamt (auch aus datenschutzrechtlicher Vorsicht), die Erhebungen vom Beschwerdeführer vornehmen zulassen. Die folgenden Fragen mögen stets mittels entsprechender Beweismittel belegt werden:

1. Wann erfolgte erstmals eine Anmeldung zum"Harfe-Studium" an der Universität für MUK Graz?

2. Gibt es datierte Aufzeichnungen, die das Interesse am "Harfe-Studium" in Graz unmittelbar nach der Schulausbildung dokumentieren können?

3. Was waren im Streitzeitraum die konkreten Zulassungsvoraussetzungen, Fristen und Termine zu diesem Studium (Vorlage von Foldern, Internet-Ausdrucken, bestenfalls Bestätigung der UNI Graz)?

4. Kann die Zulassungsprüfung für das "Harfe-Studium" an der Universität Wien die Zulassungsprüfung an der Universität Graz ersetzen bzw. wird die Zulassungsprüfung in Wien an der Uni in Graz anerkannt? Um Vorlage einer Bestätigung der Uni Graz wird ersucht.

Es bleibt dem Beschwerdeführer frei, noch weitere Ergänzungen unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFG oder das VwGH-Erkenntnisses (insbes.Rz41) vorzubringen.

Fristverlängerungsansuchen

Einem Fristverlängerungsersuchen des Bf mit E-Mail vom gab das Finanzamt mit E-Mail vom selben Tag Folge.

Vorhaltsbeantwortung

Die steuerliche Vertretung erstattete mit Schreiben vom , dem Finanzamt am selben Tag mit E-Mail vorweg übermittelt, folgende Vorhaltsbeantwortung:

...

1. Frau ***5*** ***2*** geboren ***7***, ist die Tochter von Herr Prof. Dr. ***1*** ***2***.

2. In Beantwortung des Vorhaltes betreffend das schwebende Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Familienbeihilfe wird folgendes mitgeteilt:

1. Vorweg ist festzuhalten. dass die Beauftragung des Bundesfinanzgerichtes nicht an den steuerlichen Vertreter bzw. Herrn Prof. Dr. ***1*** ***2*** erging sondern, dass die Ermittlungsleistungen von der belangten Behörde durchzuführen sind. Sofern es dem Beschwerdeführer möglich ist, werden die nachfolgenden Fragen beantwortet:

- Erste Frage:

Wann erfolgte erstmal eine Anmeldung zum Harfestudium an der Universität für NUK Graz?

Antwort:

Die Anmeldungen zum Harfestudium sind wie folgt chronologisch aufgelistet:

2014 Matura in ***8***

2014/05 Aufnahmeprüfung in Wien für IGB Harfe

2015/05 Aufnahmeprüfung IGB Harfe in Wien

2015/06 Aufnahmeprüfung in Graz

2015/06 Aufnahmeprüfung in Salzburg

2016/01 Aufnahmeprüfung in Graz

2017/05 Aufnahmeprüfung in Wien

2017/06 Aufnahmeprüfung in Salzburg

Aus dieser Auflistung ist ersichtlich, dass sich Frau ***5*** ***2*** intensiv bemüht hat, einen Studienplatz sofort nach Abschluss der Schulausbildung zu erhalten

- Zweite Frage:

Gibt es datierte Aufzeichnungen, die das Interesse am Harfestudium in Graz unmittelbar nach der Schulausbildung dokumentieren können?

Antwort:

Frau ***5*** ***2*** hat an einem Gymnasium in ***8*** im Jahre 2014 maturiert und sich danach an der Universität für Musik und Darstellung Kunst in Wien beworben. Die Zulassungsprüfung ZPA IGB setzt sich aus diversen Prüfungsteilen zusammen, welche aus der Bestätigung ersichtlich ist. Frau ***5*** ***2*** hat sich für das Studienjahr 2014/15 beworben, wie aus der Bestätigung vom ersichtlich ist. Die dabei absolvierten Zulassungs- und Aufnahmeprüfungen sind aus der Bestätigung ersichtlich.

Bedauerlicher Weise gab es zu Beginn des Wintersemesters 2014/15 keinerlei freie Plätze für das "Harfestudium", weil laut Auskunft der zuständigen Prüfungsreferate die budgetären Mittel für Harfe dem Instrument Violine zugeordnet wurden.

Beilage 1: Bestätigung der Universität für Musik und Darstellung Kunst in Wien vom

- Dritte Frage:

Was waren im Streitzeitraum die konkreten Zulassungsvoraussetzungen, Fristen und Termine zu diesem Studium (Vorlage von Foldern, Internetausdrucken, bestenfalls Bestätigung der Uni Graz)?

Antwort:

Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen, Fristen und Termine sind jeweils auf der zuständigen Universitäts-Homepage ersichtlich. Frau ***5*** ***2*** hat die damit in Verbindung stehenden Voraussetzungen erfüllt. Bei der Bestätigung der Universität für Musik und Darstellung Kunst in Wien vom ist als Beilage ersichtlich, welche Termine für Zulassungsprüfungen in den Musikpädagogischen Studienrichtungen für das Jahr 2014/15 Voraussetzung waren.

Beilage2: Bestätigung der Universität für Musik und Darstellung Kunst Wien vom

- Vierte Frage:

Kann die Zulassungsprüfung für das Harfestudium an der Universität Wien die Zulassungsprüfung an der Universität Graz ersetzen bzw. wird die Zulassungsprüfung in Wien an der Uni in Graz anerkannt? Bitte um Vorlage einer Bestätigung der Uni Graz wird ersucht.

Antwort:

Nein, aus den Bestätigungen der jeweiligen Universitäten ist ersichtlich, dass "aus Gründen der Qualitätssicherung keine extern absolvierten Leistungen für die Zulassungsprüfung anerkannt werden" können (Beilage 1 Bestätigung Kunst Uni Graz vom ).

Gleiches bestätigt die Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien mit der Bestätigung vom , die anführt, dass "bestandene Zulassungsprüfungen anderer Universitäten werden nicht für die ZPA IGB" anerkannt.

Beilage 3: Bestätigung der Universität für Musik und Darstellung Kunst Wien vom

Wir hoffen, den entsprechenden Fragen entsprochen zu haben und ersuchen um positive Beurteilung.

Bestätigung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Studien- und Prüfungsmanagement, vom

Die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Studien- und Prüfungsmanagement, bestätigte am :

Hiermit bestätigt die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, dass Frau ***5*** ***2***, geboren am ***7***, am Zulassungsprüfungsverfahren für das Bachelorstudium IGP Harfe (UV033145621) im Juni/Juli 2015 (nicht bestanden) und im Jänner 2016 (bestanden) teilgenommen hat.

Aus Gründen der Qualitätssicherung können keine extern absolvierten Leistungen für die Zulassungsprüfung anerkannt werden.

Bestätigung der Universität Mozarteum Salzburg, Studien- und Prüfungsmanagement, vom

Die Universität Mozarteum Salzburg, Studien- und Prüfungsmanagement, bestätigte am :

Das Studien- und Prüfungsmanagement der Universität Mozarteum Salzburg bestätigt hiermit, dass Frau ***5*** ***2***, geb. am ***7***, folgende Zulassungsprüfungen absolviert hat:

1. Bachelorstudium lnstrumental-(Gesangs-)Pädagogik (Harfe-Klassik) Termin: 15.6.- (Anmeldeschluss: )

2. Bachelorstudium lnstrumental-(Gesangs-)Pädagogik (Harfe-Klassik) Termin: 3.7.-(Anmeldeschluss: ).

Die Genannte hat beide Zulassungsprüfungen nicht bestanden.

Für externe BewerberInnen gilt folgende Regelung: Es müssen alle Prüfungsteile absolviert werden, eine Anrechnung bestandener Teilprüfungen von absolvierten Zulassungsprüfungen an anderen Universitäten ist nicht möglich.

Die Prüfungsanforderungen werden in den Durchführungsrichtlinien unter folgendem link auf der Homepage der Universität Mozarteum verlautbart: https://www.moz.ac.at/apps/hp/sr/srdoc.php?nr=3330

Bestätigung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, StudienCenter, Prüfungsreferat für musikpädagogische Studien, vom

Die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, StudienCenter, Prüfungsreferat für musikpädagogische Studien, bestätigte am :

Das Prüfungsreferat für musikpädagogische Studien bestätigt, dass Frau ***5*** ***2***, geboren am ***7***, zur Zulassungsprüfung für die Studienrichtung Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)Pädagogik-Harfe für folgende Studienjahre angemeldet war und angetreten ist:

Studienjahr 2014/15 Anmeldeschluss:

Studienjahr 2015/16 Anmeldeschluss:

Studienjahr 2017/18 Anmeldeschluss:

Die Zulassungsprüfung ZP BA IGP setzt sich, laut Studienplan, aus folgenden Prüfungsteilen zusammen und sind zu absolvieren:

- Allgemeine Musiklehre einschließlich eines Gehörtests

- Nebenfach Klavier/Grundkenntnisse im Klavierspiel

- zentrales künstlerisches Fach

Bestandene Zulassungsprüfungen anderer Universitäten werden nicht für die ZP BA IGP anerkannt.

Übersicht über Termine für Zulassungsprüfungen

  • Terminübersicht für Zulassungsprüfungen in den musikpädagogischen Studien an der Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien für das Studienjahr 2014/15

  • Terminübersicht für Zulassungsprüfungen in den musikpädagogischen Studien an der Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien für das Studienjahr 2015/16

  • Terminübersicht für Zulassungsprüfungen in den musikpädagogischen Studien an der Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien für das Studienjahr 2017/18

Beschluss vom

Mit Beschluss vom wurde das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln gemäß § 269 Abs. 2 BAO neuerlich ersucht festzustellen, ob ***5*** ***2*** vor dem März 2016 (Beginn des Studiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz) mit dem Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz beginnen hätte können.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt:

Der Ermittlungsauftrag vom lautete zu erheben, wann der "objektiv frühestmögliche Zeitpunkt, zu welchem ***5*** ***2*** das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nach Beendigung der Schulausbildung beginnen hätte können", war.

Dieser Auftrag erging zufolge der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Rz 27 ff. und Rz 41 seines Erkenntnisses.

Dieses Erkenntnis geht auf eine Amtsrevision des hier beauftragten Finanzamts zurück.

Auch das Finanzamt ist an die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden.

Entscheidungsrelevant ist dem Erkenntnis des VwGH zufolge, ob das Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nach Beendigung der Schulausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde (Rz 27 ff.).

Das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln ist dem Ermittlungsauftrag vom , zu erheben, wann der "objektiv frühestmögliche Zeitpunkt, zu welchem ***5*** ***2*** das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nach Beendigung der Schulausbildung beginnen hätte können", war, bislang nicht nachgekommen.

Das Finanzamt hat bisher lediglich einen Vorhalt an den Bf erlassen und diesen samt Vorhaltsbeantwortung und beigeschlossenen Unterlagen dem Bundesfinanzgericht kommentarlos zum letztmöglichen Berichtstermin vorgelegt, nachdem mit dem Beginn der Ermittlungen fünf Wochen lang zugewartet wurde.

Die Bundesabgabenordnung sieht nicht vor, gemäß § 269 Abs. 2 BAO aufgetragene "Erhebungen vom Beschwerdeführer vornehmen zu lassen".

Ein Beschwerdeführer kann zwar im Rahmen von der Abgabenbehörde zu führender Erhebungen in Erfüllung seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß §§ 119, 143 BAO um Auskünfte ersucht werden. Erhebungen (Ermittlungen) vorzunehmen ist jedoch Sache der Behörde und nicht der Partei nach § 78 BAO.

Die im Ergänzungsersuchen vom an den Bf zum Ausdruck kommende Ansicht des Finanzamts, "aus datenschutzrechtlicher Vorsicht" seien die Erhebungen "personenbezogener Daten" nur im Wege eines Vorhalts an den Bf vorzunehmen, entspricht im Hinblick auf §§ 2, 114, 115, 143, 158 BAO nicht der Rechtslage.

Nur angemerkt sei, dass im Übrigen Studiendaten keine sensiblen personenbezogenen Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind, wobei auch die - hier nicht gegenständliche - Erhebung und Verarbeitung derartiger sensibler Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO (etwa Einwilligung der betroffenen Person) durch eine Abgabenbehörde zulässig ist.

Die Vorhaltsbeantwortung vom und die Bestätigung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom lassen offen, ob ***5*** ***2*** das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vor dem März 2016 beginnen hätte können.

Es ist insbesondere bisher unklar, ob es zwischen Juni 2014 (Reifeprüfung) und Juni 2015 (erste Aufnahmeprüfung in Graz) Aufnahmeprüfungstermine in Graz gegeben hat und bejahenfalls, warum diese - anders als etwa der Prüfungstermin im Mai 2014 in Wien - von ***5*** ***2*** nicht wahrgenommen worden sind.

Laut Website der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (https://www.kug.ac.at/studieren/interessierte/zulassungsanforderungen/studien-mit-zulassungspruefung/zulassung-bachelor-instrumentalstudium/) gibt es derzeit folgende Zulassungsprüfungstermine:

Wintersemester: 03. Juni oder 03. September (ACHTUNG: gilt nicht für alle Instrumente!)

Sommersemester: 13. Jänner

Der Website lässt sich allerdings nicht entnehmen, welche Zulassungsprüfungstermine für das Fach Harfe im Zeitraum zwischen Juni 2014 und Juni 2015 bestanden haben. Hier können zwischenzeitig Änderungen eingetreten sein.

Es ist daher zu ermitteln,

- wann (Datum) die Schulausbildung von ***5*** ***2*** im Juni 2014 beendet wurde,

- wann (Datum) nach Beendigung der Schulausbildung von ***5*** ***2*** der nächste Aufnahmeprüfungstermin in Graz war,

- wenn es vor dem Juni 2015 einen Aufnahmeprüfungstermin in Graz gegeben hat, warum ***5*** ***2*** zu diesem nicht angetreten ist.

Die Ermittlungen zu 1. und 3. werden im Wege eines Auskunftsersuchens an den Bf erfolgen können, jene zu 2. durch behördliche Anfrage bei der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

Bericht des Finanzamts vom

Das Finanzamt berichtete am :

Das Finanzamt wurde mit Beschluss vom erneut aufgefordert, Erhebungen zum Beschwerdefall ***2*** anzustellen. Die Ermittlungen betrafen folgende Fragen:

1. Wann (Datum) wurde die Schulausbildung von ***5*** ***2*** im Juni 2014 beendet?

2. Wann (Datum) war nach Beendigung der Schulausbildung von ***5*** ***2*** der nächste Aufnahmeprüfungstermin in Graz?

3. Wenn es vor dem Juni 2015 einen Aufnahmeprüfungstermin in Graz gegeben hat, warum ist ***5*** ***2*** zu diesem nicht angetreten?

"Die Ermittlungen zu 1. und 3. werden im Wege eines Auskunftsersuchens an den Bf erfolgen können, jene zu 2. durch behördliche Anfrage bei der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz".

Die Frage 1 konnte aus dem elektronischen Familienbeihilfenakt beantwortet werden. Die Schulausbildung wurde mit abgeschlossen. Die steuerliche Vertretung des Bf. bestätigte dies unter Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses (siehe Anlage).

Die Frage 2 wurde von der Universität Graz wie folgt per Email beauskunftet:

Für das Studium Bachelorstudium IGP Harfe gab es im genannten Zeitraum folgende Zulassungsprüfungstermine:

(Anmeldeschluss dafür war aber schon der )

(Studienbeginn mit Sommersemester wird nicht unbedingt empfohlen, da oftmals aufbauende LV's im SS nicht angeboten werden können - vor allem für kleinere Studienkohorten).

Die Frage 3 wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf. insbesondere damit beantwortet, es sei aus logischen Gründen nachvollziehbar, dass zuerst eine Universität in Wohnraumnähe (hier: Wien) ausgewählt wird. Auf die Originalantwort per Email wird verwiesen (siehe Anlage).

Stellungnahme:

Aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass ***5*** ***2*** nach Beendigung der Schulausbildung () vor dem März 2016, bereits am mit dem Studium an der Universität Graz beginnen hätte können. Ob eine Anmeldung vor tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, geht aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig hervor. Lediglich der Bf. schreibt "Eine Anmeldung vor Beendigung am war in Graz nicht durchführbar". Es ist in dem Zusammenhang unklar, ob dies subjektiv wegen der Wohnraumnähe oder objektiv universitär nicht möglich gewesen wäre. Erhebungen dazu sind aber nach Ansicht des Finanzamtes verzichtbar, da es am erneut eine Zulassungsprüfung gab.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass der objektiv frühestmögliche Zeitpunkt, zu welchem ***5*** ***2*** das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nach Beendigung der Schulausbildung beginnen hätte können, der (bzw. im Anschluss an die Zulassungsprüfung) war.

Anlagen:

  • Email-Verkehr mit Universität Graz

  • Email-Verkehr mit Prof. Dr. ***2*** und dessen steuerlicher Vertretung

  • Reifeprüfungszeugnis

  • Bestätigung der Uni Graz

  • Bestätigung der Uni Salzburg

  • Bestätigung der Uni Wien

Den Anlagen lässt sich entnehmen:

Auskunft Kunstuniversität Graz vom

Die Kunstuniversität Graz gab dem Finanzamt mit E-Mail vom bekannt:

Für das Studium Bachelorstudium IGP Harfe gab es im genannten Zeitraum folgende Zulassungsprüfungstermine:

(Anmeldeschluss dafür war aber schon der )

(Studienbeginn mit Sommersemester wird nicht unbedingt empfohlen, da oftmals aufbauende LV's im SS nicht angeboten werden können - vor allem für kleinere Studienkohorten).

Aufnahmekriterium ist die in allen Teilen It. Curriculum bestandene Zulassungsprüfung.

Bekanntgabe der steuerlichen Vertretung vom

Die steuerliche Vertretung gab mit E-Mail vom dem Finanzamt bekannt:

1. Wann wurde die Schulausbildung von ***5*** ***2*** beendet?

Antwort:

Laut beiliegenden Reifeprüfungszeugnis von ***5*** ***2*** aus dem Schuljahr 2013/14 wurde dieses am ausgefertigt und somit ist zu diesem Zeitpunkt die Schulausbildung beendet worden.

Beilage 1: Reifeprüfungszeugnis vom

2. Wann war nach Beendigung der Schulausbildung von ***5*** ***2*** der nächste Aufnahmeprüfungstermin in Graz?

Antwort:

Die Anmeldefrist in Graz (welche auch gar nicht in Erwägung gezogen wurde, da die Universität nicht in ihrer Wohnraumnähe liegend war) war bereits am abgelaufen. Eine Anmeldung vor Beendigung am war in Graz nicht durchführbar.

Sie hat sich deshalb für das Studienjahr 2014/15 bei der Universität für Musik und Darstellung Kunst in Wien angemeldet wie auch aus der Bestätigung vom ersichtlich ist. Diese Aufnahmeprüfung hat sie nicht bestanden. Danach hat sie eine entsprechende Anmeldung bei der Universität Mozarteum Salzburg durchgeführt welche ebenfalls nicht bestanden wurde.

Die weitere Anmeldung wurde sodann an der Kunstuni Graz durchgeführt, wobei sie die Aufnahmeprüfung im Juni/Juli 2015 nicht bestanden hat und im Jänner 2016 bestanden hat.

Beilage 2: Bestätigung der Kunstuni Graz vom

Beilage 3: Bestätigung der Universität Mozarteum Salzburg vom

Beilage 4: Zusammenstellung der Universität für Musik und Darstellung Kunst Wien laut Bestätigung vom

3. Wenn es vor dem Juni 2015 einen Aufnahmeprüfungstermin in Graz gegeben hat, warum ist ***5*** ***2*** zu diesem nicht angetreten?

Antwort:

Hier ist auf die Beantwortung der obigen Fragen zu verweisen, wobei es aus logischen Gründen nachvollziehbar ist, dass zuerst die Universität in Wohnraumnähe ausgewählt wird.

Hier ist außerdem zu verweisen, dass der Studienbeginn nicht auf die Universität Graz beschränkt ist.

Die angesprochenen Unterlagen waren beigeschlossen:

Reifeprüfungszeugnis

Laut Reifeprüfungszeugnis wurde die Reifeprüfung an einem Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (mit Schulversuch), mit ausgezeichnetem Erfolg am abgelegt.

Bestätigung Kunstuni Graz vom

Hiermit bestätigt die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, dass Frau ***5*** ***2***, geboren am ***7***, am Zulassungsprüfungsverfahren für das Bachelorstudium IGP Harfe (UV 033 145 621) im Juni/Juli 2015 (nicht bestanden) und im Jänner 2016 (bestanden) teilgenommen hat.

Aus Gründen der Qualitätssicherung können keine extern absolvierten Leistungen für die Zulassungsprüfung anerkannt werden.

Bestätigung Universität Mozarteum Salzburg vom

Die Universität Mozarteum Salzburg bestätigte am :

Das Studien- und Prüfungsmanagement der Universität Mozarteum Salzburg bestätigt hiermit, dass Frau ***5*** ***2***, geb, am ***7***, folgende Zulassungsprüfungen absolviert hat:

1. Bachelorstudium lnstrumental-(Gesangs-)Pädagogik (Harfe-Klassik)
Termin: 15.6. - (Anmeldeschluss: )

2. Bachelorstudium lnstrumental-(Gesangs-)Pädagogik (Harfe-Klassik)
Termin: 3.7. - (Anmeldeschluss: ).

Die Genannte hat beide Zulassungsprüfungen nicht bestanden.

Für externe Bewerberinnen gilt folgende Regelung: Es müssen alle Prüfungsteile absolviert werden, eine Anrechnung bestandener Teilprüfungen von absolvierten Zulassungsprüfungen an anderen Universitäten ist nicht möglich

Die Prüfungsanforderungen werden in den Durchführungsrichtlinien unter folgendem link auf der Homepage der Universität Mozarteum verlautbart:

https://www.moz.ac.at/apps/hp/sr/sr doc,php?nr=3330

Bestätigung Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien vom

Die Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien bestätigte am :

Das Prüfungsreferat für musikpädagögische Studien bestätigt, dass Frau ***5*** ***2***, geboren am ***7***, zur Zulassungsprüfung für die Studienrichtung Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)Pädagogik - Harfe für folgende Studienjahre angemeldet war und angetreten ist:

Studienjahr 2014/15: Anmeldeschluss:

Studienjahr 2015/16: Anmeldeschluss: 29:05.2015

Studienjahr 2017/18: Anmeldeschluss:

Die Zulassungsprüfung ZP BA IGP setzt sich, laut Studienplan, aus folgenden Prüfungsteilen zusammen und sind zu absolvieren:

- Allgemeine Musiklehre einschließlich eines Gehörtests

- Nebenfach Klavier/Grundkenntnisse im Klavierspiel

- zentrales künstlerisches Fach

Bestandene Zulassungsprüfungen anderer Universitäten werden nicht für die ZP BA IGP anerkannt

Beschluss vom

Mit Beschluss vom wurden dem Bf die Ermittlungsergebnisse auf Grund des Erkenntnisses , zur Kenntnis gebracht und für eine Äußerung hierzu sowie zu den Ausführungen im Erkenntnis eine Frist bis gesetzt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt:

Zum Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wird gemäß §§ 2a, 183 BAO Parteiengehör gewährt.

Das Bundesfinanzgericht ist an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis gebunden.

Der Bf wird eingeladen, sich zu den Ausführungen in diesem Erkenntnis und deren Anwendung auf den gegenständlichen Fall nach den durchgeführten ergänzenden Ermittlungen zu äußern.

Auf die im Bericht des Finanzamts vom vertretene Ansicht der belangten Behörde, dass der objektiv frühestmögliche Zeitpunkt, zu welchem ***5*** ***2*** das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nach Beendigung der Schulausbildung beginnen hätte können, der (d.h. das Sommersemester 2015 bei Antritt zur und Bestehen der Zulassungsprüfung am ) gewesen sei, während ***5*** ***2*** erstmals zur Zulassungsprüfung in Graz im Juli 2015 angetreten ist, wird hingewiesen.

Die in der Bekanntgabe der steuerlichen Vertretung vom zum Ausdruck kommende Auffassung, es sei "aus logischen Gründen nachvollziehbar", "dass zuerst die Universität in Wohnraumnähe ausgewählt" werde, ist zwar zutreffend. Es möge aber dargelegt werden, ob und bejahendenfalls warum diese Auffassung in Bezug auf den Familienbeihilfeanspruch und den objektiv frühestmöglichen Studienbeginn in Einklang mit den Ausführungen im Erkenntnis steht.

Äußerung des Beschwerdeführers vom

Der Bf äußerte sich mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom wie folgt:

In umseitig bezeichneter Beschwerdesache teilt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit, dass er zu den bisherigen Feststellungen nichts ergänzen kann.

Zusammenfassend wird nochmals festgehalten, dass die Tochter des Beschwerdeführers aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen zuerst versucht hat, in räumlich näheren Universitäten einen Studienplatz zu erhalten und erst danach versuchte, einen Studienplatz bei weiter entfernten Universitäten zu erhalten.

Des Weiteren wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Anrechnung von Prüfungen einer Universität nicht bei der anderen erfolgt, da die Ausbildung hierbei jeweils spezifisch erfolgt.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde. Auf den Fragen zum Studienwechsel im Zusammenhang mit einer Studienbeihilfe braucht nicht eingegangen werden, da diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Aufgrund der rechtlich frühestmöglichen Aufnahme der gewünschten Berufsausbildung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Aufnahmeprüfungen, wird darauf hingewiesen, dass tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Berufsausbildung aufgenommen wurde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt kein schädlicher Studienwechsel im gegebenen Anlassfall vor. Dies insbesondere auch deshalb, da ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden den frühestmöglichen Studienbeginn nicht zugelassen hat, da die jeweilige Universität das Studium aufgrund der Verwendung der budgetären Mittel für eine andere Studienrichtung nicht ermöglichte.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im März 1996 geborene Tochter des Bf a. o. Univ. Prof. Dr. ***1*** ***2***, ***5*** ***2***, legte am die Reifeprüfung an einem Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (mit Schulversuch), mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Sie beabsichtigte nach Beendigung der Schulausbildung ein Studium der Musik mit dem Schwerpunkt auf dem Instrument Harfe zu beginnen.

***5*** ***2*** trat an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Zulassungsprüfung für die Studienrichtung Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)Pädagogik-Harfe für folgende Studienjahre für folgende Studienjahre an:

Studienjahr 2014/15 Anmeldeschluss:

Studienjahr 2015/16 Anmeldeschluss:

Studienjahr 2017/18 Anmeldeschluss:

Eine tatsächliche Zulassung zum Studium erfolgte mangels freier Studienplätze nicht.

Tatsächlich begann ***5*** ***2*** mit an der Universität Wien das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft (A 033 580), das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A 033 617), das Bachelorstudium Musikwissenschaft (A 033 636) und das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft (A 033 670) und inskribierte jeweils die Semester 2014W, 2015S, 2015W, 2016S. "Hauptstudium" war das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft. In diesem Studium wurden in der Zeit von bis Prüfungen erfolgreich abgelegt.

***5*** ***2*** legte an der MUK Privatuniversität der Stadt Wien am erfolgreich die Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Harfe ab, wurde aber infolge fehlender freier Studienplätze auf eine Warteliste gesetzt (gültig bis ). Am nahm sie neuerlich erfolgreich an der Zulassungsprüfung teil und wurde neuerlich auf die Warteliste gesetzt (gültig bis ).

***5*** ***2*** ist ferner an der Universität Mozarteum Salzburg zu den Terminen 15. Juni bis (Anmeldeschluss: ) und 3. Juli bis (Anmeldeschluss: ) zu Zulassungsprüfungen zum Bachelorstudium Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik (Harfe-Klassik) angetreten, hat diese aber nicht bestanden.

***5*** ***2*** nahm am am Zulassungsverfahren für das Bachelorstudium IGP Harfe (UV033145621) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz teil, bestand die Prüfung aber nicht. Zum nächstfolgenden Termin im Jänner 2016 wurde die Prüfung bestanden.

Vor dem bot die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz Zulassungsprüfungen am (Anmeldeschluss , also noch vor der Reifeprüfung) und am an. Ein Studienbeginn mit Sommersemester wird von der Universität nicht empfohlen, ist aber möglich.

Ab März 2016 (Sommersemester) begann ***5*** ***2*** an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) Ab diesem Zeitpunkt wurden die Studien an der Universität Wien nicht mehr tatsächlich betrieben.

Sowohl das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft als auch das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) wurden zielstrebig i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betrieben (Vergleichende Literaturwissenschaft bis Ende Wintersemester 2015/2016, Harfe ab Sommersemester 2016).

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage und die durchgeführten Ermittlungen. Sie sind nicht strittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 17 StudFG lautet:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

§ 51 Abs. 1 Z 26 Universitätsgesetz 2002 lautet:

26. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom ) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

Herstellung des der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustands

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.

Dies ist hier der Fall.

Zur Auslegung der Rechtslage ist auf die Ausführungen im Erkenntnis zu verweisen, an die das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren gebunden ist.

Kein Studienbeginn zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ende der Schulausbildung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Rz 28 seines Erkenntnisses ausgeführt, dass unter der Annahme, dass der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt die rechtliche Beurteilung, dass das Studium "Instrumental (Gesangs)pädagogik - Klassik Harfe" zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ende der Schulausbildung begonnen wurde, zulässt, nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung bestünde.

Maßgebend sei, ob die tatsächlich begonnene Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wurde (Rz 35 des Erkenntnisses).

Die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen, insbesondere zu den konkreten Zulassungsvoraussetzungen und den Fristen und Terminen im konkreten Aufnahmeverfahren, ließen jedoch keine abschließende rechtliche Beurteilung zu, ob ***5*** ***2*** das Studium "Instrumental (Gesangs)pädagogik - Klassik Harfe" zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufgenommen hat (Rz 41 des Erkenntnisses).

Im fortgesetzten Verfahren wurden - siehe unter Sachverhalt - die entsprechenden Feststellungen getroffen.

Nach dem sinngemäß anzuwendenden Erkenntnis hat die Bewerbung um eine weitere Ausbildung unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung zu erfolgen und müssten in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden.

Da die Schulausbildung mit der Ablegung der Reifeprüfung am beendet worden ist, kommt es somit auf Bewerbungen an, deren Bewerbungsfrist nach dem geendet hat, auch wenn ***5*** ***2*** sich bereits vor dem (bis zum ) für eine Zulassungsprüfung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien angemeldet hat.

Die Studien an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, an der MUK Privatuniversität der Stadt Wien sowie an der Universität Mozarteum Salzburg, zu deren Zulassungsprüfungen ***5*** ***2*** angetreten ist, wurden von ***5*** ***2*** tatsächlich - sei es wegen Nichtbestehens von Zulassungsprüfungen, sei es mangels Studienplätzen - nicht aufgenommen.

Tatsächlich begonnen wurde das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz im März 2016.

Nach der Reifeprüfung am wäre der frühestmögliche Termin zur Ablegung einer Zulassungsprüfung bei Anmeldung nach dem der gewesen. An dieser Zulassungsprüfung hat ***5*** ***2*** aber nicht teilgenommen.

Die erste Teilnahme an einer Zulassungsprüfung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz erfolgte am .

Damit erfolgte die Ausbildung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung, weil ein früherer Zulassungsprüfungstermin an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz von ***5*** ***2*** nicht wahrgenommen worden ist.

Dem Bf ist beizupflichten, dass es naheliegend ist, dass seine Tochter aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen zuerst versucht hat, in räumlich näheren Universitäten einen Studienplatz zu erhalten und erst danach versuchte, einen Studienplatz bei weiter entfernten Universitäten zu erlangen.

Damit wird aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im Sinne von Rz 41 des Erkenntnisses nicht dargetan, dass der objektiv frühestmögliche Zeitpunkt, zu welchem ***5*** ***2*** das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nach Beendigung der Schulausbildung beginnen hätte können, im März 2016 und nicht bereits - im Fall des Bestehens der Zulassungsprüfung im Februar 2015 - im März 2015 gelegen ist.

Wird das tatsächlich ausgeübte Studium an einer Universität nicht zum frühestmöglichen Termin nach Beendigung der Schulausbildung begonnen, weil zur Zulassungsprüfung nicht zum frühestmöglichen Termin angetreten worden ist, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt, auch wenn zum frühestmöglichen Termin zu einer Zulassungsprüfung eines vergleichbaren Studiums an einer anderen Universität angetreten worden ist, aber dort eine Zulassung zum Studium nicht erfolgt ist.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionszulassung

Das Bundesfinanzgericht folgt seiner Ansicht nach der Auffassung im aufhebenden Erkenntnis .

Der Beginn des Studiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz erfolgte nicht infolge Mangels an Studienplätzen an dieser Universität erst im März 2016, sondern weil zu einer Zulassungsprüfung im Februar 2015 nicht angetreten wurde, die Zulassungsprüfung am nicht bestanden wurde und erst die bestandene Zulassungsprüfung im Jänner 2016 den Studienbeginn ermöglichte.

Allerdings kann, so der Bf, die Ansicht vertreten werden, der Nichtantritt zur Zulassungsprüfung im Februar 2015 stehe der Annahme des frühestmöglichen Studienbeginns in Graz deswegen nicht entgegen, da zuvor von der in der Nähe von Wien wohnhaften Tochter versucht worden ist, zu einem Studium in Wien zugelassen zu werden, was ihr aber nicht gelang.

Es wird daher die Revision zugelassen.

Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.

Finanzamt Österreich

§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG)

§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

(2) Die am bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.

(3) Eine vor dem von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.

Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Art. 9 Abs. 2 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom S. 1
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 9 Abs. 1 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 269 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 158 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103432.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at