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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2021, RV/6100376/2020

Besteuerung des Sachbezuges - verbilligte Überlassung einer Wohnung an einen pensionierten Bundesheerbediensteten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Ausfertigungsdatum erließ die Abgabenbehörde an den Beschwerdeführer einen Bescheid, mittels dem sie Einkommensteuer für das Jahr 2015 festsetzte. Diesem Bescheid legte sie Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit von € 30.947,90 (bezugsauszahlende Stelle: Bundesdienst) und € 2.340,80 (bezugsauszahlende Stelle: Bundesministerium für Landesverteidigung) zugrunde. Begründend führte sie aus, wegen Nichtabgabe der Steuererklärung seien die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde.

In diesem Schreiben bringt er Folgendes vor:

Ein derzeit anhängiges grundsatzentscheidendes Verfahren des Bundesministeriums für Landesverteidigung beim Finanzamt Wien sei noch nicht abgehandelt. In diesem Verfahren werde entschieden, ob es sich bei der Naturalwohnung um eine Sachleistung nach dem Einkommensteuergesetz oder um einen Sachbezug nach dem Beamtendienstrechtsgesetz in Verbindung mit dem Gehaltsgesetz handle. Daher hätte ein Bescheid erst nach Abschluss dieses Verfahrens ergehen dürfen. Weiters handle es sich um eine Naturalwohnung und nicht um eine Dienstwohnung. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die Aussetzung der Entscheidung bis zum Abschluss des von ihm angesprochenen Verfahrens.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.

In der Begründung dieser Entscheidung führt die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, die Beurteilung der Frage, ob wegen verbilligter Überlassung von Wohnungen an Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug zu berücksichtigen sei, habe ausschließlich nach dem Abgabenrecht zu erfolgen. Die zur Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen ergangene Richtlinie entfalte für die Abgabenbehörde keine Bindungswirkung. Dabei handle es sich um eine dienstrechtliche und keine steuerrechtliche Regelung. Maßgebend für die steuerrechtliche Beurteilung sei der § 15 Abs. 2 EStG 1988 und die zur Bewertung von Sachbezügen ergangene Sachbezugswerteverordnung in der für den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung. Im Beschwerdefall sei die vom Beschwerdeführer bezahlte Grundvergütung dem ermittelten Sachbezugswert als Kostenbeitrag gegengerechnet worden. Weiters sei bei dem in Ansatz gebrachten Wert berücksichtigt worden, dass die Betriebskosten vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien. In ihren abschließenden Ausführungen verwies die Abgabenbehörde auf das Erkenntnis des .

Am stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über Auftrag des Bundesfinanzgerichtes führte die Abgabenbehörde Ermittlungen durch und nahm auch eine Überprüfung des zum Ansatz gebrachten Sachbezugswertes vor.

Im Rahmen dieser Ermittlungen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom folgende Unterlagen betreffend die von ihm benützte Naturalwohnung in Adresse, vor:

- Wohnungsstammblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
- Jahresabrechnung für den Zeitraum bis betreffend Grundvergütung, Betriebs- und Heizkosten;
- Gesamtvergütungsvorschreibung (Grundvergütung, Betriebs- und Heizkosten) ab ;
- Dienstrechtsmandat vom betreffend Erhöhung der Grundvergütung ab ;
- Ansuchen des Beschwerdeführers vom um Weiterbelassung der Naturalwohnung im Ruhestand ab ;
- Mitteilung der Dienstbehörde vom über die Gestattung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung im Ruhestand gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979.

Da die auf dem vorgelegten Wohnungsstammblatt ausgewiesene, vom Bundesministerium für Landesverteidigung für die gegenständliche Wohnung zu entrichtende Miete auf den aktuellen Zeitraum (Zeitraum ab ) abstellt, trat das Bundesfinanzgericht am an das Militärkommando Salzburg heran und ersuchte um Bekanntgabe des im Zeitraum bis geltenden Mietbetrages. Diesen gab das Militärkommando Salzburg mit Schreiben vom mit monatlich 334,84 € (incl. Umsatzsteuer) bekannt.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Bediensteter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und bezieht als im Ruhestand befindlicher Beamter seit Pensionsbezüge.

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 in seinem Ruhestand die tatsächliche Benützung der von ihm seit dem Jahr 1968 bewohnten, in Adresse gelegenen Naturalwohnung gestattet.

Bei der in Rede stehenden Wohnung handelt es sich um eine im Eigentum der X-GmbH, Adresse2, befindliche Wohnung, die vom Bundesministerium für Landesverteidigung angemietet ist und dem Beschwerdeführer wiederum gemäß § 80 BDG 1979 in Form einer Naturalwohnung überlassen wird.

Die Wohnung weist eine Nutzfläche von 89,39 m2 auf und entspricht dem Standard einer mietrechtlichen Normwohnung.

Für die Benützung der Naturalwohnung leistete der Beschwerdeführer im Zeitraum bis gemäß § 24a GehG eine Grundvergütung in Höhe von monatlich 304,40 € und trug die im genannten Zeitraum auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten in Höhe von monatlich 189,44 € (incl. Umsatzsteuer).

Das Bundesministerium für Landesverteidigung entrichtete im Zeitraum bis monatlich 334,84 € an Miete (incl. Umsatzsteuer) und monatlich 189,44 € an Betriebskosten (incl. Umsatzsteuer) an die Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung.

Aufgrund der Überlassung der Wohnung fertigte das Bundesministerium für Landesverteidigung im Jahr 2019 einen Lohnzettel für das Jahr 2015 aus (steuerpflichtige Bezüge bis [KZ 245] € 2.340,80) und übermittelte ihn der für den Beschwerdeführer zuständigen Abgabenbehörde.

Diese erließ in der Folge den angefochtenen Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Der vorhin angeführte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, die von der Abgabenbehörde über Auftrag des Bundesfinanzgerichtes durchgeführten Ermittlungen sowie die vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Erhebungen.

3. Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen.

§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sieht für den Fall, dass im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, vor, dass der Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.

Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

§ 2 Abs. 1 bis Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung in der im Zeitraum bis geltenden Fassung lautet:

(1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.

(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes entspricht.

(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen:
1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern.
2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35% zu vermindern.

(4) Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen.

(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.

(7) Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

Mit BGBl. II Nr. 395/2015 wurde ab in § 2 Abs. 4 die Wortfolge "Mittelpreis des Verbrauchsortes" durch die Wortfolge "Endpreis des Abgabeortes" ersetzt.

§ 80 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 9 BDG 1979 lautet:

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.

§ 24 Abs. 1 GehG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lautet:

Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festgesetzt.

§ 24a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 GehG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lautet:

(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
1. vom Bund gemieteten
a) Wohnungen und
b) sonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
1. Naturalwohnungen 75 vH,
2. Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

Gemäß § 5 des Richtwertgesetzes (RichtWG) idF BGBl. I Nr. 12/2016 beläuft sich der für das Bundesland Salzburg im Zeitraum bis geltende Richtwert auf € 7,45/m2.

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2015 lohnsteuerpflichtige Einkünfte sowohl von der BVA Pensionsservice als auch vom Bundesministerium für Landesverteidigung. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 39 Abs. 1 2. Satz EStG 1988 vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber regelmäßig ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit steuerpflichtig (vgl. z.B. , ).

Eine Dienstwohnung stellt nur dann keinen geldwerten Vorteil und daher auch keine Einnahme im Sinne des § 15 EStG 1988 dar, wenn der Arbeitnehmer sie AUSSCHLIESSLICH im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt (vgl. z.B. , ).

Im gegenständlichen Fall befand sich der Beschwerdeführer im Jahr 2015 bereits seit mehr als 22 Jahren in Pension, sodass keine Rede davon sein, dass er die Naturalwohnung im ausschließlichen Interesse des Dienstgebers benützt hat.

Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, ob eine Besteuerung vorzunehmen sei, hänge davon ab, ob es sich bei der Zurverfügungstellung der Naturalwohnung um eine Sachleistung nach dem Einkommensteuergesetz oder um einen Sachbezug nach dem Beamtendienstrechtsgesetz in Verbindung mit dem Gehaltsgesetz handle.

Die Abgabenbehörde weist in der Beschwerdevorentscheidung mit näheren Ausführungen darauf hin, maßgebend für die steuerliche Beurteilung seien allein die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§ 15 Abs. 2 EStG 1988) und die zur Anwendung gelangende Sachbezugswerteverordnung.

Damit ist die Abgabenbehörde im Recht.

Die Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes (BDG 1979) und des Gehaltsgesetzes (GehG) legen lediglich die Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis fest. So sieht der § 80 BDG 1979 als Sachleistungen vor, dass dem Beamten des Dienststandes eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden kann bzw. dem Beamten des Ruhestandes so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestattet werden kann, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Das GehG enthält in den Bestimmungen der §§ 24, 24a Regelungen, wonach der Beamte im Falle der Gewährung von Sachleistungen eine Vergütung zu leisten hat und auf welche Höhe sich diese Vergütung im Falle der Benützung einer Dienst- oder Naturalwohnung beläuft. Über die steuerrechtliche Behandlung dieser Sachleistungen trifft weder das BDG 1979 noch das GehG Aussagen und kann aus diesen Bestimmungen auch nicht ein Recht auf eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung abgeleitet werden (siehe dazu die Ausführungen im Erkenntnis des ).

Wird einem Dienstnehmer von seinem Dienstgeber verbilligt eine Wohnung überlassen, so handelt es sich dabei - siehe dazu die oben wiedergegebene Judikatur des VwGH - um einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der auf der Basis der oben angeführten rechtlichen Bestimmungen (§§ 25, 15 EStG 1988, § 2 Sachbezugswerteverordnung) der Einkommensteuer zu unterziehen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich beim Dienstnehmer um in der Privatwirtschaft tätige Personen oder um Personen im öffentlichen Dienst handelt (vgl. dazu die Erkenntnisse des und , 97/15/0089, die jeweils die Dienstwohnung eines Bezirkshauptmanns betreffen). Irrelevant bei Personen im öffentlichen Dienst ist auch, ob es sich um eine Dienstwohnung oder Naturalwohnung handelt und ob es sich um Personen des Dienststandes oder des Ruhestandes handelt. Für eine abweichende Behandlung einer Naturalwohnung eines öffentlich Bediensteten im Ruhestand vermag das Bundesfinanzgericht keine rechtliche Grundlage und keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen ().

Die Besteuerung des Sachbezuges erweist sich daher dem Grunde nach zu Recht.

Aber auch die von der Abgabenbehörde zum Ansatz gebrachte Höhe des Sachbezuges ist zutreffend.

Der am für das Bundesland Salzburg geltende Richtwert gemäß § 5 RichtWG beträgt € 7,45/m2. Unter Zugrundelegung der Nutzfläche der vom Beschwerdeführer bewohnten Naturalwohnung von 89,39 m2 errechnet sich ein Wert von € 665,96. Dieser Wert ist im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Betriebskosten trägt, um 25 % zu kürzen. Es ergibt sich somit ein Wert von € 499,97.

Die vom Beschwerdeführer benützte Naturalwohnung ist von seinem Dienstgeber bzw. ehemaligen Dienstgeber angemietet.

Eine Gegenüberstellung der Werte gemäß § 2 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung zeigt folgendes Bild (hinsichtlich der Berechnung siehe die in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 160 dargestellten Berechnungsbeispiele):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
89,39 m2 Wohnnutzfläche zu Richtwert € 7,45/m2

665,96 €
abzüglich 25 % Kürzung für Betriebskosten
166,49 €
499,47 €
499,47 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vom Dienstgeber bezahlte Miete (incl. Betriebskosten und Umsatzsteuer)

524,28 €
abzüglich Betriebskosten (incl. Umsatzsteuer

189,44 €
abzüglich 25 % von 334,84 €
83,71 €
251,13 €
251,13 €

Maßgeblich ist gemäß § 2 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung der höhere Wert, also 499,47 €.

Zieht man von diesem Wert den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenbeitrag von mtl. 304,40 € ab, so verbleibt ein Mehrbetrag (d.i. der Sachbezug im Sinne des EStG) von 195,07 € pro Monat oder 2.340,84 € für das Jahr 2015. Der von der Abgabenbehörde aufgrund des vom Bundesministerium für Landesverteidigung erstellten Lohnzettels angesetzte Sachbezug von 2.340,80 € für das Jahr 2015 ist daher richtig.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde bemängelt, im Hinblick auf ein beim Finanzamt Wien anhängiges grundsatzentscheidendes Verfahren des Bundesministeriums für Landesverteidigung hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen und den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung bis zum Abschluss dieses Verfahrens stellt, ist er damit nicht erfolgreich.

Der Beschwerdeführer spricht von einem anhängigen Verfahren ohne jedoch anzugeben, um welches Verfahren es sich dabei konkret handelt. Abgesehen davon liegt die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung kommt der Partei nicht zu (vgl. Ritz BAO6, § 271 Rz 17 mit Hinweis auf die dort angeführte Judikatur des VwGH).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg

Salzburg, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at