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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2021, RV/5100122/2017

Taggelder und pauschale Nächtigungsgelder bei einer Schulveranstaltung im Ausland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2015
Einkommen
34.842,00 €
EinkommensteuerAnrechenbare Lohnsteuer
9.277,27 €- 10.548,94 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
  • 1.272,00 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") reichte am über Finanzonline seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 ein, in der er als sonstige Werbungskosten einen Betrag von € 3.438,00 erklärte. Am versandte das Finanzamt A (nunmehr: Finanzamt Österreich) ein Ergänzungsersuchen an den Bf. in dem unter Fristsetzung bis um die Vorlage von Unterlagen zu den geltend gemachten Werbungskosten samt Kostenaufstellung gebeten wurde. Außerdem wurde der Bf. um Bekanntgabe seines Tätigkeitsbereiches laut Arbeitsvertrag ersucht. Schließlich beinhaltete dieses Ersuchen auch die Bekanntgabe allfälliger Vergütungen, die vom Arbeitgeber bzw. von dritter Seite für die geltend gemachten Werbungskosten geleistet wurden.

Diesem Ersuchen hat der Bf. innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, weswegen das Finanzamt am den beschwerdegegenständlichen Bescheid für die Arbeitnehmerveranlagung 2015 erließ, in dem die begehrten Werbungskosten nicht berücksichtigt wurden, sondern nur der gesetzliche Pauschbetrag für Werbungskosten angesetzt wurde.

Mit persönlich beim Finanzamt am abgegebenen Anbringen vom selben Tag erhob der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2015, in der er die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten begehrte. Dieser Beschwerde waren Belege über eine im Jahr 2015 erfolgte Schulveranstaltung der "Schulpartnerschaft A - B" sowie eine aufgegliederte Kostenaufstellung über die geltend gemachten Werbungskosten angeschlossen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom anerkannte das Finanzamt aufgrund der vorgelegten Unterlagen nunmehr einen Betrag von € 1.962,50 als Werbungskosten. Die in der der Beschwerde vom enthaltenen Kostenaufstellung angeführten Taggelder von je € 24,20 und Nächtigungsgelder von je € 27,70 für jeweils 35 Tage wurden in der Beschwerdevorentscheidung nur für jeweils fünf Tage (und zwar die Taggelder mit € 31,80 pro Tag und die Nächtigungsgelder mit € 36,40 pro Tag) angesetzt, weil nach Dafürhalten des Finanzamtes der Bf. bei der Schulveranstaltung der "Schulpartnerschaft A - B" einen weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet habe.

Mit als "Beschwerde" betitelte Schreiben vom (beim Finanzamt am abgegeben) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom begehrte der Bf. neuerlich die Anerkennung der gesamten geltend gemachten Werbungskosten. Diese "Beschwerde" ist in verständiger Würdigung als Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO zu werten. Diesem Vorlageantrag war ein Reiseplan "Austausch A - B xx.06 - yy.07.2015" angeschlossen.

Die belangte Behörde legte mit Vorlagebericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme gemäß § 265 Abs. 3 BAO aus, dass der Bf. in B nach fünf Tagen einen weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet habe, weswegen Taggelder und pauschale Nächtigungsgelder nur für die ersten fünf Tage der Reise zustünden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. ist an der HTL Z als Lehrer tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dieser Feststellung ist zwischen den Parteien unstrittig und ergibt sich aus dem Lohnzettel vom für 2015, dem Schreiben der HTL Z vom xx.yy.2016 sowie aus der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015.

Vom Landesschulrat für Z wurde mit Schreiben vom an die HTL Z eine Schulveranstaltung "Schulpartnerschaft B" in W, B für den Zeitraum xx.6.2015 bis xx.7.2015 genehmigt. An dieser Schulveranstaltung hat der Bf. als einer der Begleitlehrer teilgenommen. Dieser Umstand folgt zum einen aus der Bestätigung der D (vorgelegter Internet-Ausdruck vom xx.yy.2015) und zum anderen aus dem Schreiben der HTL Z vom xx.yy.2016, dass der Bf. für die Teilnahme an der mehrwöchigen Schulveranstaltung "Schulpartnerschaft B in W, B, vereinbarungsgemäß keine Reiserechnung gelegt hat.

Diese Schulveranstaltung hat folgende Stationen (Städte; Ortschaften) in B umfasst:

00. Ju: Ankunft in AA um 20:37 Uhr

01. Ju: AA

02. Ju: BB

03. Ju: CC

04. Ju: DD

05. Ju: DD

06. Ju: EE, Weiterfahrt nach FF

07. Ju: FF

08. Ju: GG

09. Ju: HH

10. Ju: HH

11. Ju: EE

12. Ju: II

13. Ju: JJ

14. Ju: KK

15. Ju: KK

16. Ju: AA

17. Ju: W

18. Ju: W

19. Ju: W

20. Ju: LL

21. Ju: MM

22. Ju: LL

23. Ju: NN

24. Ju: NN

25. Ju: LL

26. Ju: MM

27. Ju: W

28. Ju: W

29. Ju: OO

30. Ju: W

31. Ju: Abfahrt AA

01. A: Rückflug nach PP

02. A: Ankunft in PP

Diese eben angeführten Orte, die im Rahmen der Schulveranstaltung "Schulpartnerschaft B" im Zeitraum xx. Juni bis yy. Juli 2015 besucht wurden, liegen in folgenden Gebieten von B:


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Anmerkungen:

Zu 1): Insel des Bsees und mit etwa xxx km² xxx die größte zz Insel in einem xsee.

Zu 2): liegt in xxx am xOzean

Zu 3): Camp bei GG

Zu 4): Inselgruppe

Zu 5): Zweitgrößte Hafenstadt an der xküste Bs

Zu 6): Gemeinde

Zu 7): Dorf

Dem Bf. sind durch diese Reise, die er in seiner Tätigkeit als Lehrer bei der HTL Z vorgenommen hat, folgende Kosten erwachsen:

Flugkosten € 1.218,--: Dieser Posten ist zwischen den Parteien nicht strittig und ergibt sich aus der Rechnung der R GmbH vom xx.5.2015

Kosten für Busse und Boote € 383,50: Auch dieser Posten ist zwischen den Parteien nicht strittig.

Kosten Flughafen A PP retour € 20,00: Dieser Betrag ist in der vom Bf. vorgelegten Aufstellung angeführt.

Taggelder für 28 Tage á 24,20 = € 677,20

Pauschale Nächtigungsgelder für 28 Tage á 27,70 = € 775,60

Insgesamt sind dem Bf. daher durch die Schulveranstaltung in B im Zeitraum 19.6. bis Kosten in Höhe von € 3.074,70 erwachsen, wobei der Bf. dafür keine Ersätze vom Arbeitgeber bzw. von dritter Seite erhalten hat.

Beweiswürdigung

Die Höhe der angesetzten Kosten für Boots- bzw. Bustransfers von € 383,50 ist angesichts der zurückgelegten Entfernungen bei der Schulveranstaltung in B plausibel und damit hinreichend glaubhaft gemacht. Betreffend die Kosten für den Transfer A - Flughafen PP - A ist auf das diesbezügliche Anbot des Busunternehmens XX GmbH vom xy.1.2015 (€ 740 / 40 Personen = € 18,50) zu verweisen.

Die Lage der Städte bzw. Gebiete, die der Bf. im Rahmen der Schulveranstaltung "Schulpartnerschadt B" im Zeitraum xx. Juni bis yy. Juli 2015 in B aufgesucht hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Reiseplan sowie aus den dargestellten Internetabfragen (insbesondere wikipedia) auf Seite 5 ff, die das Bundesfinanzgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführt hat. Festzuhalten ist, dass sich B in 17 Verwaltungsbezirke gliedert (vgl. zB https://de.wikipedia.org/wiki/zzzz).

Betreffend die Aufenthalte in W geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dem Bf. für diesen Zeitraum (7 Tage) weder Verpflegungs- noch Nächtigungsaufwendungen erwachsen sind, weil in dieser Stadt die Partnerschule, das BX liegt und es notorisch ist, dass die Partnerschule die Verpflegung sowie Unterkunft (Nächtigung) kostenlos zur Verfügung stellt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch eine Reise, die ausschließlich beruflich veranlasst ist, stellen diese Aufwendungen grundsätzlich Werbungskosten dar. Die ausschließliche berufliche Veranlassung der beschwerdegegenständlichen Schulveranstaltung "Schulpartnerschaft B" in B für den Zeitraum vom xx. Juni bis yy. Juli 2015, an der der Bf. als Begleitlehrer teilgenommen hat, ist zwischen den Parteien nicht strittig und ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des Landesschulrates Oberösterreich an die HTL Z vom . Auch aus der Bestätigung der xz (Internetausdruck vom xx.yy.2015) folgt, dass an dieser Reise Schüler der HTL Z teilgenommen haben, da insgesamt 16 Personen ein Geburtsdatum im Jahr 1997 oder 1998 aufweisen.

Auch die von der Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis geforderte Mindestentfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit des Bf. (HTL Z; 25 km; vgl. zB Doralt in Doralt, EStG13, Tz 173 zu § 16 EStG) bzw. Mindestdauer der Reise ist ohne jeden Zweifel bei einer Schulveranstaltung in einem anderen Kontinent (CB) gegeben.

Die durch die Reise erwachsenen Fahrtkosten fallen unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff und stehen dem Bf. solche aufgrund der getroffenen Feststellungen im Gesamtbetrag von € 1.621,50 zu.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 1. Satz EStG 1988 stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar.

Hinsichtlich der vom Bf. geltend gemachten Taggelder sowie pauschalen Nächtigungsgelder steht das Finanzamt auf dem Standpunkt, dass der Bf. durch die mehrwöchige Schulveranstaltung "Schulpartnerschaft B" im Zeitraum vom xx. Juni bis yy. Juli 2015 in B einen weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet habe, weswegen dem Bf. nur für die ersten fünf Tage Taggelder und pauschale Nächtigungsgelder zustehen würden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Ort nur ​aufgrund längeren durchgehenden Aufenthaltes oder ​aufgrund wiederkehrenden Einsatzes über einen längeren Zeitraum begründet (zB ) und zwar insbesondere wenn Tätigkeiten an einem Ort in der Dauer von zumindest einer Woche ausgeübt werden (zB ​93/14/0136).

Als Einsatzort ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen (vgl. Doralt, aaO, Tz 176 zu § 16 EStG; Jakom/Lenneis, EStG, 2020, § 16 Rz 44). Nicht als ein Einsatzort gilt hingegen ein ganzer Staat bzw. ein Bundesland (vgl. ).

Aufgrund des Umstandes, dass die beschwerdegegenständliche Schulveranstaltung nicht an einem Ort stattgefunden hat, sondern im Zuge dieser Reise zahlreiche Städte in mehreren Departments bzw. Regionen von B aufgesucht wurden, hat der Bf. durch diese Reise nicht einen weiteren Tätigkeitsmittelpunkt begründet, weswegen die geltend gemachten Taggelder bzw. pauschalen Nächtigungsgelder in der begehrten Höhe - mit Ausnahme des Aufenthaltes in der Stadt W, in der sich die Partnerschule befindet - zusteht. Bezüglich der nicht anerkannten Tag- und Nächtigungsgelder für den Aufenthalt in W ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Punkt 2. zu verweisen und festzuhalten, dass Taggelder und pauschale Nächtigungsgelder nur dann zustehen, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen überhaupt angefallen sind (vgl. sowie VwGH21.9.2005, 2001/13/0241).

Der Höhe nach ist festzuhalten, dass § 16 Abs. 1 Z 9 2. Satz EStG 1988 bestimmt, dass Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn feststeht, dass diese dem Grunde nach überhaupt angefallen sind, soweit sie die in § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Die vom Bf. begehrten Beträge übersteigen die in § 26 Z 4 EStG 1988 angeführten Beträge nicht, stehen aber auch nur in der begehrten Höhe zu.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des VwGH zu Reiseaufwendungen abgewichen ist und überdies die Entscheidung von der im Einzelfall vorgenommenen Würdigung des Parteienvorbringens und der vorgelegten Beweismittel abhing dh. von der Klärung von Tatfragen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Einsatzort
Reise
Mittelpunkt der Tätigkeit
Taggelder
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100122.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at