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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.03.2021, RV/5101245/2017

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***3***, ***2***, betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes ***Z*** (jetzt ***FA***) vom betreffend Kapitalertragsteuer 2010, Kapitalertragsteuer 2011, Kapitalertragsteuer 2012, Kapitalertragsteuer 2013 und Kapitalertragsteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom betreffend Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer bei der
***1*** (in der Folge: Bf) im Jahr 2016 durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2014 wurde festgestellt, dass der jährliche Zuwachs am Verrechnungskonto des Alleingesellschafters als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren sei. Die entsprechende Kapitalertragsteuer wurde der Bf mit Bescheiden vom im Haftungsweg vorgeschrieben. Die Verzinsung des Verrechnungskontos stelle keine Betriebseinnahme dar und sei zu berichtigen.

2. Gegen diese KESt-Haftungsbescheide wurde mit Anbringen vom fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt die Kapitalertragsteuer für 2010 und 2011 mit je 0 Euro festzusetzen und für das Jahr 2012 mit 1.315,44 Euro, für das Jahr 2013 mit 1.483,33 Euro und für das Jahr 2014 mit 811,38 Euro. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Jahr 2010 zwischen der Bf und dem Alleingesellschafter ein Kreditrahmenvertrag mündlich vereinbart worden sei, der mit Aktenvermerk dokumentiert wurde. Diese Vereinbarung würde alle wesentlichen Bestimmungen enthalten und auch dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Die Forderungen der Bf seien werthaltig und würden fremdüblich verzinst.
Bei der Bestimmung der Bonität des Alleingesellschafters habe das Finanzamt nicht den 100%-igen Anteil an der Bf berücksichtigt. Da der Alleingesellschafter über ausreichend privates Vermögen verfüge, sei keine grundbücherliche Besicherung notwendig. Der Beschwerde beigelegt war ein als "Bonitätsprüfung" betiteltes Dokument.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die vereinbarten Sicherheiten seien nicht tauglich. Der Bilanzgewinn könne durch Verluste in den Folgejahren aufgebraucht werden. Der Bf ist nur zu 2/3 Eigentümer der als Sicherheit genannten Liegenschaft, wobei keine Verbücherung der Sicherstellung durchgeführt wurde und darüberhinaus ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Eine Verwertbarkeit sei daher unrealistisch. Die Vereinbarung, dass der Sohn des Alleingesellschafters für den Fall, dass eine Verwertung der Liegenschaft nötig werde, seinen 1/3-Anteil an die Bf abtreten werde, sei ebensowenig als taugliche Sicherheit anzusehen.
Die Verpflichtung des Alleingesellschafters Bankverbindlichkeiten der Bf in Höhe seines aufhaftenden Kredites zu übernehmen sei nicht bonitätserhöhend, da eine zusätzliche Belastung übernommen wird. Das Finanzamt gehe in freier Beweiswürdigung davon aus, dass anlässlich der Schließung des Kreditvertrags keine Bonitätsprüfung vorgenommen worden sei.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass auch der Anteil des Alleingesellschafters an der Bf eine Sicherheit darstellen würde, sei festzuhalten, dass dies im Aktenvermerk vom keine Erwähnung finde.
Überdies entspreche es keiner fremdüblichen Vorgangsweise, dass sich die Bf nicht gegen einen Verkauf der Gesellschaftsanteile durch eine Vinkulierung iSd § 76 Abs 2 Satz 3 GmbHG absichert, um sicherzustellen, dass die daraus lukrierten Mittel auch zur Bedienung der offenen Forderung am Verrechnungskonto herangezogen werden.
Zu der mit der Beschwerde vorgelegten "Bonitätsprüfung" werde festgehalten, dass es auf die Verhältnisse des Jahres 2010 ankomme. Später erfolgte Bonitätsprüfungen können an der einmal erfolgten verdeckten Ausschüttung nichts mehr ändern ().
Weiters sei es unrichtig einerseits den Bilanzgewinn und andererseits den Wert der GmbH-Anteile als bonitätserhöhend anzusehen, weil die thesaurierten Gewinne für die Bewertung der GmbH-Anteile wertbeeinflussend seien und somit eine Doppelberücksichtigung vorgenommen werde.
Unter weiterer Berücksichtigung der geringen Einkommen der betreffenden Jahre und der Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder werde davon ausgegangen, dass keine Rückzahlungsabsicht vorliege.

4. Am beantragte die BF über die steuerliche Vertretung die Vorlage der Beschwerde betreffend die Haftungsbescheide 2010 bis 2014 beim Bundesfinanzgericht.

5. Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung.

6. Mit Schriftsatz vom wurde der Vorlageantrag vom zurückgenommen.

Rechtliche Beurteilung:
Der gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom betreffend Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 eingebrachte Vorlageantrag vom wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom zurückgenommen.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO war der Vorlageantrag daher vom Bundesfinanzgericht als gegenstandslos zu erklären. Damit gilt die Beschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101245.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at