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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2021, RV/7103757/2020

Beendigung der Gültigkeit der UID-Nummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Bernhart Steuerberatungs GmbH, Alser Straße 23/27, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 zur Steuernummer 09 ***BF1StNr1*** vom über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Beschwerdeführerin, Bf.) war mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom gegründet worden. Von 2015 bis 2017 änderte sich ihr Firmenwortlaut mehrmals. Ihr im Firmenbuch (unter Firmenbuchnummer) eingetragener Geschäftszweig änderte sich von 2015 bis 2017 von Gastronomie über Bau- und Baunebengewerbe, Personalleasing bis hin zu Autohandel, Handel mit Waren aller Art. Von September bzw. Oktober 2017 bis war ***2*** als einziger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der Bf. im Firmenbuch eingetragen. Seit ist GesGfBf als einziger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der Bf. im Firmenbuch eingetragen.

Das Finanzamt Wien 1/23 ließ aufgrund eines Prüfungsauftrages vom bei der Bf. eine Außenprüfung zur Umsatzsteuer und zusammenfassenden Meldung für 01/2019 bis 07/2019 durchführen. In der Niederschrift vom über die Schlussbesprechung zur Außenprüfung führte der Betriebsprüfer aus: "Bei der Umsatzsteuersonderprüfung der [Bf.] wurde festgestellt, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Zeitraum 1-8/2019 aus Scheingeschäften resultieren und daher von der BP nicht anerkannt werden.
Die Möglichkeit zur Rechtfertigung bei einem gemeinsamen Termin mit der STEUFA
OrtSteufa wurde vom Geschäftsführer Herrn GeserGfBf nicht wahrgenommen.
Weiters wird von der Bp die UID-Nummer versagt und mit heutigem Tag gesperrt."

Das Finanzamt Wien 1/23 erließ den angefochtenen, mit datierten Bescheid, mit welchem die Gültigkeit der der Bf. erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem begrenzt wurde.

Am wurde GesGfBf von der Steuerfahndung in OrtSteufa unter Beiziehung einer Dolmetscherin vernommen. Zitate aus dem diesbezüglichen Protokoll über die Zeugeneinvernahme gemäß § 161 StPO:

  • "Vorhalt: Sie sind der schriftlichen Vorladung vom als Zeuge für den trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht nachgekommen.
    Sie werden ersucht bekanntzugeben, warum Sie trotz langer Kenntnis diesem Termin nicht nachgekommen sind.
    Antwort: Ich war geschäftlich in Serbien, in
    ***3***. Ich habe mich dort mit Hr. ***4*** getroffen."

  • "Frage: Da Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind, werden Sie ersucht bekanntzugeben, wer das verspätet eingebrachte Ansuchen um Terminverschiebung geschrieben hat.
    Antwort: Von dem ich die Firma gekauft habe, der Familienname fällt mir gerade nicht ein, da ich ihn immer nur als "Roman" (ungarisch für Rumäne), bezeichne. Sein Vorname ist
    ***5***. Die Telefonnummer von ihm ist …"

  • "Frage: Handelt es sich bei "Roman" um jene Person, welche beim Notar anwesend war, und sich als Geschäftsführer und Verkäufer der [Bf.] ausgewiesen hat.
    Antwort: Ja dieser "Roman" war beim Notar jene Person der die Abtretungsurkunde unterschrieben hat."

  • "Frage: Seit wann sind Sie in Österreich und was ist ihr erlernter Beruf?
    Antwort: Ich bin das dritte Jahr in Österreich, Mein ehemaliger Beruf war LKW-Fahrer."

  • "Frage: Welche Tätigkeit haben Sie bis zur Übernahme der [Bf.] ausgeübt?
    Antwort: Im Baugewerbe als Hilfsarbeiter."

  • "Vorhalt: Sie sind seit als 100% Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der [Bf.] im österreichischen Firmenbuch eingetragen. Wie kam der Kontakt [zur Bf.] zustande?
    Antwort: In einem Gasthaus Namens "
    ***6***", dort war ich als Gast mit einem Kollegen dort (Hr. ungarischerName), wir beide sprechen Ungarisch und Serbisch. Wir sind bei einem Tisch gesessen und hinter uns saß dieser "Roman" mit einem weiteren Serben dessen Name ich nicht mehr weiß. "Roman" hatte ich bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt. Diese Beiden haben sich in serbischer Sprache unterhalten und "Roman" sagte, dass er familiäre Probleme habe und seine Firma verkaufe. Da habe ich nachgefragt, welche Firma er habe die er verkauft. Da hat er mir gesagt, es sei ein KFZ-Handel. Ich hatte um Bedenkzeit gebeten, ob ich diese Firma kaufen soll oder nicht."

  • "Frage: Haben Sie einen Kundenstock übernommen, haben Sie Fahrzeuge übernommen und gab bzw. gibt es ein Firmengelände?
    Antwort: Nein, es gab nichts davon. Weder einen Kundenstock, noch Fahrzeuge, noch ein Firmengelände."

  • "Frage: Welche Voraussetzungen beruflicher Natur haben Sie, dass sie ein Autohaus führen können.
    Antwort: Ich habe in Serbien bereits einen Autohandel unter dem Namen
    ***7*** betrieben. Diese Firma wurde 2011 von einer anderen Firma übernommen, da mir die Kosten zu hoch wurden."

  • "Frage: Welche gesetzlichen Kenntnisse haben Sie, um ein Unternehmen in Österreich führen zu können? (Unternehmensrecht, Steuerrecht etc.)
    Antwort: Dieser "Roman" von dem ich die Firma übernommen habe, hat mir sehr viel geholfen."

  • "Frage: Welche Tätigkeit üben Sie in Ihrem Unternehmen aus?
    Antwort: Ich bin permanent unterwegs, in Ungarn und Serbien und die Leute die mich bitten bzw. ein Fahrzeug brauchen, das organisiere ich. Damit meine ich, dass sich Leute, potentielle Käufer bei mir melden und den Wunsch äußern, welches Fahrzeug sie möchten. Ich fahre dann in die besagten Länder und suche und organisiere diese Autos.
    Wenn ich gefragt werde, ob ich diese Autos vorher begutachten lasse, gebe ich an, dass ich sie vor Ort begutachten lasse und dadurch den Wert feststelle.
    Herr
    GesellschGFderBf möchte klarstellen, dass ich nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Firma [Bf.] tätig war und bin."

  • "Frage: Werden diese Autos von Ihnen nach Österreich importiert?
    Antwort: Nein, ich exportiere nach Ungarn und Serbien, mehr nach Serbien. Ganz wenige werden nach Österreich importiert.
    Ich habe zwei Geschäftspartner, einen in Ungarn und einen in der Slowakei.
    Die Fahrzeuge für diese Geschäftspartner kaufe ich in verschiedenen Ländern, teilweise in Deutschland und Österreich. Diese Fahrzeuge exportiere und verkaufe ich dann nach Ungarn oder Serbien."

  • "Frage: Wie funktioniert ein Autoverkauf bei ihnen
    Antwort: Potentielle Kunden sagen mir ihren Autowunsch und die dazugehörige Ausstattung. Wenn ich ein passendes Fahrzeug gefunden habe, sage ich das dem Käufer. Dann kaufe ich das Auto mit meinem Geld (auf Darlehen). Daraufhin kümmere ich mich um die Zollpapiere und danach bekommen die Kunden einen Kaufvertrag, die Kunden überweisen das Geld und ich beauftrage ein Unternehmen der mir das Auto mittels Anhänger nach Österreich, nach Ungarn oder nach Serbien transportiert. Dieses Transportunternehmen wird von mir bezahlt, meist sind das Unternehmen aus Serbien, wo ich das Auto gekauft habe. Das Auto wird gleich zur "Pickerlüberprüfung" gebracht und an den Kunden geliefert, wo er das Fahrzeug das erste Mal persönlich sieht. Bis dahin haben die Kunden nur Fotos vom Auto gesehen. Wenn dann das Auto nicht dem Wunsch des Kunden entspricht muss ich die bisher entstandenen Kosten selbst tragen und veranlasse ich, dass das Auto wieder in das Ursprungsland zurückverbracht wird."

  • "Frage: Wie nehmen diese Kunden zu Ihnen Kontakt auf, weil It. Homepage der [Bf.] es nicht einmal eine Telefonnummer gibt?
    Antwort: Zuerst mit "Roman", dann gibt mir er die Meldung was gebraucht und gesucht wird; so funktioniert das. Man kann eine E-Mail ans Autohaus schicken."

  • "Frage: Wurde die in den Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer von Ihnen beim Finanzamt abgeführt?
    Antwort: Das weiß ich nicht, um das kümmert sich alles "Roman".
    Wenn ich gefragt werde, ob ich jemals etwas an das Finanzamt abgeführt habe, antworte ich, dass sich "Roman" um alles kümmert."

  • "Frage: Von wem habe Sie diese Fahrzeuge erworben und mit welchen finanziellen Mitteln? Bitte um Vorlage der Kaufverträge.
    Antwort: Ich fahre herum und kaufe so viele Autos, daher weiß ich es nicht, ich führe nicht Buch darüber. Ich kann nicht sagen, wie viele Autos ich im Jahr 2018 verkauft habe, ein Monat ging besser, das Andere wieder schlechter."

  • "Vorhalt: Es wird Ihnen der Kaufvertrag betreffend diesen Mercedes vom vorgelegt …
    Frage: Wer hat diesen Vertrag ausgefüllt und unterschrieben?
    Antwort: Diese Papierarbeiten macht der "Roman". Ich habe diesen Kaufvertrag nicht geschrieben und auch nicht unterschrieben. Wenn ich gefragt werde, wessen Unterschrift für
    [die Bf.] das ist, gebe ich an, dass weiß ich nicht. Wenn ich gefragt werde, ob es sich um die Unterschrift von "Roman" handeln könnte, mit Sicherheit nicht."

  • "Vorhalt: Dem Betriebsprüfer wurde rund 3 Wochen nach Ihrem Ansuchen um Terminverschiebung, am eine Vorhaltebeantwortung und eine Darstellung der Geschäftstätigkeit [der Bf.] vorgelegt.
    In dieser geben Sie an, Fahrzeuge von den Firmen
    ***8*** GmbH und ***9*** GmbH gekauft zu und diese direkt an die Banken verkauft zu haben.
    Frage: Wer ist Ihre Ansprechperson bzw. Geschäftspartner bei der Firma
    ***8*** GmbH und wer bei der ***9*** GmbH? (Name und Telefonnummer)
    Antwort: Das sind meine zwei Geschäftspartner. Bei der Firma
    ***8*** GmbH ist es Hr. ***10***, Nachname ist mir nicht bekannt, Slowakischer Staatsbürger der ungarischen Minderheit. Seine Telefonnummer ist auf meinem Handy unter ***8******10*** gespeichert, …
    Bei der Firma
    ***9*** GmbH ist es Hr. ***9***, ich habe ihn auf meinem Handy unter ***9*** Wien gespeichert, seine Telefonnummer ist …"

  • "Frage: Wie sind Sie in Kontakt mit diesen beiden Firmen gekommen?
    Antwort: Durch "Roman", der hat mit ihnen gearbeitet."

  • "Frage: Wo befindet sich Ihr Büro und Ihr Computer, von wo Sie die Abfragen betreffend der von den Firmen ***8*** GmbH und ***9*** GmbH importierten Fahrzeuge machen? Welche Datenbanken nutzen Sie? Zu wem haben Sie Beziehungen, dass diese Abfragen über Sie bereits nach 1-2 Tagen bearbeitet wurden? Wo befinden sich diese Abfragen?
    Antwort: Ich verwende lediglich einen Laptop, ich habe konkret kein Büro. Die Datenbanken sind bei "Roman" weil der deutsch kann. Ich mache keine Datenbankabfragen, die administrative Tätigkeiten macht "Roman", ich nutze meinen Laptop nur privat. Gefragt welche Beziehungen ich habe, um diese Abfrage tätigen zu können, gebe ich an, dass ich niemals Abfragen gemacht habe, weil ich kein deutsch spreche. All das macht "Roman" für mich. Wo sich diese Abfragen befinden, kann ich nicht beantworten, weil das alles "Roman" macht."

  • "Frage: Sie haben am Anfang der Amtshandlung geantwortet, dass Sie keinen Angestellten haben. Nachdem Roman nach Ihren Aussagen sich offensichtlich um die ganze Buchhaltung, im Prinzip um alles im Zusammenhang mit dem Einkauf und dem Verkauf der Fahrzeuge kümmert, mit Ausnahme, dass sie sich Ausschließlich um die Besichtigungen der Fahrzeuge vor Ort kümmern, werden Sie gefragt, welche Entlohnung "Roman" für die umfassende Tätigkeit für [die Bf.] erhält.
    Antwort: Zahlen tu ich ihm nichts, er hat mir angeboten, mir zu helfen."

  • "Vorhalt: In der schriftlichen Vorhaltebeantwortung vom Ihres steuerlichen Vertreters wurde auf den guten Ruf und die guten Beziehungen [der Bf.] zu den Banken hingewiesen.
    Frage: Wie wurde dieser gute Ruf aufgebaut, auf welcher Basis? Auf welchen Grundlagen stützen Sie ihre guten Beziehungen zu den Banken? Zu welchen Banken und welchen Personen haben Sie diese guten Beziehungen?
    Antwort: "Roman" hat es geschafft, es auszubauen mit den Banken, da er ja vorher Geschäftsführer dieses Autohaus war. Ich persönlich kenne niemanden bei der Bank, ich gehe nur mit "Roman" mit.
    Wenn ich jetzt konkret gefragt werde, ob ich die Tätigkeit eines Geschäftsführers in der
    [Bf.] ausführe, gebe ich an, dass ich nur einen kleinen Teil der Arbeit, damit meine ichwie oben schon beschrieben nur herumfahre um Autos zu akquirieren. Alles andere wird von "Roman" gemacht."

  • "Frage: Wie wurden die von Ihnen gekauften Fahrzeuge finanziert?
    Antwort: Es gab immer einen potentiellen Kunden, welcher von der Firma
    ***8*** oder ***9*** ein Auto kaufen wollte. Wenn ein Kunde nicht das notwenige Bargeld für den Ankauf hatte, kam entweder ***10*** oder ***9*** zu mir. Nachdem meine Firma bei der Bank geschäftliche Kontakte hat, hat meine Firma bei der Bank um ein Darlehen für den Kunden angesucht, damit das Auto angekauft werden konnte. "Roman" und ich bekamen die Papier von ***8*** oder ***9*** und wir sind damit zur Bank gegangen und dann wurde der Kredit von dieser genehmigt. Wenn das Geld auf das Firmenkonto [der Bf.] von der Bank überwiesen wurde, habe ich das Geld behoben und überbrachte es dann entweder ***10*** oder ***9***. Das Geld habe ich immer in Bar behoben und in Bar weitergegeben. Danach war meine Arbeit damit getan."

  • "Frage: Waren Sie jemals im faktischen Besitz dieser Fahrzeuge? Haben Sie diese Autos gekauft oder nur so wie oben beschrieben Kredite für die Kunden besorgt?
    Antwort: Nein, ich habe niemals ein Auto von der Firma
    ***8*** oder ***9*** gekauft."

  • "Frage: Waren diese ganzen Kaufverträge alles Fälschungen?
    Antwort: Nein, einen Land Rover hat meine Firma gekauft.
    Wenn mir eine Rechnung von der
    ***8*** Handels-Vertriebs GmbH vom an [die Bf.] betreffend des Verkaufs eines Maserati Quattroporte zum einem Nettobetrag von EUR 43.900,00 vorgelegt wird (…) gebe ich an:
    Diese Rechnung kenne ich nicht, ich habe davon nichts gewusst. Ich kenne Rechnungen von der
    ***8***, die sind aber kleiner. Ich kann mich an Rechnungen für folgende Fahrzeuge erinnern: ein Mercedes A-Klasse, Farbe Weiß um ca. EUR 32.000,00, ein 5er BMW, Farbe Schwarz, an den Preis kann ich mich nicht mehr erinnern, ein Audi A3, Farbei Grau, um zwischen EUR 23.000,00 bis EUR 27.000,00, ein Skoda Rapid, Farbe Grau, Preis über EUR 20.000,00 soweit ich mich erinnern kann.
    Wenn ich gefragt werde ob ich bzw
    . [die Bf.] It. oben angegebenen Rechnungen gekauft wurden, gebe ich an: Nein
    Wenn mir die Rechnung
    [der Bf.] über diesen Maserati an die Leasinggesellschaft11 vorgelegt wird (…), gebe ich dazu an, dass ich auch diese Rechnung nicht kenne."

  • "Vorhalt: Laut vorliegenden Kaufvertrag haben Sie im einen Lamborghini um € 399.000.- verkauft. (…)
    Frage: Wann und wie sind Sie in den Besitz dieses Fahrzeuges gekommen? Wie hoch war der Kaufpreis und wie haben Sie diesen Kauf finanziert? Wer (NAME) war Ihr Geschäftspartner?
    Antwort: Ich habe dieses Auto niemals gekauft oder verkauft und auch nie für jemanden Besichtigt, auch handelt es sich weder um meine Unterschrift noch die von "Roman"."

  • "Frage: Die vorliegende Finanzierungszusage der Leasinggesellschaft12 für die Fa. ***11*** wurde an [die Bf.] zugesandt. (…) Bitte um Stellungnahme.
    Antwort: Um so ein hohes Darlehen habe ich nie angesucht und diese Leasingzusage ist mir gänzlich Unbekannt."

  • "Vorhalt: Der Geschäftsführer der ***11***, Herr ***12***, gab in seiner Vernehmung zu Protokoll, dass er [die Bf.] nicht kenne, die gesamte Geschäftsabwicklung wurde von ***13*** erledigt.
    Frage: Haben Sie von
    ***13*** die Unterlagen betreffend des Lamborghini erhalten? Wer hat den Lamborghini in Folge übergeben und an wen?
    Antwort: Meines Wissens nach, hatten wir keine Geschäftsbeziehungen zur Firma
    ***11***. Ich kenne niemanden mit dem Namen ***13***. Ich kann über den angeblichen Verkauf des Lamborghini keine Angaben machen."

  • "Vorhalt: Laut vorliegenden Kaufverträgen haben Sie im Juli 2019 weitere 3 hochpreisige Fahrzeuge an die Fa. ***11*** GmbH verkauft: (…)
    Einen Mercedes-Benz GLE 250 d 4 Matic.
    einen BMW 420 Cabrio Luxury.
    einen Porsche Panamera.
    Frage: Von wem haben Sie diese Fahrzeuge gekauft, mit wem haben Sie die Kaufverträge abgeschlossen (NAME!)?
    Antwort: Mit so hochwertigen Fahrzeugen haben ich mich gar nie beschäftigt. Ich habe damit nie gehandelt, und auch nie eingekauft und verkauft."

  • "Vorhalt: Auch diese Fahrzeuge wurden über [die Bf.] über Leasing finanziert. Von wem wurde diese Leasingzusage bei der Bank14 bzw. Bank15 eingeholt und wer war bei diesen Banken ihr Ansprechpartner?
    Antwort: Von diesen Fahrzeugen weiß ich nichts."

  • "Vorhalt: Diverse Unterlagen vom Lamborghini, vom Mercedes-Benz GLE 250 d 4 Matic, und vom_BMW 420 Cabrio Luxury_befanden sich bei der Fa. ***14*** Bau GmbH.
    Frage: In welcher Geschäftsverbindung stehen Sie mit der Fa.
    ***14*** Bau GmbH bzw. dessen Geschäftsführer, Herrn ***15***? Warum befanden sich diese Unterlagen bei Herrn15?
    Antwort: Meine Firma hat mit dieser Firma überhaupt keine Geschäfte gemacht, ich weiß nichts davon. Ich kenn weder die Fa.
    ***14*** Bau GmbH noch Herrn ***15***."

  • "Vorhalt: Sie haben zu Beginn der Amtshandlung auf meine Frage, ob Sie mit einem in Österreich zugelassenen PKW unterwegs sind, geantwortet mit: Ja, und habe das Kennzeichen ***16***, angegeben und dass ich auch mit diesem Auto zur Amtshandlung gekommen bin.
    Frage: Wem gehört dieses Auto bzw. auf wen ist dieses zugelassen?
    Antwort: Ich habe mir das Auto seit zwei Wochen von der Firma
    ***17*** von einem gewissen "***18***", das ist sein Spitzname, ausgeborgt. Seine Telefonnummer ist …. Mein Kollege namens ***19******20*** kennt diesen ***18***, da ***20*** für diesen einmal gearbeitet hat. Ich habe ***20*** gesagt, dass ich ein Auto brauche und er hat mich ***18*** zusammengebracht, und dieser hat gesagt, er borgt mir ein Auto. Ich selbst kenne diesen ***18*** nicht. Wenn ich gefragt werde, ob es diesbezüglich eine Vereinbarung gibt, gebe ich an, bis jetzt noch nicht. Es war ausgemacht, dass ich für das Auto pro Monat EUR 450,00 zahle. Bisher habe ich noch keine Zahlung getätigt."

  • "Vorhalt: Seit August 2018 betreiben Sie einen Autohandel in Österreich und müssen sich ein Auto von einer wildfremden Person ausborgen ohne mit dieser einen schriftlichen Vertrag zu haben. Bitte um Stellungnahme:
    Antwort: Ich habe nicht so viel Geld, dass ich mir ein Auto kaufen kann."

Mit Eingabe vom über FinanzOnline wurde Beschwerde gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer vom erhoben und dessen Aufhebung zur Gänze beantragt. Begründend wurde ausgeführt: "Die Begründung des Bescheides vom Finanzamt ist nicht ausreichend erläutert worden und nicht nachvollziehbar. Unser Klient hat einige Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt. Sämtliche Ausgangs- und Eingangsrechnungen wurden dem Prüfer vom Finanzamt im laufe der USO 2019 zur Verfügung gestellt. Die Umsatzsteuer und die Vorsteuern wurden in der laufenden Buchhaltung korrekt verbucht und die UVA wurde an das Finanzamt gemeldet. Aus der Befragung der Steuerfahndung OrtSteufa ergaben sich keine belastenden Tatbestände, die angeblich von unserem Klienten ausgestellten Ausgangsrechnungen waren gefälscht und die Unterschriften auf den Rechnungen entsprachen nicht der Unterschrift des Geschäftsführers der [Bf.]."

Das Finanzamt Wien 1/23 erließ hierzu eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung: "Bei der Umsatzsteuersonderprüfung der [Bf.] wurde festgestellt, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Zeitraum 01-08/2019 aus Scheingeschäften resultieren und daher von der Betriebsprüfung nicht anerkannt werden. Des Weiteren wurde die Möglichkeit zur Rechtfertigung bei einem gemeinsamen Termin mit der Steuerfahndung OrtSteufa vom Geschäftsführer Herrn GeserGfBf nicht wahrgenommen. Zudem gab es bisher keine Stellungnahme zu mehreren offenen Fragen - z.B. wer betreibt bzw. betrieb die Geschäfte tatsächlich, wer kaufte die Waren in der Europäischen Union ein und wer verkaufte die Waren anschließend weiter. Dem Beschwerdeantrag vom wurden keine Unterlagen oder genaue Informationen beigefügt, welche Ihre Behauptung bestätigen, dass sich aus der Einvernahme durch die Steuerfahndung OrtSteufa keine belastenden Tatbestände ergeben hätten."

Mit Schreiben vom wurde hierzu ein Vorlageantrag gestellt. Begründend wurde ausgeführt: "Bei der Außenprüfung unserer Mandantschaft wurden die Belege ohne Ausnahme vorgelegt. Alle Autokäufe sind lückenlos durch Kaufverträge, Zahlungsnachweise und eventuell auch Novameldung nachvollziehbar dokumentiert.
Es wurde durch das Finanzamt nicht auf Mängel hingewiesen.
Erst als ein Besprechungstermin, welcher durch die Finanzfahndung verlangt festgesetzt worden ist, kurzfristig durch die Mandantschaft abgesagt wurde, hat das Finanzamt beschlossen, die Vorsteuern zur Gänze nicht anzuerkennen, um auf unsere Mandantschaft Druck auszuüben.
Der später nachgeholte Termin hat keinerlei Feststellungen unsere Mandantschaft betreffend ergeben, sondern es hat sich herausgestellt, dass unsere Mandantschaft an den untersuchten Sachverhalten nicht beteiligt gewesen ist.
Es wurden vom Finanzamt keine Erhebungen durchgeführt und auch keine Feststellungen getroffen, die die Begründung, dass Scheingeschäfte vorliegen, auch nur im geringsten Ausmaß belegen könnten.
Es wird nochmals festgehalten, dass die Streichung der Vorsteuern nur vorgenommen wurde, um unsere Mandantschaft unter Druck zu setzen.
Wir beantragen dass, die Begrenzung der UID-Nummer unserer Mandantschaft aufgehoben wird."

Das Finanzamt Wien 1/23 legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor.

Per ist das Finanzamt Österreich gemäß § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle des Finanzamtes Wien 1/23 getreten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Es sind keine Verkäufe von Kraftfahrzeugen ersichtlich, welche der Bf. als Verkäuferin zuordenbar und zugleich mit einer Übergabe des jeweiligen Kraftfahrzeuges in Österreich verbunden wären. Die unter missbräuchlicher Verwendung des Firmennamens der Bf. abgerechneten Fahrzeugverkäufe sind nicht der Bf. zuzurechnen. Die vom offiziellen Geschäftsführer der Bf. vorgebrachten Fahrzeugverkäufe waren mit einer Übergabe des jeweiligen Kraftfahrzeuges in Ungarn bzw. Serbien, d.h. außerhalb von Österreich verbunden.

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Einvernahme des Geschäftsführers der Bf. am . Dieser hat dabei bestritten, dass er von den vorgehaltenen Verkäufen hochpreisiger Fahrzeuge etwas wisse. Diesbezüglich handelt es sich also um keine der Bf. zurechenbaren Umsätze. Da die von der Bf. in Ungarn und Serbien verkauften Fahrzeuge im Auftrag der Bf. in diese Länder transportiert und dort den Käufern übergeben worden sind, fand die Übergabe der verkauften Fahrzeuge nicht in Österreich statt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Der sechste Satz von Art. 28 Abs. 1 UStG (Binnenmarktregelung) lautet: "Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist."

Die Bf. erbringt keine Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland, was eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer UID-Nummer wäre. Aus den von der Bf. verkauften, in Ungarn bzw. Serbien übergebenen Fahrzeuge resultieren Lieferungen in Ungarn bzw. Serbien, welche in Österreich nicht steuerbar sind und keine geeignete Grundlage für die Erteilung einer österreichischen UID-Nummer sind.
Die der Bf. erteilte UID-Nummer war ihr daher zu entziehen. Dies geschah mit dem angefochtenen Bescheid, welcher die Gültigkeit der UID-Nummer der Bf. beendete. Dieser Bescheid ist sohin zu bestätigen und die gegen ihn gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage - nämlich ob die Bf. Kraftfahrzeuglieferungen mit Übergabeort im Inland durchgeführt hat - zu lösen. Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen) sind nicht revisibel. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 28 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103757.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at