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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2021, RV/7102499/2019

keine nachträglichen Betriebsausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hans Josef Hermann Kraichich, Tannengasse 16, 2353 Guntramsdorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Arbeitlosenbezügen, als Angestellter und aus Krankengeldern.

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, anerkannte Sonderausgaben in Höhe von € 730,-, setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an und setzte die Einkommensteuer mit € 801,- fest.

Der Bf. erhob Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von € 3.600,- als sonstige Werbungskosten. Zur Begründung führte der Bf. aus, dass diese Werbungskosten sich aus der Haftung des Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführer der BGmbH ergäben.

Der Bf. wurde mittels Vorhalt vom Finanzamt ersucht, bezüglich der geltend gemachten Werbungskosten Nachweise betreffend die Geschäftsführerhaftung, die Höhe der Beträge, sowie Zahlungsnachweise vorzulegen. Bezüglich Wohnraumschaffung wurde der Bf. ersucht Kaufverträge, Darlehensverträge, Zahlungsnachweise oder Belege betreffend Sanierungsmaßnahmen samt Rechnungen vorzulegen.

Der Bf. teilte mit, dass er ein Eigenheim an der Wohnadresse errichtet habe und diesbezüglich für drei Kredite im Jahr 2017 insgesamt € 11.357,52 bezahlt habe.

Hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten teilte der Bf. mit, dass aufgrund eines Notariatsaktes eine Haftung als Wechselakzeptant und Solidarbürge aus seiner früheren Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer der ehemaligen BGmbH gegenüber dem Kreditverein der Bank Austria bestehe. Laut Stillhalteabkommen habe er im Jahr 2017 12 x€ 300,- = € 3.600,- an die Bank Austria bezahlt.

Der Beschwerde legte der Bf. die Kopie eines nicht unterschriebenen mit datierten Stillhalteabkommens als Zusatzvereinbarung zu einem Notariatsakt vom zwischen dem Bf. und dem Kreditverein der Bank Austria vor.

In diesem Abkommen wird ausgeführt, dass der Bf. mit Notariatsakt eine Haftung als Wechselakzeptant und Solidarbürge für die BGmbH über eine aushaftende Forderung von € 225.490,91 zuzüglich Zinsen in Höhe von € 17.126,37 anerkannt hat.

Mit der Zusatzvereinbarung vom kamen der Bf. und der Kreditverein der Bank Austria überein, dass letztere nicht vom Notariatsakt Gebrauch machen werde, wenn der Bf. mit Juni 2015 beginnend bis monatliche Raten in Höhe von € 300,- an die Bank Austria bezahle (Stillhaltevereinbarung).

Seit habe der Bf. weiter monatlich € 300,- eingezahlt, sodass die Vereinbarung konkludent bis prolongiert worden sei.

Die Parteien kommen nunmehr mit der weiteren Zusatzvereinbarung vom überein diese Vereinbarung vom zu verlängern gegen monatliche Zahlung des Bf. von € 400,- ab bis .

Für die aushaftende Forderung werden 3% Zinsen vereinbart.

Jährlich muss der Bf. dem Kreditverein ein Vermögens- und Schuldverzeichne vorlegen.

Bis hat der Bf. zusätzlich einen Betrag von € 15.000,- zu leisten.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung werde der Kreditverein der Bank Austria vom Notariatsakt Gebrauch machen.

Weiters erklärte der Bf., dass er für die Errichtung eines Eigenheimes drei Wohnbaukredite bei der Bausparkasse laufen habe, für welche er 2017 12x € 735,12= € 8.821,44, 12x € 124,22= € 1.490,64 und 12x € 87,12= € 1.045,44 bezahlt habe. Da die Kontoauszüge für 2017 nicht mehr online abrufbar seien, legte der Bf. die Kontoauszüge 2018 der drei Bausparkredite vor, weil die Beträge gleich hoch wie 2017 gewesen seien.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte zu deren Begründung aus, dass die Übernahme der Haftungen und in der Folge der Schulden der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer primär mit der Gesellschafterstellung zusammenhänge und wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte diene. Da somit die Zahlungen dem Gesellschaftsverhältnis zuzuordnen seien, lägen weder nachträgliche Betriebsausgaben noch Werbungskosten vor.

Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Der Bf. führte aus, dass er über einen Zeitraum von 15 Jahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 EStG als Geschäftsführer der BGmbH gehabt habe, an welcher er zu 50% beteiligt gewesen sei.

Die BGmbH sei am infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht worden.

Der Bf. hafte für die Firmenkredite der BGmbH persönlich bei der Bank und bezahlte monatlich € 400,- ab 4/2017. Es lägen daher negative Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit vor.

Der Bf. legte einen Firmenbuchauszug der BGmbH, aus welchem die Löschung gem. § 40 FBG am hervorgeht, sowie erneut eine Kopie der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2017, vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob vom Bf. im Jahr 2017 in Höhe von € 3.600,- an den Kreditverein der Bank Austria bezahlte Beträge als nachträgliche negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei der Einkommensteuerberechnung 2017 anerkannt werden.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf. war 15 Jahre als zu 50% an der GmbH beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer der im Firmenbuch eingetragenen BGmbH und bezog als solcher Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem § 22 Z 2 EStG 1988.

Im Jahr wurde die BGmbH am infolge Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG im Firmenbuch amtswegig gelöscht.

Zwischen dem Bf. und dem Kreditverein der Bank Austria wurde am ein Notariatsakt abgeschlossen mit welchem der Bf. eine Haftung als Wechselakzeptant und Solidarbürge für die BGmbH über eine aushaftende Forderung von € 225.490,91 zuzüglich Zinsen von € 17.126,37 anerkannt hat.

Mit Zusatzvereinbarungen vom und haben der Bf. und der Kreditverein vereinbart, dass der Kreditverein nicht vom Notariatsakt Gebrauch machen werde, wenn der Bf. beginnend mit Juni 2015 monatliche Raten von € 300,- bzw. ab von € 400,- an den Kreditverein überweist (Stillhaltevereinbarung).

Vom Finanzamt wurde die Einkommensteuerbescheid 2017 am erlassen. Es wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt und Sonderausgaben in Höhe von € 730,- anerkannt. Die Einkommensteuer wurde mit € 801,- festgesetzt.

In seiner Beschwerde beantragte der Bf. die Anerkennung des von ihm an den Kreditverein der Bank Austria im Jahr 2017 bezahlten Betrages von € 3.600,- als sonstige Werbungskosten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung, dass die Übernahme der Schulden der BGmbH primär mit der Gesellschafterstellung zusammenhänge und nicht der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte des Bf. diene. Es lägen daher weder nachträgliche Betriebsausgaben noch Werbungkosten vor.

Der Bf. legte zum Nachweis der Sonderausgaben für Wohnraumschaffung die Kontoauszüge für drei beim Eigenheimbau 2003 aufgenommene Bauspardarlehen aus 2018 vor, da die Belege für 2017 nicht mehr online zugängig seien.

Rechtliche Würdigung:

Sonderausgaben:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG sind Sonderausgaben für Wohnraumschaffung des Bf. anzuerkennen. Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG sind diese mit einem Viertel vom Höchstbetrag von € 2.920,-, das heißt mit € 730 anzusetzen. Dieser Betrag wurde im Erstbescheid 2017 vom richtigerweise angesetzt.

Zahlungen an den Kreditverein der Bank Austria im Jahr 2017:

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3.

Für die Anerkennung von Ausgaben als negative ehemalige betriebliche Einkünfte bzw. als sonstige Werbungskosten ist Voraussetzung, dass ein ehemaliger Gesellschaftergeschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung in Anspruch genommen wird, sodass ein kausaler Zusammenhang mit der Funktion als Geschäftsführer gegeben ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. laut Aktenlage nicht gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen, sondern er hat mit einem Notariatsakt am einen Wechsel als Solidarbürge akzeptiert und sich dann in einer privaten Zusatzvereinbarung (Stillhalteabkommen) freiwillig dazu verpflichtet, dem Kreditverein der Bank Austria monatlich € 300,- zu zahlen.

Die freiwillige Übernahme eines Teiles der Gesellschaftsschulden durch den wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer ist primär durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich somit die Zahlungen im Jahr 2017 einem Abzug als nachträgliche Betriebsausgaben bzw. Werbungkosten bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als ehemaliger Geschäftsführer.

Die Wurzel der Zahlungen des Bf. an den Kreditverein der Bank Austria im Jahr 2017 liegen in der Stellung als zu 50% beteiligter Gesellschafter der BGmbH. Auch die mit Notariatsakt eingegangene Wechselakzeptanz und Solidarbürgschaft begründet sich aus der Stellung des Bf. als Gesellschafter. Ein fremder Geschäftsführer hätte nie im eigenen Namen einen Wechsel akzeptiert oder wäre eine Solidarbürgschaft eingegangen.

Da die Zahlungen des Bf. als Gesellschaftergeschäftsführer in erster Linie durch sein Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, liegen im gegenständlichen Fall weder nachträgliche Betriebsausgaben noch Werbungkosten vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bürgschaftszahlungen eines Gesellschaftergeschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich daher einem Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (; , 2005/15/0167; , 2006/14/0052, , 99/13/252; , 2009/13/0071).

Aus den oben angeführten Gründen war der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die hier zu lösende Rechtsfrage wurde gemäß der zitierten Rechtsprechung entschieden, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102499.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at