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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.03.2021, RS/7100023/2021

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Säumnisbeschwerden vom , eingebracht am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des ***FA*** betreffend

  • Antrag an das ***FA*** vom auf Wiederaufnahme des mit Einstellungsbeschluss des abgeschlossenen Abgabenverfahrens

  • Antrag an das ***FA*** vom auf Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des nach § 299 BAO

beschlossen:

Die Säumnisbeschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei hat am per Fax beim Bundesfinanzgericht Säumnisbeschwerden eingebracht. In diesen wird ausgeführt, dass über einen Antrag vom (eingebracht am per Fax) auf Wiederaufnahme des mit Einstellungsbeschluss des Bundesfinanzgerichtes vom abgeschlossenen Abgabenverfahrens und über einen Antrag vom (eingebracht per Fax am ) auf Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Bundefinanzgerichtes vom nach §299 BAO innerhalb von 6 Monaten vom Finanzamt nicht entschieden wurde.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt und den eingebrachten Säumnisbeschwerden.

Erwägungen:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgeben (§97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO ist sinngemäß § 260 Abs. 1 lit a (Unzulässigkeit) anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Das Bundesfinanzgericht ist für Säumnisbeschwerden zuständig.

Mit wurde ua. der Bereich der Finanzämter neu organisiert (Finanz-Organisationsreform). An die Stelle des zum zuständigen ***FA*** trat im gegenständlichen Fall das Finanzamt Österreich.

Die diesbezüglich maßgeblichen Übergangsbestimmungen in § 323b BAO lauten:

(1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

(2) Die am bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.

(5) Bis. können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, innerhalb offener Frist auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam eingebracht werden.

(6) Bis können Anbringen für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden.

Die beschwerdeführende Partei hat in den Säumnisbeschwerden die Verletzung der Entscheidungspflicht ihrer beim ***FA*** eingebrachten Anträge gerügt.

Der Verwaltungsgerichthof hat sich in seinem Beschluss vom , Fr 2014/16/0001 mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine bereits aufgelöste Behörde (noch) und eine erst eingerichtete Behörde (schon) säumig ist.

Mögliche Säumnis des ***FA***:

Der VwGH führt in seinem oben zitierten Beschluss aus:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt die Bezeichnung einer Behörde, welche die Entscheidungspflicht nicht trifft, deren Verletzung mit der Säumnisbeschwerde geltend gemacht wird, zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. die Beschlüsse vom , 2010/16/0208, vom , 2009/16/0174, und vom , 2008/16/0116, sowie betreffend die Bezeichnung "Finanzlandesdirektion" als belangte Behörde, nachdem durch das AbgRmRefG die Zuständigkeit zur Erledigung von Berufungen auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen war, den Beschluss vom , 2007/13/0074). Eine Säumnisbeschwerde, welche als belangte Behörde den aufgelösten unabhängigen Finanzsenat anführt, wäre daher bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Die Säumnisbeschwerden waren daher schon deshalb zurückzuweisen, da am das ***FA*** nicht mehr existierte und somit keine Säumnis dieses Finanzamtes vorliegen konnte (ebenso ).

Mögliche Säumnis des Finanzamtes Österreich:

Der VwGH führt in seinem oben zitierten Beschluss aus:

Im Übrigen ist anzumerken, dass die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Ablauf des beim unabhängigen Finanzsenat noch unerledigte Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist. Dergestalt bestünde aber noch keine Säumnis des Bundesfinanzgerichtes, für welche die Frist für die Entscheidung erst mit zu laufen begonnen hat.

Die Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich ist erst mit entstanden. Im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerden am konnte demnach eine Säumnis des Finanzamtes Österreich noch nicht vorliegen.

Die Säumnisbeschwerden waren daher auch aus diesem Grund als unzulässig (verfrüht) zurückzuweisen (ebenso ).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RS.7100023.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at