Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr Finanzamt Österreich) vom , St-Nr. ***FA-StrNr***, betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Säumniszinsenbescheide werden aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Haftende für die Einkommensteuer (Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 EStG 1988) mit den Bescheiden vom betreffend die Zeiträume 01/2013 bis 11/2013, 01/2014 bis 05/2014, 09/2014, 11/2014 bis 12/2014, 05/2015, 07/2015 und 08/2015 setzte das Finanzamt gleichzeitig jeweils einen Säumniszuschlag in Höhe von € 0,00 fest.
Mit (Sammel-)bescheid vom (zugestellt am ) setzte das Finanzamt betreffend die Einkommensteuer der gleichen Zeiträume Säumniszuschläge in Höhe von 2% (insgesamt € 4.130,59) des jeweiligen Abgabenbetrages fest.
Mit zwei Eingaben vom erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter gegen die einzelnen Säumniszinsenbescheide Beschwerde. Begründend wurde Verjährung eingewendet und auf die Begründung in den Beschwerden gegen die Haftungsbescheide verwiesen
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgaben seien mittels Beschwerdevorentscheidung vom zurückgewiesen worden. Sollten diese Abgaben doch noch eine Herabsetzung erfahren, habe gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der Herabsetzungsbeträge zu erfolgen.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wege von FinanzOnline am den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass betreffend der den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgaben ebenfalls ein Vorlageantrag eingebracht worden sei. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.
Nach § 217 Abs. 1 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Mit den Bescheiden vom ist die Beschwerdeführerin zur Haftung für nach § 99 Abs. 1 EStG 1988 einzubehaltende und abzuführende Einkommensteuern (Abzugsteuern) der Zeiträume 01/2013 bis 11/2013, 01/2014 bis 05/2014, 09/2014, 11/2014 bis 12/2014, 05/2015, 07/2015 und 08/2015 in Anspruch genommen worden. Gleichzeitig wurde jeweils der Säumniszuschlag mit € 0,00 festgesetzt. Die Zustellung der Bescheide erfolgte am elektronisch im Wege von FinanzOnline in die Databox der Beschwerdeführerin (§ 5b Abs. 1 FonV 2006). Über die Beschwerden gegen die Haftungsbescheide wurde vom Bundesfinanzgericht noch nicht entschieden.
Mit Sammelbescheid vom wurden vom Finanzamt abermals für die gleichen Abgabenschuldigkeiten und Zeiträume Säumniszuschläge vorgeschrieben. Nunmehr jedoch in Höhe von 2 % des Abgabenbetrages, sohin in Höhe von insgesamt € 4.130,59.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist auch im Abgabenverfahren davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (vgl. zum Grundsatz "ne bis in idem" die Erkenntnisse vom , Zl. 1818/73, und vom , 98/17/0281, mit weiteren Nachweisen, sowie das Erkenntnis vom , 87/17/0202). Daher stand einer neuerlichen Festsetzung von Säumniszuschlägen - wie dies durch den Sammelbescheid vom erfolgte - die Existenz der Bescheide des Finanzamtes vom entgegen.
Da die Säumniszuschlagsbescheide vom somit gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit ("ne bis in idem") verstoßen, waren diese gemäß § 279 ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100569.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at