Gesamter Familienbonus-Plus nach Scheidung und Unterhaltsleistung (Anspruch auf Differenzzahlung)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung des sogenannten "Familienbonus Plus" für seine zwei Kinder ***1*** und ***2***.
Mit Ergänzungsvorhalt vom ersuchte das zuständige Finanzamt um Vorlage weitere Unterlagen:
- gesetzliche Unterhaltsfestsetzung
- Zahlungsnachweis über die geleisteten Alimentationszahlungen
Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die geleisteten Unterhaltszahlungen
< Landratsamt ***3*** vom :
"Zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt wird bestätigt, dass Sie als Vater Ihrer o. g. Kinder zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts vom bis in Höhe von monatlich 330,00 € und vom bis in der Höhe von monatlich 325,00 € verpflichtet waren.
Die Zahlungen für das Jahr 2019 wurden komplett geleistet.
Zum Stand bestehen für beide Kinder keine Rückstände."
Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom setzte das zuständige Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2019 abweichend von der eingereichten Erklärung fest.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 nur für ein Kind zustehen würde, für das Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) in Österreich gewährt werde. Bisher sei für das Kind, das im EU-EWR-Raum oder der Schweiz lebe, kein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt worden, sodass eine Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) in Österreich nicht erfolgen könne. Erst wenn positiv über einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichs- oder Differenzzahlung) abgesprochen worden sei, könne der Familienbonus Plus für ein Kind im EU-EWR-Raum oder der Schweiz berücksichtigt werden.
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 mit folgendem Inhalt eingereicht:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2019 eine Lohnsteuergutschrift in Höhe von 1.151,00 € errechnet. Bei der Berechnung des Betrages blieb jedoch der Familienbonus Plus für meine Kinder ***1*** und ***2*** unberücksichtigt.
In § 4 Abs. 2 FLAG ist vorgesehen, dass österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 und § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beilhilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
§ 4 Abs. 6 FLAG normiert, dass die Ausgleichszahlung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe, als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG steht für nicht haushaltszugehörige Kinder in EU- oder, EWR Staaten sowie der Schweiz der Unterhaltsabsetzbetrag zu - somit auch für meine in Deutschland lebenden Kindern. Da dem Grunde nach Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, besteht auch ein Anspruch auf den Familienbonus Plus, da ich Alimente zahle und somit der Unterhaltsabsetzbetrag auch richtigerweise berücksichtigt wird.
Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die diesbezügliche Begründung entspricht jener im Erstbescheid.
Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag):
"Nach dem Finanzamt stehe mir kein Familienbonus Plus für meine zwei Kinder in Deutschland zu. Es wird ausgeführt, dass zuerst über den Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichs- oder Differenzzahlung) abgesprochen werden müsse, sodann eine Bearbeitung erfolgen kann. Dies ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar. Zumal grundsätzlich Familienbeihilfe nur für haushaltszugehörige Kinder besteht. Meine Kinder leben hingegen getrennt von mir. Ein Antrag wäre daher vernachlässigbar. Ich bin gesetzlich dazu verpflichtet, Unterhalt für meine beiden Kinder zu bezahlen und beantrage deshalb den Familienbonus Plus in voller Höhe.
Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird."
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Wiedergabe des gegenständlichen Sachverhaltes und dem Hinweis auf § 33 EStG beantrage die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit E-Mail vom übermittelte der nunmehr zuständige Richter der Amtsvertreterin seine Ansicht des gegebenen Sachverhaltes wie folgt:
"Voraussetzung für den FABO ist: Familienbeihilfe und hier UAB
Der UAB wurde für das ganze Jahr gewährt, diese Voraussetzung ist also erfüllt.
ME hätte die Familienbeihilfe als amtswegig zu lösende Vorfrage beantwortet werden müssen.
Durch die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Ö besteht also der Bezug nach Österreich und somit Anspruch auf Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung dem Grunde nach.
Die Zahlung gilt als Familienbeihilfe (§ 4 Abs. 6 FLAG).
Es wäre also vorerst der ANSPRUCH auf Differenzzahlung zu prüfen.
Nach wäre ein derartiger Anspruch jedenfalls gegeben - allenfalls für die Mutter.
Dies ist aber egal, da Voraussetzung "für ein Kind" ist und nicht für den Beschwerdeführer. Dies entspricht auch der EuGH Ansicht bzw. EU Verordnung (Art. 67 VO 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 der VO 987/2009; bzw. - Tomislaw Trapkowski).
Eine tatsächliche Antragstellung ist mE nicht notwendig, vor allem nicht in gegenständlichem Fall, da hier die Differenzzahlung NULL wäre, da in Dtld. die Familienleistung höher/oder gleich ist als in Österreich. Der Grundbetrag für Familienbeihilfe beträgt derzeit 114,00 € - keine Anpassung gegenüber Dtld. (lt. Info Arbeiterkammer). Es kommt auf den grundsätzlichen Anspruch an.
Da es bei einem Antrag des Beschwerdeführers/Ex-Gattin auf Differenzzahlung zu keiner Festsetzung kommen würde - da eine Zahlung von NULL meines Wissens nicht festgesetzt wird, erübrigt sich ein derartiger Antrag.
Das entbindet aber nicht die grundsätzliche Prüfung des Anspruches.
Meiner Ansicht nach ist die Vorfrage derart zu beantworten, dass ein Anspruch besteht.
- Minderjährige Kinder in EU - also grundsätzlich beihilfenberechtigt (da Anspruch auf Differenzzahlung)
- Anknüpfung nach Österreich durch Beschäftigung des Beschwerdeführers in Ö.
Da der Anspruch auf Differenzzahlung gleichzusetzen ist mit Familienbeihilfenbezug wären die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3a offensichtlich gegeben!?"
Mit E-Mail vom übermittelte die Amtsvertreterin hierzu Folgendes:
"Grundsätzlich überprüfen wir den Anspruch auf Familienbeihilfe im Vorhinein. Da jedoch bei uns kein Antrag - weder vom Pflichtigen, noch von der Kindesmutter - gestellt wurde, konnte die Familienbeihilfe auch dementsprechend nicht überprüft werden. Auch wenn es sich um "Nullbescheide" handeln sollte, wird von uns der FABO Plus nur gewährt mit entsprechendem Antrag auf DZ.
Leider ist es auch anlagentechnisch in so einem Fall nicht möglich, einen FABO Plus zu gewähren, ohne dass wir einen Nullbescheid oder einen Anspruch auf Familienbeihilfe eingeben (das wiederum ohne Antrag nicht möglich ist)."
Mit Eingabe vom übermittelte die Amtsvertreterin den FB-Bescheid der Kindesmutter (Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung) vom . Die Amtsvertreterin bemerkte hierzu, dass der Beschwerde somit stattzugeben wäre.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragte den Familienbonus Plus für seine 2 Kinder ***1*** und ***2***. Die Kinder leben getrennt vom Beschwerdeführer in Deutschland bei der Kindesmutter. In Österreich wurden keine Familienleistungen für die beiden Kinder bezogen. Bisher wurde für die Kinder, die in Deutschland - somit EU-Raum - leben, in Österreich kein Antrag auf Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung gestellt.
Die Kinder (geb. x.2008 und x.2010) sind noch minderjährig und schulpflichtig.
Der Beschwerdeführer hat die vorgeschriebenen Unterhaltszahlungen für seine zwei Kinder zur Gänze geleistet. Dem Beschwerdeführer wurde dem entsprechend auch der Unterhaltsabsetzbetrag zur Gänze zuerkannt.
Mit Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung wurde dem FB-Antrag der Ex-Gattin des Beschwerdeführers seitens des zuständigen Finanzamtes entsprochen.
Beweiswürdigung
< Bestätigung des Landratsamts ***3*** betreffend den Unterhaltszahlungsnachweis beider Kinder für das KJ 2019 (geb. x.2008; x.2010)
< Mit Datum 25. Februar wurde dem Antrag der Ex-Gattin des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Familienbeihilfe (Differenzzahlung) entsprochen.
< Lohnzettel des Beschwerdeführers: Arbeitgeber und Beschäftigungsort sind in Österreich
< ZMR: Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist in Österreich
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
§ 33 Abs. 3a EStG 1988:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
"§ 4 Abs. 1 FLAG (Familienausgleichsgesetz) 1967:
Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Abs. 2 leg.cit.: Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Abs. 3 leg.cit.: Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
Abs. 4 leg.cit.: Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
Abs. 5 leg.cit.: Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
Abs. 6 leg.cit.: Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
Abs. 7 leg.cit.: Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen."
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Unterhalt über das gesamte Kalenderjahr 2019 für seine beiden Kinder geleistet hat.
Für diese Unterhaltsleistungen wurden auch entsprechenden Unterhaltsabsetzbeträge zuerkannt.
Zunächst war strittig ist, ob dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr der Familienbonus Plus zugesteht, obwohl er bzw. seine Ex-Gattin keine Anträge auf Ausgleichs-/Differenzzahlung in Österreich gestellt haben.
Die gesetzliche Bestimmung der § 33 Abs. 3a EStG 1988 iVm § 4 Abs. 4 FLAG 1967 gibt hierzu eine klare Vorgabe:
Einerseits steht der Familienbonus Plus für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz gewährt wird.
Der Familienbonus Plus steht auch demjenigen zu, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer hätte jedenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszahlung iSd § 4 FLAG dem Grunde nach (Kind wohnt in Österreich) oder bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Beschäftigung im Inland, Kind wohnt im EU-Raum).
Wesentlich ist also, dass für die Kinder ein Anspruch auf Differenzzahlung besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Beschwerdeführer in Österreich beschäftigt ist und die Kinder bei der Mutter im EU-Raum wohnen.
Gemäß § 4 Abs. 6 FLAG gilt die Ausgleichszahlung/Differenzzahlung als Familienbeihilfe.
Nachdem die Ex-Gattin des Beschwerdeführers nunmehr allerdings einen Antrag auf Familienbeihilfe (Differenzzahlung) beim zuständigen Finanzamt eingebracht hat und dieser mit Datum auch positiv erledigt wurde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf obige Ausführungen.
Nach Art. 67 der Verordnung 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 der Verordnung 987/2009 besteht ein von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich abgeleiteter, grundsätzlich und zufolge Haushaltsführung primärer Anspruch der Ex-Gattin auf Differenzzahlung in Österreich.
Somit sind oben genannte Erfordernisse, neben der Unterhaltszahlung auch der Anspruch auf Differenzzahlung und somit Familienbeihilfe, als erfüllt anzusehen.
Gegenständlich ist wesentlich, dass für ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung besteht. Wer diese Familienleistung in Anspruch nehmen könnte, ist irrelevant (vgl. ).
Der Beschwerde war demnach stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es zu gegenständlichem Rechtsproblem eine klare gesetzliche Bestimmung gibt, ist eine ordentliche Revisionsmöglichkeit nicht zu gewähren.
Beilage:
Berechnungsblatt Einkommensteuer 2019
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 4 Abs. 8 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972 § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101144.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAC-26924