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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2020, RV/7200028/2020

Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten ins Steuergebiet

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7200028/2020-RS1
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. § 29 Abs. 1 TabStG 1995 liegen dann nicht vor, wenn eine Person Tabakwaren in einem anderen Mitgliedstaat erwirbt, die nicht für den eigenen Bedarf bestimmt sind. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Erwerbs „für den eigenen Bedarf“ ist jedenfalls auch dann zu verneinen, wenn der Bezieher die Zigaretten im Zuge von Besorgungsfahrten für seine österreichischen Abnehmer außerhalb des Steuergebiets ankauft und ohne Gewinn an diese Personen im Steuergebiet zum „Selbstkostenpreis“ weitergibt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Dr.NN***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom Zl. ***1***, betreffend Tabaksteuer und Säumniszuschlag nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

  • Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich der Tabaksteuer dahingehend abgeändert, dass die Tabaksteuerschuld für den Bf. gemäß § 27 Abs. 1 Z2 Tabaksteuergesetz 1995 für die von ihm im Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2019 aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates Tschechische Republik zu gewerblichen Zwecken bezogenen und außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen und in das Steuergebiet verbrachten Tabakwaren, nämlich 19.200 Stück Zigaretten der Marke Chesterfield Blue und 5.600 Stück Zigaretten der Marke Philip Morris Supreme entstanden ist.

  • Die Höhe der festgesetzten Abgaben (Tabaksteuer und Säumniszuschlag) bleibt unverändert.

  • Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , Zl. ***1***, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf1***, ***Adr.1***, gem. § 201 BAO iVm § 27 Abs. 1 Z 1 TabStG die Tabaksteuer in der Höhe von € 3.380,73 fest.

Der Bf. habe im Zeitraum Jänner 2012 bis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr der Tschechischen Republik stammende 24.800 Stück (124 Stangen) Zigaretten verschiedener Marken außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Festsetzung eines Säumniszuschlages gem. § 217 BAO in der Höhe von € 67,61 wegen Nichtentrichtung der Tabaksteuer zur jeweiligen Fälligkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Das Zollamt stelle zwar zutreffend fest, dass der Bf. die Reisefreimenge nicht verletzt habe, irre sich aber, wenn es meine, die Zigaretten seien widerrechtlich gewinnbringend weiterverkauft worden. Er habe bei der Weitergabe der Tabakwaren an seine Arbeitskollegen nichts verdient. Er habe keinerlei Erwerbstätigkeit beginnen wollen, sondern habe aus bloßer Gefälligkeit die Zigaretten seinen Kollegen zum Selbstkostenpreis überlassen.

Er habe sogar quasi aufgezahlt, da er ja auch sein Auto benutzt habe, um nach Tschechien zu reisen und hier entsprechende Ausgaben für Benzin, Wartung etc. gehabt. Darüber hinaus leide der Bescheid an Feststellungsmängeln, weil die dem Bescheid angeschlossene Tabelle weder nachvollziehbar sei, noch im Bescheid begründet werde, wie die erkennende Behörde auf Menge und Daten gekommen sei.

Hilfsweise wende der Bf. auch Verjährung ein. Seiner Ansicht nach könne die Tabaksteuer lediglich für die letzte drei Jahre festgesetzt werden.

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt entschied über diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***2***. Das Zollamt nahm dabei eine Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides vor, änderte den Tatbestand von § 27 Abs. 1 Z1 auf § 27 Abs. 1 Z2 TabStG und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab. Die dem Bf. angelastete Menge an vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten und die Höhe der festgesetzten Abgabenschuld blieben unverändert.

Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom den Vorlageantrag.

Am fand in Wien die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Strafverfügung vom , Strafnummer ***3***, Zl. ***4***, erkannte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde den Bf. für schuldig, er habe im Bereich des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vorsätzlich im Zeitraum von Jänner 2012 bis Dezember 2019 19.200 Stück Zigaretten der Marke "Chesterfield Blue" und 5.600 Stück Zigaretten der Marke "Philip Morris Supreme" tschechischer Herkunft in das Steuergebiet der Republik Österreich eingebracht und vorschriftswidrig weiterverkauft.

Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung iVm dem Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte gem. §§ 33 Abs. 1 und 44 Abs. 1 FinStrG begangen.

Diese Strafverfügung ist nach der Aktenlage unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in den vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

Das Bundesfinanzgericht erachtet den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt darüber hinaus auch auf Grund des bereits in Rechtskraft erwachsenen Finanzstrafverfahrens und unter Würdigung der Aussagen des Bf. und des Vertreters des Zollamtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung als erwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkten I. bis III. (Abweisung/Abänderung)

Rechtslage:

§ 27 Abs. 1 Tabaksteuergesetz 1995 bestimmt u.a.:

Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher

1. die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich die Tabakwaren befinden. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

§ 29 Tabaksteuergesetz 1995 bestimmt u.a.:

(1) Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.

(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;

2. der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;

3. Unterlagen über die Tabakwaren;

4. die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.

(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 5.

Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie) bestimmt u.a.:

Artikel 32

(1) Die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert, wird nur im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben.

(2) Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kriterien:

a) die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

b) den Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung;

c) alle Dokumente, die mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren Zusammenhängen;

d) die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

e) die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

(3) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur, um einen Anhaltspunkt zu gewinnen. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:

a) für Tabakwaren:

- Zigaretten 800 Stück,

- Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g /Stück): 400 Stück

- Zigarren: 200 Stück

- Rauchtabak: 1,0 kg

Artikel 33

(1) Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 unterliegen verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, der Verbrauchsteuer, die in diesem anderen Mitgliedstaat erhoben wird.

Als "Besitz zu gewerblichen Zwecken" im Sinne dieses Artikels gilt der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch eine Person, die keine Privatperson ist, oder durch eine Privatperson, sofern diese die Waren nicht für den Eigenbedarf erworben und, im Einklang mit Artikel 32, selbst befördert hat.

(2) Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in diesem anderen Mitgliedstaat gelten.

§ 27 Abs. 1 TabStG regelt den Fall, dass eine Person, welche die Eigenschaft eines Beziehers aufweist, in dieser Eigenschaft die Tabakwaren entweder im Steuergebiet oder außerhalb desselben in Empfang nimmt. Erfolgt die Empfangnahme der Tabakwaren innerhalb des Steuergebietes, so wird der Abgabentatbestand nach dieser Bestimmung bereits durch die Empfangnahme verwirklicht. Erfolgt die Empfangnahme jedoch außerhalb des Steuergebiets, so muss zur Verwirklichung des Abgabentatbestandes noch hinzutreten, dass der Bezieher die Tabakwaren in das Steuergebiet (selbst) verbringt oder zumindest verbringen lässt. Steuerschuldner ist nach § 27 Abs. 1 TabStG (idF nach der Novelle BGBl. I Nr. 251/2009) in beiden Fällen der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich die Tabakwaren befinden ().

Zur o.a. Strafverfügung ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, entfaltet, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (beispielsweise ). Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (; ; u.a.). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist ().

Das Bestehen einer Bindung der Abgabenbehörde und des vom Bf. im Rechtszug angerufenen Bundesfinanzgerichtes an eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung bestätigt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. ; ; ; vgl. dazu auch Ritz, BAO6, § 116, Rz 14, wonach die Bindung für rechtskräftige Strafverfügungen zu bejahen ist).

Dass es sich bei den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten vorschriftswidrig nach Österreich verbrachten Tabakwaren um andere Zigaretten handelt, als jene die der o.a. Strafverfügung genannt sind, behauptet der Bf. nicht.

Unter Bedachtnahme auf die oben erwähnte Bindungswirkung war von der in der Strafverfügung genannten Menge auszugehen und dem erstmals im Rahmen der Verhandlung vorgetragenen Einwand, der Bf. habe bloß 40 Stangen Zigaretten weiterverkauft, nicht zu folgen. Bemerkt wird, dass die Anzahl der der Abgabeneinhebung unterzogenen Rauchwaren auf den eigenen Angaben des Bf. im Zuge seiner ersten Einvernahmen basiert, denen erfahrungsgemäß stärkere Glaubwürdigkeit und höhere Beweiskraft zuzumessen ist, als den späteren Aussagen. Der Bf. gestand im Zuge seiner Einvernahme am , seit acht Jahren jeweils ca. 5 Packungen pro Monat an seine Kollegen ***5*** und ***6*** verkauft zu haben. Daraus ergibt sich eine Menge von 19.200 Stück Zigaretten der Marke Chesterfield Blue (5 x 2 x 12 x 8 x 20). Anlässlich der ergänzenden Einvernahme am selben Tag räumte er ein, Herrn ***7*** insgesamt 5.600 Stück Zigaretten der Marek Philipp Morris verkauft zu haben.

Im Hinblick auf die o.a. Strafverfügung war auch der Tatbegehungszeitraum abzuändern. Auswirkungen auf die Höhe festgesetzten Abgabenschuld ergeben sich daraus nicht, zumal sowohl im Abgabenverfahren als auch im Strafverfahren übereinstimmend von einer Anzahl von insgesamt 24.800 Stück (124 Stangen) Zigaretten ausgegangen worden ist. Fest steht somit auch, dass hinsichtlich der Zigarettenmengen Tatbestandskongruenz besteht.

Partei des präjudiziellen Finanzstrafverfahrens ist so wie im gegenständlichen Abgabenverfahren der Bf., sodass auch Parteienidentität gegeben ist.

Zwischenzeitlich hat der Bf. offensichtlich eingesehen, dass hinsichtlich der von ihm nach Österreich verbrachten in Rede stehenden Zigaretten für ihn die Steuerschuld entstanden ist. Dies kommt in seiner Aussage im Rahmen der Verhandlung zum Ausdruck, wonach er nicht der Ansicht sei, keine Tabaksteuer bezahlen zu müssen.

In der Beschwerdeschrift vom meinte er hingegen noch, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tabakwaren sei für ihn deshalb die Tabaksteuerschuld nicht entstanden, weil er bei den jeweiligen Einreisen nie mehr als die "Reisefreimenge" nach Österreich verbracht habe. Er nimmt damit Bezug auf seine Aussagen vor Organen des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde vom , wonach er immer nur 8 Stangen á 200 Stück Zigaretten in der Tschechischen Republik erworben habe.

Der Bf. vertritt in der genannten Eingabe offensichtlich die Meinung, dass sowohl er selbst als auch seine stets mit ihm in die Tschechische Republik gereiste Lebensgefährtin jeweils die in Art. 32 Abs. 3 Buchstabe a der Systemrichtlinie genannte Richtmenge von 800 Stück Zigaretten abgabenfrei nach Österreich verbringen hätte dürfen.

Dem ist zu entgegnen, dass die Bestimmungen der zitierten Norm, wie deren Wortlaut unmissverständlich zu entnehmen ist, ausschließlich verbrauchsteuerpflichtige Waren betrifft, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst von einem Mitgliedstaat in einen andern befördert.

Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens sind aber nur jene Tabakwaren, die der Bf. in Österreich an diverse Abnehmer weitergegeben hat. Die vom Bf. für seinen Eigenbedarf erworbenen Zigaretten wurden mit dem angefochtenen Bescheid hingegen nicht versteuert.

Die Bestimmungen des (zur Umsetzung des Art. 32 der Systemrichtlinie ergangenen) § 29 Abs. 1 TabStG legen fest, dass die Steuerfreiheit auf jene Tabakwaren eingeschränkt ist, die für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.

Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach der eben zitierten Norm zu privaten Zwecken oder nach § 27 TabStG zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind gem. § 27 Abs. 2 Z1 TabStG die handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist auf Grund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens erwiesen, dass der Bf. Handel mit den Monopolgegenständen betrieben hat. Es kann somit keine Rede davon sein, dass er die Waren zu privaten Zwecken bezogen hat. Der Umstand, dass der Bf. laut seinen eigenen Angaben die Zigaretten zum "Selbstkostenpreis" an seine Abnehmer weitergegeben hat, ändert daran nichts. Denn alleine die außer Streit stehende Tatsache, dass der Bf. die Tabakwaren zum Zwecke der Weitergabe an Dritte erworben hat, schließt aus, dass das Tatbestandsmerkmal des Erwerbs "für den eigenen Bedarf" erfüllt worden ist.

Aus dem gleichen Grund ist auch der - erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene und mit seinen bisherigen Angaben in Widerspruch stehende - Einwand des Bf. unbeachtlich, wonach die Gegenleistung seiner Abnehmer zum Ausgleich für die von ihm gelieferten Zigaretten nur zum Teil in der Hingabe von Bargeld und zum anderen Teil durch die Erbringung von Sachleistungen (Essenseinladungen etc.) erfolgt sein soll. Denn die Form des konkreten Leistungsaustausches kann nichts daran ändern, dass bei jenen Rauchwaren, die der Bf. im Zuge seiner Besorgungsfahrten für seine österreichischen Abnehmer angekauft hat, denkunmöglich von einem "Erwerb für den eigenen Bedarf" aus der Sicht des Bf. gesprochen werden kann.

Zum Einwand, der Abgabenanspruch sei verjährt, ist auf die Bestimmungen des § 207 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre beträgt.

Der Bf. räumte im Rahmen seiner Einvernahmen ein, davon Kenntnis gehabt zu haben, dass der Verkauf von in der Tschechischen Republik erworbenen Zigaretten in Österreich verboten sei. Er habe sich jedoch bei der "geringen Menge" nichts dabei gedacht. Angesichts dieser Umstände ist das Zollamt Wien in der o.a. Strafverfügung von einem wissentlichen Handeln des Bf. ausgegangen und hat ihm vorsätzliche Tatbegehung zur Last gelegt.

Damit steht fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Tabaksteuer um hinterzogene Abgaben handelt und dass im Streitfall die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt.

Zur Änderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides:

Das Zollamt ging im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass der Bf. die dort genannten Mengen an Tabakwaren in der Tschechischen Republik erworben und anschließend außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nach Österreich verbracht hat, um sie hier an Arbeitskollegen weiterzuverkaufen. Diese Handlungen sind zweifellos als Bezug von Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu werten. Da der Bf. die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren selbst nach Österreich verbracht hat, ist das vorschriftswidrige Verbringen (wie auch vom Zollamt in der BVE mittlerweile richtig erkannt) unter die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z2 TabStG zu subsumieren. Der Abgabenbescheid, der noch von einer Abgabenentstehung gem. § 27 Abs. 1 Z1 TabStG ausging, war daher entsprechend abzuändern.

Die übrigen Änderungen dienen der Klarstellung und Präzisierung. Sie sind vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Zollamt im Bescheid eine Aufgliederung der verschiedenen Zigarettensorten im Spruch nicht vorgenommen hat. Außerdem war der Tatbegehungszeitraum der rechtskräftigen Verurteilung im Finanzstrafverfahren anzupassen.

Zu dem mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Säumniszuschlag ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. dessen Festsetzung nicht substantiiert bekämpft. Es genügt daher diesbezüglich die Feststellung, dass es wegen der an den jeweiligen Fälligkeitstagen unstrittig nicht entrichteten Tabaksteuer zur Verwirkung des Säumniszuschlages gem. § 217 BAO gekommen ist. Der Abgabenbescheid ist daher auch insofern zu Recht ergangen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt IV. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 29 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200028.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at