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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2021, RV/1101104/2015

Ertragsteuerliche (Nicht-)Anerkennung einer Fruchtgenussvereinbarung zwischen Ehegatten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des A.A. und der B.A., Adr.1, Ort1, vertreten durch Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG, Hadeldorfstraße 30, 6830 Rankweil, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2014, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (Ehegattin und Ehegatte; im Folgenden kurz: Bf.) waren im Streitjahr 2014 u.a. je zur Hälfte Eigentümer von drei Eigentumswohnungen in Ort1 (Grundstücksadresse: Ort1, Adr.1), aus deren Vermietung für Wohnzwecke im Jahr 2014 (wie bereits in den Jahren vor 2014) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden.

2. Das Finanzamt erließ am einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO, mit dem die im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (wie bereits in den Jahren vor 2014) festgestellt und zu je 50 % den Ehegatten (jeweils Hälfteeigentümer an den drei Eigentumswohnungen) zugerechnet wurden.

3. Gegen den Einkünftefeststellungsbescheid 2014 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde erhoben. Als Begründung wurde seitens der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde unter Pkt. (5) "Sachverhalt" angegeben:

"Mit Dienstbarkeitsvertrag vom wurde das Fruchgenussrecht für Frau B.A. für die drei Ferienappartements Top 1, 2 und 4 ab festgelegt. Die Vermietungseinkünfte und alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten werden ab von Frau B.A. alleine getragen. Wir beantragen daher, den Gesamtbetrag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 18.696,66 Frau B.A. zuzurechnen. In der Beilage überlassen wir Ihnen dazu noch das neue Formular Verf 60."

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2014 vom als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde angegeben:

"…

Einkünfte aus einem Fruchtgenuss iSd ABGB sind dem Fruchtgenussberechtigten als eigene Einkünfte zuzurechnen, wenn er auf die Einkünfteerzielung Einfluss nimmt, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Weitere Voraussetzung ist, dass die Fruchtnießerin die Aufwendungen iZm dem Fruchtgenussgegenstand trägt. Zudem muss das Fruchtgenussrecht für eine gewisse Dauer bei rechtlich abgesicherter Position übertragen werden.

Zur Beurteilung der Fruchtgenussbestellung zwischen nahen Angehörigen sind zusätzlich die von der Rechtsprechung zu den Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien zu beachten: Die Vereinbarung muss

  • nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität)

  • Einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

  • auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen werden.

Gem. § 119 BAO sind vom Steuerpflichtigen abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offenzulegen. Die Offenlegung hat vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen.

Im gegenständlichen Fall wurde am von den Ehegatten A.A. und B.A. eine Fruchtgenussvereinbarung abgeschlossen. Die drei Wohnungen Ort1, Adr.1 Top 1, 2 und 4 stehen jeweils zur Hälfte im Wohnungseigentum der Ehegatten. A.A. räumte mittels obiger Vereinbarung B.A. das Fruchtgenussrecht an seinem Wohnungseigentum (KG xxxxx, EZ yyy, B-LNR 9, 11 und 15) für die Dauer von 10 Jahren ein. Eine Möglichkeit zur Kündigung der Fruchtgenussvereinbarung besteht nicht, das Recht erlischt mit Ablauf der 10 Jahre, d.h. am . Vereinbart wurde, dass der Fruchtgenussberechtigten die Vermietungseinkünfte zur Gänze zufließen und sie alle mit der Vermietung der drei Wohnungen in Zusammenhang stehenden Kosten, Ausgaben und Aufwendungen alleine trägt. Das Fruchtgenussrecht wurde ins Grundbuch eingetragen. Bis zur Einwendung in der gegenständlichen Beschwerde erfolgte seitens der Abgabenpflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde keine Offenlegung der Fruchtgenussbestellung.

Bei einem Fruchtgenussvertrag handelt es sich jedenfalls um eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache, da die Einkünfte einer anderen Person zugerechnet werden sollen. Die Fruchtgenussbestellung ist daher gem. § 119 BAO vollständig und wahrheitsgemäß pro futuro offenzulegen, um seitens der Abgabenbehörde Berücksichtigung zu finden. Die Fruchtgenussvereinbarung wurde erstmals im Zuge der gegenständlichen Beschwerde ins Treffen geführt. Im Hinblick auf die mangelnde Offenlegung kann die Übertragung der Einkunftsquelle durch die Fruchtgenussvereinbarung nicht anerkannt werden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen."

5. Dagegen wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Bf. mit Schreiben vom ein Vorlageantrag eingebracht und begründend vorgebracht, laut Anzeige nach dem Schenkungsmeldungsgesetz und Postaufgabebuch des Rechtsanwalts, der den Vertrag erstellt hat, sei dem Finanzamt der Vertrag am angezeigt und bei der Einreichung der Steuererklärung 2014 die neue Einkünftezuteilung mit geändertem Formular der Beteiligung Verf60 erklärt worden. Weiters sei nach Ansicht der steuerlichen Vertretung davon auszugehen, dass bei im Grundbuch eingetragenen Verträgen das Finanzamt automatisch informiert werde und damit ausreichend dem Erfordernis der Publizität genüge getan sei. Hinsichtlich der Art und Weise der Vermietung wurde im Vorlageantrag Folgendes angegeben: "Die drei Tops werden seit 2015 nur mehr dauervermietet als Personalwohnungen eines Hotels. Herr A.A. beabsichtigte seine Gattin, die auch die Bewirtschaftung der Tops innehatte, mit den Einkünfte aus der Vermietung der drei Tops finanziell abzusichern. Mit aktuellen Übergabevertrag wurden die drei Tops an die beiden Kinder mit Vertrag vom Dezember 2015 übertragen. Die Verträge über die Vermietung wurde umsatzsteuerrechtlich als Dauerverträge noch mit der Hausgemeinschaft geschlossen, sodass wir hier noch die Umsatzsteuer auf die Hausgemeinschaft gemeldet haben."

6. Die Beschwerde wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ). Ergänzend hat das Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom folgende Stellungnahme angeführt:

"Die Schenkungsmeldung ist zwar erfolgt, jedoch war der Abgabenbehörde der Inhalt des Fruchtgenussvertrages bis zum Beschwerdeverfahren nicht bekannt. Entgegen der im Vorlageantrag ausgeführten Meinung erfolgt grundsätzlich - so auch in diesem Fall - keine Verständigung der Abgabenbehörde über Grundbuchseintragungen.

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Offenlegung rechtzeitig erfolgt ist, wurde/n

• die Wohnungen dauervermietet, sodass mangels Dispositionsmöglichkeit eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben nicht möglich war;

• die bestehenden, mit der Hausgemeinschaft (A.A. und B.A.) abgeschlossenen Mietverträge aufrecht erhalten, sodass es an der Publizität des Fruchtgenusses mangelt;

• das Eigentum an den Wohnungen im Dezember 2015 an die Kinder übertragen, sodass das Motiv für die Fruchtgenussvereinbarung nicht die finanzielle Absicherung von B.A., sondern vielmehr der steuerliche Hintergrund war.

Der Fruchtgenussvertrag ist daher steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Dies v.a. auch mit Verweis auf die Lehre (Doralt, RdW 1998, 519; Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 147ff) und das Erkenntnis des GZ RV/1100224/2012, wonach die Gestaltungsmöglichkeiten des Fruchtnießers im Rahmen einer Vermögensverwaltung so gering sind, dass regelmäßig keine für eine Einkünftezurechnung erforderliche Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellbar ist."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer waren im Streitjahr 2014 u.a. je zur Hälfte Eigentümer von drei Eigentumswohnungen, die für Wohnzwecke vermietet wurden (die Bf. waren zu je xx/xxx verbundenen Anteilen, B-LNR 9 und 10, mit denen das Wohnungseigentum an W 1, zu je xx/xxx verbundenen Anteilen, B-LNR 11 und 12, mit denen das Wohnungseigentum an W 2, zu je xx/xxx verbundenen Anteilen, B-LNR 15 und 16, mit denen das Wohnungseigentum an W 4 untrennbar verbunden ist, grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft GST-NR xxx/x in EZ yyy KG xxxxx Ort1, Bezirksgericht Ort2).

Mit Dienstbarkeitsvertrag vom haben die Ehegatten vereinbart, dass der Ehegattin ab für die Dauer von 10 Jahren die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes an den drei Wohnungen (Top 1, 2 und 4) zukommt, und zwar hinsichtlich ihrer jeweils eigenen Anteile- B-LNR 10, 12 und 16 als Miteigentümerin der drei gemeinsamen Wohnungen und hinsichtlich der Anteile von A.A. B-LNR 9, 11 und 15 als unentgeltliche Rechtseinräumung zum Zwecke der Versorgung seiner Ehefrau mit den Einkünften aus der Vermietung dieser drei Appartements.

In diesem Dienstbarkeitsvertrag ist unter Pkt. I "Vorbemerkung/Grundbuchsstand" angeführt, dass es sich bei diesen drei Eigentumswohnungen Top 1, 2 und 4 um Appartements handelt, die dauerhaft als Personalunterkünfte vermietet werden und nicht zu eigenen Wohnzwecken der Wohnungseigentümer benutzt werden.

Laut Vereinbarung im Dienstbarkeitsvertrag besteht während der bestimmten Dauer von 10 Jahren keine Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages. Er erlischt mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer, also am , es sei denn, dass es dann zu einer einvernehmlichen Vertragsverlängerung kommt. Die Ehegattin als Fruchtgenussberechtigte erhält die Vermietungseinkünfte alleine und ist verpflichtet, hieraus sämtliche auf die drei Appartements entfallenden und damit im Zusammenhang stehenden Kosten, Ausgaben und Aufwendungen alleine zu tragen (Pkt. IV des Dienstbarkeitsvertrages). Der Dienstbarkeitsvertrag über die unentgeltliche Fruchtgenussbestellung wurde im Grundbuch eingetragen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage sowie der ergänzenden Einsichtnahme in das Grundbuch. Strittig ist, ob die Fruchtgenussvereinbarung in einkommensteuerlicher Hinsicht anzuerkennen ist oder nicht.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. An Liegenschaften entsteht es durch Verbücherung oder Urkundenhinterlegung. Gegenstand der Fruchtnießung ist jede fremde Sache, sofern sie unverbrauchbar ist, dazu gehören Liegenschaften, bewegliche oder auch unkörperliche Sachen (Gesellschaftsanteile, Rechte usw). Der Fruchtnießer kann die Sache in jeder Hinsicht nutzen (zB auch vermieten), ist verpflichtet, diese nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung gemäß § 513 ABGB zu erhalten und kann sich mit der Servitutenklage schützen. Nach § 511 ABGB steht ihm der volle Ertrag einschließlich Zubehör und Zuwachs zu. Die Auslagen hat er bis zur Höhe der Erträge zu übernehmen (vgl. Jakom/Laudacher EStG, 2020, § 2 Rz 43).

Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Bf. ein Dienstbarkeitsvertrag vom über die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes abgeschlossen und dieser auch im Grundbuch eingetragen.

Seitens des Finanzamtes wurde die einkommensteuerrechtliche Nichtanerkennung der Fruchtgenussvereinbarung u.a. damit begründet, dass "die Wohnungen dauervermietet" worden seien, sodass mangels Dispositionsmöglichkeit eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben nicht möglich sei. Weiters seien die bestehenden, mit der Hausgemeinschaft (A.A. und B.A.) abgeschlossenen Mietverträge aufrecht erhalten worden, sodass es an der Publizität des Fruchtgenusses mangeln würde (vgl. Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts (Ergänzungsersuchen vom ) wurden die Bf. um Sachverhaltsaufklärung bzw. um Vorlage von Unterlagen dahingehend ersucht, welche konkrete Tätigkeit die Fruchtgenussberechtigte bei der Bewirtschaftung bzw. Vermietung der drei Appartements ausübt bzw. ausgeübt hat (z.B. Abschluss von Mietverträgen, Ansprechpartner für den Mieter, Zufluss der Mieteinnahmen, Kostentragung, etc).

In der dazu seitens der steuerlichen Vertretung eingebrachten Stellungnahme (eingebracht per e-mail am ) wurde diesbezüglich angegeben, dass der Ehegatte seine Ehegattin mit dem Fruchtgenussvertrag vom finanziell absichern wollte. Die lntension des Dienstbarkeitsvertrages sei also in erster Linie keine steuerliche, sondern eine finanzielle Absicherung gewesen. In weiterer Folge sei dann auch am die Übergabe des Eigentums (der Eigentumswohnungen) an die Kinder unter Weiterbestand des Fruchtgenusses für die Ehegattin erfolgt. In den Jahren 2014 und 2015 seien zwei Tops fix an einen Unternehmer für "Personalwohnungen" vermietet worden, wobei diese Mietverträge für die Jahre von 2013 bis 2016 abgeschlossen worden seien. Ein Top sei laufend an wechselnde Gäste vermietet worden, wobei die Ehegattin wie die Zeit davor, alle Zimmer gerichtet und die gesamte Abwicklung erledigt habe. Seitens der Fruchtnießerin seien keine neuen Verträge abgeschlossen worden. Die Einnahmen seien wie immer auf dem gleichen gemeinsamen Bankkonto erfasst worden. Zur Stützung der einkommensteuerrechtlichen Anerkennung der Fruchtgenussvereinbarung wurde seitens der steuerlichen Vertretung in der Stellungnahme vom weiters vorgebracht: "Das bestehende gemeinsame Bankkonto wurde mit Einnahmen gespeist und davon wurden alle Ausgaben getätigt. Insoweit sind unserer Ansicht nach auch alle Kriterien des Vertrages erfüllt, nachdem nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Ausgaben der Fruchtgenussniesserin zufließen. Die tatsächliche Führung der Zimmervermietung bei den wechselnden Gästen lag bei Frau B.A., was alle Gäste bezeugen könnten. Leider gibt es keinen Schriftverkehr zu Angeboten, Zusagen etc. zur Betriebsführung durch Frau B.A.. Herr A.A. hat den Verdienst auch seiner Frau überlassen. Aber selbstverständlich hat Herr A.A. im Bankverkehr seiner Frau geholfen, weshalb auch das Gemeinschaftskonto weiter geführt wurde. Auch die gesamten Betriebskosten konnten nicht auf Frau B.A. explizit umgeschrieben werden, da ja nur anteilige Kosten geltend gemacht wurden. Aber im Ergebnis war sie nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Zurechnung wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der BAO. Die Kriterien der Familienjudikatur wurden auch eingehalten. Daher sollten die Einkünfte auch ihr zugerechnet werden."

Wird der Fruchtgenuss wie im Beschwerdefall ohne Übereignung der Sache eingeräumt, bleibt also das zivilrechtliche Eigentum unverändert, handelt es sich um einen Zuwendungsfruchtgenuss. In Bezug auf einen Zuwendungsfruchtgenuss hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt judiziert (z.B. , Slg 6082/F; , 92/15/0024; , 2003/14/0065), dass Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtnießers als (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 die Übertragung der Einkunftsquelle ist. Unmaßgeblich ist, ob die Einkunftsquelle in Erfüllung einer Unterhaltspflicht, freiwillig, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird. Wird eine Einkunftsquelle nicht übertragen, dann bleiben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle, auch wenn er die "Einkünfte" im Voraus einem anderen abtritt. Die Verfügung des Steuerpflichtigen über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeutet in einem solchen Fall lediglich eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung (siehe dazu ; , 2003/14/0065).

Die Fruchtgenussbestellung muss nach außen erkennbar sein. Werden daher etwa die Mieter von der Fruchtgenussbestellung nicht informiert, und zahlen sie die Mieten weiterhin an den Hauseigentümer, dann erfolgt keine Änderung der Einkünftezurechnung. Für diese Auslegung spricht, dass mangels Publizität die für eine Einkünftezurechnung notwendige Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht gegeben ist (vgl. Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 2 Tz 147/1, unter Hinweis auf RME, ÖStZ 1991, 296; dazu auch Nagler, ÖStZ 1993, 172).

Einkünfte können einer Person nur dann zugerechnet werden, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt. Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (vgl. , mit weiteren Nachweisen). Im Zusammenhang mit "Dauervermietungen" hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das bloße Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrages keine Eigeninitiative der Fruchtgenussberechtigten darstellt (vgl. , mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Auf dieser Grundlage ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass eine Zurechnung der aus den vermieteten drei Eigentumswohnungen erzielten Einkünfte nach Maßgabe des eingeräumten Fruchtgenussrechts nicht anzuerkennen ist. Nach dem gesamten Vorbringen der Bf. bzw. der steuerlichen Vertretung ist nicht ersehbar, inwieweit die Fruchtnießerin als solche am Wirtschaftsleben teilnimmt bzw. ein gestalterischer Einfluss der Fruchtgenussberechtigten auf die Erzielung der (Vermietungs-)Einkünfte gegeben wäre. Das Bundesfinanzgericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens auch der Ansicht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die drei vermieteten Eigentumswohnungen durch die vertragliche Fruchtgenusseinräumung grundsätzlich nicht geändert haben.

Im Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichts vom wurden die Bf. u.a. ausdrücklich um Beantwortung der Frage ersucht, "ob bzw. in welcher Art und Weise der bisherige Mieter über die Einräumung des Fruchtgenussrechtes informiert wurde." In der dazu eingebrachten Stellungnahme vom blieb diese Frage allerdings unbeantwortet. Das Bundesfinanzgericht gelangt diesbezüglich nun zum Schluss, dass der Mieter über die zwei dauerhaft angemieteten Tops (längerfristige Anmietung als "Personalwohnungen") seitens der Fruchtnießerin über die Fruchtgenusseinräumung nicht informiert wurde. Dies steht auch damit im Einklang, dass seitens der Fruchtnießerin keine neuen Verträge abgeschlossen wurden und die (Miet-)Einnahmen "wie immer auf dem gleichen gemeinsamen Bankkonto" erfasst wurden (vgl. Stellungnahme vom ). In diesem Zusammenhang ist auch noch festzustellen, dass in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht nicht die Fruchtnießerin, sondern die "Hausgemeinschaft" nach außen und somit als Unternehmer aufgetreten ist (vgl. Vorlageantrag vom ; siehe auch Umsatzsteuerbescheid 2014 vom ). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist daher davon auszugehen, dass das Fruchtgenussrecht im strittigen Zeitraum nach außen nicht erkennbar war. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass seitens der Bf. trotz Nachfrage im Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichts vom kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass die Fruchtnießerin eingangsseitig Dispositionen (z.B. Investitionsentscheidungen) zur Erzielung der (Vermietungs-)Einkünfte selbst treffen konnte bzw. solche auch tatsächlich traf und sind solche Umstände für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar.

In Anbetracht der Anknüpfung des Einkommensteuerrechts an die tatsächlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse genügt nicht bloß die rechtliche Begründung der Fruchtnießung oder eines dem Fruchtgenuss inhaltlich ähnlichen, obligatorischen Rechtes. Es müssen vielmehr auch die tatsächlichen den rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestaltet werden (vgl. , mit Hinweis auf zB und -F/07).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es sich bei dem gegenständlich vereinbarten Fruchtgenussrecht um einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Einkommensverwendungen handelt, die keine Zurechnungsänderungen der Einkünfte zur Folge haben. Der in Rede stehenden "Fruchtgenussvereinbarung" war die steuerliche Anerkennung zu versagen und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1101104.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at