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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2021, RV/5100506/2013

Nichtdurchführung der Arbeitnehmerveranlagung mangels steuerpflichtiger Einkünfte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des FA Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich)

  • vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 und

  • vom betreffend die Abweisung der Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010, 2011 und 2012

zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
  • In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , machte der Beschwerdeführer (Bf.) ***Bf1***, (vormals ***Bf1*** ) folgende Angaben:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 0,00

Sonderausgaben (Krankenversicherung) EUR 282,60

AMS-Bezug pro Monat EUR 648,52

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vom betreffend das Jahr 2009 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom abgewiesen, da im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt worden seien. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht.

  • Die nachstehenden Arbeitnehmerveranlagungen des Bf. enthielten folgende Angaben:

    Arbeitnehmerveranlagung 2009 vom , eingelangt am :

Sonderausgaben (Krankenversicherung) EUR 264,60

Diesem Antrag war als Beilage eine Bestätigung über Personenversicherungsverträge für das Jahr 2009 der ***1***, vom Jänner 2010 beigefügt. Für den Bf. als versicherte Person werde demnach eine Prämie von EUR 264,60 vorgeschrieben.

Arbeitnehmerveranlagung 2010 vom , eingelangt am :

Sonderausgaben (Krankenversicherung) EUR 267,36

Arbeitnehmerveranlagung 2011 vom , eingelangt am :

Sonderausgaben (Krankenversicherung) EUR 147,05

Arbeitnehmerveranlagung 2012 vom , eingelangt am :

Sonderausgaben (Krankenversicherung) EUR 303,36

  • Die Anträge vom wurde von der belangten Behörde mit den Bescheiden vom (Arbeitnehmerveranlagung 2009) und (Arbeitnehmerveranlagungen 2010, 2011 und 2012) abgewiesen, da im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt worden seien.

  • Am ging die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Bf. gegen die Abweisungsbescheide betreffend die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 bis 2012 bei belangten Behörde ein. Begründend führte dieser an, dass er einige Male im Krankenstand gewesen sei und von der Krankenversicherung auch öfter etwas erhalten habe. Der Bf. legte zudem eine Bestätigung über von ihm bezahlte Personenversicherungskosten vom Jänner 2010 über einen Betrag von EUR 264,60 betreffend das Jahr 2009 vor.

  • Die belangte Behörde wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab. Nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG seien das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit. Werde das Krankengeld anstelle des Arbeitslosengeldes bezahlt, so handle es sich um ein steuerfreies Krankengeld. Da vom Bf. in den Kalenderjahren 2009 bis 2012 nur steuerfreie Leistungen (Arbeitslosengeld und Krankengeld) erzielt worden seien, könne eine Arbeitnehmerveranlagung nicht durchgeführt werden.

  • Der Vorlageantrag ging am ein. Der Bf. führte aus, seine Versicherung habe ihm gesagt, dass seine Krankenversicherung zum Lohnsteuerausgleich geeignet sei und er die letzten fünf Jahre beantragen solle, um einen "Negativ Ausgleich" zu bekommen.

  • Mit Vorhalt vom wurde der Bf. aufgefordert, etwaige steuerpflichtige Einkünfte anzugeben bzw. zu ergänzen, da nur bei Vorliegen solcher Einkünfte, eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden könne. Dies treffe im Fall des Bf. nicht zu.

    Die Negativsteuer, auf die der Bf. abziele, würde einkommensteuerpflichtige Einkünfte aufgrund eines Dienstverhältnisses voraussetzen, welche in diesem Fall nicht gegeben seien.

    Aufwendungen für Personenversicherungen seien als Sonderausgaben absetzbar. Voraussetzung sei jedoch auch in diesem Fall das Vorliegen von steuerpflichtigen Einkünften. Sonderausgaben würden die steuerpflichtigen Einkünfte vermindern.

    Als Negativsteuer gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 würden bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 110 Euro jährlich [zustehen]. Auch in diesem Fall sei es Voraussetzung, dass der Bf. steuerpflichtige Einkünfte aufgrund eines Dienstverhältnisses erzielt habe und Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn oder Gehalt abgezogen worden seien. Dies treffe im Fall des Bf. nicht zu.

  • Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht dazu lediglich aus, dass eine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde.
    Die belangte Behörde legte neben den Eingaben des Bf. samt Beilagen zudem Ausdrucke aus dem Abgabeninformationssystem der belangten Behörde betreffend die Beschwerdejahre 2009, 2010, 2011 und 2012 vor. Aus diesen geht hervor, dass betreffend den Bf. lediglich Lohnzettel bzw. entsprechende Meldungen des Arbeitsmarktservice sowie der zuständigen Gebietskrankenkasse bei der belangten Behörde vorliegen.

  • Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungsverfahren vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

  • Laut Meldung des Zentralen Melderegisters an die Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung vom kam es bezüglich des Bf. zu einer Änderung des Nachnamens von ***2*** auf ***3***. Auch ist der Bf. zwischenzeitig an die im Spruch genannte Adresse verzogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. stellte Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 mit dem Ziel, einen "Negativ Ausgleich" bzw. eine Negativsteuer zu erhalten.

In sämtlichen beschwerdegegenständigen Jahren (2009 bis 2012) war der Bf. durchgehend als arbeitslos gemeldet und bezog ausschließlich Leistungen des Arbeitsmarktservice sowie einer Gebietskrankenkasse. Der Bf. bezog in diesem Zeitraum keine weiteren Einkünfte und leistete Prämienbeiträge an eine private Krankenversicherung. Ein Familienbeihilfenbezug des Bf. im Beschwerdezeitraum ist nicht aktenkundig.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Parteienvorbringen sowie der restlichen Aktenlage. Die Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2006 (betreffend die Veranlagung 2009) lautet:

"Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105."

§ 2 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 26/2009 (betreffend die Veranlagungen ab 2010) lautet:

"Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a."

Nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2009 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.

Gemäß § 33 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 (idF. BGBl. I Nr. 26/2009) beträgt die Einkommensteuer bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro jährlich 0 Euro.

Nach § 33 Abs. 2 EStG 1988 (idF. BGBl. I Nr. 26/2009) sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag, Grenzgängerabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) abzuziehen. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt.

§ 33 Abs. 8 EStG 1988 (idF. BGBl. I Nr. 26/2009 betreffend die Veranlagung 2009) lautet:

"Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen."

§ 33 Abs. 8 EStG 1988 (idF. BGBl. I Nr. 111/2010 betreffend die Veranlagungen ab 2010) lautet:

"Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung zu erfolgen."

§ 39 Abs. 1 EStG 1988 (idF. BGBl. I Nr. 59/2001) lautet auszugsweise:

"Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. (…)"

§ 40 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 57/2004 betreffend die Veranlagung 2009) lautet samt Überschrift:

"Erstattung von Absetzbeträgen

§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung und liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen."

§ 40 EStG 1988 (idF. BGBl. I Nr. 52/2009 betreffend die Veranlagung 2010) lautet samt Überschrift:

"Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung

§ 40. Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden."

§ 40 EStG 1988 (idF. BGBl. I Nr. 111/2010 (betreffend die Veranlagungen ab 2011) lautet samt Überschrift:

"Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung

§ 40. Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden."

§ 41 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (idF.BGBl. I Nr. 99/2007) lauten samt Überschrift:

"Steuererklärungspflicht

(1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  • er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder

  • das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder

  • wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11 000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12 000 Euro betragen hat, oder

  • wenn Einkünfte gemäß § 37 Abs. 8 vorliegen, es sei denn, eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht.

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden."

Erwägungen des BFG zur gegenständlichen Beschwerde

Bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen erzielt haben, erfolgt eine Veranlagung nur zur (Rück-)Erstattung von Beträgen nach § 33 Abs. 8 EStG 1988 (), da diese bei einem bestehenden Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen können. In allen anderen Fällen (in denen im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt wurden) ist mit "Nichtveranlagungsbescheid" (; , RV/4100128/2017) abzusprechen (Jakom, EStG13 2020, § 39 Rz 6).

Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass keine Veranlagung durchzuführen ist, ergeht in derselben Sache, in der der Abgabenbescheid ergangen wäre, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung bejaht hätte ( mit Hinweis auf ).

Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuertarif ist das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988. Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte eines Jahres nach Abzug der im § 2 Abs. 2 genannten Einkommensteile.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen wie Krankengeld während Arbeitslosigkeit (Doralt, EStG7 Tz. 18/1 zu § 3 EStG 1988) von der Einkommensteuer befreit.

Es ist erwiesen, dass der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Jahre 2009-2012) keine steuerpflichtigen Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 bezogen hat, da die vom Bf. bezogenen Leistungen (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen wie Leistungen der zuständigen Gebietskrankenkasse) nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2009 von der Einkommensteuer befreit sind und keine weiteren Einkünfte des Bf. aktenkundig sind oder behauptet wurden.

Da der Bf. wie ausgeführt zwar Leistungen bezog, jedoch diese zur Gänze steuerfrei belassen wurden und auch tatsächlich steuerfrei sind, liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte des Bf. vor.

Gemäß § 41 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen, wenn die Voraussetzungen der Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG ist anzuwenden. Mit der Veranlagung auf Antrag kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen auch nachträglich geltend machen, wenn solche Ausgaben im Rahmen des Lohnsteuerabzuges nicht berücksichtigt wurden. Der Arbeitnehmer wird eine Veranlagung auch dann beantragen, wenn die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergeben (Verlustveranlagung) oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer führt (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Tz 11 zu § 41).

Nur dann, wenn ein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt, kann sich aus dem Steuertarif und aus den Absetzbeträgen (wie Allgemeiner Steuerbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag) bei niedrigem Einkommen eine negative Steuerschuld ergeben. Wenn diese vorliegt, dann können allenfalls Beträge nach § 33 Abs. 8 EStG 1988 gutgeschrieben werden.

Der Verfassungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom , G 261/2017 zur "Negativsteuer" Folgendes aus:

"Ferner wird bemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Idee der 'negativen Einkommensteuer' eine integrative Betrachtung von Einkommensteuer und Transferleistungen zugrunde liegt, die von der Finanzwissenschaft als Konzept zur Lösung sozialpolitischer Probleme diskutiert wird und die im österreichischen Einkommensteuerrecht in der Form der Gutschreibung von Absetzbeträgen bei negativer Einkommensteuer seit vielen Jahren ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. VfSlg. 16.026/2000). Konkret ist diese 'Negativsteuer' primär auf die Abgeltung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages gerichtet (die Absetzbeträge können unabhängig von einer Erwerbstätigkeit beantragt werden). Weiters kann es auch zu einer - mit Höchstbetrag beschränkten - Rückerstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung kommen (vgl. auch EB ME 324 BlgNR 28.GP 142). Eine der wesentlichen Funktionen der Negativsteuer aus sozialpolitischer Sicht ist es, eine Erwerbstätigkeit gegenüber einem Transferbezug bzw. einer staatlichen Leistung attraktiver zu gestalten. Die Negativsteuer erhöht das Erwerbseinkommen und setzt dabei Anreize, anstelle einer Sozialleistung (z.B. Mindestsicherung) oder einer Versicherungsleistung (z.B. Arbeitslosengeld) ein Einkommen aus Erwerbsarbeit zu beziehen. Zudem soll die Negativsteuer durch eine teilweise Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen Niedriglohnbezieher, die durch indirekte Steuern stärker belastet sind, entlasten und damit einen Beitrag zur Armutsvermeidung leisten."

Im gegenständlichen Fall wurde durch die Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2009 bis 2012 Anträge auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 bis 2012 gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt und zwar zur nachträglichen Geltendmachung von Sonderausgaben aufgrund der an eine private Krankenversicherung geleisteten Prämien.

In diesem Zeitraum bezog der Bf. ausschließlich Leistungen des Arbeitsmarktservice sowie der zuständigen Gebietskrankenkasse. Der Bf. bezog keine zusätzlichen Einkünfte, weder aus einem lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis noch andere Einkünfte. Es liegen daher bei dem Bf. in den beschwerdegegenständigen Jahren kein steuerpflichtiges Einkommen vor.

Im Falle des Beziehens ausschließlich steuerfreier Einkünfte im Veranlagungszeitraum wie im gegenständlichen Fall besteht jedoch kein Anspruch auf Negativsteuer ( in Verbindung mit ).

Die vom Bf. geleisteten Prämien würden im Falle des Vorliegens von steuerpflichtigen Einkünften zur Minderung der Einkünfte und damit zu einer Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage beitragen.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt eine Neuberechnung der Lohnsteuer. Da im Einkommen des Bf. keine steuerpflichtigen Bezüge enthalten waren, wirkten sich die in der Erklärung beantragten Änderungen nicht aus.

Eine Veranlagung nach § 39 EStG 1988 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen (§ 40 EStG 1988).

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, für das Familienbeihilfebezogen wird, und die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind. Da der Bf. in den Jahren 2009 bis 2012 nach der Aktenlage keine Familienbeihilfe bezogen hat, waren auch die Voraussetzungen für eine allfällige Erstattung eines Absetzbetrages nicht erfüllt.

Die Gutschrift eines Absetzbetrages konnte somit nicht erfolgen.

Mangels steuerpflichtigen Einkommens von 2009 bis 2012 kann für diesen Zeitraum daher keine Veranlagung durchgeführt und in der Folge auch keine (negative) Einkommensteuer festgesetzt werden. Ebensowenig können - wie ausgeführt - mangels des Vorliegens der Voraussetzungen allfällige Absetzbeträge gewährt werden.

Das Finanzamt hat somit im Ergebnis den Antrag des Bf. auf eine Veranlagung jeweils zu Recht abgewiesen, da keine Einkünfte im Sinne des § 2 EStG 1988 vorlagen (vgl. ; , RV/4100140/2017; , RV/7104814/2017; , RV/7103579/2018).

Die Beschwerde (vormals: Berufung) hat sich somit als unbegründet erwiesen und war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100506.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at