Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen nicht wirksam gewordenen Bescheid
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***2***, ***4***, über die Beschwerde vom betreffend Verwaltungsabgaben gemäß § 41 ZollR-DG beschlossen:
Die Beschwerde wird als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erledigung vom , Zahl ***5***, setzte das Zollamt gegenüber der ***1*** eine Verwaltungsabgabe gemäß § 41 ZollR-DG in Höhe von € 204,32 fest. Die Zustellung erfolgte an die ***2***, ***8***, als Vertreterin der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom wurde dagegen von der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid vom , Zahl ***6***, berichtigte das Zollamt die Erledigung vom gemäß Art. 23 Abs. 3 iVm Art. 29 Zollkodex, § 293 BAO sowie § 2 Abs. 1 ZollR-DG dahingehend, dass der erste Teilsatz des Spruches zu lauten habe, dass nicht für die ***1*** sondern für die ***Bf1*** auf der Grundlage des Art. 42 ZK gemäß §§ 41 und 2 Abs. 1 ZollR-DG iVm § 30 ZollR-DV 2004 eine Verwaltungsabgabe festgesetzt werde.
Die Beschwerde vom wies das Zollamt in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl ***7***, als unbegründet ab.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO hat das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist. Unzulässig in diesem Sinn ist eine Beschwerde unter anderem gegen eine Erledigung der keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Ritz, BAO6, § 260 Tz 5; )
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Erledigung ist somit neben der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten (namentliche Nennung im Spruch des Bescheides, vgl. Ritz, BAO6, § 93 Tz 6 mwN;) die Zustellung an den Adressaten (Ritz, BAO6, § 97 Tz 1 mwN).
Die als Bescheid intendierte Erledigung des Zollamtes vom enthält als Bescheidadressaten im Spruch die "***1***". Zugestellt wurde die Erledigung jedoch der im Adressfeld angeführten ***2***, ***3***, als Vertreterin der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hat die Erledigung somit an die ***1*** und nicht an die Person, der sie die Erledigung zugestellt hat, gerichtet.
Das Fehlen auch nur einer der oben angeführten Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Ist der Bescheidadressat im Spruch des Bescheides zwar bezeichnet, wird die Erledigung aber trotzdem nicht wirksam, wenn sie dieser Person nicht zugestellt wurde (vgl. ). Die ***2*** ist zwar Vertreterin und Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, nicht jedoch Zustellungsbevollmächtigte der im Spruch genannten Bescheidadressatin.
Gegenüber der Beschwerdeführerin, die im Spruch des Bescheides nicht genannt ist, ist der Bescheid über die Festsetzung einer Verwaltungsabgabe rechtlich nicht existent geworden. Mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind aber nur Bescheide (vgl. Ritz, BAO6, § 260 Tz 8 mwN)
Mangelt es einer zu berichtigenden Erledigung am Bescheidcharakter, so geht auch eine als Berichtigungsbescheid intendierte Erledigung ins Leere (vgl. , mwN; Ritz, BAO6, § 293 Tz 26).
Die Beschwerde war daher mit Beschluss nach § 278 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter auch die Erlassung von Zurückweisungen nach § 260 BAO. Der Beschluss konnte daher ohne Befassung des Senates getroffen werden.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im gegenständlichen Verfahren verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit ist nicht erkennbar. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier maßgeblich zu lösenden Rechtsfragen ergeben sich aus den insofern klaren gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5200002.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at