Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2020, RV/7300052/2020

Beteiligung an illegaler Herstellung von Zigaretten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7300052/2020-RS1
Grundsätzlich führt jede Förderung der Ausführung der Tat zu einer Beteiligung an dieser im Sinne des § 11 FinStrG. Es kommt daher im Falle eines Tatbeitrages zur verbotenen Herstellung von Tabakwaren (Zigaretten) lediglich auf den Vorsatz des Beschuldigten an, bei dieser illegalen Herstellung behilflich zu sein. Die Kenntnis, ob diese Hilfe in allen Fällen Früchte trug, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Hilfe des Beschuldigten bei der realisierten illegalen Herstellung von Zigaretten im Sinne einer Förderung der Tat zum Tragen kam (; , 0078, 0079; vgl. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I, 5. Aufl., § 11 R 42).
RV/7300052/2020-RS2
Beitragstäter ist auch, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat geleistet werden (Fellner, Finanzstrafgesetz, Randziffer 13 zu § 11 und § 12; ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 5 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der Beteiligung an der verbotenen Herstellung von Tabakwaren nach §§ 11, 43 Abs. 1 FinStrG des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 3200, in der Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Über ***Bf1*** wird wegen der Beteiligung am Finanzvergehen der verbotenen Herstellung von Tabakwaren nach §§ 11, 43 Abs. 1 FinStrG gemäß § 43 Abs. 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 festgesetzt

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG tritt an die Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Tagen.

Gemäß § 23 Abs. 5 und 6 FinStrG wird die am von 15:30 Uhr bis zum 24:00 Uhr in Verwahrung verbrachte Zeit als Vorhaft im Verhältnis von € 500,00 pro Tag, somit mit (aufgerundet) € 178,00 auf die Geldstrafe angerechnet.

Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Finanzstrafverfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Organ des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zahl: AFB, Strafnummer 3200, Spruchsenatslisten-Nr. 1/2020, wurde der Beschuldigte, Herr ***Bf1***, geboren am 1988 in Bulgarien, arbeitslos, schuldig gesprochen, er habe zwischen und vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren hergestellt, indem er gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern in den Räumlichkeiten der Fa. A. in Adresse1 an der illegalen Herstellung von Zigaretten der Marke Marlboro mitwirkte.

Er habe dadurch das Finanzvergehen der verbotenen Herstellung von Tabakwaren nach § 43 Abs 1 FinStrG begangen und wird hiefür gemäß § 43 Abs 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,- bestraft.

Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG tritt an die Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen.

Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von Euro 500,- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Als Begründung wurde ausgeführt:

"Vorweg sei festgehalten, dass der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung am nicht erschienen ist, jedoch gemäß § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden konnte, weil ihm die Ladung eigenhändig zugestellt wurde, er jedoch schriftlich auf seine Teilnahme verzichtete.

Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren, insbesondere die Verlesung der Erhebungsergebnisse wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der mittlerweile 64-jährige Beschuldigte ist bulgarischer Staatsangehöriger, verheiratet, ohne Sorgepflichten, arbeitslos und verfügt über keine Einkünfte. Er ist finanzstrafrechtlich nicht vorgemerkt.

Am wurden der Beschuldigte und 7 weitere Personen im Zuge einer freiwilligen Nachschau an der im Spruch genannten Adresse betreten, im Keller wurde die Räumlichkeit und Maschinen zur Herstellung von Zigaretten, bereits hergestellte Zigaretten (über 5 Millionen Stück Marlboro), Materialien (Filter, Papier, Leim, etc) und Tabak (13,7 Tonnen) zur Zigarettenherstellung vorgefunden werden; ebenso Schlafräume des Beschuldigten und der Mittäter. Diese agierten im Auftrag des B.. Weder dieser noch der Beschuldigte verfügten über eine Bewilligung nach dem Tabaksteuergesetz 1995, was der Beschuldigte wusste wie ebenso, dass er illegal Zigaretten herstellt, womit er sich auch abfand. Seine Aufgaben waren neben der Herstellung der Zigaretten auch technische Arbeiten an der Herstellungs- bzw der Verpackungsmaschine.

Eine Strafverfügung vom wurde vom Beschuldigten beeinsprucht, gegen das Erkenntnis vom erhob er Beschwerde. Das BFG erkannte am - ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen -, dass das Erkenntnis wegen Unzuständigkeit des entscheidenden Organs aufgehoben werde, weil das BFG aus der Beschwerde herausgelesen habe, dass der Beschuldigte die Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal iSd Art 6 EMRK begehrt habe.

In seiner schriftlichen Stellungnahme verzichtete der Beschuldigte auf seine Teilnahme an der Verhandlung und einen Rechtsbeistand und führt - neben seinem bisherigen Vorbringen (betreffend Zuständigkeit, Verjährung, Höhe der Strafe, seine Rolle in der illegalen Produktion, Gesundheitszustand,...) aus, der Fall sei durch das Erkenntnis des BFG rechtskräftig erledigt.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Erhebungen des Zollamtes und dabei die geständige Verantwortung der Beschuldigten und der Mittäter im Zusammenhalt mit den Sicherstellungen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt abzuleiten, dies im Zusammenhalt mit der tristen finanziellen Situation und der auch hiezu geständigen Einlassung.

Dazu hat der Spruchsenat erwogen:

Nach § 43 Abs 1 FinStrG macht sich der verbotenen Herstellung von Tabakwaren schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt.

Nach § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen (§ 13 [gemeint richtig: § 12] FinStrG).

Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht. Auf die Rechtsausführungen im Erkenntnis vom wird zulässig verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3, T4j). Zusätzlich ist festzuhalten, dass keine res iudicata bzw kein ne bis in idem - Fall vorlag, als das BFG das Erkenntnis explizit nur wegen Unzuständigkeit des Entscheidungsorgans aufhob.

Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Nach der Bestimmung des § 43 Abs 3 FinStrG wird die verbotene Herstellung von Tabakwaren mit einer Geldstrafe bis zu € 100.000,-- geahndet.

Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.

Als mildernd waren die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis, die Sicherstellungen, die untergeordnete Beteiligung und das Wohlverhalten seit der mittlerweile beinahe 4 Jahre zurückliegenden Tat, als erschwerend kein Umstand zu werten.

Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruch dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 Abs 3 FinStrG Bedacht genommen wurde, erachtete der Spruchsenat dem gesetzten Verschulden angemessen.

Den Strafzumessungserwägungen entspricht die an Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle."

Den Rechtsausführungen des Erkenntnisses vom , auf das verwiesen wurde, ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

"Am 21.09.0216 wurde der Beschuldigte, T1, T2, T3, T4, T5, T6 und T7 bei der Firma A. in Adresse1 im Zuge einer freiwilligen Nachschau betreten. Im Zuge der freiwilligen Nachschau wurden im Keller der Firma A. die Räumlichkeit und die Maschinen zur Herstellung von Zigaretten, bereits hergestellte Zigaretten (5.008.000 Stück der Marke Marlboro), Materialien (Filter, Papier, Leim usw.) und Tabak (13.700kg) zur Zigarettenherstellung gefunden. T1 gab vor Ort gegenüber den Beamten an, dass alle oben genannten Personen an der Herstellung beteiligt sind, was er auch in seiner Niederschrift vom vor Beamten der Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien wiederholte. Im gleichen Gebäude befanden sich auch Räumlichkeiten, die der Beschuldigte und die oben genannten Personen zum Schlafen und Leben nutzten. Zum Zeitpunkt der Nachschau wurden keine Zigaretten in den Räumlichkeiten der Firma A. hergestellt, da diese laut Angaben der oben genannten Personen in den Nachtstunden hergestellt wurden. Auf Grund des Ermittlungsstandes zu diesem Zeitpunkt war bekannt, dass sich an obiger Adresse ein Zigarettenlager oder ein illegaler Herstellungsbetrieb befindet.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom hat der Beschuldigte angegeben, an der Herstellung der in den Räumlichkeiten vorgefundenen Zigaretten mitgewirkt zu haben und technische Arbeiten an der Herstellungsmaschine sowie an der Verpackungsmaschine durchgeführt zu haben. Seine Aussage deckt sich mit jenen an der Herstellung beteiligten Personen T1, T2, T3, T4, T5, T6 und T7.

Zu Punkt 2 ihres Einspruches:
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49 a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen (§ 43 Abs. 1 FinStrG) fünf Jahre.

Zu Punkt 4 - 6 ihres Einspruches:
Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren gem. § 43 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderlichen Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Zigaretten herstellt. ***Bf1*** sowie die anderen Personen T1, T2, T3, T4, T5, T6 und T7 sind nicht im Besitz einer Bewilligung nach dem Tabaksteuergesetz 1995 zur Herstellung von Zigaretten.

Der auf Grund der Ermittlungen bekannt gewordene B., der als Auftraggeber für die oben genannten Personen ermittelt worden ist, verfügt auch nicht über eine Bewilligung nach dem Tabaksteuergesetz 1995. Somit erfüllt nicht nur B. den Tatbestand des § 43 Abs. 1 FinStrG, sondern gemäß § 11 FinStrG auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Diesen Beitrag haben ***Bf1***, T1, T2, T3, T4, T5, T6 und T7 durch ihre Handlungen (Mitwirkung an Aufbauarbeiten der Maschinen und Mitwirkung an der Herstellung der Zigaretten) in den Räumlichkeiten der Firma A. geleistet und gemäß § 12 FinStrG ist jeder an der Tat Beteiligte nach seiner Schuld zu bestrafen. Von einer gewerblichen Herstellung kann auf Grund der Beschaffenheit des Maschinenparkes sowie auf Grund der bereits hergestellten und am sichergestellten Menge der Zigaretten ausgegangen werden. Laut eigenen Angaben des ***Bf1*** wurden ca. 20 Paletten Zigaretten der Marke Marlboro seit dem in den Räumlichkeiten der Firma A. durch ihn und T1, T2, T3, T4, T5, T6 und T7 hergestellt.

Im Zuge der Ermittlungen gegen B. wurde ***Bf1*** durch die bulgarischen Behörden einvernommen und hat in dieser Einvernahme angegeben, dass er diesen 1-2 mal in der "Zigarettenfabrik" gesehen hat. Weiters gab er an, dass es seine Aufgabe war, Zigaretten der Marke "Marlboro" mit den anderen Personen herzustellen. Sein Entgelt würde auf Grund der hergestellten Mastercase berechnet werden. Für jedes hergestellte Mastercase hätte er ca. € 1,00 erhalten.

Zu Punkt 7 ihres Einspruches:
Bei der Strafbemessung war die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten. Erschwernisgründe lagen keine vor. Unter Bedacht darauf, sowie auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung gemäß § 23 FinStrG, die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist die verhängte Strafe von € 8.000,00 (Strafhöchstgenze: € 100.000,00) tatschuldangemessen und tätergerecht."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten (Eingangstempel vom ) wird wie folgt ausgeführt:

"Ich erhebe eine Beschwerde gegen das zitierte Erkenntnis des Spruchsenats beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde, das am im Zusammenhang mit dem Fall - Spruchsenatslisten-Nr. 1/2020 - gefallt wurde.

Ich bitte, dass dieses Erkenntnis vollständig aufgehoben wird, weil es nichtig und gesetzwidrig ist.

Nachdem das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung vom GZ. RV/7300046/2019 erlassen hat, ist jede Möglichkeit, dass mir eine Finanzstrafe verhängt wird, ausgeschlossen.

A. Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats vom ist nichtig.

1.1. In Fällen wie dem vorliegenden - wenn es ein Vereinfachtes Verfahren gegeben hat und die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren durch Strafverfügung beenden wollte, wobei die Strafverfolgung schon außer Kraft getreten ist (unabhängig des Grundes) - ist der Spruchsenat nicht zuständig, ein Erkenntnis zu erlassen, mit dem er mir zum ersten Mal eine Finanzstrafe verhängt. Der Spruchsenat hat keine Zuständigkeit, ein Erkenntnis zu erlassen, wenn es keine vorher erlassene Strafverfügung gibt, die vor dem Spruchsenat als einer unabhängigen Behörde beeinsprucht wird. In diesem Falle hat man genau das gemacht.

Als der Spruchsenat sein Erkenntnis vom erlassen hat waren zu diesem Zeitpunkt alle Rechtsakte, mit denen ich vorher bestraft wurde, entweder vom Gericht aufgehoben oder im Laufe des Verfahrens außer Kraft getreten. Der Spruchsenat erließ das Erkenntnis, ohne dass es vorher eine Strafverfügung gegeben hatte, die mich bestraft und die ich beeinspruchen konnte. Als das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien den Spruchsenat mit meinem Fall angerufen hat, habe ich nicht die Eigenschaft von einem "Beschuldigten" gehabt, denn die Rechtsakte, die mir eine Finanzstrafe verhängt haben, haben ihre Rechtswirkung verloren.

Im vorliegenden Verfahren (in der jeweiligen vorherigen Phase) war der Spruchsenat nur zuständig, die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung überprüfen, im Zusammenhang mit der Erklärung, in welchen Punkten die Strafverfügung angefochten wird. Und das gilt nur dann, falls der Beschuldigte es beantragt hat, dass sein Fall von einer unabhängigen Behörde entschieden wird.

Gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG hat der Spruchsenat Zuständigkeit als eine unabhängige Behörde das Erkenntnis zu fallen, falls dies vom Beschuldigten in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung beantragt ist. In diesem Sinne ist die Belehrung über das Einspruchsrecht (siehe Seite 2 von der Strafverfügung vom ).

Im vorliegenden Fall aber haben die gegen mich erlassene Strafverfügung und Erkenntnis, mit denen mir eine Finanzstrafe verhängt wurde, ihre Rechtswirkung im Laufe des Verfahrens gegen mich verloren. Also hat der Spruchsenat einen Ermessensmissbrauch begangen.

Gesetzwidrig hat mir der Spruchsenat zum ersten Mal (ohne dass es eine vorherige Strafverfügung gibt) eine Finanzstrafe verhängt, wobei der Spruchsenat nicht von mir, sondern von einer anderen Finanzstrafbehörde angerufen wurde. Dies ist mit einer Verwaltungswillkür gleichbedeutend - der Spruchsenat hat Finanzstrafbefugnisse ausgeübt, die er im vorliegenden Fall nicht hat.

Die Tatsache, dass der Spruchsenat mit einer Stellungnahme vom angerufen wurde, ist ein ausreichender Grund, um die Ungerechtigkeit des gesamten Verfahrens anzuerkennen. Denn diese Stellungnahme ist von einer Finanzstrafbehörde erlassen worden, deren Rechtsakte ihre Rechtswirkung verloren haben und das wurde mit dem einzigen Ziel gemacht, dass mir eine Finanzstrafe verhängt wird, und so meine Lage verschärft wird.

1.2. Das Verfahren gegen mich vor dem Spruchsenat beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde ist vom Anfang an gesetzwidrig, weil der Spruchsenat nicht ordnungsgemäß angerufen wurde.

Die durchgeführte Sitzung des Spruchsenats und die Fällung des Erkenntnisses vom , mit dem ich mit einer Geldstrafe in der Höhe von 8.000 Euro bestraft werde, haben keine sachliche und rechtliche Begründung und wurden von mir nicht beantragt.

Das Verfahren vor dem Spruchsenat ist infolge eines Anrufens vom Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien stattgefunden. Und das ist vom Gesetz verboten. Der Spruchsenat darf nicht von einer Finanzstrafbehörde angerufen werden, um ihre eigenen und mit Rechtswidrigkeit belasteten Fehler und Mängel besserzumachen. Das wurde auch vom Bundesfinanzgericht anerkannt und die mir verhängte Geldstrafe wurde aufgehoben.

Nach dem Gesetz kann der Spruchsenat nur vom Beschuldigten - Beschwerdeführer -angerufen werden, wenn er die Entscheidung des Falles von einer unabhängigen Behörde beantragt hat. Nach dem Erlassen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, mit der die mir verhängte Geldstrafe aufgehoben wurde - unabhängig von den Gründen für die Aufhebung - habe ich die Entscheidung meines Falles vom Spruchsenat beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde nicht wieder beantragt. Ich bin mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zufrieden, weshalb es absurd wäre, dass ich die Fortsetzung des Verfahrens und weitere Überprüfung meines Falles vor dem Spruchsenat beantragen würde. Ganz im Gegenteil, ich möchte, dass diese Entscheidung als richtig und rechtmäßig in Kraft tritt.

Gleichzeitig sollte man das Folgende beachten: die von mir vorher, in meinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom , die schon außer Kraft getreten ist und mit der ich mit einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 Euro bestraft wurde, beantragte Entscheidung meines Falles vom Spruchsenat darf jetzt nicht als ein ordnungsgemäßes Anrufen des Spruchsenats betrachtet werden. Dieses vorherige Beantragen wurde eigentlich vom Gericht berücksichtigt und hat also schon seine verfahrensrechtlichen Konsequenzen verursacht - Aufhebung der verhängten Geldstrafe. Es wurde also in einer radikal unterschiedlichen Verfahrenssituation gemacht - damals drohte mir eine schwere Geldstrafe.

Nach dem Erlassen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die zu meinen Gunsten war, ist jede weitere Handlung, die wieder zu meinem Bestrafen führen kann, verboten. Das ist so wegen des Verbots, meine Situation im Zusammenhang mit meiner eigenen Beschwerde zu verschärfen. Das Bundesfinanzgericht hat dieses Verbot eingehalten und das einzige, was es daher gemacht hat, ist, das Erkenntnis vom wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben und auf diese Weise meine Rechte vollständig zu schützen.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde meine Geldstrafe aufgehoben und keine weitere Möglichkeit für ein neues Bestrafen vom Spruchsenat oder von einer anderen Finanzstrafbehörde wurde vorgesehen.

Im vorliegenden Fall hat die ursprüngliche Finanzstrafbehörde Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien mit einer Stellungnahme eine neue Finanzstrafbehörde vom gleichen System - den Spruchsenat beim Zollamt Wien angerufen. Dies stellt einen groben Verstoß gegen das Verbot dar, meine Situation verschärft zu werden, nur weil ich erfolgreich mein Recht auf Verteidigung ausgeübt habe und eine begründete Beschwerde erhoben habe. Eigentlich wurde die von mir vor dem Bundesfinanzgericht erhobene Beschwerde, die von ihm zu Recht erkannt wurde, genutzt, um das Verfahren zurück in die administrative Phase zu bringen und mich später zu bestrafen. In jedem demokratischen Rechtssystem, das auf Rechtsstaatlichkeit und auf Achtung des Rechts auf Verteidigung der Bürger beruht, sollte so was unerträglich sein.

Um Unklarheiten zu vermeiden, möchte ich noch einmal bestätigen, dass ich mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom zufrieden bin und ich wollte nie, dass diese Entscheidung überprüft wird. Diese Entscheidung ist ganz zu meinen Gunsten und bestätigt, dass das Finanzstrafverfahren gegen mich rechtswidrig war und dass mir eine Geldstrafe von einer unzuständigen Finanzstrafbehörde verhängt wurde. Deswegen wurde diese Geldstrafe rechtmäßig aufgehoben.

Aus den oben genannten Gründen kann nicht behauptet werden, dass sich die Zuständigkeit des Spruchsenats beim Zollamt Wien meinen Fall zu entscheiden und mich zum zweiten Mal zu bestrafen aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom im Zusammenhang mit Nr. RV/7300046/2019 ergibt.

Die Zuständigkeit des Spruchsenats lässt sich auch direkt aus dem Gesetz nicht ergeben. Wie oben gezeigt wurde, hat der Spruchsenat im vorliegenden Verfahren Zuständigkeit nur Fälle zu entscheiden, bei denen dies von einem bestraften Beschwerdeführer beantragt wurde. Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde meine Geldstrafe vollständig aufgehoben.

1.3. Die Zusammensetzung des Spruchsenats ist gesetzwidrig, denn es gibt keine Garantie und Begründung (trotz meiner ausdrücklichen Aufforderung), dass seine Mitglieder von der ersten Finanzstrafbehörde - vom Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien unabhängig sind, d.h. unabhängig von der Finanzstrafbehörde, die mit ihrer anklägerischen Stellungnahme vom den Spruchsenat angerufen hat.

1.4. Das Verfahren vor dem Spruchsenat verstößt gegen das absolute Verbot, eine Person vor Gericht oder vor eine unabhängige Behörde zu stellen oder bestraft zu werden wegen derselben Tatsachen wie die Tatsachen im ersten Verfahren, wo die Person nicht bestraft wurde (ne bis in idem).

1.5. Das Erkenntnis vom wurde nur von der Vorsitzende des Spruchsenats beim Zollamt Wien gefällt und nicht von allen Mitgliedern oder von der Mehrheit der Mitglieder des Spruchsenats, der ein Kollegium ist. Es ist offensichtlich, dass das Erkenntnis nur von der Vorsitzenden des Spruchsenats - V. - unterschrieben wurde. Die Beisitzer haben das angefochtene Erkenntnis nicht unterschrieben, obwohl es angegeben ist, dass sie gleichberechtigte Mitglieder des Kollegiums des Spruchsenats sind.

Die Nichtunterzeichnung des Erkenntnisses von den Beisitzern ist gleichbedeutend mit dem Fehlen eines gültigen Willens, mich zu bestrafen. Die Gründe für diese Unterlassung sind irrelevant.

Die folgenden vernünftigen Annahmen sind jedoch möglich. Die Beisitzer, die die Mehrheit im Kollegium bildeten, stimmten der Meinung der Vorsitzende des Kollegiums, dass ich bestraft werden sollte, nicht zu und daher Unterzeichneten das Erkenntnis nicht. Die Vorsitzende des Spruchsenats, der ein Kollegium ist, ist nicht zuständig, alleine das Erkenntnis zu erlassen. Nur die Mehrheit der Mitglieder von der Zusammensetzung des Spruchsenats oder alle Mitglieder zusammen können einen gültigen Willen gestalten. Eine Mehrheit wurde in dem vorliegenden Fall nicht gebildet. Auch keine Einstimmigkeit war vorhanden.

Eine andere - nicht weniger gesetzwidrige - Möglichkeit besteht darin, dass im angefochtenen Erkenntnis die Beisitzer nur nominell als Mitglieder des Spruchsenats auftreten, aber nicht an der Überprüfung und Entscheidung des Falls teilgenommen haben und daher haben sie logischerweise das angefochtene Erkenntnis nicht unterzeichnet.

In beiden Fällen wurde die Entscheidung, mich zu bestrafen, allein von der Vorsitzenden des Spruchsenats gesetzwidrig getroffen. In diesem Sinne ist das Erkenntnis nicht von einer zuständigen Behörde gefällt, denn es wurde allein von der Vorsitzende und nicht vom Kollegium des Spruchsenats gefällt.

1.6. Ich lehne die durchgeführte unbegründete Änderung der Zusammensetzung des Spruchsenats ab. Das Mitglied des Spruchsenats L1 wurde von L2 ersetzt. So eine Änderung ist gesetzwidrig. Auf diese Weise wurde ein Mitglied der schon gebildeten Finanzstrafbehörde ersetzt, was gegen das Prinzip der Unveränderlichkeit der Zusammensetzung verstößt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ersatz voreingenommen ist. Der Spruchsenat hat darüber hinaus auf meinen diesbezüglichen Einwand nicht reagiert.

B. Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats vom ist gesetzwidrig.

I. Ich lehne das vorliegende erneute Finanzstrafverfahren gegen mich wegen derselben Handlung, aufgrund deren das erste Finanzstrafverfahren durchgeführt wurde.

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenats bin ich zum zweiten Mal bestraft wegen des Verdachts des Finanzvergehens gemäß § 43, Abs. 1 FinStrG. Und diese zweite Bestrafung beruht wieder auf den gleichen Tatsachen wie die, auf denen das Erkenntnis ZI: 320000/90.235/242/2015-AFB vom aufgehoben vom Bundesfinanzgericht mit seiner Entscheidung GZ. RV/7300046/2019 - beruhte.

Ich finde, es ist rechtswidrig, wenn es ein erneutes Finanzstrafverfahren gegen mich gibt und wenn dieses Verfahren auf den gleichen Tatsachen beruht wie die, auf denen auch das vorige Finanzstrafverfahren Denn das vorige Finanzstrafverfahren ist mit einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts abgeschossen und mit dieser Entscheidung wurde die Beschuldigung gegen mich endgültig aufgehoben und ich wurde nicht bestraft.

Das vorliegende erneute Strafverfahren verstößt gegen das absolute Verbot, eine Person vor Gericht oder vor einer unabhängigen Behörde zu stellen oder bestraft zu werden wegen derselben Tatsachen wie die Tatsachen im ersten Verfahren, wo die Person nicht bestraft wurde (ne bis in idem).

Gemäß Art. 4, Abs. 1 vom Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

Die zitierte Bestimmung gewährleistet den Schutz der Person vor willkürlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung. Nicht nur die Bestrafung der Person, sondern auch die Verfolgung und das erneute Strafverfahren wegen einer Straftat, wegen der die Person bereits nach dem Gesetz freigesprochen worden ist, ist verboten.

In diesem Fall sind alle Voraussetzungen vorhanden für die Anwendbarkeit des genannten Verbots für eine doppelte Strafverfolgung gegen dieselbe Person und wegen identischer Tatsachen (unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation):

1) Das Finanzstrafverfahren gegen mich ist ein Strafverfahren nach den Kriterien von Engel and Others v. Netherland.

2) Das Verfahren wird nach dem Gesetz und von den Behörden desselben Staates - Republik Österreich - durchgeführt.

3) Das Verfahren wird gegen dieselbe Person eingeleitet und durchgeführt.

4) Das Verfahren beruht auf identischen miteinander verbundenen Tatsachen (idem factum) und die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen ist die gleiche.

5) Das Verfahren wird eingeleitet, nachdem ich aufgrund der endgültigen Entscheidung GZ. RV/7300046/2019 des Bundesfinanzgerichts vom für das gleiche Finanzvergehen nicht bestraft wurde.

Die ursprüngliche und völlig untaugliche Beschuldigung gegen mich nach der Strafverfügung Nr 3200, ausgestellt am , wurde rechtswidrig mit dem Erkenntnis ZI: AFB vom abgeändert. Und das Erkenntnis wurde durch die Entscheidung GZ. RV/7300046/2019 des Bundesfinanzgerichts vom endgültig aufgehoben.

2. Das erneute Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat verstößt gegen die Rechtsstaatlichkeit und kann das Ansehen der unabhängigen Justiz untergraben.

Das vorliegende Finanzstrafverfahren bestreitet die Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Fairness der Handlungen der Staatsbehörden, die mit der exekutiven und judikativen Zuständigkeit beauftragt sind. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes, den ich durch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts bekommen habe, wird völlig bestritten. Ebenso werden mein Verteidigungsrecht und die enormen Bemühungen und Mittel in dieser Hinsicht bedeutungslos gemacht.

Im Strafverfahren gilt das Prinzip, dass die Parteien vor dem Gericht konkurieren. Nach der einheitlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg liegt das Risiko von Fehlern, die von den Behörden begangen werden, auch wenn sie nicht wiedergutzumachen sind, beim Staat und nicht bei der betroffenen Person.

3. In allen Fällen bitte ich, dass die Zuständigkeit des Spruchsenates beim Zollamt Wien überprüft wird.

Mir wurde kein Dokument zugestellt, aus dem ich mich informieren kann, was die Rechtsgrundlage ist und wie genau die Zusammensetzung des Spruchsenats gewählt wird. Es ist nicht klar, ob die Zusammensetzung des Spruchsenats als Finanzstrafbehörde des Zollamtes so gewählt ist, dass die Unparteilichkeit aller Mitglieder gewährleistet ist. Einschließlich soll es keine berufliche Abhängigkeit zwischen den Mitgliedern des Senates (L2 und L3) und dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien geben.

Wenn es eine direkte oder indirekte berufliche Abhängigkeit der Mitglieder des Spruchsenats, die keine professionellen Richter sind, vom Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien gibt, dann ist der Spruchsenat keine unabhängige Behörde und kann also ein faires Verfahren und eine gerechte Entscheidung meines Falls nicht gewährleisten.

Falls sich an der Zusammensetzung des Spruchsenats Mitglieder der Öffentlichkeit oder Beamten (mit oder ohne juristische Ausbildung) beteiligen dürfen, die sich in einer direkten oder indirekten beruflichen Abhängigkeit vom Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien befinden, bitte ich Sie, dass dies ausdrücklich motiviert wird.

II. Der erneute Verdacht des Finanzvergehens der Verbotenen Herstellung von Tabakwaren gemäß § 43, Abs. 1 FinStrG ist ohne Grund.

Allgemeine Argumente:

Ich halte, dass die Beschuldigung gegen mich ohne Grund ist. Ich habe dieses Finanz vergehen nicht begangen.

Bitte, überprüfen Sie meinen Fall in allen Punkten der Beschuldigung gegen mich und erklären Sie mich für unschuldig am Begehen des Finanzvergehens der verbotenen Herstellung von Tabakwaren gemäß § 43 Abs. 1 FinStrG.

Als nächstes bin ich nicht für die aufgedeckte illegale Herstellung von Zigaretten verantwortlich. Ich war ein Opfer der Ausbeutung meiner Arbeitskraft und wurde in illegale Aktivitäten wegen meines anfälligen Gesundheitszustands und meiner Armut verwickelt. Ich habe freiwillig den österreichischen Behörden geholfen, um das Vergehen aufgedeckt zu werden.

Sollten Sie aber feststellen, dass es keinen Grund gibt, mich vollständig für unschuldig zu erklären, bitte ich Sie, dass Sie mir aufgrund des Charakters meiner Beteiligung an diesem Fall, des Maßes meiner Schuld, meines schlechten Gesundheitszustands, meiner schlechten wirtschaftlichen Situation und des geäußerten aufrichtigen Bedauerns über mein Handeln eine Geldstrafe so niedrig wie möglich zu verhängen.

Ich bitte Sie, dass Sie die Dauer der Strafverfolgung gegen mich, nämlich den Zeitraum zwischen und dem jetzigen Moment, als unangemessen lang betrachten und diese Dauer als einen außerordentlichen mildernden Umstand anerkennen. Der Spruchsenat hat diese Tatsache nicht einmal als einen mildernden Umstand anerkannt (das ist ein Verstoß gegen Art. 6.1. EMRK), wobei er sie als einen außerordentlichen mildernden Umstand hätte anerkennen müssen, der zu einer drastischen Reduzierung der gegen mich verhängten Geldstrafe führen sollte. Es wurden die Auswirkungen der anhaltenden Strafverfolgung gegen mich nicht berücksichtigt, wobei das auch eine Art harter strafrechtlicher Sanktion ist.

Wegen der Armut meiner Familie wird eine größere Geldstrafe notwendigerweise zu einer Uneinbringlichkeit führen. Also wäre die mögliche Verhängung einer solchen Geldstrafe sinnlos und automatisch einer Ersatzfreiheitsstrafe gleichbedeutend. Wegen meiner Armut bin ich gezwungen, die Ersatzfreiheitsstrafe zu wählen, wenn dies möglich ist.

Begründung:

I. Vorwürfe in Bezug auf die gesetzwidrige Strafverfolgung gegen mich und die Verletzung von Grundprinzipien des Strafverfahrens:

1. Seit dem läuft bis jetzt gegen mich ein Finanzstrafverfahren.

Ich betrachte das Finanzstrafverfahren gegen mich als gesetzwidrig und eine unzulässige Reaktion des staatlichen Zwangs. Ich bin als Beschuldigten behandelt aufgrund einer Beschuldigung, die sich im Laufe der Zeit geändert hat. Eine solche Reaktion ist bezüglich Personen in meiner Lage unzulässig, und nämlich: ich war ein Opfer der Ausbeutung meiner Arbeitskraft und wurde in illegale Aktivitäten wegen meines anfälligen Gesundheitszustands und meiner Armut verwickelt. Ich denke, ich sollte vom Staat Unterstützung und nicht eine Beschuldigung bekommen. Wenn es eine Ausbeutung der Arbeitskraft gibt und eine völlige Missachtung der Arbeitsrechte und der Menschenwürde, dann sollten die Natur Personen - unabhängig davon, dass sie willentlich an strafbaren Handlungen teilgenommen haben - in Übereinstimmung mit Art. 11 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer und Art. 5 der Charta der Grundrechte der EU nicht bestraft werden, sondern eine Unterstützung vom Staat bekommen. Die Republik Österreich ist verpflichtet, eine Ausbeutung der Arbeitskräfte von EU Bürgern in seinem Hoheitsgebiet nicht zu zulassen und die Opfer so einer Ausbeutung zu unterstützen.

Ich und die meisten anderen beteiligten Personen haben abhängige Arbeit zu unfairen Bedingungen und gegen miserable und unsichere Löhne geleistet, um unseren grundlegenden Lebensbedürfnissen nach Nahrung und Zugang zu medizinischer Versorgung nachzukommen. In meinem Herkunftsland - der Republik Bulgarien - habe ich eine Verantwortung gegenüber einer Familie und einer Ehefrau, die auch benachteiligt ist wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit. Ich habe mich bereit erklärt, ein Opfer der Ausbeutung zu sein, um für mich und für meine Frau das Notwendigste für unser Überleben verdienen zu können und um Geldmittel für eine vorgesehene Planungsoperation wegen meiner Nierenstein-Krankheit sammeln zu können. Ich habe in dieser Hinsicht der Finanzstrafbehörde schriftliche Beweise zur Verfügung gestellt und ich bitte Sie, dass Sie diese Beweise berücksichtigen.

Seit dem Anfang der Ermittlung und bis jetzt hat die Republik Österreich keinen entsprechenden Schutz meiner Rechte und meiner Menschenwürde gewährt, da ich als Verbrecher und nicht als Opfer einer Straftat behandelt bin. Während der Ermittlung wurde in Bezug auf mich und die anderen Personen, die rechtslose und abhängige Arbeit geleistet haben, kein Verfahren durchgeführt, um uns als Opfer zu identifizieren. Ich bin der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Identifizierungsverfahrens vorhanden waren:

1) Wir waren von den zuständigen Beamten erwischt und verhaftet gleich nachdem man uns kontrolliert aus den Räumlichkeiten raus gelassen hat und uns wieder in die Räumlichkeiten zurückführte.

2) In diesem Gebäude waren die Räumlichkeit zur Herstellung von Zigaretten und auch die Räumlichkeiten, die ich und die anderen Personen zum Schlaf und Leben nutzten.

3) Es wurde festgestellt, dass ich und die anderen Personen von dem Auftraggeber der Tätigkeit völlig physisch abhängig waren.

Der Auftraggeber hat uns im Gebäude unter Kontrolle gehalten. Ohne Bewegungsfreiheit und ohne Zugang zu medizinischer Versorgung.

4) Ich habe keine finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteile aus der Tätigkeit erhalten. Man hat uns für die Arbeit nicht gezahlt, um uns in einer kontrollierten finanziellen Abhängigkeit zu halten und um zu sichern, dass keiner in der Lage ist, von der Tätigkeit abzuweichen.

Der Spruchsenat beim Zollamt Wien hat meine abhängige Lage und die Ausbeutung meiner Arbeitskraft nicht richtig berücksichtigt. Deshalb hat das Zollamt Eisenstadt gegen das Gesetz verstoßen. Diese Tatsachen sind dem Spruchsenat bekannt gewesen, aber er hat sie übersehen. Meine Lage aus rechtlicher Sicht unterscheidet sich nicht von der Lage einer anderen an kriminellen Aktivitäten beteiligten schutzbedürftigen Person - z. B. wenn diese Person in Verbindung mit Betteln, Organhandel und Drogenhandel ausgenutzt wird. In all diesen Fällen sollte die Person, die missbraucht wird, einen umfassenden Schutz und Unterstützung vom Gesetz bekommen.

Es wird gegen mich ein Strafverfahren geführt, weil ich zusammen mit einer Gruppe von Personen von den zuständigen Behörden inhaftiert wurde, wobei keine vollständige, umfassende und objektive Untersuchung der Tatsachen, die mit meinem Verhalten und mit dem Grund, warum ich am Ort der Inhaftierung gewesen bin, durchführt ist. Die Finanzstrafbehörde behandelte auf ähnliche Weise auch andere Menschen, die ebenso wie ich festgenommen und untersucht wurden.

Trotz allem möchte ich es noch ein Mal betonen, dass ich sehr bedauere, an dieser illegalen Tätigkeit teilgenommen zu haben, aber mein Handeln war nur wegen meiner schwierigen Umstände.

2. Das Erkenntnis des Spruchsenats legt nicht die Handlungen fest, durch die das Finanzvergehen begangen ist.

Daher ist es nicht möglich zu verstehen, warum der Spruchsenat mich als Adressat der gesetzlichen Verpflichtung akzeptiert hat, die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung zu besitzen. Nach dem Tabaksteuergesetz 1995 ist eine solche Bewilligung nicht den allgemeinen Arbeitern, sondern nur Betriebsinhabern zu erteilen. Die Betriebsinhaber sind den allgemeinen Arbeitern nicht gleich, denn die Betriebsinhaber üben eine führende und organisatorische Tätigkeit aus, während die allgemeinen Arbeiter haben eine ausführende und abhängige Tätigkeit.

Ich verstehe nicht, welche genau verbotene Tätigkeit ich ausgeübt habe und warum ich als ein eigenständiges wirtschaftliches Subjekt vom Spruchsenat Finanzstrafbehörde wahrgenommen wurde. Und auf welche Beweise beruht diese Schlussfolgerung? Im Erkenntnis steht nur, dass ich verbotenerweise Tabakwaren hergestellt habe. Diese Beschreibung ist zu allgemein und stellt keine gültige Beschreibung des Finanzvergehens in Bezug auf den jeweiligen Sachverhalt dar. Auf diese Weise ist mir nicht die Gelegenheit gegeben, meine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Im Erkenntnis des Spruchsenats ist es nicht angesagt, was für eine Bewilligung nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderlich war und warum der Spruchsenat entschieden hat, dass genau ich eine solche Bewilligung besitzen sollte.

Ich bin kein Unternehmer oder Betriebsinhaber weder in der Republik Bulgarien, noch in der Republik Österreich. Ich bin kein Kaufmann. Ich führe nicht ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. Und ich betreibe kein Handelsgewerbe weder in der Republik Bulgarien, noch in der Republik Österreich, um Tabakwaren herstellen zu können. Deswegen ist es nicht möglich, dass eine Bewilligung nach dem Tabaksteuergesetz 1995 mir erteilt wird. Der Spruchsenat hat keine Bestimmung des Gesetzes gezeigt, die mich als natürliche Person, die allgemeine, unqualifizierte und abhängige Arbeit leistet, verpflichtet, die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung zu besitzen.

Nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hat der Spruchsenat den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Da sollten auch alle Tatsachen festgestellt werden, die von Bedeutung für die Bemessung der einzig gerechten und angemessenen Höhe der verhängten Geldstrafe sind. Der Spruchsenat ist verpflichtet alle möglichen Beweise aufzunehmen - sowohl diese, die meine Schuld beweisen, als auch diese, die meine Schuld ausschließen oder mindern. Stattdessen wird vom Spruchsenat nur mein Geständnis berücksichtigt. Und zwar geht es hier um ein Geständnis in Beziehung mit einem völlig unbestimmten und nicht konkreten Finanzvergehen, was an sich das Geständnis disqualifiziert.

Die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund des Geständnisses der Person oder hauptsächlich aufgrund des Geständnisses ist verboten. Dies würde dem Grundsatz widersprechen, dass das Finanz vergehen zweifellos bewiesen werden soll, noch mehr, wenn die Begehung dieser Tat mit einer Geldstrafe bis zu 100.000, 00 Euro bedroht ist.

Außerdem will ich es klarmachen, dass ich nie zugestanden habe, dass es für mich erforderlich wäre, eine Bewilligung nach dem Tabaksteuergesetz 1995 zu besitzen und ich diese Bewilligung nicht besessen hätte. Im Gegenteil behaupte ich, dass für mich solche Bewilligung nicht erforderlich ist.

Ich habe im Laufe des Verfahrens vor der Finanzstrafbehörde die Bedingungen erklärt, unter denen ich an dem Ort wohnte, an dem ich verhaftet war. Die von mir dargelegten Tatsachen werden durch Beweise nicht widerlegt. Doch sind sie aber gleichzeitig von der Finanzstrafbehörde nicht berücksichtigt worden. In dieser Hinsicht hat die Finanzstrafbehörde ihre Verpflichtung nicht erfüllt, eine vollständige und umfassende Untersuchung des Falles durchzufuhren und die wahren Täter des Vergehens zu entdecken.

Die selektive Feststellung der Tatsachen stellt einen unabhängigen schwerwiegenden Verstoß gegen die durchgeführte formelle Untersuchung dar, was die endgültigen Ergebnisse in nicht wiedergutzumachender Weise verletzt. Ein solcher Ansatz verursacht Zweifel an der Unparteilichkeit der Finanzstrafbehörde und des Spruchsenats.

Ich habe kein Vergehen gegen das Tabaksteuergesetz 1995 begangen, weil ich nicht ein Adressat der Verpflichtung für Besitzen einer Bewilligung bin.

Ich habe im Internet den Text des Tabaksteuergesetzes 1995 gefunden. Dann habe ich durch die Suchmaschine nach dem Wort "Bewilligung" gesucht. So habe ich den § 14 des Gesetzes mit dem Titel "Herstellungsbetriebe, Erteilung der Bewilligung" gefunden. Die relevanten Bestimmungen des § 14 Tabaksteuergesetzes 1995 lauten:

"(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Tabakwaren hergestellt werden.

(1a) Es ist verboten, Tabakwaren ohne Bewilligung nach Abs. 2 gewerblich herzustellen.

(2) Wer Tabakwaren gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse erstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, Verarbeitung und des Verbrauches von Tabakwaren im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. …

(8) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet."

Nach dem Tabaksteuergesetz 1995 sind nicht alle Personen, die sich an einem bestimmten Ort befinden und eine bestimmte Tätigkeit ausführen, "Betriebsinhaber" im Sinne des §14, Abs. 2.

Es ist besonders wichtig zu betonen, dass Betriebsinhaber von einem Herstellungsbetrieb nur eine Person sein kann und die Bewilligung ist nur dem Namen dieser Person zu erteilen.

Trotzdem bin ich und 7 weitere Personen für absolut identische Taten bestraft, die am gleichen Ort begangen sind, an dem wir verhaftet waren: wegen der verbotenen Herstellung von Tabakwaren. Diese hier beschriebene Tatsache lässt sich durch die Dokumente Verwaltungsakten festgestellt.

Außerdem kann dieser "Ort" auf keinen Fall als ein Herstellungsbetrieb für gewerbliche Ziele bezeichnet werden.

Schließlich bin ich kein Adressat des Verbots gemäß § 43, Abs. 1 FinStrG. Ich kann nicht auf dieser Rechtsgrundlage beschuldigt werden.

Ich möchte das Folgende betonen: Die Beschuldigung gegen mich - sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung als auch nach ihrer wesentlichen und gesetzwidrigen Änderung - ist für ein Vergehen, das ich objektiv angesichts der festgestellten Tatsachen nicht begehen konnte. Das ist so, weil ich weder der Auftraggeber der verbotenen Tätigkeit, noch der Betriebsinhaber des Herstellungsbetriebs bin. Die Herstellungsmaschinen, die Materialien, der Tabak und die hergestellten Tabakwaren gehören nicht mir. Es ist nicht möglich, dass mir eine Bewilligung im Sinne von § 43 Abs. 1 FinStrG erteilt werden kann und ich bin kein Adressat der Verpflichtung so eine Bewilligung zu besitzen. Ich kenne nicht die Person, die als Auftraggeber der Tätigkeit ermittelt wird, und ich kann nicht ein Beteiligter an dieser Tätigkeit im Sinne von § 11 FinStrG sein.

2. Die vorliegende erneute Beschuldigung gegen mich - in der Form einer Art Antwort auf meine Verteidigung - stellt eine Verwaltungswillkür dar.

Es ist verboten, dass die Verteidigung des Beschuldigten zur Begründung einer neuen und von Anfang an untauglichen Beschuldigung gegen ihn genutzt wird.

Ich lehne es ab, dass meine erfolgreiche Verteidigung vor dem Bundesfinanzgericht als eine Grundlage genutzt wird, um Mängeln der illegalen Beschuldigung gegen mich abzuhelfen.

3. Das gesetzwidrige Handeln der Finanzstrafbehörde und des Spruchsenats hat die folgende paradoxe Rechtslage verursacht: weil ich mein Recht auf Verteidigung im ersten Strafverfahren erfolgreich ausgeübt habe, d.h. mein Recht, Gründe hervorzuheben, um nicht bestraft zu werden, habe ich praktisch und unabsichtlich zu der Legalisierung und der Korrektur einer Beschuldigung beigetraten, die implizit als untauglich anerkannt ist. Deswegen wurde die Beschuldigung geändert.

In diesem Sinne wurde der von mir erhobene Einspruch genutzt, um meine Lage zu erschweren. Dieses Herangehen ist gesetzwidrig und ich widerspreche ihm.

4. Noch ein weiteres Mal wurde die Form meiner Beteiligung an der Tat geändert. Ich wurde vom Spruchsenat als Täter, und sogar in Mittäterschaft bestraft. Dies verschlechtert meine Situation wesentlich. Das letzte Mal wurde ich wegen Mitwirkung an der illegalen Herstellung von Zigaretten bestraft, was eine viel abgeschwächtere Form der Tat ist. Also wurde die Beschuldigung gegen mich vom Spruchsenat wesentlich geändert, ohne dass das Gesetz eine solche Möglichkeit vorsieht. Es ist auch nicht ohne Bedeutung, dass ich nach der anklägerischen Stellungnahme der Finanzstrafbehörde vom an der illegalen Herstellung von Zigaretten nur mitgewirkt habe. Trotz dieses Umstands hat der Spruchsenat mich in Bezug auf eine viel schwerwiegendere Tat für schuldig befunden, was verboten ist. Ich lehne es ab, dass ich in Bezug auf eine viel schwerwiegendere Tat für schuldig befunden werde als die Tat, die in der Stellungnahme beschrieben wurde. Ich lehne es ab, dass meine Situation verschärft wird in Bezug auf das von mir durch das Erheben einer Beschwerde gegen meine gesetzwidrige Bestrafung ausgeübte Recht auf Verteidigung.

Als Nächstes behaupte ich, dass ich das mir vorgeworfene Finanzvergehen nicht in Mittäterschaft begangen habe. Das Folgende beachtet werden: eine Beschuldigung für ein Vergehen, das von mehreren Beteiligten begangen ist, verlangt unbedingt, dass alle festgestellten Beteiligten gezeigt werden und dann auch die Rolle, die ein jeder von ihnen an der Begehung des Vergehens hatte. Das ist in meinem Fall nicht gemacht. Es steht nur, dass ich an der illegalen Herstellung von Zigaretten mitgewirkt habe, aber es ist nicht klar wie ich doch das Vergehen begangen habe und welchen Beitrag die anderen Mittäter geleistet haben. Es ist sehr wichtig, dass es eine genaue Beschreibung vom Handeln des unmittelbaren Täters und des Mittäters gibt. Nur so ist es möglich, nachzuweisen, dass die Tätigkeit des Mittäters eine Mitwirkung gegenüber der Tätigkeit des unmittelbaren Täters darstellt. Andernfalls könnte es sein, dass die zwei Tätigkeiten unabhängig voneinander vorhanden sind.

5. Einige der Tatsachen, die für festgestellt angenommen werden, sind nicht wahr.

Ich leugne es, dass ich als Aufgaben "technische Arbeiten an der Herstellungs- bzw Verpackungsmaschine" gehabt habe, wie es in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses steht. Ich habe der Finanzstrafbehörde keine derartigen Erklärungen angegeben und wundere mich, warum sie das behauptet.

Ich leugne es, an der Montage der Maschinen in den Räumlichkeiten der Firma A. beteiligt gewesen zu sein.

Ich bin kein Ingenieur und ich habe keine besonderen technischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Montage oder für die technische Wartung der Herstellungs- oder der Verpackungsmaschinen erforderlich sind.

6. Die Beschuldigung beruht nur auf meinen Erklärungen, dass ich an der Tätigkeit beteiligt war. Also war meine eigene niederschriftliche Einvernahme der einzige Beweis für meine Schuld. So ein Herangehen ist verboten - die Beschuldigung darf nicht nur oder hauptsächlich auf dem Geständnis des Beschuldigten beruhen.

Ich erkläre, dass ich mein Recht ausüben möchte, mich selber nicht zu beschuldigen.

Ich bestreite die Behauptung, dass die Beweise im Verfahren gegen mich auf freiwilliger Basis gesammelt wurden. Ich bitte das Bundesfinanzgericht, dass es überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zwangsbeweisaufnahme (Nachschau, Durchsuchung, Beschlagnahme) vorhanden waren.

7. Das zweite Strafverfahren gegen mich begann am , dh. nach Ablauf der Verjährungsfrist.

Alle Beweise gegen mich wurden fast unmittelbar nach der Aufdeckung der Tätigkeit gesammelt. Ich wurde am Ort der Tätigkeit festgehalten und meine Identität wurde gleich zweifellos festgestellt.

Unter diesen Umständen ist die Reaktion der Finanzstrafbehörde, mir eine Strafe zu verhängen, zu verspätet.

Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Aufdeckung des Vergehens und der Einleitung des Strafverfahrens hat der Spruchsenat kein Recht mehr, mir eine Finanzstrafe zu verhängen.

Die über mich verhängte Geldstrafe ist offensichtlich ungerecht. Die Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,00 ist außerordentlich streng.

Die Höhe dieser Strafe entspricht weder der Höhe der öffentlichen Gefahr meiner Tat noch der öffentlichen Gefahr meiner Persönlichkeit.

Der Spruchsenat hat nicht die Tatsachen des Falles berücksichtigt, die die Ausbeutung sozial schwacher Menschen wie ich offenbaren.

Bei der Festlegung der Höhe der Geldstrafe hat der Spruchsenat offensichtlich die folgenden mildernden Umstände nicht berücksichtigt: mein fortgeschrittenes Alter, die Tatsache, dass ich dauerhaft arbeitslos bin, und meine schlechte Gesundheit.

Die unangemessen lange Dauer der Strafverfolgung gegen mich wurde vom Spruchsenat nicht als außerordentlichen mildernden Umstand berücksichtigt. Das ist ein wesentlicher und grober Verstoß.

Der Spruchsenat hat die Gründe für meinen Aufenthalt in der Republik Österreich nicht untersucht und ordnungsgemäß bewertet. Und die von mir erklärte Bereitschaft die Verwaltungsordung dieses Staates einzuhalten als auch meine Mitwirkung den Behörden blieben unberücksichtigt.

Der Spruchsenat hat bei der Festlegung der Höhe der Geldstrafe ebenso die Tatsache außerachtgelassen, dass ich von meiner Tätigkeit, für die ich bestraft wurde, keinen materiellen Vorteil erhalten habe.

Aus den vorgelegten medizinischen Dokumenten lässt sich feststellen, dass ich an zwei schweren chronischen Krankheiten leide - hypertensive Herzkrankheit zweiten Grades, die mit Rhythmus- und Erregungsleitungsstörungen begleitet ist, und die damit verbundenen atherosklerotischen Gefäßveränderungen. Diese Krankheit kann als führend bestimmt werden und objektiv gesehen kann sie mein Leben bedrohen. Diese Herzerkrankung, an der ich schon viele Jahre leide, hat meine zweite chronische Krankheit verursacht und stark beeinträchtigt - Nierenstein-Krankheit. Ich habe einen großen Stein in der linken Niere, der schmerzhafte Nierenkrisen verursacht hat. Aus der vorgelegten medizinischen Dokumentation lässt sich feststellen, dass mehrere Versuche unternommen wurden, den Stein zu brechen, aber ohne Ergebnis. Die kritischen Zustände wurden mit Medikamenten, nicht-invasiven Behandlungsmethoden behandelt und einmal wurde invasive Methode - die endoskopische Lithotripsien - eingesetzt. Im Sommer 2016 wurde mir im Tokuda-Krankenhaus in Sofia für den Herbst desselben Jahres eine zweite Planungsoperation vorgesehen. Da ich kein Geld hatte, musste ich die empfohlene Behandlung ablehnen.

Der Vorfall, in Beziehung mit dem das Finanzstrafverfahren angefangen ist, ist ein Einzelfall in meinem Leben. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde ich nie für einen Verstoß oder ein Verfahren bestraft. Ich wurde nicht verurteilt.

Zur Zeit der bestraften Tat war ich 60 Jahre alt. Mein Alter und meine gesundheitlichen Probleme benachteiligen mich bei der Arbeitssuche. Ich bin als dauerhaft arbeitslos im Register der Agentur für Arbeit der Republik Bulgarien registriert. Ich habe meine Registrierung bereits mehrmals verlängert, was für Langzeitarbeitslose, die aber eine Arbeit doch suchen, notwendig ist.

IV. Schlussfolgerung

1. Ich soll nicht bestraft werden, da ich ein Opfer der Ausbeutung meiner Arbeitskraft bin und der Verwicklung in illegale Aktivitäten wegen meines anfälligen Gesundheitszustands und sozialer Armut.

Meine Handlungen sind im Sinne des Finanzstrafgesetzes nicht sozial gefährlich und sind nicht zu bestrafen.

2. Ich habe nicht das Vergehen begangen, für die ich beschuldigt werde. Ich bin kein Adressat des Verbots gemäß § 43, Abs. 1 FinStrG.

Ich möchte das betonen: Die Beschuldigung gegen mich - sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung als auch nach ihrer wesentlichen Änderung ist für ein Vergehen, das ich objektiv angesichts der festgestellten Tatsachen nicht begehen konnte. Das ist so, weil ich weder der Auftraggeber der verbotenen Tätigkeit, noch der Betriebsinhaber des Herstellungsbetriebes bin. Die Herstellungsmaschinen, die Materialien, der Tabak und die hergestellten Tabakwaren gehören nicht mir. Es ist nicht möglich, dass mir eine Bewilligung im Sinne von § 43, Abs. 1 FinStrG erteilt werden kann und ich bin kein Adressat der Verpflichtung so eine Bewilligung zu besitzen. Ich kenne die Person, die als Auftraggeber der Tätigkeit ermittelt wird, nicht persönlich und ich kann nicht ein Beteiligter an dieser Tätigkeit im Sinne von § 11 FinStrG sein.

Sehr geehrte Damen und Herren Richter,

Ich bitte Sie um eine vollständige Überprüfung meines Falls.

Dann bitte ich Sie, dass Sie die mit dem Erkenntnis des Spruchsenates verhängte Geldstrafe in der Höhe von 8.000,00 Euro, wegen ihrer Gesetzwidrigkeit und ihrer Ungerechtigkeit, aufheben.

Die Höhe der Geldstrafe entspricht weder der Höhe der öffentlichen Gefahr meiner Tat noch der öffentlichen Gefahr meiner Persönlichkeit.

Auch das Folgende sollte berücksichtigt werden: mein fortgeschrittenes Alter, die Tatsache, dass ich dauerhaft arbeitslos bin, und meine schlechte Gesundheit.

Aus den medizinischen Dokumenten, die ich vorgelegt habe, lässt sich feststellen, dass ich an zwei schweren chronischen Krankheiten leide - hypertensive Herzkrankheit zweiten Grades, die mit Rhythmus- und Erregungsleitungsstörungen begleitet ist, und die damit verbundenen atherosklerotischen Gefäßveränderungen. Diese Krankheit kann als führend bestimmt werden und objektiv gesehen kann sie mein Leben bedrohen. Diese Herzerkrankung, an der ich schon viele Jahre leide, hat meine zweite chronische Krankheit verursacht und stark beeinträchtigt - Nierenstein-Krankheit. Ich habe einen großen Stein in der linken Niere, der schmerzhafte Nierenkrisen verursacht hat. Aus der medizinischen Dokumentation lässt sich feststellen, dass mehrere Versuche unternommen wurden, den Stein zu brechen, aber ohne Ergebnis. Die kritischen Zustände wurden mit Medikamenten, nicht-invasiven Behandlungsmethoden behandelt und einmal wurde invasive Methode - die endoskopische Lithotripsien - eingesetzt. Im Sommer 2016 wurde mir im Tokuda-Krankenhaus in Sofia für den Herbst desselben Jahres eine zweite Planungsoperation vorgesehen. Da ich kein Geld hatte, musste ich die empfohlene Behandlung ablehnen.

Es ist wichtig hervorzuheben, dass ich meine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, die Regeln der Republik Österreich einzuhalten.

Ich habe von meiner Tätigkeit, für die ich beschuldigt werde, keinen materiellen Vorteil erhalten.

Bitte beachten Sie alle Argumente aus meiner Verteidigungsthese, die bisher im Rahmen des ganzen Verfahrens dargelegt wurden.

Ich bitte, dass Sie auch alle Beweise berücksichtigen, die ich bisher vorgelegt habe.

Ich möchte keine neuen Beweismittel Vorbringen.

Ich möchte nicht persönlich am Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht teilnehmen.

Verfahrensaspekte:

Ich will nicht, dass ich vor dem Bundesfinanzgericht von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen gesetzlich bestimmten Verteidiger oder Vertreter vertreten werden.

Ich finde, dass im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, mein persönliches Teilnehmen oder meine professionelle Vertretung durch einen professionellen Anwalt nicht notwendig ist.

Besondere Anträge:

Sollte sich heraussteilen, dass diese Beschwerde mangelhaft oder unregelmäßig wäre oder wegen irgendeines Grundes die Überprüfung meines Falles nicht verursachen kann, bitte informieren Sie mich über die Gründe für die Unregelmäßigkeit und geben Sie mir eine genügende Frist, um diese zu beheben.

Ich möchte alle möglichen Papiere und Dokumente an der oben genannten Adresse erhalten, wo ich wohnhaft bin und wo es jederzeit eine Person gibt, die die Papiere und Dokumente mit der Verpflichtung bekommen würde, sie mir rechtzeitig zu übergeben.

Ich bin einverstanden die Papiere und die Dokumente nur in deutscher Sprache zu bekommen, ohne dass sie von einer Übersetzung ins Bulgarischebegleitet sind."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 43 Abs. 1 FinStrG: Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren (§§ 2 f. Tabaksteuergesetz 1995) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt.

§ 11 FinStrG: Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

§ 12 FinStrG: Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen.

§ 160 Abs. 3 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten.

Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mitgeteilt hat, dass er einverstanden ist, "die Papiere und die Dokumente nur in deutscher Sprache zu bekommen, ohne dass sie von einer Übersetzung ins Bulgarische begleitet sind".

Nachdem der Beschuldigte um umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ersucht, ist weiters festzuhalten, dass es im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren für das Bundesfinanzgericht selbstverständlich ist, nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es wird jedenfalls eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen.

Der Beschuldigte hat in seiner Beschwerde sehr viele Detailfragen angesprochen, auf die auch - soweit für den Fall relevant - nachstehend eingegangen wird, ohne dass dabei die Reihenfolge der Behauptungen in der Beschwerde eingehalten wird.

Zur Frage der Verjährung:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.

Für das vorliegende Finanzstrafverfahren ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der inkriminierten Beitragshandlungen zur Herstellung von illegalen Tabakerzeugnissen am eine freiwillige Nachschau stattgefunden hat, bei der der Beschuldigte - und weitere Mittäter - festgenommen wurden. Aufgrund dieser Verfolgungshandlung hätte die Finanzstrafbehörde fünf Jahre Zeit gehabt, ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Da diese Frist bisher nicht verstrichen ist, ist der Beschwerdeeinwand der Verjährung völlig unbegründet. Es gab kein zweites Strafverfahren gegen den Beschuldigten, das am begonnen haben soll.

Res iudicata, ne bis in idem:

Zu den Behauptungen, "nachdem das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung vom GZ. RV/7300046/2019 erlassen hat, wäre jede Möglichkeit, dass über den Beschuldigten eine Finanzstrafe verhängt wird, ausgeschlossen. Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats vom ist nichtig. Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde meine Geldstrafe aufgehoben und keine weitere Möglichkeit für ein neues Bestrafen vom Spruchsenat oder von einer anderen Finanzstrafbehörde vorgesehen", ist zu erwidern:

Offensichtlich erliegt der Beschuldigte einem grundlegenden Irrtum, da hier Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, das das Verfahrensrecht für die Verfolgung von Finanzvergehen regelt, nur punktuell angesprochen werden und dabei eine Gesamtübersicht fehlt. Es ist nicht Aufgabe einer Rechtsmittelentscheidung, eine Dissertation über sämtliche Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu liefern, sondern für den Bescheidadressaten - hier Herrn ***Bf1*** - eine verständliche Entscheidung zu erlassen, daher zusammenfassend Folgendes:

Der Beschuldigte hat gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben und darin beantragt, dass ein dem Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprechendes Tribunal über die Sache entscheiden soll. Bedauerlicher Weise wurde das vor Erlassung des Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde übersehen und hat ein Einzelbeamter entschieden. Aufgrund der dagegen vom Beschuldigten eingebrachten Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht in der zitierten Entscheidung vom zu GZ. RV/7300046/2019 festgestellt, dass hier ein unzuständiges Organ entschieden hat und das Erkenntnis wegen Unzuständigkeit aufgehoben. Eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens - wie vom Beschuldigten behauptet - ist hier nicht erfolgt. Der Spruch der zitierten Entscheidung lautete wie folgt: Das Erkenntnis des Einzelbeamten wird ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des entscheidenden Organes der Finanzstrafbehörde aufgehoben.

Damit war es nach wie vor Aufgabe der Finanzstrafbehörde, die im noch immer anhängigen Finanzstrafverfahren zuständig geblieben ist, eine "Anklageschrift" (die vom Beschuldigten erwähnte Stellungnahme) an den Spruchsenat zur Entscheidung vorzulegen. Eine nochmalige Erlassung einer Strafverfügung ist im Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen. Daher wurde die Entscheidung von dem vom Beschuldigten beantragten Tribunal (Spruchsenat) gefällt.

Die Zusammensetzung des Spruchsenates ist in einer Verordnung über die Geschäftsverteilung der Agenden der Spruchsenate genau geregelt. Dabei gilt es auch eine Vertretungsregelung für den Fall der Verhinderung einzelner Senatsmitglieder zu beachten, die dann entscheiden, wenn andere Senatsmitglieder - aus welchem Grund auch immer - verhindert sind. Auch wenn die behauptete "durchgeführte unbegründete Änderung der Zusammensetzung des Spruchsenats" abgelehnt wird: Die Zusammensetzung des Senates erfolgte selbstverständlich nach Verfügbarkeit der Mitglieder. Die in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Mitglieder des Senates sind die zur Entscheidung zuständigen Organe, wobei der eingeschrittene Spruchsenat auch der zuständige gewesen ist. Die Behauptung, mit der Aufhebung wegen Unzuständigkeit wäre das Finanzstrafverfahren beendet, ist somit unrichtig. Der zuständige Spruchsenat hat zu Recht entschieden. Die Zusammensetzung des Spruchsenats ist entgegen der Beschwerde nicht gesetzwidrig und das Verfahren vor dem Spruchsenat wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben korrekt geführt.

§ 66 Abs. 1 FinStrG: (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Allein durch die Erlassung als Verfassungsbestimmung werden die Mitglieder der Spruchsenate weisungsfrei gestellt und sind unabhängig und stehen - entgegen den Beschwerdeausführungen - in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu wem auch immer.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof für den Bereich des Finanzstrafverfahrens wiederholt festgehalten, dass mit dem Abspruch durch die Rechtsmittelinstanz der (allfällige) Mangel eines befangenen Organs in der Tätigkeit der Finanzstrafbehörde (erster Instanz) behoben ist (vgl. etwa , 0120, VwSlg 5717 F/1982, mwN, , VwSlg 6190 F/1987, und ). Nichts anderes gilt für Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes über Beschwerden gegen Erkenntnisse der Finanzstrafbehörde (). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist diese Behauptung für das Rechtsmittelverfahren ohne Bedeutung.

Behauptete Doppelbestrafung:

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 9/96, liegt die Bedeutung des Verbotes einer Doppel- und Mehrfachbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK in der verfassungsrechtlichen Absicherung der die Lehre von der Scheinkonkurrenz tragenden Grundsätze. Demnach bilden Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird.

Eine spätere Bestrafung derselben Tathandlung als Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG widerspricht dem Verbot der Doppelbestrafung des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK (-W/05; -W/12).

Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten:

Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangenen Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden."

Nach Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK darf niemand "wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden." Dieses Grundrecht verbietet die Doppelbestrafung bzw. -verfolgung, also eine neuerliche Strafverfolgung "wegen einer strafbaren Handlung", wenn diese bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens war (Oberndorfer, Peter: Das Verbot der Doppelbestrafung [Artikel 4 7. ZPMRK] in der Rechtsprechung des EGMR und des Österreichischen VfGH in Recht Politik Wirtschaft, Dynamische Perspektiven, Festschrift für Norbert Wimmer, Wien 2008).

Die verfassungsrechtliche Grenze, die Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, kann nur darin liegen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war.

Der Beschuldigte weigert sich beharrlich zu akzeptieren, dass die von ihm wiederholt vorgebrachte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7300046/2019, keine Entscheidung in der Finanzstrafsache selbst, sondern nur eine Formalentscheidung war, die keine Beendigung des Finanzstrafverfahrens dargestellt hat. Es war nur ein "Zurück an den Start" zur nachfolgenden Bestrafung durch das zuständige Organ, den von ihm beantragten Spruchsenat; jedoch keine Einstellung des Verfahrens. Daher kann es keine Doppelbestrafung oder Doppelverfolgung geben, weil hier nur ein Finanzstrafverfahren wegen dieses Sachverhalts gegen den Beschuldigten geführt wird. Es liegt daher kein Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze "ne bis in idem" oder "res iudicata" vor.

Zu in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen/Behauptungen:

Behauptung: Das Erkenntnis vom wurde nur von der Vorsitzenden des Spruchsenats beim Zollamt Wien gefällt und nicht von allen Mitgliedern oder von der Mehrheit der Mitglieder des Spruchsenats, der ein Kollegium ist.

Dazu darf auf die Bestimmung des § 137 lit. f FinStrG verwiesen werden: Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden zu enthalten.

Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten haben sämtliche in der Entscheidung als anwesend angeführten Personen des Spruchsenates an der Verhandlung und Entscheidungsfindung teilgenommen, mussten jedoch nicht unterschreiben, da nur die Unterschrift der Vorsitzenden laut Gesetz (wie im Übrigen bei den meisten Kollegialorganen auch) vorgesehen ist.

Behauptung: Das erneute Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat verstößt gegen die Rechtsstaatlichkeit und kann das Ansehen der unabhängigen Justiz untergraben.

Gemäß § 57 Abs. 8 FinStrG ist nach rechtswirksamer Beendigung eines Finanzstrafverfahrens die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig.

Aus dem gesamten Strafakt ist abzuleiten, dass es keine rechtswirksame Beendigung des Finanzstrafverfahrens gegeben hat. Es gibt kein "erneutes" Finanzstrafverfahren, es war und ist immer dasselbe Finanzstrafverfahren wegen desselben Verdachts, über den - abschließend - in diesem Erkenntnis entschieden wird. Mit der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses wird das Finanzstrafverfahren rechtskräftig beendet sein. Das Funktionieren des Rechtsstaates kann - entgegen dem Vorwurf des Beschuldigten - das Ansehen der Justiz nicht untergraben.

Objektive Tatseite:

Der Beschuldigte bemängelt, das Erkenntnis des Spruchsenates legt nicht die Handlungen fest, durch die das Finanzvergehen begangen ist. Er verstehe nicht, welche genau verbotene Tätigkeit er ausgeübt habe und warum er als ein eigenständiges wirtschaftliches Subjekt vom Spruchsenat Finanzstrafbehörde wahrgenommen wurde. Und auf welche Beweise beruht diese Schlussfolgerung? Im Erkenntnis steht nur, dass er verbotenerweise Tabakwaren hergestellt habe. Diese Beschreibung ist zu allgemein und stellt keine gültige Beschreibung des Finanzvergehens in Bezug auf den jeweiligen Sachverhalt dar. Auf diese Weise ist ihm nicht die Gelegenheit gegeben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Dem angefochtenen Erkenntnis ist im Spruch zu ersehen, dass der Beschuldigte zwischen und vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren hergestellt hat, indem er gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern in den Räumlichkeiten der Fa. A. in Adresse1 an der illegalen Herstellung von Zigaretten der Marke Marlboro mitwirkte.

Laut Begründung wurden der Beschuldigte und 7 weitere Personen am im Zuge einer freiwilligen Nachschau an der im Spruch genannten Adresse betreten, im Keller wurden die Räumlichkeit und Maschinen zur Herstellung von Zigaretten, bereits hergestellte Zigaretten (über 5 Millionen Stück Marlboro), Materialien (Filter, Papier, Leim, etc) und Tabak (13,7 Tonnen) zur Zigarettenherstellung vorgefunden werden; ebenso Schlafräume des Beschuldigten und der Mittäter. Diese agierten im Auftrag des B.. Weder dieser noch der Beschuldigte verfügten über eine Bewilligung nach dem Tabaksteuergesetz 1995, was der Beschuldigte wusste wie ebenso, dass er illegal Zigaretten herstellt, womit er sich auch abfand. Seine Aufgaben waren neben der Herstellung der Zigaretten auch technische Arbeiten an der Herstellungs- bzw der Verpackungsmaschine.

Aus der Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom (die mit Dolmetscherin aufgenommen wurde):

Wir sind nach Österreich gekommen um zu arbeiten und Geld zu verdienen. Im Juli, im August und im September. Im Juli sind wir nach Stadt gefahren, die Maschine hat nicht gut funktioniert und wir sind wieder nach Hause gefahren. Beide Maschinen haben nicht gut funktioniert, sie hatten Probleme mit der Elektrik, ich bin ein einfacher Arbeiter und kenne mich damit nicht aus. Wir wollten Zigaretten herstellen, aber wir haben kaum was geschafft. Im August ging es besser aber noch immer nicht gut. Erst jetzt haben die Maschinen wirklich funktioniert.

Ich bin immer mit T2 mitgefahren. Wir haben uns in Sofia kennengelernt und haben uns über Arbeit unterhalten. So kam es dazu, dass ich mitgefahren bin. Ich bin bei Abholung und Anlieferungen nicht mitgegangen. Gearbeitet haben wir nachts von 16:00 bis 04:00 morgens. Wer der Chef war weiß ich nicht, aber der Belgier hat angeschafft. Bezahlt wurden wir nicht. Ich nehme an, dass der Belgier bezahlt hätte. Ich schätze wir haben ca. 20 Paletten Zigaretten seit 01.09. produziert haben. […]

Die um 15:30 ausgesprochene Festnahme wurde um 24:00 aufgehoben.

Auszug aus dem Bericht des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom :

Am wurde durch die ungarischen Behörden ein Zugriff am Ort der illegalen Herstellung in Budapest durchgeführt. Über diesen Zugriff wurden die österreichischen und slowakischen Behörden informiert. Durch die Beamten des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien wurde an der Adresse Adresse1 eine freiwillige Nachschau in den Räumlichkeiten der Firma A. durchgeführt.

Im Zuge dieser Amtshandlung wurden insgesamt

• ca. 5.008.000 Stück vermutlich gefälschte Zigaretten der Marke "Marlboro" rot (Hardpack),
• ca. 13.080 kg Feinschnitttabak,
• ein Stück Stromaggregat (im Außenbereich),
• eine Herstellungsstraße zur Herstellung von Zigaretten,
• eine bislang unbekannte Menge von Materialen zur Herstellung von Zigaretten (Filter, Leim, Alufolie...)
• und eine unbekannte Menge an Abfällen aus der Zigarettenherstellung

aufgefunden und insgesamt 8 Personen, darunter der Beschuldigte, die als "Arbeiter" an dieser Herstellungsmaschine tätig waren, vorübergehend festgenommen.

Erklärung des Beschuldigten vor den bulgarischen Beamten (AS 168):

Zu den Fragen, die mir gestellt wurden, gebe ich folgende Erklärung ab:

Im August 2016 kontaktierte mich T2-1 (Kosename von T2 - Anm. d. Ü.) aus Plovdiv und bot mir eine Arbeit in Österreich an. Wir flogen mit Bulgaria Air, die Flugtickets bekamen wir am Schalter dieser Fluggesellschaft. Eine Person belgischer Herkunft holte uns ab und fuhr uns zur Arbeitsstelle. Das war der Mann, der mit uns wohnte und mit dem wir Kontakt hatten. Seine Rolle war, die Gruppe, zu der zwei junge Männer aus Montenegro, zwei aus Serbien und wir drei Bulgaren (ich T2-1 und T4) gehörten, zu überwachen. Unsere Arbeit bestand in der Herstellung von Zigaretten der Marke Marlboro. Wir, ich und T2, waren für die Hilfsarbeit, die Beschickung mit Tabak, zugeteilt.T2 sagte mir, dass unser Entgelt ca. Euro 1 pro Master Box betragen wird. Da ich Englisch nicht kann, war es T2, der hauptsächlich mit dem belgischen Staatsbürger sprach. T6 und T4 steuerten die Maschine.

Ich kenne B. nicht persönlich. Ich habe ihn 1-2 mal in der Zigarettenfabrik in Österreich gesehen. Ich habe keinen direkten Kontakt mit ihm und kenne die Personen aus seinem Umfeld nicht.

Im September wurden wir von der österreichischen Polizei festgenommen, wobei wir kein Entgelt für unsere Arbeit bekommen haben.

Aus dem Strafakt ergibt sich somit, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen und gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern in den Räumlichkeiten der Fa. A. in Adresse1 an der illegalen Herstellung von Zigaretten der Marke Marlboro mitgewirkt hat, wobei eine nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung, gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellen zu dürfen, weder für den Beschuldigten noch für eine andere Person vorgelegen ist.

Andere Beschuldigte, z.B. T1, gaben vor Ort gegenüber den Beamten an, dass alle (aufgegriffenen und im angefochtenen Erkenntnis) genannten Personen an der Herstellung beteiligt sind, was T1 auch in seiner Niederschrift vom vor Beamten der Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien wiederholte.

Tatbeitrag

Die bisherigen Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Mittäter belegen, dass sie an der illegalen Herstellung von Zigaretten in der "Zigarettenfabrik" mitgewirkt haben.

Grundsätzlich führt jede Förderung der Ausführung der Tat zu einer Beteiligung an dieser im Sinne des § 11 FinStrG. Es kommt lediglich auf den Vorsatz des Beschuldigten an, bei der illegalen Herstellung von Zigaretten behilflich zu sein. Die Kenntnis, ob diese Hilfe in allen Fällen Früchte trug, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Hilfe des Beschuldigten bei der realisierten illegalen Herstellung von Zigaretten im Sinne einer Förderung der Tat zum Tragen kam (, , 0078, 0079; vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG Bd. 1, 4. Aufl., § 11 K 40).

Beihilfe zu einer strafbaren Handlung (hier: illegale Herstellung von Zigaretten) ist jede Tätigkeit, die dahin zielt, die Ausführung der späteren Straftat eines anderen zu fördern (). Als Beitragstäter kommt in Betracht, wer die Tatbildverwirklichung (durch einen anderen) ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Rat oder Tat, geleistet werden. Der Beitrag zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen. Jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag (; Seewald/Harbich in Tannert, Finanzstrafrecht § 11 FinStrG E 28).

Es genügt, dass der Beitragstäter die Ausführung der vom unmittelbaren Täter als illegale Herstellung von Zigaretten begangenen Tat durch einen de facto wirksamen, also kausalen Beitrag (hier: die Mithilfe bei der Herstellung der illegalen Zigarettenproduktion, laut eigener Aussage war der Beschuldigte für die Hilfsarbeit, die Beschickung mit Tabak, zugeteilt) fördert. Dabei muss der Vorsatz des Beitragstäters auf die künftige Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet sein (; ).

Aus dem in § 11 FinStrG verankerten Einheitstäterbegriff folgt, dass der unmittelbare Täter (1. Fall), Bestimmungstäter (2. Fall) und Beitragstäter (3. Fall) selbständig (unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten) für eigenes Unrecht und eigene Schuld haften, wobei ein wertender Unterschied zwischen den drei Beteiligungsformen nicht gemacht werden kann (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Anm. 2 zu § 11; ).

Beitragstäter ist auch, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat geleistet werden (Fellner, Finanzstrafgesetz, Randziffer 13 zu § 11 und § 12; ).

Der sonstige Beitrag zur Tat iSd § 11 FinStrG muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag (vgl. , 0078, 0079; ).

Es sind auch alle jene Personen als "Beteiligte" und damit als Täter anzusehen, die zur Ausführung der Tat beigetragen haben (sogenannte Beitragstäter; Hinweis Leukauf-Steininger, Randzahl 44 ff; ).

Auch wenn der Beschuldigte in den verschiedenen Tatbegehungsformen (Mittäter, Beitragstäter) eine unzulässige Auswechslung der Tat sieht, er der Meinung ist, wegen einer viel schwerwiegenderen Tat (unter der Bezeichnung "beigetragen" und "mitgewirkt") verurteilt worden zu sein, ist aufgrund des Einheitstäterprinzips dieser Einwand unbegründet, da eine Bestrafung nach der eigenen Schuld zu erfolgen hat. Dass der Beschuldigte bei der illegalen Herstellung von Zigaretten mitgewirkt hat und dadurch zum Finanzgehen gemäß § 43 Abs. 1 FinStrG eines anderen Täters (B. oder andere) gemäß § 11 FinStrG beigetragen hat, steht aufgrund des Akteninhaltes außer Streit.

subjektive Tatseite, Verschulden:

Aus Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom :

Weil wir nichts zu tun hatten und auf Arbeitssuche waren, haben die anderen beiden mit anderen Leuten geredet und sie haben den Tipp bekommen, dass es in Stadt Arbeit gibt und sie sind da hingefahren und ich bin einfach mitgefahren. Als wir dort angekommen sind, haben die 2 herumgefragt wo wir Arbeit finden könnten bzw. wo wir übernachten könnten, und da haben wir den Tipp bekommen in diese Firma zu gehen.

Das Bemühen des Beschuldigten, eine Arbeit zu erlangen stand sicher im Vordergrund. Allerdings ist aus dem gesamten Umfeld bei der illegalen Produktion der Zigaretten abzuleiten, dass es sich hier um keine legale Zigarettenfabrik handeln konnte. Es fehlten sämtliche Hinweise von außen, dass hier ein Unternehmen tätig wäre, die illegalen Arbeiter waren nicht bei der Sozialversicherung angemeldet noch gab es ein offizielles Unternehmen, für das die angetroffenen Arbeiter auch gearbeitet hätten. Daher musste dem Beschuldigten - wie jedem anderen Außenstehenden auch - bewusst gewesen sein, dass er hier nur als Schwarzarbeiter tätig war.

Die Systemrichtline der EU für die Erzeugung von Tabakwaren enthält strenge Regeln, die für alle EU-Bürger - damit auch in Bulgarien - gelten. Wenn daher in einer Lagerhalle eines Transportunternehmens Zigaretten hergestellt werden, für das Unternehmen, das die Zigaretten herstellt, keine Firmenbeschriftung angebracht ist, diese Firma somit keinen Außenauftritt hat und nur ja nicht in Erscheinung treten will, ist für den Beschuldigten jedenfalls erkennbar gewesen, dass es sich nicht um ein legales Unternehmen handeln kann. Die Tabakwarenerzeugung und -herstellung ist in Österreich wie auch in Bulgarien streng geregelt und es gehört zum Allgemeinwissen, dass legal hergestellte Zigaretten nicht in einem Hinterhof oder einer Lagerhalle ohne entsprechende Firmenbezeichnung hergestellt werden.

Der Vollständigkeit halber ist zu den Beschwerdeaussagen, dass der Beschuldigte weder der Auftraggeber der verbotenen Tätigkeit noch der Betriebsinhaber des Herstellungsbetriebs gewesen ist, die Herstellungsmaschinen, die Materialien, der Tabak und die hergestellten Tabakwaren nicht ihm gehören und es ihm nicht möglich war, dass ihm eine Bewilligung im Sinne von § 43 Abs. 1 FinStrG erteilt werden kann und er kein Adressat der Verpflichtung, so eine Bewilligung zu besitzen ist und er nicht die Person kenne, die als Auftraggeber der Tätigkeit ermittelt wird und er nicht ein Beteiligter an dieser Tätigkeit im Sinne von § 11 FinStrG sein kann, zu erwidern, dass die Tatbeteiligung in der Herstellung der illegalen Zigaretten bestand. Das hat der Beschuldigte in seiner Einvernahme zugestanden.

Zusammengefasst hat der Beschuldigte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er hier an der illegalen Herstellung von Zigaretten beigetragen hat.

Keine Selbstbeschuldigung

Laut Aussage des Beschuldigten beruht alles nur auf seinen Erklärungen, dass er an der Tätigkeit beteiligt war. Also war seine eigene niederschriftliche Einvernahme der einzige Beweis für seine Schuld. So ein Herangehen ist verboten - die Beschuldigung darf nicht nur oder hauptsächlich auf dem Geständnis des Beschuldigten beruhen.

"Ich erkläre, dass ich mein Recht ausüben möchte, mich selber nicht zu beschuldigen."

§ 57 Abs. 3 FinStrG: Jeder Beschuldigte ist durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 77, 79, 83, 84, 113, 114, 125, 151 und 152 FinStrG) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat. Das gleiche gilt, wenn sich durch im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervortretende Umstände eine Änderung des Tatverdachtes ergibt. Auch alle anderen vom Finanzstrafverfahren betroffenen Personen sind über ihre wesentlichen Rechte zu belehren. Die Informationen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

Die Manuduktionspflicht nach § 57 Abs. 3 FinStrG beschränkt sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Die Verpflichtung der Finanzstrafbehörde erstreckt sich aber nicht darauf, der Partei Ratschläge über konkrete triftige Gründe iSd § 177 Abs. 1 FinStrG zu erteilen ().

Festzuhalten ist, dass dem Beschuldigten seine Rechte als Verdächtiger und Beschuldigter ins Bulgarische übersetzt zur Kenntnis gebracht wurden. Damals hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht nicht Gebrauch gemacht. Im Nachhinein können seine Aussagen nicht ungültig gemacht werden, nur weil er es sich anders überlegt.

Entgegen der Behauptung des Beschuldigten sind die gegen ihn sprechenden Beweise nicht nur auf seine Aussagen zurückzuführen, da andere Mittäter gestanden haben, an der Herstellung illegaler Zigaretten beteiligt gewesen zu sein. Der Beschuldigte wusste um seine Rechte, auch das der Aussageverweigerung. Wenn er trotzdem aussagt, obwohl er - entgegen seinen Beschwerdeausführungen - dazu nicht gezwungen wurde, ist es erlaubt, seine Aussagen auch gegen ihn zu werten. Ein Zwang zur Aussage ist nicht erfolgt.

Der Beschuldigte übersieht dabei auch, dass die an der Amtshandlung vor Ort eingeschrittenen Organe den Beschuldigten und die Mittäter bei der Herstellung von illegalen Zigaretten betreten haben. Wenn der Beschuldigte jetzt im Nachhinein behauptet, nicht dabei gewesen zu sein, ist das realitätsfremd.

Daher wusste der Beschuldigte, dass er an der illegalen Zigarettenherstellung beteiligt war. Somit hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er gegen österreichische Gesetze verstoßen hat. Die einzelnen Strafbestimmungen muss er dabei nicht im Detail gekannt haben.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 43 Abs. 3 Satz 1 FinStrG: Die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.

Aus dem Erkenntnis ist zu ersehen, dass der Spruchsenat neben der persönlichen wirtschaftlichen Lage bei der Strafbemessung als mildernd finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis, die Sicherstellungen, die untergeordnete Beteiligung und das Wohlverhalten seit der mittlerweile beinahe 4 Jahre zurückliegenden Tat, als erschwerend keinen Umstand gewertet hat.

Man kann Passagen der Beschwerde durchaus entnehmen, dass das Geständnis widerrufen worden wäre. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall sein soll, zumal er in der Beschwerde auch ausführt, dass er "sehr bedauere, an dieser illegalen Tätigkeit teilgenommen zu haben, aber mein Handeln war nur wegen meiner schwierigen Umstände."

Aus den vorgelegten medizinischen Dokumenten lässt sich eine hypertensive Herzkrankheit zweiten Grades und eine Nierenstein-Erkrankung feststellen, die ebenfalls als mildernd gewertet werden, jedoch auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates bekannt waren.

Auch die abhängige Lage des Beschuldigten die Ausbeutung seiner Arbeitskraft werden berücksichtigt.

Zur unangemessen lange Dauer der Strafverfolgung ist festzuhalten, dass diese auch darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte zulässige Rechtsmittel eingebracht hat und dadurch eine von ihm zu verantwortende Verzögerung eingetreten ist. Dennoch wird entsprechend der Judikatur des EuGH für die lange Verfahrensdauer ein Abschlag von € 300,00 abgezogen, sodass sich bei Würdigung der nunmehr festgestellten Strafbemessungsgründe die im Spruch ersichtliche Geldstrafe ergibt.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG war die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf eine Dauer von 15 Tagen anzupassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus ().

Anrechnung der Vorhaft:

§ 23 Abs. 5 lit. a FinStrG: Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrung sowie die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Untersuchungshaft sind auf die Strafe anzurechnen, wenn der Täter die Haft in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens, für das er bestraft wird, erlitten hat, jedoch nur, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Wird auf mehrere Strafen erkannt, so hat die Anrechnung zunächst auf diejenigen Strafen zu erfolgen, die nicht bedingt nachgesehen werden, im übrigen zunächst auf die Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und schließlich auf den Wertersatz.

§ 23 Abs. 6 FinStrG: Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend.

Der Spruchsenat hat offenbar übersehen, dass § 162 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 iVm § 138 Abs. 2 lit. d FinStrG ausdrücklich anordnen, dass der Spruch eines Erkenntnisses die Anrechnung einer Vorhaft zu enthalten hat. Gemäß § 23 Abs. 5 und 6 FinStrG war die am von 15:30 Uhr bis zum 24:00 Uhr in Verwahrung verbrachte Zeit als Vorhaft anzurechnen. Im Verhältnis von € 500,00 pro Tag errechnet sich (€ 500,00 : 24 = 20,83, x 8,5 = € 177,08) somit (aufgerundet) eine Summe von € 178,00, die auf die Geldstrafe anzurechnen war.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Zollamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier angesprochenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in der höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig geregelt, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Doppelbestrafung
res iudicata
Verjährung der Strafbarkeit
Tatbeitrag
verbotene Herstellung von Tabakwaren
Strafbemessung
Anrechnung der Vorhaft
Verweise

G 9/96




ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300052.2020

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