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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.03.2021, RV/6200023/2014

Zurückweisung von Vorlageanträgen als nicht zulässig (keine Vollmacht, keine Berufung auf erteilte Bevollmächtigung)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in den Beschwerdesachen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***GmbH***, ***GmbH-Adr***, betreffend die Beschwerden vom 17. und gegen die Bescheide des Zollamtes Salzburg vom , ***600000/00000/2013a***, und vom , ***600000/00000/2013b***, betreffend Alkoholsteuer beschlossen:

Die Vorlageanträge vom werden als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit "Anmeldungen zur Alkoholherstellung gemäß § 62 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)" vom und vom hat der Beschwerdeführers (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) beantragt, Alkohol unter Abfindung herzustellen. Das Zollamt Salzburg hat diese Anträge mit Bescheiden vom , ***600000/00000/2013a***, und vom , ***600000/00000/2013b***, abgewiesen und dies damit begründet, dass (weiterhin) Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Bf bestünden, da er Alkohol ohne Abgabe einer Abfindungsanmeldung hergestellt habe und deshalb sowohl eine Strafverfügung gegen ihn als auch eine Nachforderung der Alkoholsteuer erfolgt seien. Der unabhängige Finanzsenat habe die Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Bf bereits im Juli 2010 bestätigt.

Gegen diese Bescheide erhob der Bf durch seinen Vertreter mit Eingaben vom 17. und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führt aus, die Abweisung der Anträge verstoße gegen die Berufsfreiheit nach Artikel 15 Grundrechtscharta (GRC). Zudem wird eine mündliche Verhandlung und das Verfahren vor dem Senat beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom , ***600000/00000/5/2013a*** und ***600000/00000/3/2013b***, wies das Zollamt Salzburg die Berufungen (nun Beschwerden) als unbegründet ab und führt in der Begründung im Wesentlichen aus, die angefochtenen Bescheide seien auf Grundlage des § 64 Abs 2 Z 1 AlkStG - eines österreichischen Bundesgesetzes - ergangen. Die Prüfung, ob ein Bundesgesetz der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und somit der österreichischen Bundesverfassung widerspricht, obliege dem Verfassungsgerichtshof. Die Einwendungen würden daher sachlich ins Leere gehen.

Die ***GmbH*** hat mit Eingaben vom die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht beantragt. Die Vorlageanträge lauten:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Bescheid, dat. wurde die Beschwerde von Herrn ***Bf1*** in Sachen Alkoholherstellung unter Abfindung Zahl ***600000/00000/2013a*** [bzw ***600000/00000/2013b***] abgewiesen. Beantragt wird nun die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Sämtliche Anträge in der Beschwerde werden aufrecht erhalten bzw. neuerlich gestellt.

Zur Begründung wird auf die Beschwere [sic] verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen
***GmbH***(handschriftliche Unterfertigung)"

Als Betreff ist in beiden Vorlageanträgen angeführt:

"***Bf1***, [...]
Alkoholherstellung unter Abfindung
Beschwerde Entscheidung durch BFG"

Das Bundesfinanzgericht hat mit der Entscheidung zunächst zugewartet, bis ein anhängiges Finanzstrafverfahren gegen den Bf rechtskräftig entschieden ist.

Mit Erkenntnis des Finanzstrafsenates 4 Salzburg des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6300005/2010, ist der Bf schuldig gesprochen worden, die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 lit a Finanzstrafgesetz und der verbotswidrigen Herstellung von Alkohol nach § 91 AlkStG begangen zu haben. Mit der genannten Entscheidung wurde ua auch auf Verfall des Brenngerätes erkannt.
Eine gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss zurückgewiesen worden.

Wegen lang andauernder Krankheit des ursprünglich zuständigen Richters sind die Beschwerdesachen neu zugeteilt worden (Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses).

Über die Vorlageanträge wurde erwogen:

Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich gemäß Abs 2 nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 83 Abs 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie zB Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.

§ 88 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz idmF lautet:

"Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."

§ 260 Abs 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Gemäß § 264 Abs 1 BAO idmF kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß Abs 2 befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Für Vorlageanträge ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß Abs 5 dem Verwaltungsgericht.

Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl ; , 82/10/0087; , 81/10/0077).

Die Vorlageanträge vom wurden von der ***GmbH*** eingebracht. In diesen Eingaben ist weder eine Berufung auf eine ihr erteilte Bevollmächtigung noch auf § 88 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz enthalten. Auch ein Vermerk wie zB "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht ausgewiesen", der ausreichend wäre, um den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu ersetzen (), fehlt. Die Worte "im Namen und Auftrag von Herrn ***Bf1***", die ebenfalls als wirksame Berufung auf die Bevollmächtigung genügen würden (vgl ), finden sich in den vorliegenden Vorlageanträgen - anders als in den Berufungen vom 17. und - nicht.

Selbst eine Wendung wie "vertreten durch ...", die ohnedies nicht zwingend auf eine erteilte Bevollmächtigung schließen lassen würde (; , 5 Ob 1020/93; , 5 Ob 1022/96), ist in den Eingaben nicht enthalten.

Wenn im Betreff der Vorlageanträge der Name des Beschwerdeführers und dessen Adresse angegeben wird, so dient dies lediglich der Zuordnung der Anträge. Der Betreff allein lässt nicht darauf schließen, dass für die darin genannte Person eingeschritten wird, wenn sich dies aus dem Inhalt des Schreibens nicht ergibt.

***Bf1*** wird in den Vorlageanträgen weder als Antragsteller noch als Einschreiter oder Vollmachtgeber bezeichnet.

Weder die Unterfertigung noch die gewählte Formulierung "Beantragt wird nun die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht" lassen darauf schließen, dass die ***GmbH*** im Namen von ***Bf1*** auftritt.

Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gemäß § 93 Abs 2) im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Beschwerdevorentscheidungen vom sind ohne Zweifel an ***Bf1*** ergangen und wirkt ihm gegenüber.

Dieser ist Beschwerdeführer und gemäß § 264 Abs 2 BAO zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt.

Die ***GmbH*** hat die Vorlageanträge vom eingebracht, ohne sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen oder sich auf eine erteilte Bevollmächtigung zu berufen.

Dem Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater ist gesetzlich die Befugnis eingeräumte, mit der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis zu ersetzen. Die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung - allenfalls in Form der oben angeführten zulässigen Vermerke und Wendungen - ist jedoch ein Mindesterfordernis. Unterbleibt eine solche Berufung auf die Bevollmächtigung, ist für die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass er im Rahmen seiner Berufsbefugnisse in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers einschreiten will.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom , 86/13/0175, zur Frage, wem das Schreiben einer Steuerberatungsgesellschaft zuzurechnen ist, aus:

"Der Betreff eines Schreibens enthält regelmäßig einen Hinweis auf die Angelegenheit, die Gegenstand des Schreibens ist. Dies kann in verschiedener Weise, insbesondere durch Bezugnahme auf ein Schriftstück oder durch die Bezeichnung einer (Rechts-)Sache oder einer Person oder durch Kombination solcher Bezeichnungen erfolgen.

Der Betreff eines Schreibens kann auch Aufschluß darüber geben, wem das Schreiben zuzurechnen ist. Dies vor allem dann, wenn das Schreiben von einem Parteienvertreter stammt, der es namens der von ihm vertretenen Partei einbringt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, in wessen Namen er dabei handelt. Eine solche Zurechnungsfunktion kommt jedoch dem Betreff eines Schreibens nur dann zu, wenn das Schreiben auch seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß im Betreff der Name des Einschreiters bzw. jener Person aufscheint, für die eingeschritten wird.

Diese Einschränkung ist deswegen geboten, weil im Betreff auch der Name einer Person aufscheinen kann, der geeignet erscheint, die (Rechts)Sache zu bezeichnen, ohne eine Aussage über den Einschreiter zu treffen. Als Beispiel sei der Name einer Person angeführt, die zwar einen bestimmten Anspruch vermittelt, selbst aber nicht anspruchsberechtigt ist."

Im vorliegenden Fall hat die ***GmbH*** die Vorlageanträge nicht namens einer von ihr vertretenen Partei eingebracht. Der Umstand, dass die Berufungen bzw Beschwerden im Namen und Auftrag von ***Bf1*** erhoben worden sind, vermag daran nichts zu ändern.

Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen.

Eine Person, die einen Antrag stellt, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Antragsteller.

Da die ***GmbH*** zur Einbringung der Vorlageanträge nicht befugt ist, sind die Anträge ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl ; , 90/15/0078; -G/10; ; , RV/7200050/2020).

Ein Mängelbehebungsverfahren oder eine Klarstellung kommen hinsichtlich der vorliegenden Vorlageanträge nicht in Betracht, weil kein Vollmachtsmangel, kein inhaltlicher Mangel und auch kein Formgebrechen vorliegt, sondern unzulässige Eingaben. Selbst wenn nachträglich nachgewiesen würde, dass die ***GmbH*** im Namen von ***Bf1*** einschreiten hätte sollen, ändert dies nichts an dem Umstand, dass dies in den Vorlageanträgen nicht entsprechend erklärt worden ist.

In sinngemäßer Anwendung von § 260 Abs 1 BAO sind die Vorlageanträge daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte gemäß § 272 Abs 4 BAO zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst Zurückweisungen (§ 260).

Für Vorlageanträge sind §§ 260 Abs 1 (Unzulässigkeit) und 274 Abs 3 Z 1 sowie Abs 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung) gemäß § 264 Abs 4 BAO sinngemäß anzuwenden.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wird daher abgesehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 88 Abs. 9 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6200023.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at