Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.12.2020, RV/5200032/2018

Keine Festsetzung einer Verwaltungsabgabe gegenüber einem Wirtschaftsbeteiligten, dem keine Zollzuwiderhandlung anzulasten ist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5200032/2018-RS1
Die Voraussetzungen dafür, eine konkrete Person mit einer Sanktion gem. Art. 42 UZK iVm § 41 ZollR-DG und § 30 ZollR-DV zu belegen, liegen dann nicht vor, wenn es zu einem Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften aus Gründen gekommen ist, die diese Person nicht zu vertreten hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom Zl. ***1***, betreffend Verwaltungsabgabe zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Nach einem entsprechenden Vorhalt zur Wahrung des Parteiengehörs setzte das Zollamt Linz Wels mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom , Zl. ***1***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der ***Bf1***, nunmehrige Anschrift: ***AdrBf1***, gem. Art. 42 UZK iVm § 41 ZollR-DG und § 30 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 ZollR-DV eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 96,86 wegen einer Fristüberschreitung im Versandverfahren fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Bei dem betroffenen Versandschein mit der MRN ***2*** sei die Gestellungsfrist überschritten worden. Hierfür hätte die Bf. dem Zollamt die Begründung und die geforderten Daten übermittelt. Da im Versandverfahren für die ordnungsgemäße, vollständige und fristgerechte Gestellung der Hauptverpflichtete verantwortlich sei, könne die Bf. die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nicht akzeptieren. Es werde daher ersucht, die Verwaltungsabgabe beim Hauptverpflichteten einzuholen.

Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***3***, als unbegründet ab.

Durch Übernahme der im Unionsversand T1 MRN ***2*** v. beförderten Waren seien die vom Inhaber des Verfahrens zu erfüllenden Pflichten, sowohl schon vor Beendigung des Unionsversandverfahrens (Abgabe der Ankunftsanzeige) als auch bis nach Beendigung (vorübergehende Verwahrung der Ware) auf die Bf. als zugelassene Empfängerin übergegangen. Durch diese Pflichtübernahme seien durch die Bf. auch die auf Pflichtverletzungen folgenden Konsequenzen zu tragen, sodass die Verwaltungsabgabe gegenüber der Bf. festzusetzen gewesen sei.

Die Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom den Vorlageantrag. Die im Versandverfahren beförderten Waren seien der Bf. bereits verspätet übergeben worden. Die Pflichtverletzung habe daher schon der Hauptverpflichtete begangen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am erfolgte beim bulgarischen Zollamt mit der Kennung BG001015 unter MRN ***2*** die Eröffnung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Die Abgangsstelle legte die Frist für die (Wieder-) Gestellung der Waren mit fest.

Am gestellte der Beförderer diese Waren bei der Bf., der seitens der Zollbehörde der Status eines zugelassene Empfängers iSd Art. 233 Abs. 4 Buchstabe b UZK für die Zwecke des Empfangs von im Unionsversandverfahren beförderten Waren bewilligt worden war, an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort. Die Bf. gab nach dieser Gestellung eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ab. Die beantragte Überlassung durch das Zollamt erfolgte am selben Tag unter CRN ***4***. Zu einer Festsetzung der Zollschuld auf Grund der Fristverletzung im Versandverfahren kam es im Streitfall nicht.

Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in den vom Zollamt Linz Wels elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

Die Bf. hat keinerlei Einwendungen gegen die sachverhaltsbezogenen Feststellungen des Zollamtes erhoben. Diese waren somit bedenkenlos als erwiesen anzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Rechtslage:

Gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) sieht jeder Mitgliedstaat Sanktionen für Zollzuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Werden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so können sie gemäß Art. 42 Abs.2 UZK unter anderem in einer oder beiden folgenden Formen erfolgen:

a) als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion,

b) als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 UZK erheben die Zollbehörden für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.

Zu Art. 42 UZK bestimmt § 41 ZollR-DG Folgendes:

"Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen."

Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung bestimmt § 30 ZollR-DV Folgendes:

"(1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird

1. die Verletzung der Gestellungspflicht;

2. die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art.23 Abs. 1 Zollkodex);

3. die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhranmeldung;

4. die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.

(2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungenaußerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des

(…)

3. Abs. 1 Z 3 das Zweifache,

(…)."

§ 98 Abs. 1 ZollR-DG lautet:

"An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben

1. Kosten, und zwar:

a) Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,

b) Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 104,

c) Kostenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;

d) Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des § 104. Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.

e) Bereinigungsgebühren im Sinne von Art. 9 des A.T.A.-Abkommens bzw. Art. 11 der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.

2. Kreditzinsen und Verzugszinsen nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften;

3. Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;

4. sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist;

5. Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 41."

Art. 315 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (IA) bestimmt:

"Förmlichkeiten für im Unionsversandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:

a) Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;

b) er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;

c) nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere maßgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;

d) er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.

(2) Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.

(3) Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle."

Erwägungen:

Die Regelungen des § 41 ZollR-DG und § 30 ZollR-DV betreffend die Verwaltungsabgaben dienen der nationalen Umsetzung des Art. 42 UZK.

Mit der Bestimmung des Art. 42 UZK hat der Normensetzer auf Unionsebene klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Mitgliedstaaten - neben der in Art. 52 UZK vorgesehenen Untersagung einer Gebührenerhebung für bestimmte Handlungen, die während der offiziellen Öffnungszeiten der Zollstellen durchgeführt werden - bei Zollzuwiderhandlungen Sanktionen vorzusehen haben. Denn es muss ein angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein (23. Erwägungsgrund zum UZK).

Der bei der Verhängung von Sanktionen gem. Art. 42 UZK zu beachtenden Rahmen lässt sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Schenker EOOD erkennen. Der EuGH hat dort unter Randnummern 41 bis 44 ausgesprochen ():

"(41) Nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 952/2013 müssen die von den Mitgliedstaaten für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(42) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die eine nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, befugt sind, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind allerdings verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteil vom , Chmielewski, C 255/14, EU:C:2015:475, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(43) Insbesondere dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist und im Verhältnis zu diesen Zielen nicht unangemessen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Euro-Team und Spirál-Gép, C 497/15 und C 498/15, EU:C:2017:229, Rn. 40 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

(44) Im vorliegenden Fall erscheint eine Sanktion, die in der Verpflichtung besteht, einen dem Wert der der zollamtlichen Überwachung entzogenen Waren entsprechenden Betrag zu zahlen, nicht angemessen; dies gilt unabhängig davon, dass diese Sanktion zusätzlich zu der des Art. 234a Abs. 1 ZM verhängt wird. Eine Sanktion in dieser Höhe übersteigt die Grenzen dessen, was erforderlich ist, um u. a. sicherzustellen, dass die für das Zolllagerverfahren zugelassenen Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden."

Eine Sanktion iSd zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung zielt u.a. erkennbar darauf ab, eine general- und spezialpräventive Wirkung zu entfalten, um die Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen und den von der Verhängung einer Sanktion betroffenen Personen im Besonderen zu einer genauen Beachtung der zollrechtlichen Vorschriften anzuhalten, indem sie Verstöße dagegen an bestimmte finanzielle Konsequenzen knüpft.

Die Voraussetzungen dafür, eine konkrete Person mit einer Sanktion zu belegen, liegen dann nicht vor, wenn es zu einem Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften aus Gründen gekommen ist, die diese Person nicht zu vertreten hat.

Nach den - vom Zollamt unwidersprochen gebliebenen - durchaus glaubwürdig vorgetragenen Einwänden der Bf. ist es laut Auskünften des Beförderers und des Warenempfängers zur in Rede stehenden Fristverletzung deshalb gekommen, weil der betreffende LKW in Bulgarien technische Probleme hatte. Zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren zum Zwecke der Beendigung des Unionsversands bei der Bf. als zugelassene Empfängerin sei die Frist schon abgelaufen gewesen.

Weder aus der Aktenlage noch aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich Hinweise auf ein Fehlverhalten der Bf. Dass die Bf. die in Art. 315 IA normierten Förmlichkeiten für im Unionsversandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren nicht erfüllt habe, behauptet das Zollamt nicht. Das Bundesfinanzgericht erachtet es an Hand der vorliegenden Beweismittel somit als erwiesen, dass es zur Fristverletzung aus Gründen gekommen ist, die außerhalb des Einflussbereiches der Bf. gelegen sind. Angesichts dieser Umstände liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion bzw. für die Festsetzung einer Verwaltungsabgabe gegenüber der Bf. nicht vor.

Der Beschwerde war schon alleine deshalb stattzugeben.

Darüber hinaus stellt sich im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 306 Abs. 3 IA die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Zollzuwiderhandlung iSd Art. 42 Abs. 1 UZK vorliegt.

Art. 306 Abs. 3 IA bestimmt:

"Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Art 297 Abs. 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist."

Wenn tatsächlich weder der Verfahrensinhaber noch der Beförderer für die außer Streit stehende Verspätung verantwortlich ist, weil der LKW (wie behauptet) in Bulgarien technische Probleme hatte und dies der Bestimmungsstelle auch nachgewiesen wird, greift wohl die Fiktion der Einhaltung der Frist nach der eben zitierten Norm. Dann liegt keine Zollzuwiderhandlung vor. Eine nähere Untersuchung dieses Aspektes erübrigt sich im vorliegenden Fall, weil der Beschwerde schon aus den oben dargelegten Gründen zu folgen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da betreffend die Festsetzung einer Verwaltungsabgabe gem. § 41 ZollR-DG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, war die Revision als zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 41 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 30 ZollR-DV, Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994
§ 101 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5200032.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at