Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2021, RV/5100695/2016

Kosten für Altenheim und für Fußpflege als außergewöhnliche Belastung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerdesache ***1*** ***7***, ***Adr_1***, als Rechtsnachfolgerin von ***2*** ***4***, zuletzt wohnhaft in ***3***, vertreten durch Huber & Rosenthal Steuerberatung KG, Stadtplatz 56, 5280 Braunau/Inn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die am verstorbene Frau***2*** ***4*** (vormalige Beschwerdeführerin, im Folgenden Bf.)bezog Pflegegeld und wohnte im Seniorenzentrum ***5***.
Für die Unterbringung im Seniorenzentrum behielt der örtliche Sozialhilfeverband 80% des Guthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung 2013 ein.

In der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 beantragte sie
die Anerkennung des Betrages von 5.040,00 Euro für die Unterbringung im Seniorenzentrum und die Kosten von 228,00 Euro für Fußpflege sowie weiterer Ausgaben als außergewöhnliche Belastung.

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom berücksichtigte die belangte Behörde (Finanzamt Braunau Ried Schärding) wie beantragt 606,52 Euro an Topf-Sonderausgaben sowie (abweichend vom Antrag) insgesamt (lediglich) 9.357,86 Euro an nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen. Von den geltend gemachten pflegebedingten Aufwendungen wurde neben dem steuerfreien Pflegegeld eine Haushaltsersparnis in der Höhe von 1.883,52 Euro in Abzug gebracht. Zudem seien die geltend gemachten Kosten wegen Krankheit bzw. Behinderung um das steuerfreie Pflegegeld zu kürzen gewesen. Die ausländischen Progressionskosten seien um 33,00 Euro (anteiliger Veranlagungsfreibetrag) gekürzt worden.

Mit Beschwerde vom beantragte die Bf. nunmehr als außergewöhnliche Belastung die Anerkennung eines Betrages von 20.434,58 Euro für Hilfsmittel, wobei das Pflegegeld sowie eine Haushaltsersparnis bereits abgezogen worden seien. Im angefochtenen Bescheid seien lediglich Krankheitskosten von 9.357,86 Euro berücksichtigt worden.

Zum Beweis wurden eine Aufstellung sowie Belege für Krankheitskosten in der Höhe von (laut Bf.) 20.434,58 Euro beigefügt, wobei das Pflegegeld und die Haushaltsersparnis bereits abgezogen worden seien ("Krankheitskosten 2014", Beträge in Euro):


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SHV 01-12/14
25.873,20
80% Steuerguthaben 2013
5.040,00
Stadtapotheke, Medikamente
370,10
Fußpflege (12 x EUR 19,00)
228,00
Summe
31.511,30
Pflegegeld
- 9.193,20
Haushaltsersparnis 12 Monate
- 1.883,52
Gesamtbetrag
20.434,58

Als Belege wurden folgende Dokumente vorgelegt:

  • Bestätigung des Sozialhilfeverbandes ***5*** vom , wonach Frau ***4*** für ihre Unterbringung im Seniorenzentrum ***5*** im Rahmen der ab bewilligten 80%igen Pensionsteilung im Jahr 2014 Sozialhilferückersatzleistungen in Höhe von 25.873,20 Euro an den Sozialhilfeverband ***5*** erbracht habe.

  • Benachrichtigung der Post über die Bereithaltung eines Betrages von 6.300,00 Euro zur Abholung im Auftrag der belangten Behörde (Ende der Gültigkeit: ). Darauf finden sich zwei handschriftliche Vermerke:

  • "80% an SHV"

  • "lt. Frau ***6***, BH ***5***, nicht in Bestätigung enthalten. Tel ".

  • E-Mail-Verkehr vom zwischen einer Fußpflegerin und ***1*** ***7*** "geb. ***4***", woraus hervorgeht, dass Frau ***7*** die Tochter von Frau ***4*** sei und die Kosten für die Fußpflege ihrer Mutter in der Höhe von 19,00 Euro pro Termin übernommen habe.

  • Schreiben des Pensionsinstituts der AG vom an Frau ***4*** betreffend "Bestätigung der Sonderausgaben für das Jahr 2014" über eine Summe von Beiträgen zur Krankenzusatzversicherung bei der ***8*** Versicherung AG über insgesamt 2.426,06 Euro. Nach diesem Schreiben sei keine Prämienrückvergütung erfolgt.

  • Kundenkarteiblatt der örtlichen Stadtapotheke vom mit einer Aufzählung von Verkäufen an Frau ***4*** im Gesamtwert von EUR 370,10 inkl. USt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt Braunau Ried Schärding der Beschwerde teilweise statt und änderte den Einkommensteuerbescheid 2014 vom insoweit ab, als es nun anstatt eines Betrages von 9.357,86 Euro einen Betrag von 15.166,58 Euro (Differenz von Euro 5.808,72) an außergewöhnlichen Belastungen anerkannte.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Fußpflege (228,00 Euro) und die Zahlung des Steuerguthabens an den Sozialhilfeverband (5.040,00 Euro) jedoch keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 bzw. § 35 darstellen würden.
Topfsonderausgaben wurden wie bisher mit einem Viertel (606,52 Euro) antragsgemäß berücksichtigt.
Die Einkommensteuer wurde mit einem Betrag (Guthaben) von -6.191,00 Euro anstatt zuvor mit -4.070,00 Euro festgesetzt.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. durch ihren Vertreter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Sie ersuchte, die Zahlung von 5.040,00 Euro an den Sozialhilfeverband ebenfalls als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 bzw. § 35 EStG zu berücksichtigen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2013 habe sich eine Gutschrift von EUR 6.300,00 ergeben. Der Sozialhilfeverband habe sich 80% dieses Guthabens von (6.300,00 Euro x 80% = 5.040,00 Euro) einbehalten und für die Pflegeheimkosten der Bf. verwendet. Folgende Bestätigungen des Sozialhilfeverbandes über 25.873,20 Euro und über 5.040,00 Euro wurden dem Vorlageantrag beigelegt:

• Bestätigung des Sozialhilfeverbandes ***5***vom darüber, dass Frau ***4*** für ihre Unterbringung im Seniorenzentrum ***5*** im Rahmen der ab bewilligten 80%igen Pensionsteilung im Jahr 2014Sozialhilferückersatzleistungen in Höhe von 25.873,20 Euro an den Sozialhilfeverband ***5*** erbracht habe.

• Bestätigung des Sozialhilfeverbandes ***5***vom darüber, dass Frau ***4*** als Heimbewohnerin seit Sozialhilfeunterstützung erhalte. Aufgrund der Bestimmungen des OÖ. Sozialhilfegesetzes sei festgelegt, dass 80% ihrer Einkünfte (Pension) als Kostenersatz dem Sozialhilfeverband als regionalem Träger sozialer Hilfe zukommen würden. Es werde hiermit weiters bestätigt, dass 80% des Guthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung 2013, das seien 5.040,00 Euro, für die Unterbringung im Seniorenzentrum ***5*** vom Sozialhilfeverband ***5*** als Sozialhilferückersatzleistung einbehalten worden seien.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Bf. verstarb am . Mit Beschluss des zuständigen Verlassenschaftsgerichts (Bezirksgericht ***5*** am Inn) vom wurde die erbliche Tochter, Frau ***1*** ***7***, geb. x.1950, ***Adr_1***, ermächtigt, das Verlassenschaftsvermögen zur Gänze zu übernehmen und hierüber zu verfügen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. bezog Pflegegeld und wohnte im Seniorenzentrum ***5***. Für die Unterbringung behielt der Sozialhilfeverband 80% des Guthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung 2013, das sind 5.040,00 Euro (6.300,00 Euro x 80% = 5.040,00 Euro), ein. Die Anerkennung dieses Betrags sowie von Kosten von 228,00 Euro für Fußpflege der Bf. als außergewöhnliche Belastung wurde von der Bf. im Zuge der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 beantragt, jedoch von der belangten Behörde nicht gewährt.

Bereits für die Unterbringung von Frau ***4*** im Seniorenzentrum ***5*** im Rahmen der ab bewilligten 80%igen Pensionsteilung im Jahr 2014 geleistete Sozialhilferückersatzleistungen in Höhe von 25.873,20 Euro an den Sozialhilfeverband ***5*** waren von der belangten Behörde (nach Abzug des Pflegegeldes sowie einer Haushaltsersparnis) von der belangten Behörde als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in der Höhe von 15.166,58 Euro anerkannt worden.

Ärztliche Verordnungen betreffend die Fußpflege wurden nicht vorgelegt.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.

Aus der Bestätigung des Sozialhilfeverbandes ***5*** vom geht hervor, dass die Bf. als Heimbewohnerin seit Sozialhilfeunterstützung erhielt. Aufgrund der Bestimmungen des OÖ. Sozialhilfegesetzes kamen 80% ihrer Einkünfte als Kostenersatz dem Sozialhilfeverband als regionalem Träger sozialer Hilfe zu. Im Zuge dessen wurden nicht nur 80% der Pension der Bf., sondern auch 80% des Guthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung 2013 (6.300,00 Euro x 80% = 5.040,00 Euro), im Jahr 2014 für die Unterbringung im Seniorenzentrum ***5*** vom Sozialhilfeverband ***5*** als Sozialhilferückersatzleistung einbehalten.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung, teilweise Stattgabe)

Rechtslage

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 112/2012 ("Außergewöhnliche Belastung") sind bei der Ermittlung der Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die außergewöhnliche Belastung muss folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen.

  • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

  • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist, als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).

Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4).

Außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche Behinderung können nach § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 35 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, wenn sie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung darstellen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

§ 35 EStG 1988idF. BGBl. I Nr. 112/2012 lautet auszugsweise:

(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, (…)
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. (…)

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

Nach § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303 idF. BGBl. II Nr. 91/1998) sind nicht regelmäßige Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 13/2014 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden.

Erwägungen

Kosten der Unterbringung in einem Altersheim

Die Kosten der Unterbringung in einem Altersheim sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt. Außergewöhnliche Belastungen können aber gegeben sein, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen (). Ist aus einem dieser Gründe die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten, so sind auch die Kosten der Unterbringung absetzbar. Nach der Verwaltungspraxis kann von einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bei einem Aufenthalt in einem Altersheim bei Anspruch auf das Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 ausgegangen werden ().

Trägt die untergebrachte Person die Kosten, ist eine Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungskosten (in Höhe von 8/10 des Wertes der vollen freien Station gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge [Sachbezugswerteverordnung], BGBl. II. Nr. 416/2001 von EUR 156,96 pro Monat) anzusetzen. Die Aufwendungen sind jedenfalls weiters um öffentliche Zuschüsse zu kürzen, soweit diese die mit der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abdecken (, betr. Hilflosenzuschuss; , betr. Blindenzulage).

Die mit der Unterbringung in einem Alters- bzw. Pflegeheim verbundenen Kosten stellen daher grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dar, sofern die Unterbringung durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht wird (; ; mwN). Dies war im konkreten Fall angesichts des Bezugs von Pflegegeld gegeben, weshalb die der Bf. daraus zwangsläufig erwachsenen Kosten im Umfang der aufgrund der Bestimmungen des OÖ. Sozialhilfegesetzes einbehaltenen 5.040,00 Euro ebenfalls als außergewöhnliche Kosten anzuerkennen waren. Diese Kosten waren nicht anders zu beurteilen als die bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde anerkannten Kosten der Bf. aufgrund von Sozialhilferückersatzleistungen an den Sozialhilfeverband ***5***, welche auf einer bewilligten 80%igen Pensionsteilung im Jahr 2014 beruhten.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben.

Kosten der Fußpflege

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Kosten einer Heilbehandlung, Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie in Zusammenhang mit der Behinderung stehen, allenfalls Krankentransportkosten oder Fahrtkosten - jedenfalls Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen, die der Heilung oder zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit dienen (Jakom, EStG13 § 34 Rz 90).

Kosten für Fußpflege stellen nicht Kosten der Heilbehandlung im Sinn der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen dar, da Fußpflege nicht nur von Personen mit diversen Krankheiten, sondern auch von gesunden Personen in Anspruch genommen wird. Fußpflege ist demnach als Körperpflege im weiteren Sinn zu definieren: Selbst bei Vorliegen einer Diabeteserkrankung unter Notwendigkeit der Verhinderung von Folgeschäden ist eine außergewöhnliche Belastung durch die so entstandenen Kosten nicht gegeben, da sonst der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen nicht gewahrt wäre: Denn auch bei nicht mit Vorerkrankungen Belasteten soll mit Fußpflege logischerweise die Verhinderung von Folgekrankheiten (aufgrund nicht vorgenommener Fußpflege) bewirkt werden, ebenso wie bereits die Körperpflege an sich durch das Ausüben von Hygienemaßnahmen Krankheiten verhindert ().

Ausgaben für die Lebensführung sind zudem nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Überträgt man diese Ausführungen auf den gegenständlichen Fall, so ist festzustellen, dass die geltend gemachten Kosten der Fußpflege keine Kosten im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen für Maßnahmen sind, die ärztlich verordnet wurden oder die zur Heilung oder zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit der Bf. dienen würden (; , RV/1857-W/13; ; , RV/5100562/2017). Somit liegen keine Kosten einer Heilbehandlung vor (). Die geltend gemachten Kosten für Fußpflege betreffen die Vorbeugung von Krankheiten, die Erhaltung der Gesundheit oder werden für das allgemeine Wohlbefinden getätigt. Eine ärztliche Verordnung zur Vornahme der Fußpflege (vgl. ) ist nicht aktenkundig.

Ob diese Pflege nun durch gewerblich tätige Professionisten vorgenommen wird oder durch den Einzelnen selbst, ist Sache der individuellen Lebensführung. Die Kosten der Fusspflege stellen in der Folge Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG dar und sind daher nicht abzugsfähig ().

Im Übrigen wären diese Aufwendungen bereits mit dem Pflegegeld abgegolten (; , RV/7104139/2014 mwN; Jakom, EStG13 § 35 Rz 27).

Die Gewährung eines Behindertenfreibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 scheidet angesichts des Pflegegeldbezuges (§ 35 Abs. 1 EStG 1988) sowie der geltend gemachten tatsächlichen Kosten im Sinne des § 35 Abs. 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 EStG 1988 aus.

Der Beschwerde war daher insgesamt teilweise stattzugeben.

Die Berechnung der durch dieses Erkenntnis vorgenommenen Abänderungen ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sondern waren die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

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